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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.03.2002
Aktenzeichen: 7 U 543/01
Rechtsgebiete: BGB, DÜG, VAG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 242
DÜG § 1
VAG § 64 Abs. 2
VAG § 64 Abs. 2 Satz 2
VAG § 64 Abs. 2 Satz 3
VAG § 81 Abs. 2 Satz 3
VAG § 81 Abs. 2 Satz 4
VAG § 140 Abs. 4
VAG § 144 a Abs. 1 Nr. 2
HGB §§ 84 ff
HGB §§ 92 ff
ZPO § 3
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 543/01

Verkündet am 12.03.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7 Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 19.2.2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Holschuh, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries und des Richters am Oberlandesgericht Sittenauer

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 226/00, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8691,96 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 17.000 DM nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.

Die Beklagte ist Vermittlerin von Versicherungsverträgen, in dieser Funktion vermittelte sie u. a. für eine Fa. S Ltd., Niederlassung Deutschland, Vertragsabschlüsse. Der Kläger war für die Beklagte gelegentlich als sog. stiller Vermittler tätig.

Am 31.5.1999 kam es zwischen den Parteien zu einer Vereinbarung (Bl. 4 d. A.), der zu Folge die Beklagte, zum damaligen Zeitpunkt noch in Gründung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Sch, die dem Kläger zustehenden Provisionsansprüche näher regelte. Des weiteren enthielt der Vertrag folgenden Passus: "Herr P R erhält für seinen Eigenabschluss in Höhe von DM 1.000 - monatlich bei der Versicherungsgesellschaft S vom Unternehmen T eine monatliche, ratierliche Vergütung incl. einem unverrechenbaren Orga-Zuschuss in Höhe DM 1.000,- monatlich, für den Zeitraum von 24 Monaten, danach jedoch keine weiteren Zahlungen mehr. Die Vereinbarung beginnt am 01. Juli 1999 und endet nach Ablauf von 24 Monaten zum 30. Juni 2000 und kann vorher nicht gekündigt werden " Hintergrund für diese Vereinbarung war, dass der Kläger bei der Fa. S einen Versicherungsvertrag ("Plan for Life" flexibler Renten-Plan) mit einem monatlichen Aufwand von 1.000 DM abgeschlossen hatte (Bl. 5, 157 ff d A.), bei dem sich die sog. Stornohaftungszeit auf 24 Monate belief. Die Beklagte, die nach Vertragsabschluss von der Fa. S. eine Provision in Höhe von rund 18.800 DM erhielt, leistete in den ersten sechs Monaten an den Kläger die vereinbarte Vergütung in Höhe von monatlich 1.000 DM, danach stellte sie die Zahlungen ein. Im Hinblick auf die Nichtleistung der Versicherungsprämien stornierte die Fa. S den Versicherungsvertrag und räumte dem Kläger die Möglichkeit ein, bis zu einem Jahr nach dem Stornierungsdatum den Renten-Plan wieder in Kraft zu setzen (Bl. 26 d. A.).

Mit vorprozessualem Schreiben vom 16.3.2000 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung auf.

Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass er vorgehabt habe, mit dem bei der Fa. S abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Altersvorsorge aufzubauen, wobei er nicht geplant gehabt habe, diesen nach der Stornohaftungszeit zu kündigen. Der Vertrag sei abgeschlossen worden, nachdem der Geschäftsführer Sch mit der Beklagten, dort dem jetzigen Geschäftsführer R sowie einem Herrn M S Rücksprache gehalten habe. Von den Interna der Beklagten habe er keine Kenntnis gehabt. Ihm sei von dem Geschäftsführer Sch in Bezug auf das äußerst günstige Angebot, dass 24 Monatsraten von der Beklagten übernommen werden, lediglich erklärt worden, von dem Abschluss der Verträge erhoffe sich die Beklagte, ins Geschäft zu kommen und Punkte zu sammeln. Erst nach Vertragsabschluss und Zahlungseinstellung sei ihm erklärt worden, dass sich die Beklagte mit den Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art Liquidität habe verschaffen wollen, um die Anfangsschwierigkeiten der neu gegründeten Gesellschaft zu überwinden.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vorgetragen, dass der Kläger mit dem Geschäftsführer Sch kollusiv zusammengewirkt habe, um die Beklagte zu schädigen. Insoweit sei nämlich geplant gewesen, dem Kläger während der Stornohaftungszeit, in der die Beklagte gemäß der Vereinbarung vom 31.5.1999 die Prämienleistungen erbringen sollte, die der Beklagten zustehenden Provisionsansprüche zufließen zu lassen, indem die von der Fa. S geleistete Provision an den Kläger monatlich gezahlt werden sollte. Bezeichnenderweise habe der Kläger, nachdem die Beklagte die Zahlungen eingestellt habe, selbst keine Leistungen auf die Versicherung mehr erbracht. Auch seien die Versicherungsverträge, die nach dem gleichen Muster am selben Tag abgeschlossen worden seien (Vertrag P R, Vertrag R, Vertrag B), sofort nach Zahlungseinstellung storniert worden. Des Weiteren habe der Kläger bezüglich dieser drei Verträge nach Zahlungseinstellung von der Beklagten die Zahlung von 30. 000 DM gefordert, was zeige, dass er in die Hintergründe der Verträge eingeweiht gewesen sei und diese Konstruktion geplant gewesen sei. Auf Grund der von dem Kläger und dem Zeugen Sch gewählten Vertragsgestaltung entstünden ihr im Hinblick auf die dem Kläger in dieser Vereinbarung ausbedungenen Zahlungsansprüche sowie dem Geschäftsführer Sch zustehenden Provisionsansprüche ausschließlich finanzielle Nachteile, unabhängig davon, ob der Vertrag zur Durchführung gelange oder nach dem Ablauf der Stornohaftungszeit storniert werde. Der Kläger habe auch nie die Absicht gehabt, den Vertrag nach Ablauf der Stornohaftungszeit weiterzuführen, wozu dieser finanziell auch gar nicht in der Lage sei.

Das Landgericht hat, nachdem es in der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2000 (Bl. 40 ff d.A.) den Zeugen M vernommen sowie den Kläger persönlich angehört hat, am 24.11.2000 (Bl. 53 d. A.) und am 9.2.2001 (Bl. 73 d.A.) einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen und gemäß Beweisbeschluss vom 25.4.2001 (Bl. 78/79 d. A.) Beweis erhoben, hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.6.2001 (Bl. 86 ff. d. A.) verwiesen.

Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 100 ff. d. A.), die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien zwar formell wirksam ein Vertrag zustande gekommen sei, da ein Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer Sch unter kollusivem Zusammenwirken mit dem Kläger nicht nachgewiesen sei. Der Vertrag sei aber gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, da nach der Beweisaufnahme feststehe, dass sich der Kläger zumindest fahrlässig an einem Betrug der Beklagten durch Täuschung und zum Nachteil der S Versicherungsgesellschaft beteiligt habe, insoweit stehe fest, dass der Kläger von dem Zeugen Sch vor Vertragsabschluss über die Beweggründe der Beklagten, die Provision ratenweise an ihn zwecks Bedienung der monatlichen Versicherungsprämien abzuführen, aufgeklärt worden sei. Da die Fa. S jedoch nur an ernstgemeinten Vertragsabschlüssen interessiert gewesen sei, diese insbesondere nicht durch die Vorfinanzierung einer Vermittlungsprovision den Vertretern Kredite einräumen wolle, die sie später unter Umständen nicht mehr zurückfordern könne, weshalb es den Versicherungsvertretern auch untersagt sei, Provisionen an den Versicherungsnehmer weiterzugeben, liege in der Vorgehensweise eine Täuschung der Fa. S. Auf Grund des durch die Täuschung erregten Irrtums sei von der Fa. S. die Provision ausgekehrt werden, was eine Vermögensverfügung zu ihrem Nachteil darstelle, da die Gefahr eines Vermögensschadens (Nichtrealisierung der Rückforderung im Falle der Stornierung) genüge. Von diesen Zusammenhängen habe der Kläger auch Kenntnis gehabt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes zu seinen Lasten nicht vorlagen. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen des § 134 BGB nicht erfüllt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 29.6.2001, Az. 1 O 226/00, zu verurteilen, an ihn 17.000 DM (8691,96 Euro) nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes zu zahlen, und zwar

