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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 6 WF 18/04
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 118 Abs. 1
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 18/04

In der Familiensache

wegen Aussetzung einer Umgangsregelung

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin B. gegen den ihre Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 16. Februar 2004 - 40 F 580/00 UG -

am 19. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 19. März 2001 hat das Familiengericht dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin B., <Ort>, beigeordnet.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die beigeordnete Rechtsanwältin eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von insgesamt 913,35 EUR beansprucht, wobei u.a. jeweils eine 10/10 Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr in Ansatz gebracht ist.

Unter dem 25. November 2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf 746,55 EUR festgesetzt, wobei er für die Bemessung der Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr die Festsetzung der Mittelgebühr von 7,5/10 als angemessen angesehen hat.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der beigeordneten Rechtsanwältin zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die beigeordnete Rechtsanwältin ihr ursprüngliches Festsetzungsgesuch weiter.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts, wonach unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles hinsichtlich der hier in Rede stehenden Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr eine über der Mittelgebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO liegende Gebühr aus der Staatskasse nicht zu ersetzen ist. Das Beschwerdevorbringen führt unter den hier gegebenen Umständen zu keiner anderen Sicht. Den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigende besondere Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit hat das Familiengericht nach dem aktenersichtlichen Ablauf und Inhalt des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer und des bei Verfahrenseinleitung zusätzlich gestellten Antrages auf sofortige Aussetzung der Vollziehung der Umgangsregelung zu Recht verneint, zumal der im Rahmen der Beweisaufnahme entfalteten anwaltlichen Tätigkeit bereits durch den Ansatz einer 7,5/10-Beweisgebühr Rechnung getragen ist und auch die unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers eine Überschreitung der Mittelgebühr im Ergebnis nicht rechtfertigen.

Die Beschwerde war daher mit dem auf § 128 Abs. 5 BRAGO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

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