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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.09.2003
Aktenzeichen: 6 WF 48/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 31. Juli 2003 - 11 F 228/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 9. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin für das Scheidungsverfahren unter Einschluss der "Folgesache Unterhalt" Prozesskostenhilfe bewilligt und angeordnet, dass die Antragsgegnerin - "beginnend mit dem Ersten des Monats, der auf das Ende der im Verfahren 11 F 64/03 UE bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung folgt, welche sich ihrerseits zeitlich an die Ratenzahlungsverpflichtung im Verfahren 11 F 229/02 anschließt" - monatliche Raten in Höhe von 115 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen hat.
Mit ihrer hiergegen gerichteten "Beschwerde", der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, erstrebt die Antragsgegnerin die Herabsetzung der monatlichen Raten auf 45 EUR.
II.
Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen im Ergebnis stand.
Die prozesskostenhilferechtliche Abzugsfähigkeit der Fahrzeugkosten (vgl. hierzu bereits Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11. August 2003 - 9 WF 71/03 -) und weiterer Wohnkosten hat das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung, die nicht durch erhebliches Beschwerdevorbringen in Frage gestellt wird, verneint.
Auch gegen die Nichtberücksichtigung der im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung in den Verfahren 11 F 229/02 und 11 F 64/03 UE erfolgten Ratenanordnungen wendet sich die Antragsgegnerin im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar sind die im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zu zahlenden Raten - entgegen der Handhabung des Familiengerichts - im Regelfall bei der Ermittlung des für den Lebensunterhalt verfügbaren Einkommens nach § 115 ZPO abzusetzen (BGH, FamRZ 1990, 389; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 292; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 115, Rz. 40 b). Die monatlichen PKH-Raten in Höhe von 115 EUR in dem Verfahren 11 F 64/03 UE sind aktuell aber schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil ihre Fälligkeit im Bewilligungsbeschluss vom 7. April 2003 bis zum Ende der Ratenzahlungsverpflichtung im Verfahren 11 F 229/02 aufgeschoben ist. An der Berücksichtigung der im Verfahren 11 F 229/02 zu zahlenden PKH-Raten sieht sich der Senat derzeit gehindert, weil die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Ratenanordnung in Folge der vom Familiengericht gewährten Stundung erst nach dem Wegfall dieser und der weiteren PKH-Ratenzahlungsverpflichtung zum Tragen kommt und eine Änderung dieser Stundungsanordnung zum Nachteil der Antragsgegnerin - mit der Folge der sofortigen Fälligkeit der hier zu zahlenden PKH-Raten - wegen des im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu beachtenden Verschlechterungsverbots (dazu Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 572, Rz. 39) nicht in Betracht kommt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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