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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 6 WF 90/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 99 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 275
ZPO § 276
ZPO § 323 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

6 WF 90/01

In der Familiensache

wegen Unterhaltsabänderung

hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 21. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 4.000 DM

Gründe:

I.

Die Parteien sind seit 1986 geschieden. Der Kläger war zuletzt durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 25. Mai 1998 - 6 F 291/97 UE - in der Fassung des Senatsurteils vom 22. April 1999 - 6 UF 58/98 - zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1.550 DM an die Beklagte verpflichtet.

Mit seiner am 27. März 2001 eingegangenen und der Beklagten am 30. März 2001 zugestellten Klage hat der Kläger wegen des mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 22. März 2001 entstehenden Rentenanspruches der Beklagten auf Abänderung dahin angetragen, dass er ab 1. April 2001 nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet ist.

Die Beklagte hat in der Klageerwiderung den Anspruch anerkannt.

Das Familiengericht hat die Beklagte durch das im Kostenpunkt angefochtene Anerkenntnisurteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, in der Sache antragsgemäß verurteilt und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde bittet der Kläger um Auferlegung der Kosten auf die Beklagte. Er macht geltend, dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und nicht "sofort" anerkannt habe.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Familiengericht hat den Kläger zu Recht in die Kosten des Verfahrens verurteilt, weil die Beklagte den Klageanspruch sofort anerkannt und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (§ 93 ZPO).

Die vorherige schriftsätzliche Verteidigungsanzeige der Beklagten steht der Annahme eines sofortigen Anerkenntnisses nicht entgegen. Das Familiengericht hat nach Lage der Akten weder ein schriftliches Vorverfahren nach § 276 ZPO angeordnet noch der Beklagten eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt. Im Verfahren nach § 275 ZPO kann ein Anerkenntnis - wie hier geschehen - grundsätzlich noch bis zur Verlesung der Sachanträge im frühen ersten Termin kostenbefreiend abgegeben werden (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 - 6 WF 2/01 -, OLGR Saarbrücken 2001, 332).

Die Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt die beklagte Partei dann, wenn der Kläger aufgrund ihres Verhaltens vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage annehmen musste, er werde ohne die Klage nicht zu seinem Recht kommen (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 93, Rz. 3, m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.

Die Beklagte hat weder den Abänderungsanspruch des Klägers vor Prozessbeginn geleugnet noch aus dem Titel vollstreckt, obgleich der Kläger die Unterhaltszahlungen unstreitig bereits ab April 2001 eingestellt hat.

Der Kläger war entgegen seiner Annahme auch nicht zur Vermeidung von Rechtsnachteilen wegen der Sperrwirkung des § 323 Abs. 3 ZPO zur Erhebung der Abänderungsklage gezwungen. Soweit der Unterhaltsverpflichtete nämlich für eine Zeit Unterhalt geleistet hat, für die dem Berechtigten nachträglich eine Rente bewilligt wird, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (BGH, FamRZ 1990, 269, 272; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rz. 349). Im Übrigen ist der Unterhaltsberechtigte bis zum tatsächlichen Erhalt der Rente auf die Unterhaltsleistungen angewiesen; auch eine Rentennachzahlung mindert seine Bedürftigkeit nicht rückwirkend, sondern erst ab ihrem Zugang (BGH, a.a.O.).

Da der Beklagten ausweislich der beigezogenen Akten des Vorprozesses eine vollstreckbare Ausfertigung des maßgeblichen Senatsurteils vom 22. April 1999 - 6 UF 58/98 - nicht erteilt war, kann der Kläger schließlich auch aus deren Nichtherausgabe durch die Beklagte nichts herleiten.

Nach alldem bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg.

Der Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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