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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: 8 U 119/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, InsO


Vorschriften:

ZPO § 308
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 286 Abs. 1 S. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 546
BGB § 546 a
BGB § 854 Abs. 2
BGB § 985
InsO § 45
InsO § 47
InsO § 55
InsO § 55 Abs. 1
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO § 105
InsO § 108 Abs. 2
Zur Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrags.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.02.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 15 O 279/03 - unter Zurückweisung derselben im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.408,09 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.690,33 EUR seit dem 28.04.2003 und aus 717,76 EUR seit dem 21.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 85 % und dem Beklagten zu 15 % zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. S. KG auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Ölunfalles vom 07.09.02 auf dem von der Insolvenzschuldnerin gemieteten Grundstück sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Nebenkosten wegen Vorenthaltens der Mietsache in der Zeit vom 01.01.03 bis zum 31.01.05 in Anspruch.

Die Klägerin vermietete ein Geschäftsgrundstück in B. einschließlich eines Tankstellengebäudes zum Betrieb einer Spedition mit Vertrag vom 20.05.97 (Bl. 53 ff.) zu einem monatlichen Mietzins von 563,44 EUR an die Insolvenzschuldnerin. Dieser war nach § 4 Abs. 1 des Mietvertrages der Betrieb einer Tankstellenanlage zum Betanken ihrer Lkw's gestattet.

Im Jahre 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Mietverhältnis zum 31.12.02 und gab den Besitz an dem Grundstück auf, ohne die Schlüssel für das Tankstellengebäude zu übergeben. Die Klägerin beanstandete die fehlenden Schlüssel sowie den Zustand des Grundstücks - u. a. im Hinblick auf die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene und dann dort verbliebene Tankanlage und die mit kontaminierter Erde befüllten Container - und verlangte die ordnungsgemäße Räumung (vgl. Fax v. 22.01.03, Bl. 109, Schreiben v. 13.02.03, Bl. 110 f.).

Durch das angefochtene Urteil ( Bl. 255 ff. ), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Schadensersatzansprüche wegen des Ölunfalles auf Grund der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen und den Beklagten im Übrigen zur Zahlung von Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB für die Zeit von Januar 2003 bis Januar 2005 sowie der Nebenkosten in Höhe von insgesamt 16.068,19 EUR verurteilt. Der Beklagte habe der Klägerin das Grundstück schon deshalb vorenthalten, weil er die von der Insolvenzschuldnerin eingebrachte Tankanlage nicht entfernt habe. Da deren Entfernung mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden sei, liege eine so unvollständige Räumung vor, dass von einer Vorenthaltung des Grundstücks ausgegangen werden müsse. Bei der daraus folgenden Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB handele es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dementsprechend habe der Beklagte auch die Nebenkosten für diesen Zeitraum zu tragen, nämlich die Grundsteuern für 2004 gemäß Bescheid vom 26.01.2004 (Bl. 232) in Höhe von 166,19 EUR sowie die Kosten für Wasser und Niederschlagswasser gemäß Bescheid vom 31.01.2003 (Bl. 234) für 2002 und 2003 in Höhe von 1.816.--EUR.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe § 546 a BGB unrichtig angewendet. Er sei als Insolvenzverwalter nicht zur Räumung des Grundstücks verpflichtet, denn er habe weder die Tankanlage eingebracht noch sonstige Veränderungen der Mietsache zu verantworten. Der Räumungsanspruch des Vermieters falle grundsätzlich nicht unter die Regelung des § 55 InsO, da es sich um eine Maßnahme im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses handele. Die Nichterfüllung einer Insolvenzforderung (Räumung) könne keine Massenforderung (Anspruch aus § 546 a BGB) begründen. Schließlich sei auch der Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten für Wasserverbrauch bzw. Niederschlagswasser für die Jahre 2003 und 2004 schon nicht schlüssig dargelegt. Die Kosten für 2002 seien nicht streitgegenständlich gewesen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 306, 356),

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt (Bl. 324, 356),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens. Die Teilräumung, die der Beklagte vorgenommen habe, stelle eine Vorenthaltung des gesamten Mietgrundstücks dar, da die Tankanlage mit dem großen oberirdischen Tank und der überdachten Zapfanlage nur mit einem sehr hohen technischen und finanziellen Aufwand entfernt und weiterverwendet oder entsorgt werden könne. Die Ansprüche auf Zahlung der Kosten für Wasser und Niederschlagswasser ergäben sich für das Jahr 2002 aus dem Bescheid vom 31.01.03 (Bl. 234 = 331) sowie für das Jahr 2003 aus dem - erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten - Bescheid vom 31.01.04 (Bl. 332).

