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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 8 U 289/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 314
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 195
BGB § 195 a. F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 247
BGB § 826
BGB § 852 Abs. 1 a. F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
Lässt sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung auf mehrere Beratungsfehler stützen, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist nicht die für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, wenn sämtliche Beratungsfehler denselben Schaden nach sich zogen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.11.2007 - V ZR 25/07).
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 289/07

verkündet am 21.8.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31.7.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.4.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 2 O 26/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter teilweiser Abänderung der Wertfestsetzung gemäß Beschluss des Landgerichts vom 2.5.2007 wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 13.8.2006 auf 18.392,45 €, für die Zeit vom 14.8.2006 bis 8.1.2007 auf 13.455,26 €, ab dem 9.1.2007 auf 13.224,26 €.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.224,26 € festgesetzt.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem Recht sowie - aufgrund entsprechender Ermächtigung zur Einziehung und prozessualen Geltendmachung - dem Recht seiner Ehefrau wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des Beklagten beteiligte sich der Kläger im April 1995 mit einer Einmaleinlage in Höhe von 4.725,-- DM (4.500,-- DM zuzüglich 5% Agio) und einer Mindestvertragszeit von 15 Jahren sowie mit monatlichen Einlagebeträgen in Höhe von 252,-- DM (240,-- DM zuzüglich 5% Agio) für die Dauer von 240 Monaten (20 Jahren), insgesamt somit in Höhe weiterer 60.480 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der G. V.~anlagen AG. Ebenfalls auf Empfehlung des Beklagten beteiligte sich die Ehefrau des Klägers im November 1995 mit monatlichen Einlageraten in Höhe von 178,50 DM (170,-- DM zuzüglich 5% Agio) für die Dauer von 180 Monaten (15 Jahren) als atypisch stille Gesellschafterin an der G. B.-AG. Die zum Konzernverbund der G. Gruppe H. gehörenden Aktiengesellschaften wurden später auf die S. G. I.-anlagen und V.management AG verschmolzen. Die G. Gruppe H. war zum Bilanzstichtag 31.12.1998 und in der Folge bilanziell überschuldet. Im Jahr 1999 wurden der Kläger und seine Ehefrau durch einen Vermögensberater der D. V.beratungsgesellschaft über die finanzielle Schieflage der G. Gruppe sowie über ihre eventuelle Nachschussverpflichtung aufgeklärt. Dies nahmen der Kläger und seine Ehefrau, die befürchteten, ihr Eigenheim ansonsten nicht mehr finanzieren zu können, zum Anlass, ihre Zahlungen an die beiden Aktiengesellschaften im Dezember 1999 einzustellen und ihre Beteiligungen zu kündigen. Bis zur Zahlungseinstellung hatte der Kläger an die G. V.~anlagen AG insgesamt umgerechnet 6.667,90 € gezahlt, wovon er an Entnahmen 1.176,55 € zurückerhalten hat (Differenz somit: 5.491,35 €). Die Ehefrau des Klägers hatte bis zur Zahlungseinstellung an die G. B.-AG insgesamt umgerechnet 2.646,83 € gezahlt. Mit seiner am 14.2.2006 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger im Wege des Schadensersatzes von dem Beklagten Rückzahlung der von ihm und seiner Ehefrau geleisteten Einlagen (abzüglich Entnahmen), entgangenen Zinsgewinn sowie - zunächst - Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den beiden Beteiligungsverträgen verlangt. Nachdem zwischen dem Kläger sowie seiner Ehefrau einerseits und der S. AG sowie der G. Gruppe H. andererseits in einem zwischen ihnen geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken (7 II O 124/05) ein Vergleich geschlossen worden war, nach dessen Inhalt den beiden Unternehmen aus den Beteiligungsverträgen keine Ansprüche mehr gegen den Kläger und seine Ehefrau zustehen und diese 65% der Einlagesumme erstattet erhalten sollten, und der Kläger sowie seine Ehefrau auf den Vergleich eine Zahlung in Höhe von 274,85 € erhalten hatten, hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Freistellungsantrags und hinsichtlich des Zahlungsantrags bezüglich des erhaltenen Betrags für erledigt erklärt. Der Beklagte hat den Erledigungserklärungen