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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: 6 WF 23/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
Im Verfahren auf Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe wegen Rückständen bei der Ratenzahlung nach § 124 Nr. 4 ZPO kann auch zu prüfen sein, ob eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage einer Partei zum Wegfall der Ratenzahlungspflicht führen könnte. Allerdings bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO, wenn die Partei die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt hat, als sie noch leistungsfähig war; spätere Leistungsunfähigkeit ändert daran nichts.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 23/09

In der Familiensache

wegen Kindes- und Trennungsunterhalts

hier: Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 25. März 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 12. Februar 2009 - 20 F 19/05 UEUK - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Unterhaltsverfahren wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 12. Mai 2005 Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt. Mit Beschluss vom 12. März 2007 hat das Familiengericht angeordnet, dass der Beklagte ab April 2007 monatliche Raten von 300 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten wurde mit Senatsbeschluss vom 8. August 2007 - 6 WF 81/07 - zurückgewiesen. Nachdem der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Familiengerichts die Ratenzahlung nicht aufnahm, hat es durch den angefochtenen Beschluss die dem Beklagten bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er macht geltend, weiterhin außerstande zu sein, die Kosten des Verfahrens aufzubringen.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat die Prozesskostenhilfebewilligung zu Recht nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben. Danach kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn eine Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages in Rückstand ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Beklagte hat trotz mehrfacher Aufforderung und entgegen zweier telefonischer Ankündigungen seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Juni und 29. August 2008 die Ratenzahlungen nicht aufgenommen.

Im Ergebnis zu Recht hat der Rechtspfleger es im Abhilfeverfahren auch abgelehnt, die Prozesskostenhilfebewilligung dahingehend abzuändern, dass die Ratenanordnung entfällt. Zwar kann Anlass zu der Prüfung bestehen, ob die festgesetzten, auf die Prozesskosten zu leistenden Raten wegen Vermögensverschlechterung wegfallen oder zu ermäßigen sind, etwa wenn eine Partei im Aufhebungsverfahren auf die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage hinweist (vgl. BGH, FamRZ 2005, 2063; Saarländisches Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat, Beschluss vom 27. April 2008 - 9 WF 35/08 -; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 124, Rz. 19 a, § 120, Rz. 31, m.w.N.). Eine Verschlechterung in diesem Sinne ist hier jedoch nicht dargetan.

Zwar hat der Beklagte mit der Beschwerdeschrift seine aktuellen Einkommensverhältnisse dargestellt und im Hinblick darauf beantragt, die Ratenanordnung aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Auch kann dies als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO ausgelegt werden, den der Rechtspfleger bei seiner Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen hat. Es muss daher vor einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Rückstands mit der Ratenzahlung die Hilfsbedürftigkeit erneut beurteilt und insbesondere geprüft werden, ob die im Bewilligungsbeschluss festgelegten Monatsraten mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vermögensverschlechterung zu entfallen haben oder ermäßigt werden müssen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., m.w.N.). Dabei kann sich eine Veränderung aber nur aus einem Vergleich zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung, d. h. hier dem Erlass des Senatsbeschlusses, in dem die sofortige Beschwerde gegen die Ratenanordnung zurückgewiesen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte mit der Ratenzahlung in Rückstand geraten ist, ergeben. Hat die Partei hingegen die Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es bei der Anwendung des § 124 Nr. 4 ZPO auch dann, wenn die Partei später leistungsunfähig wird (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1854; vgl. auch OLGR Saarbrücken 2000, 374; OLG Köln, FamRZ 1987, 1167). Insbesondere entspricht es nicht dem Gesetz, allein die gegenwärtigen Verhältnisse einer Partei zugrunde zu legen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551; Zöller/Philippi, a. a. O., § 120, Rz. 19 a).

Dass sich vorliegend eine Änderung gegenüber den Verhältnissen, die der Ursprungsentscheidung zu Grunde lagen, ergeben hat, welche die Aufhebung der Ratenanordnung zu einem Zeitpunkt hätte rechtfertigen können, als der Beklagte mit den Raten in Rückstand geriet, ist jedoch nicht dargetan. Aus dem Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift und der mit ihr vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich eine solche Änderung - jedenfalls bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt - nicht. Hierin werden lediglich die gegenwärtigen Verhältnisse dargestellt, ohne dass erkennbar wird, wann sich etwaige Änderungen eingestellt haben sollen. Zudem spricht gegen die Annahme, dass eine Änderung der Verhältnisse zum hier maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist, auch der Umstand, dass nach dem im Nichtabhilfebeschluss unwidersprochen dargelegten Aktenvermerken der früher mit dem vorliegenden Verfahren befassten Rechtspflegerin am 24. Juni und 29. August 2008 seitens des Prozessbevollmächtigten des Beklagten telefonisch zugesagt worden sein soll, dass die Ratenzahlung aufgenommen würde. Mangels entgegenstehender Gesichtspunkte ist davon auszugehen, dass eine solche Zusage nicht gemacht worden wäre, wenn sich bereits damals die Einkommens- und Vermögensverhältnisse das Beklagten entscheidend verschlechtert gehabt hätten.

Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, wogegen spricht, dass die Einkünfte des Beklagten und ein erheblicher Teil der angegebenen Belastungen dem entspricht, was auch bereits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Juni 2006 angegeben ist und - in Bezug auf die Belastungen - in dem damaligen Ratenanordnungsbeschluss des Familiengerichts sowie dem Senatsbeschluss als nicht hinreichend dargelegt und belegt angesehen wurde.

Im Übrigen sind die Belastungen auch derzeit noch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, insbesondere genügen die nur teilweise vorgelegten Kontoauszüge nicht, um die prozesskostenhilferechtliche Relevanz der Lasten feststellen zu können.

Nach alledem hält der angefochtene Beschluss den Beschwerdeangriffen im Ergebnis stand.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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