Der Beklagte rügt Verspätung des Vorbringens zu den Nebenkosten und verweist darauf, dass es sich bei der für 2003 geltend gemachten Forderung von 1.816.-- EUR lediglich um eine Abschlagszahlung handele.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2006 (Bl. 356 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg, denn der Beklagte ist zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 546 a BGB, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur für die Zeit von Januar bis März 2003 in Höhe von 1.690,32 EUR verpflichtet, da nach dem vom Landgericht festgestellten und gemäß § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt von einer Rückgabe des Betriebsgrundstücks durch den Beklagten jedenfalls Ende März 2003 auszugehen ist (I.). Darüber hinaus stehen der Klägerin gemäß § 3 des Mietvertrages für das Jahr 2002 restliche Kosten für Wasser und Niederschlagswasser in Höhe von 434,52 EUR (vgl. Bescheid vom 31.1.2003, Bl. 234 = 331) und für Januar bis März 2003 die verbrauchsunabhängigen Wasserkosten in Höhe von 283,25 EUR (vgl. Bescheid vom 31.1.2004, Bl. 332) zu (II.).

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung gemäß §§ 546 a BGB, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO für die Vorenthaltung der Mietsache in der Zeit von Januar bis März 2003. Es kann nach dem gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Sachverhalt nämlich nicht festgestellt werden, dass der Beklagte der Klägerin das Betriebsgrundstück nach Beendigung des Mietverhältnisses am 31.12.2002 über den Monat März 2003 hinaus vorenthalten hat.

1. Das Landgericht hat eine darüber hinausgehende Vorenthaltung deshalb bejaht, weil der Beklagte die auf dem Grundstück befindliche Tankstellenanlage nicht entfernt habe, was mit erheblichen Kosten verbunden sei, weshalb von einer Räumung und ordnungsgemäßen Rückgabe des Grundstücks nicht ausgegangen werden könne.

2. Diese Auffassung ist jedoch rechtsfehlerhaft.

a. Sie mag dann zutreffen, wenn der Vermieter den Rückgabeanspruch aus § 546 BGB geltend machen kann, denn danach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, den er notfalls herzustellen hat. Damit reicht der Anspruch aus § 546 BGB weiter als der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB, der nur die unmittelbare Besitzverschaffung zum Gegenstand hat.

b. Im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters ist der Vermieter jedoch nur zur Aussonderung der Mietsache gemäß § 47 InsO berechtigt, und zwar als Eigentümer aufgrund seines dinglichen Rechts, im Übrigen aufgrund seines Rückgabeanspruchs als "persönlichen Rechts" i. S. d. § 47 InsO. Als Abwicklungshandlung fällt die Rückgabe des Mietobjekts nämlich nicht in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. 2004, Rn. 1528 m. w. N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Insolvenzverwalter den vertragswidrigen Zustand der Mietsache selbst zu verantworten hat. In diesem Fall wäre zwischen den Veränderungen vor - dann nur Insolvenzforderung - und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - dann Masseverbindlichkeit - zu unterscheiden. Die Teilbarkeit des Vertrags heben die §§ 108 Abs. 2, 105 InsO gerade auch für Miet- und Pachtverhältnisse besonders hervor (BGH NJW 2002, 1198, 1199 unter III. 3. b. aa.; 2001, 2966, 2967 unter II. 2. a.).

3. Danach war der Beklagte nur verpflichtet, der Klägerin den unmittelbaren Besitz an dem Betriebsgrundstück zu übertragen, da Veränderungen der Mietsache während seiner Besitzzeit nicht erfolgt sind, insbesondere war die oberirdische Tankanlage bereits vorher vorhanden.

a. Maßgeblich für die Herausgabe ist, dass er den Besitz am Mietobjekt aufgibt und der Klägerin diesen verschafft (OLG Brandenburg NZM 2000, 463; Rolfs in Staudinger (2003), § 546 Rn. 9). Nicht ausreichend ist die bloße Besitzaufgabe, erforderlich ist vielmehr, dass die Klägerin auch den Besitz erhält.

Zwar hat der Beklagte nicht dargetan, wie er der Klägerin den Besitz übertragen haben will, weshalb davon auszugehen ist, dass er lediglich den Besitz an dem Grundstück aufgegeben hat. Allerdings genügte für das Zurückübertragen des Besitzes das Ermöglichen der Wegnahme, d. h. der Besitzerlangung durch die Klägerin (BGH NJW 2001, 2966, 2968 unter III. 2.). Die nach § 854 Abs. 2 BGB weiter erforderliche Einigung über den Besitzübergang ist stillschweigend möglich und ergibt sich vorliegend aus dem Verhalten der Klägerin, die selbst vorträgt, der Beklagte habe das Grundstück nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben, weshalb allenfalls eine Teilräumung vorliege.

b. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag das Betriebsgrundstück wieder in Besitz genommen, indem sie es eingehend untersucht und nur die nicht ordnungsgemäße Räumung bemängelt hat.

(1) So hat sie das Fax-Schreiben vom 22.01.03 (Bl. 109) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie das Grundstück in Augenschein genommen und festgestellt hat, dass die Halle noch nicht geräumt, die Tankanlage nebst Zapfsäule noch nicht entfernt und der Ölschaden nicht beseitigt ist. Dementsprechend hat die Klägerin auch selbst vorgetragen, der Beklagte habe das Grundstück nicht in ordnungsgemäßem Zustand übergeben (Seite 5 des Schriftsatzes vom 03.11.03, Bl. 51), und beruft sich insoweit nur darauf, dass keine ordnungsgemäße Räumung vorliege. Dagegen verlangt sie nicht die Herausgabe des Grundstücks. Auch der Zutritt zu dem Grundstück war für die Klägerin unschwer möglich, da - nach ihrem eigenen Vortrag - die Tore nicht versperrt waren (vgl. S. 5 der Klage, Bl. 5; S. 3 des Schriftsatzes v. 17.06.2004, Bl. 124; S 3 des Schriftsatzes v. 20.07.2004, v. 150).

(2) Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die Schlüssel für das als Büroraum genutzte Tankstellengebäude nicht an die Klägerin zurückgegeben hat. Für die Frage, ob eine Besitzverschaffung an dem Betriebsgrundstück vorliegt, ist entscheidend, ob der Mieter - bei wertender Betrachtung - den Besitz am Mietobjekt aufgegeben und dem Vermieter verschafft hat. Dazu ist nicht zwingend die Aushändigung aller Schlüssel erforderlich. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Räumungspflicht (OLG Brandenburg NZM 2000, 463 f.). Danach spielt vorliegend das Bürogebäude, das lt. Mietvertrag nur 80 m² groß ist, im Vergleich zu den gesamten Betriebsgelände, das eine Größe von 3.466 m² hat, nur eine untergeordnete Rolle, so dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Besitz an dem Grundstück nicht mehr ausüben will, verpflichtet war, sich den Besitz - auf Kosten des Beklagten - an dem leer stehenden Raum zu verschaffen.

Dies war jedenfalls ab April 2003 der Fall. Insoweit trägt der Beklagte unwidersprochen vor, dass er die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen habe, dass er keine Schlüssel zu dem Betriebsgelände in Besitz habe, er solche also auch nicht herausgeben könne, er jedoch keinerlei Besitzansprüche mehr geltend mache (vgl. z. B. Schriftsatz vom 08.02.05, Bl. 249 ff.). Dann war aber jedenfalls nach einem gewissen Zeitraum für die Klägerin klar, dass der Beklagte keine Schlüssel herausgeben konnte, so dass sie sich den Zugang zu dem Büroraum hätte verschaffen müssen, zumal dieser im Vergleich zu dem gesamten für die Klägerin zugänglichen Betriebsgrundstück nur eine untergeordnete Rolle spielt. Diesen Zeitraum kann man mit dem Beklagten bis Ende März 2003 annehmen, da der oben angesprochene Schriftverkehr bis dahin abgewickelt und für die Klägerin erkennbar war, dass der Beklagte keinen Besitz mehr an dem Betriebsgrundstück ausüben will. Zudem waren auch die vom Beklagten veranlassten Säuberungsarbeiten in der Werkstatt sowie die provisorische Reparatur des Schwenktors Anfang Februar 2003 ausgeführt worden (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 17.06.2004, Bl. 122), so dass das Betriebsgrundstück jedenfalls Ende März 2003 der Klägerin zur Verfügung stand. Dass diese Kenntnis von der Besitzaufgabe durch den Beklagten hatte, ergibt sich auch aus ihren Schreiben vom 22.01. 2003 (Bl. 175) und 13. 02.2003 (Bl. 176).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte später das in dem Tank befindliche Öl noch abpumpen ließ, denn damit hat er nicht zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin im Besitz des Grundstücks bleiben will. Vielmehr erfolgte das Abpumpen des Diesels nach dem eigenen Vortrag der Klägerin aufgrund ihres Schreibens vom 25.03. 2003 (Bl. 128 f.), mit dem der Beklagte aufgefordert wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Funktionsprüfung des Tanks erfolgen könne (S. 2 des Schriftsatzes v. 17.06.2 1004, Bl. 123).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Aussage des Zeugen S. (Bl. 185). Dieser war der Niederlassungsleiter der Insolvenzschuldnerin in B.. Er hat angegeben, dass sich der Schlüsselbund für das gesamte Gelände nebst Anlagen zunächst in seinem Besitz befunden habe. Ende 2002 hätten dann 3 oder 4 Leute im Auftrag des Beklagten Räumungs- und Säuberungsarbeiten auf dem Grundstück ausgeführt. Diese hätten den Schlüsselbund an sich genommen und ihn auch Anfang 2003 noch gehabt, weil sich die Restarbeiten bis ins neue Jahr hingezogen hätten. Damit bestätigt er nur, dass Anfang 2003 noch Säuberungsarbeiten auf dem Grundstück ausgeführt wurden, was auch dem Vortrag der Klägerin entspricht. Auch wenn ursprünglich Schlüssel für das Bürogebäude vorhanden gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass deren fehlende Übergabe einer Herausgabe des gesamten Betriebsgrundstücks nach wertender Betrachtung nicht entgegensteht.

(3) Dagegen war die Klägerin nicht berechtigt, den Besitzübergang wegen des nicht vertragsgemäßen Zustandes zu verweigern, weshalb auch Zweifel an ihrem Rücknahmewillen bestehen (vgl. dazu OLG Dresden NZM 2000, 827 unter 1.; BGH NJW 1984, 1527 ff. unter II. 1.; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl. 2004, § 546 a Rn. 10). Die Vorenthaltung der Mietsache durch den Beklagten lässt sich nämlich nicht, wie das Landgericht meint, mit der nicht ordnungsgemäßen Räumung und dem nicht vertragsgemäßen Zustand des Grundstücks begründen, denn diesen hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nicht zu verantworten. Zwar hat er das Mietverhältnis nach Insolvenzeröffnung fortgeführt, die Klägerin hat aber weder dargelegt noch bewiesen, dass sich der Zustand des Grundstücks seitdem verändert hat (BGH NJW 2001, 2966, 2967 unter II. 2. a.). Insbesondere entspricht es dem Vortrag der Klägerin, dass die Tankanlage nebst Zapfsäule bereits 1992/93 errichtet wurde. Dann handelt es sich aber bei der Pflicht zur Entfernung der Tankanlage um einen Wiederherstellungsanspruch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses, den die Klägerin - nach Umrechnung gemäß § 45 InsO - lediglich als Insolvenzforderung durch Anmeldung und - bei Bestreiten durch den Beklagten - Feststellung zur Insolvenztabelle (§§ 179 ff. InsO) geltend machen kann. Dagegen handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 InsO.

4. Da somit von einer Rückgabe des Betriebsgrundstücks durch den Beklagten jedenfalls Ende März 2003 auszugehen ist, hat er der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt das Grundstück vorenthalten mit der Folge, dass er gemäß § 546 a BGB für diesen Zeitraum zur Zahlung von Nutzungsentschädigung verpflichtet ist. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, denn er ersetzt als vertraglicher Anspruch eigener Art den weggefallenen Mietzinsanspruch (BGH NJW 1984, 1527, 1528 unter II. 2. a.; Staudinger/Rolfs aaO. § 546 a Rn. 34; Wolf/Eckert/Ball aaO. Rn. 1531). Mithin besteht noch ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.690,32 EUR (3 x 563,44 EUR).

