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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 6 WF 67/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 67/03

In der Familiensache

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 19. September 2003 - 22 F 90/99 -

durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 3. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Beklagten war in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren, das mit einem am 12. Mai 1999 abgeschlossenen Vergleich endete, mit Beschluss vom 26. Mai 1999 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schreiben des Familiengerichts vom 29. Oktober 2002 wurde der Beklagten aufgegeben, eine Erklärung über ihre jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, um zu überprüfen, ob nach § 120 Abs. 4 ZPO eine Änderung des Prozesskostenhilfebeschlusses in Betracht kam. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 19. November 2002 eine entsprechende Erklärung ab, worauf die Rechtspflegerin des Familiengerichts ankündigte, der Beklagten monatliche Raten von 300 EUR aufzuerlegen. Hierauf erwiderte diese, dass sie nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehe, das zum 31. Dezember 2002 beendet sei. Auf eine entsprechende Anfrage des Familiengerichts vom 27. März 2003 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2003 (Eingang bei Gericht: 14. April 2003) mit, dass sie seit 1. April 2003 wieder eine Arbeitsstelle habe und eine Lohnabrechnung frühestens Mitte Mai vorliegen könne. Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 legte die Beklagte eine erneute Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, auf Grund derer das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss - nach entsprechender Ankündigung - den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26. Mai 1999 dahingehend abgeändert hat, dass der Beklagten ab dem 1. Oktober 2003 monatliche Raten von 45 EUR auf die Prozesskosten auferlegt worden sind. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Erinnerung, welcher die Rechtspflegerin des Familiengerichts nicht abgeholfen hat.

II.

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26. Mai 1999 zu Recht abgeändert und der Beklagten aufgegeben, ab Oktober 2003 Raten von 45 EUR monatlich auf die Prozesskosten zu zahlen. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dies ist vorliegend der Fall, wie das Familiengericht zutreffend angenommen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Hiergegen hat die Beklagte letztlich auch keine Einwände erhoben; solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ging sie selbst davon aus, dass sie monatliche Raten von 50 EUR aufbringen könne, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Juni 2003 ergibt.

Der Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung steht auch nicht § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO entgegen. Danach ist eine für die Partei nachteilige Änderung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob die Abänderungsentscheidung noch innerhalb der Vierjahresfrist ergeht, was vorliegend nicht der Fall war, nachdem das Hauptsacheverfahren durch Vergleich vom 16. Mai 1999 beendet worden war; entscheidend ist vielmehr, dass das Abänderungsverfahren, wie hier, noch vor Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO eingeleitet wurde. In diesem Zusammenhang kann vorliegend dahinstehen, ob es zur Fristwahrung bereits ausreicht, dass das Änderungsverfahren vor Fristablauf überhaupt begonnen worden ist (so OLG Zweibrücken, JurBüro 1995, 310; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 120, Rz. 20) oder ob die Frist nur dann gewahrt ist, wenn das Abänderungsverfahren so rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet wurde, dass bei normalem Verlauf noch innerhalb der Frist eine Abänderungsentscheidung hätte ergehen können und diese nur deshalb unterblieb, weil das Verfahren durch die Partei verzögert wurde (so OLG Naumburg, FamRZ 1996, 1425; Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 8 WF 199/02; OLG Koblenz, OLGR 1999, 96; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 120, Rz. 30, m. w. N.), denn nach beiden Ansichten war im Streitfall die Abänderung nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen.

Dies folgt daraus, dass das Abänderungsverfahren rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet worden war und maßgeblich durch die Beklagte verzögert worden ist. Die Verzögerung ist darin zu sehen, dass die Beklagte auf die Aufforderung der Rechtspflegerin vom 27. März 2003 keine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, sondern sich stattdessen auf die Mitteilung beschränkte, seit dem 1. April 2003 wieder berufstätig zu sein, ohne jedoch die Höhe des vereinbarten Gehalts anzugeben. Hätte die Beklagte mitgeteilt, dass sie absprachegemäß monatlich 2.500 EUR brutto erhalten würde, so hätte noch vor Ablauf der Vierjahresfrist eine entsprechender Abänderungsbeschluss ergehen können.

Die sich daraus ergebende Verzögerung des Verfahrens hat die Beklagte auch zu vertreten, denn die Abgabe einer entsprechenden Erklärung war unter den gegebenen Umständen unverzüglich geboten und der Beklagten auch zumutbar. Insbesondere stand die Höhe der Vergütung auch nach dem Vorbringen der Beklagten bei Arbeitsbeginn schon im Wesentlichen fest und dass noch keine Gehaltsabrechnung vorlag, ist unerheblich, denn diese war für das Familiengericht zur Ermittlung des Nettoeinkommens offensichtlich nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Abzüge weitgehend gesetzlich vorgegeben sind. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass bei rechtzeitiger und vollständiger Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im April 2003 noch vor Ablauf des 16. Mai 2003 und damit innerhalb der Vierjahresfrist eine Abänderungsentscheidung hätte ergehen können.

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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