Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 6 WF 9/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 15. November 2005 - 20 F 720/01 GÜ - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: bis 1.200 EUR.
Gründe:
I. Die Parteien schlossen am 8. Juni 2001 einen Anwaltsvergleich, in dem sich der Antragsgegner u. a. verpflichtete, an die Antragstellerin 45.000 DM zu zahlen. Mit am 10. August 2001 eingereichtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären und ihr eine Vollstreckungsklausel "zukommen zu lassen". Nachdem die Vergleichssumme bezahlt worden war, hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat seinerseits Kostenantrag gestellt und die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag, dem Antragsgegner die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, weiter verfolgt. Dieser verteidigt den angefochtenen Beschluss. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht das Familiengericht zutreffend davon aus, dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt, wobei gegen eine hierauf ergangene Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 91 a Abs. 2 S. 1, 567 ff ZPO grundsätzlich die - hier form- und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde statthaft ist. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt, denn nach herrschender, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann zulässig, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig (gewesen) wäre. Es soll mit diesem zusätzlichen Erfordernis vermieden werden, dass eine Sache, für die ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, auf dem Weg über die Kostenentscheidung doch zu einer inhaltlichen Überprüfung in die zweite Instanz gebracht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 1992 - 6 WF 80/92 -; vom 8. Mai 1996 - 6 WF 40/96 -, m.w.N.; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 9 WF 235/88 -, m.w.N.; OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 963, 964; OLG Köln, FamRZ 1986, 695; OLG Karlsruhe, JurBüro 1987, 1076; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a, Rz. 27).
Im Streitfall wäre in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig gewesen, weil nach § 796 b Abs. 2 Satz 3 ZPO die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nicht angefochten werden kann.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Erwägung, dass nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr der Wert der Hauptsache, sondern grundsätzlich der Betrag der bislang entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 3, Rz. 16, "Erledigung der Hauptsache"). Von einer Änderung der zu Unrecht auf den Wert der Hauptsache abstellenden Wertfestsetzung des Familiengerichts vom Amts wegen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. sieht der Senat unter den gegebenen Umständen ab (vgl. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rz. 47, 49, m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.