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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: 8 U 222/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ZVG


Vorschriften:

BGB § 275 Abs. 1
BGB § 276 a.F.
BGB § 280
BGB § 1169
BGB § 1192 Abs. 1
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 546
ZVG § 49 Abs. 1
1. Ist es der Bank als Sicherungsnehmerin schuldhaft unmöglich geworden, den schuldrechtlichen Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr einer Grundschuld zu erfüllen, macht sie sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig

2. Hat der Geschädigte von vorneherein zwei unterschiedliche Möglichkeiten, zwei verschiedene Schädiger in Anspruch zu nehmen, kann er das Risiko des Prozessverlustes in jedem einzelnen Fall nicht dem jeweiligen potenziellen anderen Schädiger anlasten


8 U 222/04 8 U 94/04

Tenor:

1) Erstberufung der Beklagten und Zweitberufung der Klägerin gegen das am 8. April 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 485/03 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt werden.

2) Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000,-- Euro nicht.

Tatbestand:

A. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 62-69 d.A.).

Mit ihrer Erstberufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Klageabweisungsbegehren weiter, soweit der Erstrichter sie zur Schadensersatzleistung gemäß den §§ 275 Abs. 1, 280, 276 BGB a.F. in Verbindung mit der Sicherungsabrede - in Höhe von 10.873,90 Euro zuzüglich 7 % Jahreszinsen seit dem 21.11.2000 - mit der Begründung verurteilt hat, sie habe den Anspruch der Klägerin auf Rückgewähr der vormals in Abt. III des Grundbuches (Grundbuch von Bd. 3, Bl. 96 A) eingetragenen, nicht mehr valutierten Buchgrundschuld von 2,5 Mio. Franken durch Erteilung der Löschungsbewilligung an die Grundstücksersteigerer vereitelt, wodurch dieser ein Schaden in Höhe des Nominalwertes der Grundschuld zuzüglich Zinsen entstanden sei. Der Beklagte ist nach wie vor der Ansicht, dass der Klägerin infolge der Löschung der Grundschuld kein Schaden entstanden sei. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie ferner geltend gemacht, die Klägerin treffe jedenfalls auch ein Mitverschulden, soweit diese die Beklagte nicht auf die Vorkorrespondenz mit den Erstehern des Grundstücks hingewiesen habe.

Die Beklagte beantragt (Bl. 107, 127, 156/157 d.A.),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen; die Zweitberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 88, 112, 156/157 d.A.),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.693,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 auf 1.792,66 Euro und auf weitere 1.900,52 Euro seit dem 10.12.2003 zu zahlen;

hilfsweise:

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 aufzuerlegen; die Erstberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Mit ihrer Zweitberufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass ihr das Landgericht den ferner geltend gemachten Erstattungsanspruch wegen der Kosten des Vorprozesses gegen die Ersteher des Grundstücks mit der Begründung aberkannt hat, die anwaltlich vertretene Klägerin habe diesen Vorprozess aus freien Stücken geführt, es fehle folglich an der Schadensursächlichkeit. Sie ist weiterhin der Ansicht, dieser Vorprozess sei vernünftig und zweckmäßig gewesen, seine Kosten deshalb adäquat verursachter Schaden. Der Prozessausgang sei auch völlig offen gewesen. Außerdem habe die Einleitung dieses Prozesses auch darauf beruht, dass die Beklagte ihr nicht alle erforderlichen Informationen gegeben, insbesondere nicht auf Nr. 12 der Grundschuldbestellungsurkunde von 1959 hingewiesen habe.

Gegenüber der Erstberufung der Beklagten verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Den Einwand des Mitverschuldens hält sie für verspätet; die entsprechende Vorkorrespondenz liege im hiesigen Rechtsstreit zudem gar nicht vor.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31. März 2005 (Bl. 156/157 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B. Erstberufung der Beklagten sowie Zweitberufung der Klägerin sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache haben sie beide jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass der - nach den Umständen (vgl. Nr. 12 der Grundschuldbestellungsurkunde vom 15.04.1959) lediglich auf die Forderung zahlenden - Klägerin (und ihrem Ehemann, dem Zedenten) nach vollständiger Zahlung ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld gegen die Beklagte als Sicherungsnehmerin aus der Sicherungsabrede zustand, der hier durch den Zuschlag nicht untergegangen war, sich vielmehr auf einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld beschränkt hatte, was der Beklagten dann infolge der von ihr später bewilligten Löschung der Grundschuld schuldhaft unmöglich geworden ist, mit der Folge einer grundsätzlichen Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 280 BGB a.F. Dies entspricht herrschender Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1989, 2536/2538; NJW-RR 1988, 1146/1149; NJW 1974, 2279/2280; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 579). Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nichts mehr erinnert.

