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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.03.2009
Aktenzeichen: 6 WF 36/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt eine Änderung der Ratenzahlung nur dann in Betracht, wenn sich die Verhältnisse seit der Ursprungsentscheidung geändert haben. Die fehlerhafte Festsetzung der Ratenhöhe in der Ursprungsentscheidung rechtfertigt eine Anpassung noch nicht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 36/09

In der Familiensache

wegen Scheidung

hier: sofortige Beschwerde gegen die Erhöhung von Raten bei bewilligter Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin

am 30. März 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. August 2008 in der Fassung der Teilabhilfe vom 20. März 2009 - 20 F 419/06 S - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Scheidungsverfahren wurde dem Antragsgegner mit Beschluss vom 2. Februar 2007 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass er beginnend mit April 2007 monatliche Raten in Höhe von 15 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat. Mit Beschluss vom 4. August 2008 hat das Familiengericht den vorgenannten Beschluss gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass vom Antragsgegner monatliche Raten in Höhe von 45 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen sind. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragsgegners, mit der er erneut Festsetzung einer monatlichen Rate von 15 EUR erstrebt, hat der Rechtspfleger teilweise abgeholfen und die zu zahlenden Raten auf die Prozesskosten durch Beschluss vom 20. März 2009 auf monatlich 30 EUR festgesetzt.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners bleibt, soweit sie dem Senat unter Berücksichtigung der Teilabhilfe des Familiengerichts noch zur Entscheidung angefallen ist, in der Sache ohne Erfolg.

Im Ergebnis beanstandungsfrei hat das Familiengericht eine wesentliche Änderung der für die ursprüngliche Prozesskostenhilfebewilligung im Beschluss vom 2. Februar 2007 maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners nach § 120 Abs. 4 ZPO bejaht, die eine Erhöhung der vom Antragsgegner auf die Prozesskosten zu zahlenden Raten rechtfertigt.

Die danach vom Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss in der Fassung der Teilabhilfe festgesetzte Rate von monatlich 30 EUR benachteiligt den Antragsgegner aber nicht.

Bei der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO sind allerdings nicht - wovon der Rechtspfleger jedoch ersichtlich ausgegangen ist - allein die gegenwärtigen Verhältnisse der Partei zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage die zu leistenden Zahlungen neu zu berechnen und dies mit den Zahlungen zu vergleichen, die die Partei nach der Ursprungsentscheidung aufzubringen hat. Denn eine derartige Verfahrensweise würde dazu führen, dass auch bei kaum veränderten Verhältnissen die neu berechneten Zahlungen erheblich von den ursprünglich festgesetzten abweichen könnten, falls die ursprüngliche Festsetzung auf einem Fehler beruhte. Die ursprüngliche Entscheidung darf aber nicht geändert werden, wenn die Vermögensverhältnisse unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind. Denn der Rechtspfleger, der nach § 120 Abs. 4 ZPO über die Änderung der Zahlungen zu entscheiden hat, darf nicht prüfen, ob die Ursprungsentscheidung über die Raten richtig war, da hierüber nur auf eine Beschwerde hin entschieden werden darf.

Vielmehr hat die Feststellung, ob eine Änderung der im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, so zu erfolgen, dass die Verhältnisse zur Zeit der Ursprungsentscheidung mit denen zur Zeit der erneuten Entscheidung verglichen werden und dann geprüft wird, ob zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied besteht (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120, Rz. 19a, m.w.N.).

Danach hat sich aber hier bei in etwa gleichgebliebenen Einkünften des Antragsgegners aus Vermietung, Unterhaltsbelastungen und Kosten für Unterkunft und Heizung sein durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen um rund 200 EUR monatlich erhöht. Auch sind die Hausbelastungen vom Antragsgegner in seiner aktuellen Erklärung vom 5. September 2008 deutlich niedriger angegeben als in der der Ursprungsentscheidung zugrunde liegenden Erklärung vom 15. Oktober 2006.

Demnach ergeben sich aber keine niedrigeren Raten, als vom Rechtspfleger letztlich festgesetzt, selbst wenn die vom Antragsgegner zu leistenden Raten auf den nach der Ursprungsentscheidung aufgenommenen easyCredit von monatlich 118 EUR als besondere Belastungen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO berücksichtigungsfähig wären, was im Übrigen durchaus zweifelhaft erscheint. Dies gilt gleichermaßen für die vom Rechtspfleger weiterhin abgesetzten Aufwendungen für Grundsteuern pp., Wohngebäude- und Glasversicherung, ohne dass der Vertiefung bedarf, dass deren Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, soweit sie vom Antragsgegner in seiner früheren Erklärung geltend gemacht, jedoch bei der Prozesskostenhilfebewilligung vom 2. Februar 2007 nicht einkommensmindernd angesetzt worden sind.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist daher, soweit sie dem Senat noch zur Entscheidung angefallen ist, zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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