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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 7 W 282/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 494 Abs. 1
ZPO § 494 a
ZPO § 494 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

7 W 282/02

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 7. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13.11.2002 - 16 OH 8/99 - unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Holschuh sowie der Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger und Dr. Madert-Fries

am 13. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 2.564,13 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.4.1999 die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Nachdem sie mit Schriftsatz vom 9.7.1999 zunächst gebeten hatte, im Hinblick auf schwebende Verhandlungen die Entscheidung über ihren Antrag vom 22.4.1999 vorerst zurückzustellen, bis weitere Nachricht erfolge, hat sie sodann diesen Antrag nicht mehr weiter verfolgt.

Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 2) hat das Landgericht der Antragstellerin durch Beschluss vom 13.11.2002, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird (l. 62 ff. d.A.), die der Antragsgegnerin zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.

Gegen diesen, der Antragstellerin am 25.11.2002 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 3.12.2002 eingegangenen sofortigen Beschwerde, welcher das Landgericht durch Beschluss vom 4.12.2002 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist an- sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 269 Abs. 5 ZPO, 567, 569 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht der Antragstellerin in entsprechender Anwendung der §§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, eine ihr günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt § 494 a Abs. 2 ZPO keine abschließende Kostenregelung dar, sondern lässt außerhalb seines Anwendungsbereichs Kostengrundentscheidungen entsprechend den allgemeinen Regeln zu. § 494 a Abs. 2 ZPO regelt lediglich den Fall, dass nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens weder eine vergleichsweise Regelung über die Kosten getroffen noch Klage in der Hauptsache erhoben wird, obwohl auf Antrag des Antragsgegners dem Antragsteller nach § 494 Abs. 1 ZPO hierfür eine entsprechende Frist gesetzt worden ist. Keine unmittelbar geltende gesetzliche Kostenregelung besteht dagegen für all diejenigen Fälle, in denen ein beantragtes selbständiges Beweisverfahren in der Sache tatsächlich nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, z.B. weil der Antrag als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen bw. nicht weiter betrieben wird. Insoweit liegt - jedenfalls seit Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes am 1.4.1991, durch das die Vorschriften über das Beweissicherungsverfahren neu gefasst worden sind - eine Gesetzeslücke vor. Da sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ergibt, dass der Gesetzgeber diese Lücke bewusst offengelassen hat mit dem Ziel, eine Kostenerstattung in allen nicht durch § 494 a Abs. 2 ZPO geregelten Fälle auszuschließen, ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt, die durch entsprechende Anwendung der allgemeinen Vorschriften zu schließen ist. Daraus folgt nach inzwischen herrschender Auffassung, welche der Senat für zutreffend erachtet, dass über die Fälle des § 494 a ZPO hinaus auch im selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 oder § 91 a ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers dann veranlasst ist, wenn dieser den Antrag zurücknimmt bzw. nicht weiter betreibt (OLG Karlsruhe MDR 91/993 ff. und OLGR 2001.203 ff.; OLG Köln MDR 1994/315 und OLGR 2001/355 ff.; OLG Nürnberg MDR 1994/623; OLG München MDR 1994/624 sowie MDR 2001/768 ff. und 1011 ff.; OLG Frankfurt OLGZ 93/441 ff. und MDR 1999/1223 ff.; HansOLG Hamburg MDR 1998/242 ff.; OLG Koblenz BaurR 1998/1045 ff. und MDR 2000/478 m.w.Nachw.; OLG Stuttgart OLGR 1999/419; OLG Celle OLGR 2000/197 ff.; OLG Hamm MDR 2000/790 m.w.Nachw.; OLG Rostock OLGR 2001, 44; Thür. OLG BauR 2002/667 ff.; KG KGR 2002/140; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 494 Rdnr. 6; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13; MüKo-Schreiber, ZPO, 2000, § 485 Rn. 21; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 494 a Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 269 Rdnr. 3; § 494 a Rdnr. 13; a.A. OLG Koblenz MDR 1996/101; OLG Köln FamRZ 92/1083).

Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt. Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf die Entscheidungen des OLG Köln in FamRZ 92/1083 und OLG Koblenz in MDR 1996/101 argumentiert, § 494 a Abs. 2 ZPO enthalte nach dem Willen des Gesetzgebers eine abschließende Regelung mit der Folge, dass eine entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausscheide, kann dem aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

Die hiernach unbegründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die gemäß § 574 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Soweit das OLG Koblenz in MDR 1996/101 und das OLG Köln in FamRZ 92/1083 eine der ansonsten in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Auffassung entgegenstehende Ansicht vertreten haben, ist diese Divergenz durch spätere Entscheidungen derselben Oberlandesgerichte überholt (vgl. OLG Koblenz BauR 1998/1045 ff. und MDR 2000/478; OLG Köln MDR 1994/315 und OLGR 2001/355 ff.).

Ende der Entscheidung

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