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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.08.2005
Aktenzeichen: 6 WF 41/05
Rechtsgebiete: GKG, RVG


Vorschriften:

GKG § 17 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 1 Satz 1 a. F.
GKG § 17 Abs. 4 a. F.
GKG § 17 Abs. 4 Satz 1 a. F.
GKG § 42
GKG § 68 Abs. 1
GKG § 71
RVG § 32 Abs. 2
Zum Einfluss einer Klageerhöhung auf die Berechnung des Streitwerts einer Unterhaltsklage nach § 42 GKG.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 41/05

In der Familiensache

wegen Abänderungsklage

hier: Streitwertbeschwerde hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 5. August 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 14. April 2005 in der Fassung des Beschlusses vom 8. Juni 2005 - 39 F 93/04 Uki - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Prozess- und Verfahrensgebühr auf 8.215,68 EUR und für die übrigen Gebühren auf 8.015,64 EUR festgesetzt wird.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Am 11. November 2003 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken einen Vergleich - 39 F 262/03 -, worin der Kläger sich verpflichtete, an die Beklagte monatlich Kindesunterhalt für seine Kinder L. und P. in Höhe von je 249 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 507 EUR, insgesamt also monatlich 1.005 EUR, zu zahlen. In dem vorliegenden Verfahren reichte der Kläger am 29. Januar 2004 eine Klage ein, mit der er die Abänderung des Vergleichs dahingehend begehrte, dass er ab Januar 2004 nur noch monatlich Kindesunterhalt in Höhe von je 159,05 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 331,82 EUR zu zahlen hat. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit am 27. September 2004 eingereichtem Schriftsatz begehrte der Kläger für die Zeit ab Mai 2004 die Abänderung des oben genannten Vergleichs dahingehend, dass monatlich Kindesunterhalt nur noch in Höhe von je 61,17 EUR und Trennungsunterhalt in Höhe von 127,62 EUR zu zahlen sind. Mit am 18. Oktober 2004 eingereichtem Schriftsatz änderte der Kläger die Klage für die Zeit von Januar 2004 bis April 2004 insofern, als er nunmehr eine Herabsetzung des monatlichen Kindesunterhalts auf nur noch je 171,29 EUR und des Trennungsunterhalts auf 357,35 EUR begehrte.

Im Termin vom 7. April 2005 beendeten die Parteien das Verfahren mit einem Vergleich.

Mit Beschluss vom 14. April 2005 setzte das Familiengericht den Streitwert auf 6.810,63 EUR fest. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Geschäftswertes auf insgesamt 14.256 EUR begehrte. Mit Beschluss vom 8. Juni 2005, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 7.565,67 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die grundsätzliche Berechnungsweise in dem Abhilfebeschluss ausdrücklich keine weiteren Einwände, ist aber der Auffassung, dass sich der Rückstand für Januar 2004 auf 355,08 EUR belaufe und das Abänderungsinteresse für Februar bis Mai 2004 mit 1.420,32 EUR zu bewerten sei.

II.

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 71 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist teilweise begründet.

Der Streitwert für die Abänderungsklage ist vorliegend nach § 17 Abs. 1, 4 GKG a. F. (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu bemessen. Danach ergibt sich für Januar 2004 ein Rückstand, weil die auf Abänderung auch für diesen Monat gerichtete Klage nach der zum Monatsbeginn eingetretenen Fälligkeit des titulierten Unterhalts eingereicht worden ist. Im Übrigen ist der Jahresbetrag maßgebend, um den die Abänderung begehrt wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klage später zweimal geändert wurde.

Zum einen ist insofern eine Erhöhung erfolgt, als mit am 27. September 2004 eingegangenem Schriftsatz ab Mai 2004 die Herabsetzung des titulierten Unterhalts auf nur monatlich je 61,17 EUR bzw. 127,62 EUR, insgesamt also 249,96 EUR, begehrt wurde. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass über die bis dahin zu berücksichtigenden Rückstände hinaus weitere Rückstände in die Streitwertbemessung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. einzubeziehen sind. Zwar bezieht sich die Klageerhöhung auf einen Zeitraum, der vor ihrer Einreichung liegt, unter Einreichung der Klage i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a. F. ist jedoch nach der überwiegenden, vom Senat geteilten Meinung das erstmalige Unterhaltsbegehren in einem Rechtsstreit zu verstehen, so dass es auf eine spätere Klageerweiterung insoweit nicht ankommt (Saarländisches Oberlandesgericht, JurBüro 1990, 98; OLGR Karlsruhe 2000, 116; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 42 GKG, Rz. 79, jeweils m. w. N.; a. A. OLG Köln, FamRZ 2004, 1226). Demzufolge ändert die spätere Klageerhöhung weder an den in Ansatz zu bringenden Rückstandsmonaten, noch an dem bereits durch die Einreichung der Klageschrift feststehenden Jahreszeitraum gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. etwas. Die Klageerweiterung wirkt sich daher nur insoweit streitwerterhöhend aus, als sie zu einer Erhöhung des auf den Jahreszeitraum (hier: Februar 2004 bis Januar 2005) bezogenen Abänderungsbegehrens geführt hat.

Zum andern wurde die Klage später teilweise für die Monate Januar bis April 2004 insofern zurückgenommen, als der Kläger eine Reduzierung des titulierten Unterhalts statt auf monatlich 649,92 EUR (= 2 * 159,05 EUR + 331,82 EUR) nur noch auf monatlich 699,93 EUR (= 2 * 171,29 EUR + 357,38 EUR) angestrebt hat.

Dies führt für die Prozess- und Verfahrensgebühr, bei der die spätere teilweise Klagerücknahme außer Betracht bleibt, weil für sie der höchste geltend gemachte Betrag maßgebend ist, zu folgender Berechnung:

Januar 2004 (Rückstand): 355,08 EUR (= 1.005 EUR - 649,92 EUR)

Februar bis April 2004 1.065,24 EUR (= 3* < 1.005 EUR - 649,92 EUR)

Mai 2004 bis Januar 2005 6.795,36 EUR (= 9* <1.005 EUR - 249,96 EUR)

Gesamt: 8.215,68 EUR

Für die Gebühren im Übrigen ist die teilweise Klagerückname zu berücksichtigen, was zu folgender Berechnung führt:

Januar 2004 (Rückstand): 305,07 EUR (= 1.005 EUR - 699,93 EUR)

Februar bis April 2004 915,21 EUR (= 3* < 1.005 EUR - 699,93 EUR)

Mai 2004 bis Januar 2005 6.795,36 EUR (= 9* <1.005 EUR - 249,96 EUR)

Gesamt: 8.015,64 EUR

Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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