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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 6 WF 8/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 569 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 8/04

In der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhalts

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 1. Oktober 2003 - 40 F 612/03 UE - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter

am 17. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist unzulässig.

In dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. November 2003 ist keine wirksame Beschwerdeeinlegung zu sehen. Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Formstrenge reicht es dabei zwar aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt. Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennbar - wie hier, weil die Antragstellerin mit diesem Schriftsatz lediglich ihren Auskunftsantrag neu gefasst hat - kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachträglich durch die Erklärung der Partei zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Eingabe als Beschwerde gewertet werden möge (BGH, WM 2004, 198; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 569, Rz. 8). Deshalb kann nur die - in einem Aktenvermerk des Familienrichters festgehaltene - Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Januar 2004 als Beschwerdeeinlegung gewertet werden. Diese ist jedoch unzulässig, weil die einmonatige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) zu diesem Zeitpunkt ersichtlich verstrichen war, nachdem der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten nach dem bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis bereits am 19. November 2003 zugestellt worden war.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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