aus 5000,00 DM seit Rechtshängigkeit bis 1.7.2000, aus 6000,00 DM vom 2.7.2000 bis 1.8.2000, aus 7000,00 DM vom 2.8.2000 bis 1.9.2000, aus 8000,00 DM vom 2.9.2000 bis 1.10.2000, aus 9000,00 DM vom 2.10.2000 bis 1.11.2000, aus 10000,00 DM vom 2.11.2000 bis 1.12.2000, aus 11000,00 DM vom 2.12.2000 bis 1.1.2001, aus 12000,00 DM vom 2.1.2001 bis 1.2.2001, aus 13000,00 DM vom 2.2.2001 bis 1.3.2001, aus 14000,00 DM vom 2.3.2001 bis 1.4.2001, aus 15000,00 DM vom 2.4.2001 bis 1.5.2001, aus 16000,00 DM vom 2.5.2001 bis 1.6.2001 und aus 17000,00 DM seit dem 2.6.2001

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages,

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.2.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die zwischen den Parteien am 31.5.1999 abgeschlossene Vereinbarung stützen.

Zwar steht einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.

Der Vertretene kann seiner Inanspruchnahme den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nämlich nur dann entgegensetzen, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so dass beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen müssten. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs. Bei der gesetzlich unbeschränkten Vertretungsmacht des Handelsrechts (Geschäftsführer) ist § 242 BGB nur anwendbar, wenn der Vertreter bewusst zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und der Vertragsgegner dies aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Insoweit hat der Zeuge Sch der frühere Geschäftsführer der Beklagten, im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, die drei Verträge und so auch den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag mit Zustimmung der Herren R und S abgeschlossen zu haben. Dass sonstige oder weitere Gesellschafter und/oder Geschäftsführer bzw. Entscheidungsträger der Beklagten vor Vertragsabschluss zu kontaktieren gewesen waren, trägt die Beklagte nicht vor, dies kann auch der Aussage des Zeugen Sch, wonach an der Beklagten er sowie die Herren R und S beteiligt gewesen seien, nicht entnommen werden. Waren aber vor Vertragsabschluss die Gesellschafter der Beklagten unterrichtet worden, liegt in dem Vertragsabschluss durch den Zeugen Sch kein bewusstes Handeln des Vertreters zum Nachteil der von ihm vertretenen Beklagten vor. Von daher kann die Beklagte ihrer Inanspruchnahme durch den Kläger insoweit nicht mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte jedoch aus dem Grund keine Ansprüche auf Erfüllung der Vereinbarung vom 31.5.1999 zu, da diese gemäß § 134 BGB unwirksam ist.

Der Vertrag vom 31.5.1999 enthält im Ergebnis die Vereinbarung einer Provisionsweitergabe vom Versicherungsvermittler an den Versicherungsnehmer, was einen Verstoß gegen die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8.3.1934, das ein Verbot der Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer enthält, darstellt mit der Folge, dass die Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH Z 93, S. 177 ff., BGH, NJW-RR 1997, S. 1381, OLG Köln, VersR 1991, S. 1373 ff., Hanseatisches Oberlandesgericht, VerBAV 2000, S. 163 ff., dass, NJW-RR 1997, S. 1381-1383).

1. Das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer findet seine Stütze nicht unmittelbar in dem Rundschreiben R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 4. Mai 1973 (VerBAV 1973, 128), sondern in Ziff. I der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9. März 1934, S. 3, Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung - VerAfP - 1934, 99, 100, s. dazu auch das Rundschreiben A I 421 des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung an die der Reichsaufsicht unterstehenden Lebensversicherungen vom 10. März 1934, VerAfP 1934, 101). Das Rundschreiben R 1/73 dient lediglich deren Auslegung (s. Bundesaufsichtsamt im Rundschreiben R 1/73 aaO).

Durch die Anordnung vom 8. März 1934 ist es nicht nur den Lebensversicherungsunternehmungen (soweit diese der Reichsaufsicht unterstanden), sondern auch den Versicherungsvermittlern untersagt worden, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Diese Anordnung ist noch heute gültig (vgl. Goldberg/Müller, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 81 Rdnr. 64, 66, Baick/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, vor §§ 43 - 48 Rdnr 310, allg. M., siehe auch Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Geschäftsbericht 1958/59, S. 24) Sie ist eine vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung auf Grund und im Rahmen der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) erlassene Rechtsverordnung (vgl. Werner Weber, Die Rechtssetzungsbefugnisse des Rechts- und Bundesaufsichtsamts in der Versicherungsaufsicht, in Fünfzig Jahre materielle Versicherungsaufsicht, Bd. I, S. 49, 52, Prölss/Schmidt/Frey, Versicherungsaufsichtsgesetz, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 106, Goldberg/Müller, aaO, § 81 Rdnr. 56, Fromm/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 81 Anm. 9 II, Kaulbach, VersR 1979, 312, 313). Sie gilt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes als Bundesrecht fort (Art. 74 Nr. 11, 123 Abs. 1, 125, 129 Abs. 1 GG).

Dem steht nicht entgegen, dass Versicherungsvermittler nicht der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes unterstehen (vgl. § 1 Abs. 1 VAG, Goldberg/Müller, aaO, § 1 Rdnr. 51, Prölss/Schmidt/Frey, aaO, § 1 Rdnr 65). Daraus kann nicht hergeleitet werden, dass das in der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934 bestimmte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen für Versicherungsvermittler nicht gelte. Wie sich aus Sinn und Zweck des Verbots, seiner Entstehungsgeschichte und den ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften ergibt, bildete gerade das Fehlen aufsichtsrechtlicher Befugnisse des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung gegenüber den Versicherungsvermittlern den Grund für das durch die Anordnung vom 8. März 1934 im Verordnungswege eingeführte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen (vgl. Goldberg/Müller, aaO, § 81 Rdnr. 46 am Ende). Bereits vor der Neufassung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl S. 139) durch das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315, BGBl. III 7631-1) war § 64 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes vom 12. Mai 1901 (jetzt § 81 Abs. 2 VAG) auf Grund des Art 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 19. Juli 1923 (RGBl. I S. 684, 685) durch Vorschriften ergänzt worden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3, jetzt § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG), die es der Aufsichtsbehörde gestatteten, Versicherungsunternehmungen und Vermittlern von Versicherungen die Gewährung von Sondervergütungen allgemein zu untersagen. Durch diese Neuregelung, die bereits am 10. August 1923 zu einem ersten, bis zum Inkrafttreten der Anordnung vom 8. März 1934 geltenden Verbot der Gewährung von Sondervergütungen durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung geführt hatte (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 186 vom 14. August 1923, Rundschreiben des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 31. Juli 1923, VerAfP 1924, 19, 20), sollte - wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt ist - verhindert werden, daß einzelne Versicherungsnehmer durch Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der übrigen bevorzugt wurden, um so die Belange der Versicherten insgesamt vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen an einzelne und aus einer sich daraus ergebenden Nichterfüllbarkeit der Ansprüche d0er Versicherungsnehmer zu schützen (s die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen, Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920 Bd. 378, Anl. zu den Stenographischen Berichten, Aktenstuck Nr. 6023, S. 7284 ff, 7291, 7292).

Diese Gesetzeszwecke, die die Einbeziehung auch der Versicherungsvermittler in das Verbot der Sondervergütung notwendig machten und - wie sich aus der Gesetzesbegründung (aaO) weiter ergibt - gerade im Hinblick auf das Fehlen von Aufsichtsbefugnissen gegenüber Versicherungsvermittlern auch zur Einführung von Strafvorschriften führten, durch die Versicherungsvermittler bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen mit Strafe bedroht wurden (§ 108 Abs. 4 des Gesetzes i. d. F. der Novelle vom 19. Juli 1923, RGBl. I S. 684, 686), waren auch für die Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 und die Strafvorschrift des § 140 Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 sowie für die auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes erlassene Anordnung des Reichsaufsichtsamts vom 8. März 1934 maßgebend (siehe Rundschreiben des Reichsaufsichtsamts vom 10. März 1934, VerAfP 1934, 101). Sie sind es auch heute noch, wie sich - hinsichtlich des Verbots der Sondervergütung - aus den mit den vorgenannten Vorschriften inhaltlich übereinstimmenden Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG, der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 144 a Abs. 1 Nr. 2 VAG und dem - auf die Anordnung vom 8. März 1934 Bezug nehmenden - Rundschreiben R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (VerBAV 1973, 128) ergibt. Dieses Rundschreiben hat die Versicherungsvermittler nicht aus dem Anwendungsbereich des Verbots der Anordnung vom 8. März 1934 herausgenommen. Dazu hätte es einer Rechtsverordnung bedurft. Überdies beschränken sich die Verwaltungsrichtlinien im Rundschreiben R 1/73 auf Auslegungshinweise, die ihrerseits ebenfalls von dem Verbot jeder unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer auch durch Versicherungsvermittler ausgehen (Nr. 1.1. der Richtlinien).

Auch aus der Tatsache, dass das Bundesaufsichtsamt das Rundschreiben R 1/73 nur an die Lebensversicherungsunternehmen und nicht auch an die Versicherungsvermittler gerichtet hat, kann eine Beschränkung des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen allein auf den Kreis der Versicherungsgesellschaften nicht hergeleitet werden. Insoweit ist maßgebend, dass allein die Versicherungsunternehmen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen und daher auch nur sie als Empfänger von für sie verbindlichen Auslegungsrichtlinien der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen.

2. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend als Versicherungsmakler oder in sonstiger Weise als Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter) tatig geworden ist, weil das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen auch für Versicherungsmakler gilt Vermittler von Versicherungsverträgen im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG und der Ziff. I der Anordnung vom 8. März 1934 sind nicht nur Versicherungsvertreter, die als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff, 92 ff HGB mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut sind, sondern - wie es in der Anordnung vom 8. März 1934 ausdrücklich heißt - Vermittler jeder Art, also alle Personen, die die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen - sei es als Vertreter, sei es als Makler - übernehmen (VerAfP 1927, 93, Prölss/Schmidt/Frey, aaO, § 81 Rdnr. 108, Goldberg/Müller, aaO, § 81 Rdnr 66, Fromm/Goldberg, aaO, § 81 Anm. 9 IV B, Brück/Möller, aaO, vor §§ 43 - 48 Rdnr. 310). Wie erwähnt, ist es nach der Begründung der die Anordnung vom 8 März 1934 tragenden Gesetzesvorschrift (§ 81 Abs. 2 S. 3 VAG) Sinn und Zweck der Regelung, die Belange der Gesamtheit der Versicherten vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisionsunkosten infolge Sondervergütungen an einzelne Versicherungsnehmer zu schützen. Diese gesetzgeberische Absicht wurde jedoch weitgehend verfehlt, wenn nicht auch Versicherungsmakler dem Verbot der Gewährung von Sondervergütungen unterlagen.

3. Mit der gewählten Vertragsgestaltung vom 31.5.1999 hat die Beklagte eine Sondervergütung gewährt, so dass gegen Ziff. I der Anordnung vom 8. März 1934 verstoßen wurde.

Das durch diese Vorschrift angeordnete Verbot untersagt - so der Wortlaut der Anordnung - Sondervergütungen "in irgendeiner Form", erstreckt sich also auf gewahrte Vorteile jeder Art, durch die ein Versicherungsnehmer besser gestellt wird als andere, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen (allg. M., Prölss/Schmidt/Frey, aaO, § 81 Rdnr. 107, Goldberg/Müller, aaO, § 81 Rdnr. 55, 66). Unter diesen Vorteilsbegriff fallen auch und gerade Vergünstigungen der im Streitfall in Rede stehenden Art, da die der Beklagten gewährte Provision auf diesem Wege an den Kläger als den Versicherungsnehmer weitergeleitet worden ist (vgl. BGH, aaO, OLG Köln, aaO, Hanseatisches Oberlandesgericht, aaO).

Dass die von dem Kläger abgeschlossene Versicherung in dem Vertrag vom 17.6.1999 (Bl. 157 ff d. A.) als "plan for Life - flexibler Renten-Plan" bezeichnet wird, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Die mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang stehenden Verbote der Gewährung von Sondervergünstigungen (vgl. Urteil des EuGH vom 17.11.1993, Abl. EG 1994, Nr. C, 1, 3) beziehen sich ausweislich der Anordnung vom 8.3.1934 auf Lebensversicherungen, und ausweislich der Anordnung vom 6.6.1934 auf Krankenversicherungen sowie ausweislich der Verordnung über das Verbot von Sondervergünstigungen und Begünstigungsverträgen vom 17.8.1982 auf die Schadensversicherung (vgl. statt aller Prölss-Kohlhosser, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 81, Rdnr. 85 ff, m.w.N.). Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages, der im Wesentlichen den Bedingungen der Lebensversicherungsverträge nachgebildet ist, bestehen keine Bedenken, das gesetzliche Verbot auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag anzuwenden.

Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich das gesetzliche Verbot auch nicht ausschließlich an den Versicherungsvermittler. Denn durch das gesetzliche Verbot in Form von Ziffer I der Anordnung des Reichaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8.3.1934, aber auch in Form der Anordnung vom 6.6.1934 bzw. der Verordnung vom 17.8.1982 (so), soll verhindert werden, dass einzelne Versicherungsnehmer durch die Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der Übrigen und insbesondere der Solidargemeinschaft der Versicherten bevorzugt werden, um so die Belange der Versicherten insgesamt vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung von Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen an Einzelne und sich einer daraus ergebenden Nichterfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen (s.o.). Damit richtet sich das Verbot unzweifelhaft auch an den - zu begünstigenden - Versicherungsnehmer (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1373 ff. Hanseatisches Oberlandesgericht, VerBAV 2000, 163 ff.).

Ist mithin die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig, stehen dem Kläger Erfüllungsansprüche hieraus nicht zu.

Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 134 BGB ist das Rechtsgeschäft aber auch gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstoßt, nichtig. Hierzu gehören insbesondere Rechtsgeschäfte, die gegen rechtliche Wertungen und Prinzipien, die keine Verbotsgesetze sind, verstoßen. Derartige rechtliche Wertungen und Prinzipien sind in Ziffer 1 der Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8.3.1934, aber auch in der Anordnung vom 6.6.1934 sowie der Verordnung vom 17.8.1982 (s.o.) statuiert, wonach verhindert werden soll, dass einzelne Versicherungsnehmer durch die Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der Übrigen und insbesondere der Solidargemeinschaft der Versicherten bevorzugt werden, um so die Belange der Versicherten insgesamt vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung von Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen an Einzelne und einer sich daraus ergebenden Nichterfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen (s. o.).

Da der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 31.5.1999 (Bl. 4 d. A.) gerade den Zweck hatte, das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen zu umgehen, liegt in der gewählten Vertragsgestaltung unzweifelhaft ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 138, Rdnr. 13, m.w.N.).

Der Kläger hatte von den die Sittenwidrigkeit des Vertrages begründenden Umstände auch Kenntnis.

Nach allgemeinen Grundsätzen ist, wenn sich der Sittenverstoß nicht bereits aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern seinem Gesamtcharakter ergibt, § 138 BGB bei einer Verletzung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritten grundsätzlich nur anwendbar, wenn alle Beteiligten sittenwidrig handeln (BGH, NJW 1990, S. 568), d. h. die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (BGH, aaO). Insbesondere ist der gute Glaube eines Beteiligten unerheblich, wenn die anderen ihn für vollständig informiert hielten (BGH, NJW-RR 1990, S. 751). Unter Berücksichtigung dessen ist auch im Streitfall von einer Kenntnis des Klägers von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen auszugehen. Auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, so der Vernehmung des Zeugen Sch in der mündlichen Verhandlung vom 8.6.2001 (Bl. 86 ff. d. A.), auf die sich der Kläger im Berufungsrechtszug stützt (Bl. 136 d. A.), steht nämlich fest, dass der Kläger von dem Zeugen Sch auf das Verbot der Provisionsabgabe hingewiesen worden ist. Insoweit ist die Aussage des Zeugen Sch, wonach er dem Kläger erklärt habe, dass er [der Kläger] "im Unterschied zu den früheren Geschäften einen solchen Agenturvertrag mit der Beklagten schließen muss, weil er jetzt selbst als Versicherungsnehmer auftrete und er nicht direkt an den Provisionen beteiligt werden kann", da er, der Zeuge Sch, sich sonst strafbar machen würde (Bl. 88 d.A.), eindeutig. Von daher waren dem Kläger die Tatsachen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages ergibt, bekannt, nämlich das Verbot der Weitergabe von Provisionen, das durch den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages, mit dem dem Kläger die Provision dennoch zufließen sollte, umgangen werden sollte (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 138, Rdnr. 8, m. w. N., BGH, NJW 1988, S. 1374). Des Weiteren ist davon auszugehen, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger, der für die Beklagte unbestrittenermaßen vor dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss als "stiller Vermittler" tätig gewesen war, auch im Hinblick auf diese Vermittlungstätigkeit um das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen wusste und mithin Kenntnis im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB (s. o.) hatte.

Demzufolge ist der Vertrag auch gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam und daher nichtig, so dass dem Kläger auch aus diesem Grund Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen.

Von daher hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und war diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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