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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2004
Aktenzeichen: 6 WF 2/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 31. Oktober 2003 - 10 F 147/03 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 21. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 31. Oktober 2003 - 10 F 147/03 - teilweise dahin abgeändert, dass der Kläger beginnend mit dem 1. April 2004 monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Gebühr nach KV Nr. 1956 Anlage 1 (zu § 11 Abs. 2 GKG) wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Familiengericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2003 teilweise abgeholfen hat, hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen weiteren Teilerfolg.
Der Kläger hat nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als zusätzlich zu den in der Teilabhilfeentscheidung des Familiengerichts enthaltenen Abzugsposten pauschal geltend gemachte berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers in Höhe von monatlich nunmehr (einfache Entfernung: 24,3 km * 2 * 220 Arbeitstage * 0,21 EUR : 12 =) 187,11 EUR zu berücksichtigen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Dem entsprechend vermindert sich das einzusetzende Einkommen des Klägers auf (Teilabhilfebeschluss: 277 EUR ./. 187,11 EUR = 89,89 EUR, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO gerundet:) 89 EUR. Nach der Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO hat der Kläger danach monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.
Die übrigen Beschwerdeangriffe können dem Rechtsmittel nicht zu einem weitergehenden Erfolg verhelfen.
Die Höhe des vom Familiengericht ersichtlich auf der Grundlage der in der Lohnabrechnung für Oktober 2003 ausgewiesenen Jahreswerte ermittelten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Klägers im Jahr 2003 ist nicht zu beanstanden und wird nicht durch erhebliches Beschwerdevorbringen in Frage gestellt. Auch gegen die Berücksichtigung der - nur - hälftigen Wohnkosten wendet der Kläger sich ohne Erfolg, weil die jetzige Wohnung gemeinsam angemietet worden ist und nicht schlüssig dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass seine Lebensgefährtin den auf sie entfallenden Teil der Miete nicht aus ihrem Einkommen bzw. unter Inanspruchnahme hierfür vorgesehener sozialstaatlicher Hilfen bestreiten kann. Das - nicht vom Kläger selbst aufgenommene - KFZ-Darlehen bei der Bank ist schon deswegen nicht zusätzlich abzuziehen, weil der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Anschaffungskosten mit der bereits abgesetzten Kilometerpauschale abgegolten ist (Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - 6 UF 76/02 -, m.w.N.) und besondere Gründe für eine Berücksichtigung der - prozesskostenhilferechtlich nur ausnahmsweise beachtlichen (OLGR Dresden, 2002, 55; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 42; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 294) - Verpflichtung im Übrigen nicht vorgetragen sind. Die weiteren Darlehensverbindlichkeiten des Klägers gegenüber seiner Mutter und gegenüber der ~sparkasse sind unabhängig davon, ob der Kläger ihnen tatsächlich nachkommt, im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht abzugsfähig, weil Zeitpunkt und Zweck der Darlehensaufnahme nicht dargetan sind.
Nach alldem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Ein weitergehender Erfolg bleibt dem Rechtsmittel des Klägers dagegen versagt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO sowie auf KV Nr. 1956 Anlage 1 (zu § 11 Abs. 2 GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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