Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 6 WF 4/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 323 Abs. 1
BGB § 242 a.F.
BGB § 313
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 4/04

In der Familiensache

wegen Abänderung von Unterhaltstiteln

hier: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 18. November 2003 - 9 F 187/03 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 27. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Aus der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 11. Februar 1999 - 9 F 283/98 - rechtskräftig geschiedenen Ehe der Parteien ist der am April 1992 geborene Sohn C. A. hervorgegangen, der im Haushalt der Beklagten lebt.

Durch einen am 11. Februar 1999 vor dem Familiengericht geschlossenen Prozessvergleich hat der Kläger sich verpflichtet, der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 855 DM zu zahlen. Mit weiterem Prozessvergleich vom 26. Juni 2002 hat er sich zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts für C. A. in Höhe von 433 DM verpflichtet.

Der Kläger hat seine frühere Erwerbstätigkeit bei der Firma B. aufgegeben und im Oktober 2002 ein Maschinenbaustudium an der Universität B. aufgenommen. Im Rahmen einer Aushilfstätigkeit erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 487,35 EUR. Über weitere Einkünfte verfügt er nicht.

Mit seiner im Mai 2003 beim Familiengericht eingegangenen Klage, für die er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet, erstrebt der Kläger - jeweils für die Zeit ab Mai 2003 - die Herabsetzung des Kindesunterhalts auf monatlich 100 EUR sowie den vollständigen Wegfall der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Kläger u.a. die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Gesuch weiter verfolgt.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Soweit der Kläger die Abänderung des Kindesunterhaltstitels erstrebt, bietet seine Rechtsverfolgung schon deswegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil die Beklagte nach Rechtskraft der Scheidung für die Abänderungsklage nicht mehr passiv legitimiert ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 323, Rz. 38, m.w.N.).

Es ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht die Erfolgsaussichten der Abänderungsklage im Übrigen verneint hat. Die Abänderung eines Prozessvergleiches erfolgt nicht nach Maßgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach § 313 BGB bzw. den aus § 242 BGB a.F. abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH, FamRZ 2001, 1140, m.w.N.; Senatsurteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03). Danach kann eine Anpassung nur verlangt werden, wenn sich die für den Vergleichsabschluss maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so wesentlich geändert haben, dass es der betreffenden Partei nach Treu und Glauben nicht länger zugemutet werden kann, an dem Vergleich festgehalten zu werden; ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs.

Die Voraussetzungen einer die Abänderung rechtfertigenden Änderung der Geschäftsgrundlage des Prozessvergleiches hat das Familiengericht hier zu Recht verneint, zumal die vollständigen Vergleichsgrundlagen auch in der Beschwerdeinstanz nicht vorgetragen sind. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er in rechtserheblicher Weise nicht mehr im Stande ist, den titulierten nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die in Folge der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit bei der Firma B. und der Aufnahme eines Maschinenbaustudiums eingetretene Einkommensminderung kann er der Beklagten unter den gegebenen Umständen wegen Verletzung seiner insoweit bestehenden Erwerbsobliegenheit (vgl. dazu etwa Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6244) nicht entgegenhalten. Auf die - behauptete - Absprache mit der Beklagten aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens, dass er nach Erreichen der Fachhochschulreife ein Studium absolvieren werde, kann der Kläger sich nicht berufen, weil deren Geschäftsgrundlage - wie das Familiengericht beanstandungsfrei angenommen hat - nach Trennung und rechtskräftiger Ehescheidung entfallen ist, zumal der Kläger bei unterstellter Richtigkeit seines Vorbringens den Unterhaltsvergleich in Kenntnis dieser Vereinbarung geschlossen hätte. Dass der Kläger aufgrund einer nachträglich eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seiner Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt ist, dass er den titulierten Unterhalt der Beklagten nicht durch eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit sicherstellen kann, ist - namentlich im Hinblick darauf, dass er gegenwärtig neben seinem Maschinenbaustudium noch einer Aushilfsbeschäftigung nachgeht - nicht ersichtlich und wird auch mit der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt. Nach alldem hat das Familiengericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück