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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: 7 U 642/03
Rechtsgebiete: BGB, DÜG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 1
BGB § 426
BGB § 765 Abs. 1
BGB § 769
BGB § 774 Abs. 2
DÜG § 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 4
ZPO § 531 Abs. 2
Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.9.2003 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - Az.: 15 O 302/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 51.129,19 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 26.9.2003 (Bl. 100 ff. d. A.) Bezug genommen.

Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Bürgschaft vom 26./27.8.1999 gemäß § 765 Abs. 1 BGB in Höhe von 51.129,19 EUR zu; der Bürgschaftsvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Im Falle einer Ehegattenbürgschaft liege Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB vor, wenn zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner eine emotionale Verbundenheit bestehe und der Bürge durch die Bürgschaftserklärung finanziell krass überfordert sei und keine sonstigen Gründe die dann grundsätzlich vermutete Sittenwidrigkeit entfallen liessen. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben. Zwischen der Hauptschuldnerin, der Firma R. GmbH, und der Beklagten bestehe eine emotionale Verbundenheit, da der Geschäftsführer der Hauptschuldnerin der Ehemann der Beklagten sei. Die Beklagte sei auch durch den Abschluss des Bürgschaftsvertrages finanziell krass überfordert gewesen. Angesichts ihres Einkommens bei Vertragsabschluss - rund 1000 DM - sei sie nicht in der Lage gewesen, aus pfändungsfreiem Einkommen die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen. Bei einer solchen Sachlage sei davon auszugehen, dass der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur auf Grund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat. Diese Vermutung sei vorliegend nicht widerlegt. Durch den aufgenommenen Kredit habe die Beklagte selbst keinen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Beklagte habe die Bürgschaft auch nicht aus vernünftigen Erwägungen heraus übernommen. Dass die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschäftlich nicht unerfahren gewesen sei, sei unerheblich. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bürgschaftserklärung der Beklagten sei zum Schutz vor Vermögensverlagerungen notwendig gewesen und deshalb nicht sittenwidrig. Dies stehe der Annahme von Sittenwidrigkeit nur dann entgegen, wenn der Grund, nämlich Vermögensverschiebungen zu verhindern, im Vertrag angegeben sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Gegen dieses ihr am 8.10.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.11. 2003 Berufung eingelegt und diese mit einem am 5.12.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Bürgschaftsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten liege nicht vor ; denn das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes hätte zusammen voraussichtlich zur Tragung der Zins- und Tilgungslasten ausgereicht. Die Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgschaftsverpflichteten das Leistungsvermögen seines Partners nicht zu berücksichtigen sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beklagte habe im Jahre 1996 ihren Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf ihren Ehemann übertragen. Das von ihr in ihrer Vermögensauskunft angegebene Einkommen sei keinesfalls angemessen in Bezug auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit für die Firma R. GmbH gewesen, die geringe Höhe habe den Sinn gehabt, Gehaltspfändungen ihrer Gläubiger zu vermeiden. Aus diesem Grunde habe die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten in Bezug auf die von ihr einzugehende Bürgschaftsverpflichtung seinerzeit ernsthaft nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihres Ehemanns gestellt werden können. Rechtlich nicht haltbar sei die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach nicht erkennbar sei, dass es für die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages vorhersehbar gewesen sei, dass die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt über Vermögen verfüge. Die Beklagte habe sich in doloser Weise ihres Grundvermögens entledigt und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze bezogen. Angesichts dieses Verhaltens habe man davon ausgehen können, dass die Beklagte, sobald die Zugriffe ihrer Gläubiger nachliessen, über ein ihrer tatsächlich ausgeübten beruflichen Position angemessenes Gehalt in der Firma R. GmbH oder einer ihrer Nachfolgefirmen verfügen würde.

Die Beklagte habe im Jahre 2001 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 7.271,23 DM monatlich bezogen. Sie habe am 4.10.2001 und am 2.11.2001 jeweils einen auf ihren Namen ausgestellten Scheck der Firma P. GmbH über diesen Betrag bei der Bank e.G. eingereicht. Nunmehr gebe sich der Ehemann der Beklagten ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29.1.2003 einkommens- und vermögenslos. Tatsächlich sei er Eigentümer des Anwesens Straße in, das gleichzeitig Betriebsstätte der Firma P. GmbH sei. Angesichts der Vermögenslage ihres Ehemanns sei von vornherein das Haftungsrisiko der Beklagten für die von ihr eingegangene Bürgschaftsverpflichtung ganz erheblich beschränkt gewesen. Da Mitbürgen als Gesamtschuldner hafteten, habe der Beklagten in voller Höhe ein Ausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann zugestanden.

Die Beklagte habe auch ein fundamentales Interesse daran gehabt, die Existenz der Firma R. GmbH nicht durch Liquiditätsprobleme gefährdet zu sehen. Aus der Aufnahme des Kontokorrentkredits habe die Beklagte auch unmittelbare Vorteile gezogen. Die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme geschäftserfahren gewesen. Dies spreche dafür, dass die Beklagte die Bürgschaftsverpflichtung nicht aus emotionaler Verbundenheit, sondern auch rationalen Erwägungen heraus eingegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken - Az. 15 O 302/02 - vom 26.9.2003 die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsklägerin 51.129,19 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG vom 9.6.1998 seit dem 16.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Revision angeregt.

Entscheidungsgründe:

B. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig gemäß §§ 511,513,517,519,520 ZPO. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen der §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht Sittenwidrigkeit der von der Beklagten übernommenen Bürgschaft bejaht. Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe 1996 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf ihren Ehemann übertragen. Ihr Gehalt sei nicht angemessen gewesen im Hinblick auf die Bedeutung ihrer Tätigkeit; es sei deshalb so gering angesetzt gewesen, um Gehaltspfändungen durch Gläubiger der Beklagten zu vermeiden. Deshalb müsse die Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten gestellt werden unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Ehemanns der Beklagten. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass Hauptschuldner nicht der Ehemann der Beklagten sei, sondern die Firma R. GmbH.

Angesichts des Verhaltens der Beklagten hätten die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Klägerin davon ausgehen können, dass die Beklagte, sobald die Zugriffe der Gläubiger nachließen, ein Gehalt in der Firma R. GmbH oder einer ihrer Nachfolgefirmen beziehen würde, das der von ihr tatsächlich ausgeübten beruflichen Position angemessen sein würde.

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Beklagte verfüge zum jetzigen Zeitpunkt nicht über Vermögen bzw. Einkünfte. Die Beklagte habe im Oktober und November 2001 bei der Bank e.G. Schecks über jeweils 7.271,23 DM eingereicht. Nunmehr gebe sich der Ehemann der Beklagten vermögenslos, während die Beklagte das Einkommen der Familie sichere. Der Ehemann der Beklagten habe in dem anlässlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnis vom 29.1.2003 verschwiegen, dass er Eigentümer des Anwesens Straße in sei; zur Unrecht habe er auch angegeben, keine Ansprüche aus Pacht- bzw. Mietverträgen zu haben.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch nicht anderweitig gestellte Sicherheiten, wie die werthaltige Bürgschaft des Ehemanns der Beklagten, berücksichtigt. Hierdurch sei das Haftungsrisiko der Beklagten auf Grund des ihr gemäß § 426 BGB zustehenden Ausgleichsanspruchs in erheblicher Weise beschränkt. Die Beklagte habe ein eigenes Interesse am Weiterbestand der Firma R. GmbH gehabt. Sie sei geschäftlich erfahren gewesen. Außerdem habe keine wirtschaftliche Zwangslage der Firma R. GmbH bestanden.

Mit den genannten Erwägungen macht die Klägerin insgesamt geltend, das Landgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt und beruft sich somit auf Rechtsverletzungen. Die Berufung der Klägerin ist demnach insgesamt zulässig.

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Der von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten am 26./27.8.1999 abgeschlossene Bürgschaftsvertrag (Bl. 20 f. d. A.) ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Insoweit wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die mit der Berufung hiergegen gerichteten Erwägungen greifen nicht durch:

Übernehmen Ehepartner oder sonstige Angehörige eines Hauptschuldners eine Bürgschaft, die sie finanziell krass überfordert, wird widerleglich vermutet, dass die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (ständige Rechtsprechung - vgl. BGH WM 2003,1563; NJW 2002, 2228,2229; NJW 2002, 746; NJW 2002,744,745).

Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend:

1) Die Stellung der Beklagten ist mit derjenigen der Ehefrau eines Hauptschuldners gleichzusetzen.

Zwar ist Hauptschuldnerin die R. GmbH. Gleichwohl sind die oben dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar. Gehört nämlich die Gesellschaft, wirtschaftlich gesehen, zu wesentlichen Teilen einer mit dem Bürgen eng verbundenen Person, befindet sich derjenige, der die Haftung übernehmen soll, nicht selten in einer für Verwandten- oder Ehegattenbürgschaften typischen Konfliktsituation (vgl. dazu BGHZ 137,329,336).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Unstreitig war der Ehemann der Beklagten Geschäftsführer der Firma R.. Er war zudem alleiniger Gesellschafter dieser GmbH; dies ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2003 vor dem Landgericht überreichen Selbstauskunft der Beklagten und ihres Ehemanns vom 24.3.1998 (vgl. Bl. 84 d. A.), die insoweit auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist. Mit Schriftsatz vom 18.9.2003, den die Klägerin durch Bezugnahme auch zum Gegenstand ihres Berufungsvorbringens gemacht hat (vgl. Bl. 128 d. A.), wird dies von der Klägerin auch selbst so vorgetragen (vgl. Seite 5 = Bl. 90 d. A.). Die Beklagte hat diese Tatsache in der Berufungserwiderung vom 29.1.2004 (Seite 8 = Bl. 149 d. A.) unstreitig gestellt.

Hiernach ist der Ehemann der Beklagten jedenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer der Hauptschuldnerin anzusehen, so dass vorliegend die Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften Anwendung finden.

2) Die Beklagte war durch die von ihr übernommene Bürgschaft finanziell krass überfordert. Eine krasse finanzielle Überforderung ist anzunehmen, wenn der Bürge nicht in der Lage ist, die in den Kreditverträgen, die Anlass der Bürgschaft waren, vereinbarten Zinsen aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen dauerhaft allein zu tragen (vgl. BGH NJW 2002, 2228, 2229; NJW 2002, 746; NJW 2002, 744, 745). Dass dies der Beklagten vorliegend mit dem von ihr damals bezogenen Einkommen nicht möglich gewesen wäre, hat das Landgericht auf Seite 11/12 des Urteils (vgl. Bl. 110 ff. d. A.) zutreffend ausgeführt. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten.

Die Klägerin macht nunmehr geltend, die Beklagte habe im Jahr 2001 über ein Geschäftsführergehalt bei der Firma P. GmbH von 7.271,23 DM monatlich verfügt; sie habe im Oktober und November 2001 jeweils einen Scheck über diesen Betrag bei der Bank e.G. eingereicht. Mit diesem Vorbringen kann die Klägerin indes im vorliegenden Zusammenhang keinen Erfolg haben.

Zunächst handelt es sich hierbei um in der Berufungsinstanz neuen Sachvortrag, für den die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO dargelegt noch sonst die ersichtlich sind.

Im Übrigen ist dieses Vorbringen im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, der Klägerin bzw. den Mitarbeitern ihrer Rechtsvorgängerin sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages bewusst gewesen, dass die Beklagte die übernommenen Verpflichtungen, da sie als einzige Einnahmequelle rund 1000,00 DM monatlich an Gehalt hatte, nicht würde erfüllen können, unerheblich. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit an ( vgl. BGH NJW 1989, 1276, 1277) - bereits Aussicht gehabt hätte, Geschäftsführerin der Firma P. GmbH, die schließlich erst nach der Insolvenz der Hauptschuldnerin gegründet worden war, zu werden. Die Kreditaufnahme, zu deren Sicherung die Bürgschaft erteilt worden war, diente erkennbar der Erhaltung der Hauptschuldnerin; dort bezog die Beklagte aber als kaufmännische Angestellte lediglich ein Monatsgehalt von rund 1000,00 DM. Dass von der Beklagten damals beabsichtigt gewesen wäre, bei Weiterbestehen der Hauptschuldnerin diese Stellung aufzugeben und eine andere Stellung einzunehmen, hat auch die Klägerin nicht behauptet.

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte, auch wenn sie zweimal im Jahr 2001 einen Betrag von 7.271,23 DM erhalten hat und dieser ihr verblieben ist, die Zinsen aus dem Darlehen (9,5% p. A. = 9.500,00 DM pro Jahr) dauerhaft hätte zahlen können.

Gleiches gilt für den erstinstanzlich im Schriftsatz vom 20.2.2003 gehaltenen (Seite 4 = Bl. 60 d. A.), in der Berufungsinstanz nicht ausdrücklich wiederholten Vortrag, die Beklagte habe - nach deren Vortrag auf einem bei der Klägerin "eingefrorenen" Gehaltskonto - ein Guthaben in Höhe von 4.568,90 DM gehabt.

Zu dem weiteren erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 20.2.2003 (Seite 4 = Bl. 60 d. A.), die Beklagte verfüge über Gesellschaftsanteile im Wert von 31.107,30 EUR (vgl. ebenfalls Bl. 60 d. A.), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2003 (vgl. Seite 2/3 = Blatt 67 b f. d. A.) vorgetragen, dass diese mittlerweile wertlos sind. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegengetreten; sie hat diesen Punkt auch in der Berufung nicht mehr aufgegriffen. Im Übrigen ist auch insoweit nicht erkennbar, dass der Erwerb der Gesellschaftsanteile bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages bereits vorhersehbar gewesen wäre.

Diese Unsicherheiten gehen zu Lasten der Klägerin; denn die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit vorliegend die Klägerin. Nimmt nämlich ein Gläubiger - wie hier - einen Bürgen in Anspruch, der zur Zeit der Haftungsübernahme finanziell krass überfordert war, so hat der Gläubiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Einbindung in die Haftung ausnahmsweise wegen einer zu erwartenden Verbesserung der finanziellen Lage dieses Bürgen wirtschaftlich sinnvoll war (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2584, 2588 ). Diesen Anforderungen genügt der dargestellte Vortrag der Klägerin aus den aufgezeigten Gründen nicht.

3) Die Klägerin beruft sich - völlig pauschal - weiter darauf, die Beklagte habe sich in doloser Weise ihres Grundvermögens entledigt, indem sie 1996 ihren Miteigentumsanteil auf ihren Ehemann übertragen und ein geringes Einkommen bezogen habe, um, sobald die Zugriffe der Gläubiger nachliessen, über ein höheres Gehalt bei der Hauptschuldnerin oder einer ihrer Nachfolgefirmen zu verfügen.

Hiermit will die Klägerin offenbar geltend machen, die Beklagte könne sich nicht auf ihre krasse finanzielle Überforderung berufen, weil sie diese, um ihre Gläubiger zu benachteiligen, selbst herbeigeführt habe. Auch hiermit kann die Klägerin indes nicht gehört werden. Bei diesem Vortrag handelt es sich nämlich ebenfalls um in der Berufungsinstanz neues Vorbringen, für das die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder gemäß 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO dargelegt noch sonstwie ersichtlich sind.

Zudem ist dieser Vortrag nicht geeignet, doloses Verhalten der Beklagten gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu begründen, da die Beklagte in ihrer Selbstauskunft (Bl. 84 f. d. A.) ihre Vermögensverhältnisse offen gelegt hat. Zudem ist der Vortrag der Klägerin im Hinblick auf ein zu erwartendes höheres Gehalt der Beklagten (wie hoch? wann?) völlig unsubstantiiert.

4) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehemanns der Beklagten nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat auch insoweit folgt, sind in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Bürgen nur dessen eigene Vermögensverhältnisse einzubeziehen, nicht dagegen diejenigen des Hauptschuldners, da der Bürgschaftsfall regelmäßig erst eintritt, wenn der Hauptschuldner selbst nicht mehr leistungsfähig ist (vgl. dazu BGH WM 2000, 410). Daher obliegt es dem Gläubiger, sich von vornherein über die individuelle Leistungsfähigkeit etwaiger Bürgen und Mitverpflichteter zu unterrichten und nur jene bei der Höhe ihrer jeweiligen Mitverpflichtung zu berücksichtigen (vgl. BGH aaO). Aus diesen Gründen kommt es vorliegend in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie die Vermögensverhältnisse des Ehemanns der Beklagten waren oder sind und ob dieser im Vermögensverzeichnis vom 19.3.2003 (Bl. 129 ff. d. A.) falsche Angaben gemacht hat.

5) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung der Beklagten seien anderweitig gestellte Sicherheiten, namentlich die Bürgschaft des Ehemanns, zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind anderweitige Sicherheiten des Kreditnehmers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 146, 37, 44; BGHReport 2003, 333).

Von einer solchen rechtlichen Sicherung ist vorliegend nicht auszugehen. Im Außenverhältnis, d. h. im Verhältnis zur Klägerin, war die Beklagte gegen eine Inanspruchnahme durch diese nicht geschützt. Mitbürgen haften gemäß § 769 BGB als Gesamtschuldner; der Gläubiger ist bei der Wahl, welchen der Mitbürgen er in Anspruch nehmen will, frei .

Auch durch den ihr möglicherweise gegen ihren Ehemann zustehenden Ausgleichsanspruch gemäß §§ 774 Abs. 2 , 426 BGB ist das Haftungsrisiko der Beklagten nicht in rechtlich gesicherter Weise beschränkt. Zwar entsteht ein solcher Ausgleichsanspruch nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers; er entsteht als selbstständiger Anspruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 426 Rdnr. 3 m. w. N.).

Die Beklagte könnte hiernach, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, aaO, § 426 Rdnr. 4 ff.), von ihrem Ehemann Freistellung von der Bürgschaftsverpflichtung verlangen. Ob hierdurch das Risiko der Beklagten tatsächlich herabgesetzt wird, steht indes nicht fest; denn dass insoweit eine rechtliche Sicherung besteht, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf den Inhalt der Selbstauskunft am 24.3.1998 ( Bl. 84 f. d. A.) und die dortigen Angaben der Beklagten und ihres Ehemanns zum vorhandenen Grundvermögen und den darauf ruhenden Belastungen; aus der Differenz des Wertes zu den Belastungen schließt die Klägerin auf die Werthaltigkeit der Bürgschaft des Ehemanns der Beklagten und damit auf die Realisierbarkeit des Ausgleichsanspruchs. Auch diese Erwägungen der Klägerin greifen jedoch letztlich nicht durch. Zwar wäre, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Ehemann der Beklagten zum Zeitpunkt der Selbstauskunft in dieser Weise dargestellt hätten und er aus diesem Grunde die Beklagte von der übernommenen Bürgschaftsverpflichtung im Innenverhältnis hätte freistellen können, zum damaligen Zeitpunkt das Haftungsrisiko der Beklagten möglicherweise beschränkt gewesen. Es ist jedoch keine rechtliche Sicherung - zum Beispiel die Eintragung einer werthaltigen Grundschuld zu Gunsten der Beklagten - ersichtlich, die geeignet gewesen wäre, die Beklagte vor einer Veränderung der Verhältnisse in der Folgezeit zu schützen. Dem Ehemann der Beklagten hätte es nämlich freigestanden, diese Vermögenswerte zu veräußern oder weiter zu belasten, so dass die Beklagte bei einer Inanspruchnahme durch die Klägerin gehaftet hätte, ohne dass sie ihren gegenüber ihrem Ehemann bestehenden Freistellungsanspruch hätte realisieren können. Aus diesem Grunde war nicht von Beginn an gewährleistet, dass die Beklagte im Sicherungsfall nur noch in einem sie nicht mehr unzumutbar belastenden Umgang haften würde (vgl. dazu BGHZ 146, 37,44). Die Bürgschaft des Ehemannes steht somit der Annahme einer krassen finanziellen Überforderung der Beklagten ebenfalls nicht entgegen.

6) Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe ein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung gehabt.

Ein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung, damit ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Hauptschuldner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallenden geldwerte Vorteile erwachsen sind (vgl. dazu BGHZ 146, 37, 45 f.); lediglich mittelbare Vorteile reichen nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der finanziell krass überfordernden Bürgschaft zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999,2584, 2588). Vorliegend hätte die Beklagte lediglich mittelbare Vorteile - Erhalt des Arbeitsplatzes, Sicherung der Existenzgrundlage der Familie - gehabt. Derartige Vorteile sind nicht geeignet, um die Vermutung, der Partner habe allein aus emotionaler Verbundenheit gehandelt, zu widerlegen beziehungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auszuräumen (vgl. dazu BGHReport 2003, 333; BGH NJW 1999, 2584, 2588, vgl. auch BGH NJW 2004, 161).

Der Argumentation der Klägerin, die Beklagte sei auf den Erhalt der Hauptschuldnerin angewiesen gewesen, um sich durch die arbeitsrechtliche Konstruktion vor dem Zugriff ihrer Gläubiger zu schützen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Dieses Argument ist bereits nicht plausibel. Die Beklagte hätte sich noch besser vor dem Zugriff ihrer Gläubiger schützen können, wenn sie überhaupt kein Einkommen erzielt hätte. Zudem ist der Vortrag, worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 29.1.2004 (S. 18 = Bl. 159 d. A.) zutreffend hinweist, völlig unsubstantiiert. Auch dies geht zu Lasten der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin (vgl. dazu BGHReport 2003, 333).

7) Aus dem Umstand, dass die Beklagte möglicherweise geschäftserfahren war, kann die Klägerin ebenfalls nichts für sich herleiten. Auch dies wäre nicht geeignet, die Vermutung, die Beklagte habe vorliegend die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehemann übernommen, zu entkräften. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung gehen auch erfahrene und geschäftsgewandte Personen aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehegatten Verbindlichkeiten ein, die sie finanziell krass überfordern (vgl. BGHReport 2003, 333; BGH WM 2002, 1350, 1351; WM 2002, 125, 127; WM 2000, 410, 413).

8) Ob sich die Hauptschuldnerin zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme in einer existenziellen Krise befand, ist unerheblich. Die Klägerin hat erstinstanzlich im Schriftsatz vom 20.2.2003 (S. 3 = Bl. 59 d. A.) selbst vorgetragen, dass nach den Angaben der Beklagten und ihres Ehemanns ein zeitlich begrenzter Liquiditätsengpass vorlag und dass anderweitige Sicherheiten nicht vorhanden waren. Aus diesen Gründen lag für die Beklagte die Annahme nahe, ihre Bürgschaft sei notwendig, um den Fortbestand der Hauptschuldnerin zumindest nicht zu gefährden.

9) Die Klägerin könnte der Beklagten auch nicht entgegenhalten, die Bürgschaft habe den Sinn gehabt, die Klägerin vor Vermögensverlagerungen zu schützen. Dieses Motiv, auf das sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr beruft, steht der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht entgegen, und zwar unabhängig davon, ob die Bürgschaft vor oder - wie die hier allerdings der Fall ist - nach dem 1.1.1999 übernommen wurde (vgl. dazu BGHZ 151, 34, 39 ff.).

Da hiernach die insoweit insgesamt darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Vermutung, die Beklagte habe infolge einer sittlich anstößigen Fremdbestimmung gehandelt, weder widerlegt noch entkräftet hat, ist weiterhin von Sittenwidrigkeit der Bürgschaft gemäß § 138 Abs. 1 BGB auszugehen.

Die Berufung der Klägerin war somit zurückzuweisen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgte gemäß § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist dann auszugehen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 543 Rdnr. 11). Diese Voraussetzung ist hier erkennbar nicht gegeben; denn die Rechtsfragen, die sich im dem vorliegenden Fall stellen, sind insgesamt mehrfach in gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden. Aus dem gleichen Grunde ist auch nicht ersichtlich, dass die Zulassung der Revision im Hinblick auf der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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