2. Soweit das Landgericht einen erstattungsfähigen Schaden darin gesehen hat, dass der Klägerin - und ihrem Ehemann - wegen des Verlusts des Rückgewähranspruchs letztlich die Möglichkeit genommen worden sei, den dinglichen Anspruch aus der Grundschuld gegen die Grundstücksersteher geltend zu machen, lässt auch dies Rechtsfehler nicht erkennen.

Denn nach Rückgewähr wäre die Klägerin als Grundschuldgläubigerin berechtigt gewesen, von den neuen Eigentümern Befriedigung in Höhe der vollen Grundschuldsumme nebst Zinsen zu verlangen, wozu sie nun auf Dauer nicht mehr in der Lage ist. Insoweit besteht eine dingliche Haftung der Ersteher unabhängig von der Sicherungsabrede; eine Einwendung gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB hätten diese ihrer dinglichen Inanspruchnahme nicht entgegensetzen können (vgl. BGH NJW 2003, 2673/2674).

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein Schaden der Klägerin - und ihres Ehegatten - auch nicht mit der Begründung verneint werden, diese hätten im Rahmen der Versteigerung den vollen damals geschätzten Verkehrswert des Grundstücks erzielt. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine Grundschuld bei der Feststellung des geringsten Gebotes (§ 44 Abs. 1 ZVG) berücksichtigt und von den neuen Eigentümern übernommen worden (§§ 182, 52 Abs. 1 ZVG), ist nämlich ein Teil des nach den Versteigerungsbedingungen zu erbringenden Kaufpreises durch den nominalen Grundschuldbetrag ersetzt worden; die Ersteher haben insoweit ein belastetes Grundstück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichtet (vgl. BGH NJW 2003, 2673). Zugleich war bei der Ermittlung des dem Versteigerungsverfahren zugrunde zu legenden Verkehrswertes des Grundstücks - was die Erstberufungsklägerin nicht hinreichend berücksichtigt - die zu übernehmende Grundschuld als fortbestehende Grundstücksbelastung bereits verkehrswertmindernd berücksichtigt worden. Davon ist mit Recht schon der Erstrichter - bindend - ausgegangen (vgl. Seite 7 der angefochtenen Entscheidung, lit. b); Bl. 68 d.A.), ohne dass die Erstberufungsklägerin dem entgegengetreten wäre. Darauf hat im Übrigen auch die Rechtspflegerin im Versteigerungstermin ausdrücklich hingewiesen, soweit unter "Versteigerungsbedingungen" festgehalten ist, dass die in Rede stehende Grundschuld im Gesamtwert von 21.267,50 DM in dem gebotenen Betrag nicht enthalten ist, sondern daneben bestehen bleibt und von dem Ersteher an den Alteigentümer noch gezahlt werden muss (vgl. Bl. 124/124R d.A.). Da auf dieser Grundlage dann die Versteigerung erfolgt ist, ist nicht ersichtlich, dass die Ersteher mit der zusätzlichen Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Grundschuldablösung mehr übernommen hätten, als sie zu leisten bereit waren, und die Klägerin - und ihr Ehemann - mit dem Grundschuldbetrag mehr erhalten würden, als ihnen - auch nach dem Verkehrswert des Grundstücks - zusteht. Die diesbezüglichen Schadenserwägungen des Erstrichters sind nach allem nicht zu beanstanden.

3. Mit dem - grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigenden - Einwand des Mitverschuldens der Klägerin kann die Beklagte schon deshalb nicht mehr gehört werden, weil sie zu dessen tatsächlichen Voraussetzungen erstmals in der abschließenden Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat. Abgesehen davon, dass dies in unsubstantiierter Weise und unter Bezugnahme auf nicht zu den Akten gereichte Unterlagen erfolgt ist, war dieses neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn die Beklagte hat nicht dargetan, dass und warum sie zu den Einzelheiten eines möglichen Mitverschuldens der Klägerin nicht bereits in erster Instanz hat vortragen können.

4. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die weitergehende Schadensersatzklage wegen der Kosten des Vorprozesses (3 O 454/02 = 7 U 230/03-49) abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin und Zweitberufungsklägerin umfasst der von der Beklagten wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr der Grundschuld zu erstattende Schaden nicht die Kosten dieses erfolglosen Vorprozesses gegen die Ersteher. Wenn zu dem Schaden, der vom Schädiger zu ersetzen ist, auch grundsätzlich die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Geschädigten gehören und die Pflichtverletzung der Beklagten sicherlich "conditio sine qua non" für den Vorprozess war, so fehlt es vorliegend aber gleichwohl an einer adäquaten Schadenszurechnung, da die im früheren Verfahren aufgewandten Prozesskosten nicht innerhalb des spezifischen Schutzzweckes liegen, dem die verletzte Rückgewährpflicht der Beklagten diente. Davon ausgehend, dass es für die Klägerin vorliegend von vornherein zwei unterschiedliche und voneinander zu trennende Möglichkeiten gab, gegen zwei verschiedene "Schädiger" vorzugehen, es der freie Entschluss der Klägerin war, zunächst nicht die Beklagte, sondern die Grundstücksersteher zu verklagen und der Ausgang dieses Prozesses in das allgemeine Prozessrisiko fiel, das jeder Kläger grundsätzlich selbst zu tragen hat, bestand zwischen dem Verhalten der Beklagten und der nachteiligen Kostenfolge des klägerischen Unterliegens im Vorprozess als Folge einer in zwei Instanzen getroffenen rechtskräftigen - wenn auch von der Klägerin nach wie vor für unzutreffend gehaltenen - gerichtlichen Entscheidung nur mehr ein bloß zufälliger Zusammenhang; der Zurechnungszusammenhang ist somit unterbrochen worden (vgl. OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 1369/1370 m.w.N). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 1428/1429; VersR 1984, 846/848), auf welche sich die Klägerin in der Berufungsinstanz berufen hat, da dort die Inanspruchnahme der "falschen Partei" auf einer fehlerhaften "Weichenstellung" als Ergebnis des vorgelagerten Beweissicherungsverfahrens beruht hat, im Übrigen aus tatsächlichen Gründen letztlich nur ein Schädiger für den Schaden verantwortlich war (OLG Nürnberg, a.a.O., S. 1370). Mit der vorliegenden freien Entscheidung der Klägerin ist dies nicht vergleichbar.

Soweit die Klägerin eine vermeintliche Unfreiwilligkeit dieser Entscheidung damit zu begründen versucht, dass die Beklagte ihr zu der Inanspruchnahme der Grundstücksersteher geraten habe, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die anwaltlich beratene Klägerin diese Frage in eigener Verantwortung zu prüfen und zu entscheiden hatte. Es ist ferner weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin auf andere Weise "auf eine falsche Fährte gelockt" hätte. Denn dafür, dass die Beklagte damals falsche Informationen gegeben oder bewusst Informationen vorenthalten hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Sie hat nämlich selbst im vorliegenden Rechtsstreit - wie im Schreiben vom 06.08.2002, Bl. 12/13 d.A. - noch die Ansicht vertreten, die Klägerin sei durch ihre Zahlungen Inhaberin einer Eigentümergrundschuld geworden. Zudem war der - allenfalls fahrlässig - unterbliebene Hinweis der Beklagten auf Ziffer 12 der Grundschuldbestellungsurkunde offensichtlich auch gar nicht ursächlich für die Verklagung der Grundstücksersteher. Denn unstreitig hat die Klägerin diesen Prozess trotz frühzeitiger Kenntniserlangung von dieser Tilgungsklausel fortgeführt, was nach Ansicht des Senats den Schluss erlaubt, dass dieses Detail in keiner Weise die freie Entscheidung der Klägerin zur Verklagung der Grundstücksersteher beeinflusst hat. Es verbleibt damit im Ergebnis dabei, dass das Risiko der gerichtlichen Entscheidung in jedem einzelnen Fall nicht dem jeweiligen potentiellen anderen Schädiger angelastet werden kann.

5. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung war von Amts wegen zugunsten der Klägerin abzuändern, da diese hinsichtlich der von ihr in den bezifferten Klageantrag mit einbezogenen Grundschuldzinsen ab 21.11.2000 der Sache nach - ebenfalls - obsiegt hat.

Erstberufung der Beklagten und Zweitberufung der Klägerin waren nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung des Senats folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Parteien wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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