II. Darüber hinaus steht der Klägerin aus rückständigen Nebenkosten für 2002 und 2003 noch ein Betrag in Höhe von insgesamt 717,77 EUR zu.

1. Nach der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung der Kosten für Wasser und Niederschlagswasser vom 31.01.03 (Bl. 234 = 331) steht für 2002 unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen noch ein Betrag in Höhe von 434,52 EUR offen. Zur Zahlung dieses Betrages ist der Beklagte gemäß § 55 Abs. 1 InsO i. V. m. § 3 des Mietvertrages verpflichtet, da er als Insolvenzverwalter das Mietverhältnis in dieser Zeit fortgeführt hat.

Der Zahlungsverpflichtung steht auch nicht entgegen, dass die Nebenkosten für 2002 ursprünglich nicht Gegenstand der Klage waren, denn das Landgericht hat diese, wenn auch nur durch Bezugnahme auf den Bescheid vom 31.01.03 und seine Ausführung, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten für 2002 ergebe sich unmittelbar aus dem in diesem Zeitraum noch bestehenden Mietvertrag, in der angefochtenen Entscheidung entgegen § 308 ZPO zuerkannt. Dies hat sich die Klägerin dadurch zu Eigen gemacht, dass sie Zurückweisung der Berufung beantragt hat (BGH NJW 1990, 1910, 1911 unter I. 2.).

2. Der Klägerin steht gemäß § 546 a BGB auch ein Anspruch auf Zahlung der anteiligen Kosten für Wasser und Niederschlagswasser für Januar bis März 2003 in Höhe von 283,25 EUR zu.

Der Anspruch aus § 546 a BGB umfasst, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auch die Zahlung der Nebenkosten.

Zwar ergibt sich dieser Anspruch für das Jahr 2003 der Höhe nach nicht, wie das Landgericht gemeint hat, aus dem Bescheid vom 31.01.03 (Bl. 234 = 331), denn dieser beinhaltet nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2003. Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die Abrechnung der Kosten für Wasser und Niederschlagswasser für 2003 vom 31.01.04 (Bl. 332) vorgelegt, aus der sich ein offen stehender Betrag von 1.133,02 EUR ergibt. Zwar handelt es sich insoweit um erst in der Berufungsinstanz vorgelegte neue Beweismittel, die allerdings berücksichtigt werden müssen, soweit der Vortrag - wie hier - unstreitig geblieben ist (BGH NJW 2005, 291 ff. unter II. 2.). Der Beklagte hat nämlich nur die Verspätung des Vorbringens gerügt, den Inhalt des vorgelegten Bescheides aber nicht bestritten. Dementsprechend kann auf dieser Grundlage der auf die Zeit von Januar bis März 2003 entfallende Anteil an den Wasserkosten berechnet werden.

3. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Grundsteuer für 2003, denn diese war nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils. Insoweit hat die Klägerin nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.05 (Bl. 247 f.) ihre Klage zurückgenommen, nachdem sie lediglich den Bescheid vom 26. 01. 2004 (Bl. 232 = 329), der die Grundsteuer für 2004 betrifft, vorlegen konnte. Dementsprechend hat das Landgericht auch nur über die Grundsteuern für 2004 entschieden. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch den Bescheid vom 27. 01.03 (Bl. 328) über die im Jahre 2003 zu zahlende Grundsteuer vorlegt und damit auch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung begründen will, konnte dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz handelt, die nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) geltend gemacht werden kann. Eine solche hat die Klägerin aber nicht eingelegt. Zwar muss ein Anschlussrechtsmittel nicht als solches bezeichnet sein, der entsprechende Schriftsatz muss aber zweifelsfrei erkennen lassen, dass er den Streitgegenstand der Rechtsmittelinstanz erweitern will (BGH NJW 1990, 447 ff. unter II. 3.).

Danach hat die Berufung des Beklagten Erfolg, soweit er zur Zahlung einer über 1.690,32 EUR hinausgehenden Nutzungsentschädigung und von über 717,77 EUR hinausgehenden Nebenkosten verurteilt wurde.

III. Die Entscheidung über die Zinsforderung beruht bzgl. der aus der Nutzungsentschädigung zu zahlenden Zinsen entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Erstrichters auf den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, im Übrigen auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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