widersprochen. Hilfsweise hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Gesellschaftsbeteiligungen begehrt. Seinen in der Klageschrift vom 10.2.2006 unter Ziffer 2. angekündigten Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung in Verzug befindet, hat der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe anlässlich zweier Informationsgespräche am 1.4.1995 und am 21.11.1995 erklärt, bei den von ihm empfohlenen Beteiligungen handele es sich um eine sichere Anlage zur Vorsorge für die Refinanzierung eines bestehenden Eigenheimkredits des Klägers und seiner Ehefrau. Mit den regelmäßig ausbezahlten Entnahmen könnten die Kreditraten bedient werden. Am Ende der Vertragslaufzeit werde ein Guthaben ausgezahlt, das die Ablösung der Kreditsumme von ca. 170.000,-- DM auf einmal ermögliche. Auf das Risiko des Verlusts der Einlagen habe der Beklagte ebenso wenig hingewiesen wie auf kritische Presseveröffentlichungen über die G. Gruppe zum Zeitpunkt des Abschlusses der beiden Verträge. Emissionsprospekte seien dem Kläger und seiner Ehefrau entgegen dem Inhalt der beiden Verträge vor Vertragsunterzeichnung nicht übergeben worden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe dem Kläger und seiner Ehefrau die Emissionsprospekte der beiden B.gesellschaften rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt und die dort dargestellten Chancen und Risiken der Anlagen detailliert mit ihnen besprochen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen. Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Durch das angefochtene Urteil (GA 439 - 459), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten nach informatorischer Anhörung der Parteien sowie Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin gemäß dem Hauptantrag verurteilt, als Gesamtschuldner neben der S. G. I.-anlagen und V.management AG und der G. Gruppe V.- und F.holding GmbH & Co. KG a. A., soweit diese aus dem Vergleich vom 8.3.2006 im Verfahren 7 II O 124/05 dem Kläger und seiner Ehefrau zur Zahlung verpflichtet sind, 1. an den Kläger 5.491,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB seit dem 26.10.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 3.320,07 € zu zahlen; 2. darüber hinaus an den Kläger 2.646,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. gemäß § 247 BGB seit dem 26.10.2005 sowie weitere Zinsen in Höhe von 1.049,16 € (= 1.324,01 € abzüglich 274,85 €) zu zahlen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Hauptsache im Übrigen erledigt ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei dem Kläger und seiner Ehefrau wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus den zwischen ihnen zumindest konkludent geschlossenen Anlageberatungsverträgen zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Geltendmachung der Rechte seiner Ehefrau sei der Kläger jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft befugt. Er habe gegen die Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung verstoßen. Nach den - trotz ihres eigenen wirtschaftlichen Interesses - glaubhaften Angaben der Zeugin M., der Ehefrau des Klägers, habe die von ihr gezeichnete Anlage der Absicherung des Eigenheimkredits der Eheleute und damit ihrer Altersvorsorge dienen sollen, so dass der Beklagte die hier in Rede stehende spekulative Anlage nicht habe empfehlen dürfen. Der Beklagte selbst habe im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, dass "ein gewisser Betrag für die Altersvorsorge" habe angelegt werden sollen. Im Übrigen habe der Beklagte die Behauptung des Klägers, beide in Rede stehenden Anlagen hätten der Altersvorsorge dienen sollen, auch schriftsätzlich nicht substantiiert bestritten. Auch bezüglich der von dem Kläger gezeichneten Anlage sei die Beratung daher wegen fehlender Eignung zur Altersvorsorge nicht anlegergerecht gewesen. Darüber hinaus sei der Beklagte auch seiner Verpflichtung zur objektgerechten Beratung, zu der es gehöre, auf kritische Stimmen in der Wirtschaftspresse hinzuweisen sowie die Bonität und Solidität des Kapitalsuchenden selbst zu prüfen bzw. auf die fehlende eigene Überprüfungsmöglichkeit hinzuweisen, schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Soweit der Beklagte behauptet habe, er sei die Emissionsprospekte mit dem Kläger und dessen Ehefrau im Einzelnen durchgegangen, habe er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast schon nicht dargetan, wie dies im Einzelnen geschehen sein soll. Dass die Emissionsprospekte dem Kläger und dessen Ehefrau nicht so rechtzeitig vorgelegen haben, dass diese von deren Inhalt in zumutbarer Weise hätten Kenntnis nehmen können, ergebe sich bereits aus dem Inhalt der Anlageverträge. Die Falschberatung sei aufgrund der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ursächlich für den geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Schaden. Der von dem Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand greife nicht durch. Die Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt. Die seit dem 1.1.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist sei unter Hinzuziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen. Dass der Kläger oder seine Ehefrau mehr als drei Jahre vor Klageerhebung positive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt haben oder hätten erlangt haben können, habe der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere sei der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 1999 Bedenken gegen die Kapitalanlagen bekommen und sich zur Kündigung entschieden hätten, für sich betrachtet nicht geeignet, positive Kenntnis vom Schaden zu begründen. Der ursprüngliche Freistellungsantrag sei begründet gewesen und habe durch den in dem Parallelprozess geschlossenen Vergleich seine Erledigung gefunden.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Er meint, die Würdigung der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers durch das Landgericht sei fehlerhaft, weil das Landgericht nicht dargelegt habe, warum es die Zeugin für glaubwürdig erachte, und gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechende Umstände nicht berücksichtigt habe. So habe die Zeugin im Widerspruch zu ihrer Aussage, Risiken seien nicht benannt worden und ein Emissionsprospekt sei niemals übergeben worden, bei Zeichnung der Anlage bestätigt, über die besonderen Risiken aufgeklärt worden zu sein und einen Emissionsprospekt erhalten zu haben. Zudem gehe es letztlich um eigene Schadensersatzansprüche der Zeugin. Ferner habe das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierungslast des Beklagten hinsichtlich der erteilten Belehrungen überspannt. Zumindest hätte es insoweit eines entsprechenden Hinweises bedurft. Auch habe das Landgericht die Widersprüche zwischen dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers einerseits sowie seinen Angaben im Rahmen der Anhörung und den Angaben seiner Ehefrau als Zeugin andererseits in Bezug auf den Zusammenhang mit der Hausfinanzierung ignoriert. Zu Unrecht habe das Landgericht von einem Beratungsverschulden des Beklagten gegenüber der Ehefrau des Klägers im November 1995 auf ein solches gegenüber dem Kläger im März 1995 geschlossen, obwohl die Ehefrau des Klägers nur zu der Beratung bezüglich der zweiten, von ihr gezeichneten Anlage etwas habe sagen können. Schließlich sei die Klageforderung entgegen der Auffassung des Landgerichts verjährt. Da der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung seit 1999 Kenntnis von der unsicheren Geldanlage gehabt habe, habe er auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von einem möglichen Schadensersatzanspruch gehabt. Der Beklagte beantragt (GA 634, 729), die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt (GA 620, 730),

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner früheren Argumente entgegen. Unter anderem macht er geltend, er habe vor der anwaltlichen Beratung durch seine Prozessbevollmächtigten keine Kenntnis von Schaden und Schädiger und damit von der Haftung des Beklagten gehabt. Zudem beginne die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 31.7.2008 (GA 729 - 731) sowie auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 5.8.2008 Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen dem Kläger und seiner Ehefrau gegen den Beklagten keine durchsetzbaren Schadensersatzansprüche zu. I. Allerdings ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau grundsätzlich wegen schuldhafter Verletzung der Beratungspflichten aus den zwischen dem Kläger und dem Beklagten einerseits sowie der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten andererseits geschlossenen Anlageberatungsverträgen schadensersatzpflichtig gemacht hat. 1. Dass der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten als Anlageberater in Anspruch genommen haben, dieser entsprechend beraten hat und daher folglich jeweils Anlageberatungsverträge mit daraus resultierenden weit reichenden Pflichten des Anlageberaters zu einer anleger- und objektgerechten Beratung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 621 f. Rdnr. 10 m. w. N., zit. nach juris) geschlossen worden sind, hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen. Einwendungen hiergegen macht der Beklagte mit seiner Berufung auch nicht geltend. 