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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 6 WF 62/05
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 3
Die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das den Gegenstand der Einigung betrifft, führt grundsätzlich zur Ermäßigung der Einigungsgebühr auf 1,0 (VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Dies gilt - abweichend von der in ständiger Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO vertretenen Auffassung des Senats - im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht, wenn die Prozesskostenhilfe lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren beantrag wird.
Tenor:

Auf die Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts, , wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 26. August 2005 - 54 F 413/04 So - teilweise dahin abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 954,45 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. In dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken anhängig gewesenen Sorgerechtsverfahren hat das Familiengericht im Termin vom 2. Februar 2005 beiden Parteien Prozesskostenhilfe für die Hauptsache und für einen "Vergleichsüberhang" bewilligt und die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Nachfolgend haben die Parteien eine Vereinbarung über den Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Sohn geschlossen. Der Geschäftswert ist für Sorge- und Umgangsrecht auf jeweils 3.000 EUR festgesetzt worden.

Am 31. März 2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts - statt angemeldeter 894,94 EUR - auf 844,83 EUR festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. August 2005 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem Gegenstandswert von 6.000 EUR sowie einer 1,5 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR. Hilfsweise begehrt er die Zulassung der weiteren Beschwerde.

Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2006 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 33 Abs. 3, 4, 7, 8 RVG zulässige Beschwerde des beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache einen Teilerfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Beschlusses. Hingegen ist das weiter gehende Rechtsmittel unbegründet.

Dass das Familiengericht die angemeldete 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000 EUR festgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden und hält den Beschwerdeangriffen stand. Maßgeblich für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist; hingegen ist im Festsetzungsverfahren nicht nachzuprüfen, ob Prozesskostenhilfebewilligung und Beiordnung zu Recht erfolgt sind (vgl. 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 2 W 351/05-62-; 9. Zivilsenat, Beschluss vom 26. September 2005 - 9 WF 97/05 -; Gerold/Schmidt/ v. Eicken, RVG, 16. Aufl., Vorb. § 45, Rz. 29 m.w.N.). Da sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung ausweislich des Bewilligungsbeschlusses vom 2. Februar 2005 ausdrücklich nur auf die Hauptsache und "einen Vergleichsüberhang" erstrecken, begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht die Terminsgebühr nicht aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert von 6.000 EUR festgesetzt hat.

Verfahrensrechtlich unbedenklich (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 571, Rz. 4) und in der Sache mit Erfolg erstrebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Antragserweiterung dagegen die Erhöhung der festgesetzten 1,0 Einigungsgebühr auf 1,5 (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Zwar führt die Anhängigkeit - auch - eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das den Gegenstand der Einigung betrifft, grundsätzlich zur Ermäßigung der Einigungsgebühr auf 1,0 (VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Dies gilt - abweichend von der in ständiger Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO vertretenen Auffassung des Senats (grundlegend Senatsbeschluss vom 28. Juni 1995 - 6 WF 45/95) - im Anwendungsbereich des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem Wortlaut der Regelung in VV Nr. 1003, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, aber dann nicht, wenn die Prozesskostenhilfe - wie hier - lediglich für die Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. In diesem Fall soll der Rechtsanwalt nach der Vorstellung des Gesetzgebers nämlich die Gebühr nach VV Nr. 1000 unvermindert erhalten (BT-Drucksache 15/1971, S. 204), weil das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig werden soll und der Einigungsgegenstand nicht anhängig wird (Gerold/Schmidt/v. Eicken, RVG, 16. Aufl., VV 1003, 1004, Rz. 7).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und der im Übrigen nicht angegriffenen Berechnungsmodalitäten in der Festsetzung vom 31. März 2005 erhöht sich danach die festgesetzte Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) um (189 EUR * 0,5 =) 94,50 EUR und die dem der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung damit insgesamt auf (728,30 EUR + 94,50 EUR = 822,80 EUR + <16 % => 131,65 EUR =) 954,45 EUR.

Die Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Für die begehrte Zulassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum, weil diese hier gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG nicht statthaft ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 56 RVG, Rz. 22).

Ende der Entscheidung

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