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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 6 WF 51/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Trennungs- und Kindesunterhalts
hier: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter
am 22. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. März 2004 - 22 F 448/03 UK/UE - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werde nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit ihrem am 23. Oktober 2003 eingereichten Klageentwurf hat die Klägerin Trennungs- und Kindesunterhalt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht; gleichzeitig hat sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gebeten. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. November 2003 Klageabweisung beantragt und seinerseits um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 9. Dezember 2003 ist der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden; mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 hat die Klägerin eine der Prozesskostenhilfebewilligung - im Wesentlichen - entsprechende Klageschrift eingereicht, die dem Beklagten am 20. Februar 2004 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 hat der Beklagte auf die Klage erwidert, erneut den Antrag auf Klageabweisung angekündigt und um Prozesskostenhilfe gebeten. Gleichzeitig hat er - erstmals - eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 hat das Familiengericht die Weiterleitung des Schriftsatzes vom 24. Februar 2004 an den Klägervertreter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen veranlasst. Mit Schriftsatz vom 8. März 2004 - Eingang bei Gericht am 11. März 2004 - hat die Klägerin die Klage zurückgenommen unter Hinweis darauf, dass sie sich mit dem Beklagten zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt habe.
In dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert, weil das Verfahren nach der Klagerücknahme beendet gewesen sei und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den hier nicht vorliegenden Fall in Betracht komme, dass von der Partei nicht zu vertretende Verzögerungen vorlägen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet, denn das Familiengericht hat ihm zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Zu dem Zeitpunkt, als das Familiengericht über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten entschieden hat, haben die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr vorgelegen, nachdem die Klägerin zuvor die Klage zurückgenommen hatte und daher der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Demzufolge kam auch eine Rechtsverteidigung des Beklagten nicht mehr in Betracht, für die er der Prozesskostenhilfe bedurft hätte.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ändert es daran nichts, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon vor der Klagerücknahme gestellt war, denn bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung vorliegen, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (Senatsbeschluss vom 17. Mai 1996 - 6 WF 63/96; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Mai 1996 - 9 WF 36/96; OLG München, FamRZ 1998, 633; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119, Rz. 44; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 119, Rz. 11; FA-FamR/Oelkers, Kap. 16, Rz. 44).
Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn bis zur Beendigung des Verfahrens die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung tatsächlich aussichtsreich war und die Verzögerung nicht dem Antragsteller, sondern dem Gericht zuzurechnen ist (vgl. etwa Zöller/Philippi, a. a. O., Rz. 46; FA-FamR/Oelkers, a.a.O., Rz. 45, jeweils m. w. N.). Denn jedenfalls wäre auf die Entscheidungsreife abzustellen, d. h. auf den Zeitpunkt, in dem das Gericht bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise über den Bewilligungsantrag hätte entscheiden müssen (Zöller/Philippi, a. a. O., Rz. 46; Musielak/Fischer, a. a. O., Rz. 11; FA-FamR/Oelkers, a.a.O., jeweils m. w. N.). Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes wäre die Versagung der Prozesskostenhilfe hier zu Recht erfolgt, denn das Familiengericht hat den vorliegenden Antrag nicht verzögert bearbeitet, sondern konnte über diesen auch bei sachgerechter Vorgehensweise nicht vor dem Wirksamwerden der Klagerücknahme entscheiden. Zur Entscheidung reif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt hat und der Gegner Gelegenheit hatte, sich innerhalb angemessener Frist - die das Familiengericht vorliegend beanstandungsfrei auf zwei Wochen bemessen hat - zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern (vgl. OLG Dresden, MDR 1998, 185; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 375; Zöller/Philippi, a. a. O., Rz. 46, m. w. N.). Dies bedeutet hier, dass das Familiengericht über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten frühestens zwei Wochen nach dem Zugang des am 26. Februar 2004 eingereichten Klagerwiderungsschriftsatzes beim Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin und damit erst nach der am 11. März 2004 eingegangenen Klagerücknahme entscheiden konnte. Insbesondere liegen keine Umstände vor, wonach die Beteiligung der Klägerin an dem Prozesskostenhilfeverfahren in Bezug auf den Klageerwiderungsschriftsatz ausnahmsweise entbehrlich war, denn ihre Stellungnahme konnte für die zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein, nachdem der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag nicht nur auf die bereits im Schriftsatz vom 25. November 2003 dargelegten Gründe gestützt hatte, sondern zusätzlich hinsichtlich der Höhe seines Gehalts hiervon abweichende Angaben gemacht und zudem die bislang noch nicht angesprochene Frage der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgeworfen hatte. Es ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen, bevor es über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten entschied.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit dem sich aus § 127 Abs. 4 ZPO ergebenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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