2. Richtig ist ferner, dass der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt hat. a) Die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung bedeutet, dass die Beratung unter Berücksichtigung des beabsichtigten Anlageziels des Anlageinteressenten (sichere Geldanlage oder spekulativer Charakter) auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sein muss (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.2008 - III ZR 159/07 Rdnr. 6, zit. nach juris). Unter diesem Gesichtspunkt war die Beratung des Klägers und seiner Ehefrau durch den Beklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen bereits deshalb fehlerhaft, weil diese eine Anlage zur Altersvorsorge und damit eine sichere Anlage wünschten, so dass die Empfehlung unternehmerischer Beteiligungen als stille Gesellschafter wegen des damit regelmäßig - und so auch hier - einhergehenden Verlustrisikos fehlerhaft gewesen ist (vgl. BGH WM 2000, 1441 ff. Rdnr. 23, zit. nach juris; Urt. v. 19.6.2008, a. a. O.). Auf die von dem Beklagten mit seiner Berufung gerügten Fehler der Beweiswürdigung kommt es insoweit schon deshalb nicht an, weil die Feststellung des Landgerichts, sowohl die Anlage des Klägers als auch diejenige seiner Ehefrau habe der Alterssicherung dienen sollen, sich bereits aus dem unstreitigen Sachvortrag des Klägers sowie der eigenen Erklärung des Beklagten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, dass "ein gewisser Betrag für die Altersvorsorge" habe angelegt werden sollen, ergibt. b) Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe seine Verpflichtung zur objektgerechten Beratung verletzt. aa) Nach den von dem Kläger mit Schriftsatz vom 14.8.2006 vorgelegten Anlagen K 19 bis K 27 (GA 296 ff.) war bereits in den Jahren 1993/1994 und somit vor Zeichnung der Beteiligungen durch den Kläger und seine Ehefrau mehrfach in verschiedenen Presseerzeugnissen (Finanztest, gerlach-report, kapitalmarkt intern) kritisch über das Anlagekonzept der G. Gruppe, insbesondere auch über die hier in Rede stehende Beteiligungsform als stiller Gesellschafter berichtet worden. Hierauf hätte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau vor Zeichnung der Beteiligungen hinweisen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.2005 - II ZR 197/04, Umdruck Seite 8 f., veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 280 Rdnr. 49 m. w. N.). Das hat der Beklagte unstreitig nicht getan, sondern sich seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung zufolge darauf beschränkt, den Eheleuten die Überlassung eines von ihm mitgeführten Buchs über positive und negative Presseberichte anzubieten. Das hat das Landgericht zu Recht nicht für ausreichend erachtet. bb) Darüber hinaus hat schon der Kapitalanlagevermittler und erst Recht der Anlageberater aufgrund der ihm obliegenden Verpflichtung zur vollständigen und richtigen Information über die für den Anlageentschluss des Interessenten wesentlichen tatsächlichen Umstände grundsätzlich eigene Informationen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bonität des Kapitalsuchenden einzuholen. Fehlende eigene Sachkunde muss er offen legen (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 ff. Rdnr. 15; NJW-RR 2000, 998 ff. Rdnr. 13 ff.; NJW 2002, 2641 f. Rdnr. 4; NJW-RR 2003, 1690 Rdnr. 15; jeweils zit. nach juris). Auch dieser Verpflichtung ist der Beklagte - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat und was von dem Beklagten mit seiner Berufung auch nicht angegriffen wird - nicht nachgekommen. Vielmehr hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst eingeräumt, zum Zeitpunkt der Beratung des Klägers und seiner Ehefrau keinerlei Erfahrungen mit den hier in Rede stehenden Anlagen gehabt und im Wesentlichen auf das vertraut zu haben, was man ihm anlässlich einer Veranstaltung der G. Gruppe erzählte. 3. Schließlich ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Beratung aufgrund der zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau eingreifenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ursächlich für deren Anlageentscheidung und somit für den eingetretenen Schaden war (vgl. BGH NJW-RR 2000, 998 ff. Rdnr. 30, zit. nach juris; Palandt/ Heinrichs, a. a. O., § 280 Rdnr. 39). Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für ein ausnahmsweise in Betracht kommendes Mitverschulden des Klägers und seiner Ehefrau an der Schadensentstehung vor. II. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die von dem Kläger aus eigenem Recht sowie dem Recht seiner Ehefrau geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung jedoch verjährt. 1. Zwar ist das Landgericht bei der Prüfung der Frage der Verjährung von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Danach unterliegen Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung seit dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Richtig ist auch, dass diese Verjährungsfrist, da sie kürzer als die bis dahin geltende Regelverjährung von 30 Jahren nach § 195 BGB a. F. ist, nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem 1.1.2002 an zu berechnen ist. Zutreffend ist ferner, dass dieser Stichtag für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht allein maßgeblich ist. Vielmehr müssen zu diesem Zeitpunkt zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben (vgl. BGH NJW 2007, 1584, 1585 f.; WM 2008, 1260 ff. Rdnr. 30, zit. nach juris; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06 Rdnr. 23, zit. nach juris; Urteil des Senats vom 24.4.2008 - 8 U 132/07 - 35). Schließlich trifft es auch zu, dass der Beklagte als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers und seiner Ehefrau gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Stichtag 1.1.2002 zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2007, 1584, 1587; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06 Rdnr. 25, zit. nach juris). 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch vor dem 1.1.2002 vor, so dass die Verjährung bereits am 31.12.2004 eingetreten ist und die erst im Februar 2006 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen konnte. a) Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. zurückgegriffen werden. Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BGH WM 2008, 1260 ff. Rdnr. 32; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06 Rdnr. 27; jeweils zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 199 Rdnr. 27; MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rdnr. 25 f.). Die erforderliche Kenntnis ist bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (vgl. BGH WM 2008, 1260 ff. Rdnr. 36; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - XI ZR 319/06 Rdnr. 28; jeweils zit. nach juris). b) Hieran gemessen ist bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Klägers im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 9.1.2007 (Seite 4 f. des Sitzungsprotokolls = GA 384 f.), das sich der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8.3.2007 (GA 430) zu Eigen gemacht hat, davon auszugehen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau schon im Jahr 1999 Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten begründenden Umständen und der Person des Beklagten hatten. aa) Danach wurden der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahr 1999 durch einen Vermögensberater der D. V.beratungsgesellschaft sowohl über die finanzielle Schieflage der G. Gruppe als auch über ihre sich eventuell realisierende Nachschusspflicht aufgeklärt, was für den Kläger und seine Ehefrau Anlass für die Einstellung ihrer Einlagezahlungen und die Kündigung ihrer Beteiligungen war. bb) Demnach wussten der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahr 1999, dass die - nach der Behauptung des Klägers im Rahmen der beiden Beratungen erfolgte - Aussage des Beklagten, die beiden Kapitalanlagen seien sicher, nicht zutrifft. Insbesondere wussten sie seit dieser Zeit, dass der Beklagte sie - unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers - insoweit unrichtig beraten hat, als er sie über das Risiko des Verlusts ihrer Einlagen und eine bestehende Nachschusspflicht nicht aufgeklärt hatte. Damit hatten der Kläger und seine Ehefrau jedenfalls Kenntnis davon, dass der Beklagte sie unrichtig und unvollständig beraten, also seine Beratungspflichten verletzt hat. Gleichfalls Kenntnis hatten der Kläger und seine Ehefrau von dem eingetretenen Schaden, nämlich der durch die erbrachten Einlagezahlungen eingetretenen Vermögensminderung in Form nicht wertgesicherter Einlagen. Zwar weist der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2008 zu Recht darauf hin, dass ein bloßer Verdacht der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnis des Gläubigers nicht gleichsteht (vgl. zu § 852 Abs. 1 BGB a. F.: BGH WM 2008, 202 ff. Rdnr. 22, zit. nach juris). So hatten etwa in dem vorstehend zitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Prozessbevollmächtigten der dortigen Klägerin keine positive Kenntnis, sondern lediglich den Verdacht, der dortige Beklagte habe auf sein Konto eingezahltes Geld nicht in der vereinbarten Anlageform verwendet. Im Unterschied hierzu hatten im Streitfall der Kläger und seine Ehefrau jedoch nicht lediglich den Verdacht, der Beklagte habe sie falsch und unvollständig beraten, sondern sie wussten dies aufgrund der ihnen durch den Vermögensberater der D. V.beratungsgesellschaft im Jahr 1999 erteilten Informationen. cc) Soweit sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2008 auf deren erstinstanzliches Vorbringen in dem Schriftsatz vom 5.2.2007 (Seite 3 = GA 408, Anlage K 33 = GA 418, Anlage 34 = GA 419 ff.) beruft, wonach im Jahr 1999 lediglich eine Beitragsfreistellung der Beteiligungen und erst im Jahr 2005 deren Kündigung erfolgt sei, ist dieses Vorbringen schon deshalb unbeachtlich, weil es nicht nur in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht, sondern auch zu den im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils (LGU 4 letzter Absatz = GA 442) getroffenen Feststellungen steht, wonach der Kläger und seine Ehefrau bereits im Jahr 1999 die Kündigung ihrer Beteiligungen erklärten. Hiervon ist aufgrund der Beweiswirkung des Tatbestands nach § 314 ZPO auch für die Berufungsinstanz auszugehen (vgl. BGH BGHReport 2005, 1618). Im Übrigen kommt es hierauf für die Entscheidung aber auch nicht an. Denn selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau ihre Beteiligungen im Jahr 1999 noch nicht gekündigt hätten, zeigt jedenfalls die aufgrund der ihnen von dem Vermögensberater der D. V.beratungsgesellschaft erteilten Informationen erfolgte Einstellung weiterer Einlagezahlungen, dass sie diese Informationen für zutreffend erachtet und hieraus Konsequenzen gezogen haben. dd) Darauf, ob bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, in welcher konkreten Höhe sich ein Verlust letztlich realisieren würde, kommt es hingegen nicht an. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger daher mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2007 (Seite 3 f. = GA 408 f.) darauf, dass er und seine Ehefrau im Jahr 1999 "rein faktisch" keine Kenntnis von der Wertlosigkeit ihrer Beteiligungen hätten haben können, da seitens der S. AG erst im September 2002 festgestellt worden sei, dass neben dem aufgebrauchten Kapital der atypisch stillen Gesellschafter mehr als die Hälfte des Grundkapitals verloren gewesen sei. Ausreichend ist vielmehr, dass der Kläger und seine Ehefrau wussten, dass sich ihre Vermögenslage allein deshalb verschlechtert hatte, weil aufgrund der finanziellen Schieflage der G. Gruppe ungewiss war, ob und in welcher Höhe sie die erbrachten Einlagezahlungen würden zurückerlangen können. ee) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er und seine Ehefrau angesichts der Komplexität des Anlagemodells Aufklärungsfehler und einen Schaden erst aufgrund anwaltlicher Beratung hätten erkennen können. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger hierzu zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2005, 2152, 2156 = Anlage K 31 = GA 411, 415; OLG Oldenburg, Urt. v. 29.6.2006 - 8 U 21/06, Seite 15 = Anlage K 16 = GA 252, 266; OLG München, Urt. v. 6.9.2006 - 20 U 2694/06 Rdnr. 61 ff., zit. nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.7.2007 - 13 U 58/07, Seite 5 = Anlage BK 1 = GA 661, 665) betrifft anders gelagerte Fallgestaltungen. Insbesondere verhielt es sich in keinem der entschiedenen Fälle so, dass der Geschädigte - wie hier - Jahre vor der anwaltlichen Beratung aufgrund entsprechender Aufklärung von dritter Seite von der falschen bzw. unvollständigen Beratung durch den Anlageberater Kenntnis hatte. Auch liegt kein Fall einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der es ausnahmsweise für die Frage der Kenntnis des Geschädigten und damit den Beginn der Verjährungsfrist auf eine zutreffende rechtliche Würdigung ankommt (vgl. hierzu BGH WM 1993, 251 ff. Rdnr. 70; NJW 1996, 117 ff. Rdnr. 16; MünchKomm.BGB/Grothe, a. a. O., § 199 Rdnr. 25 f.). Vielmehr hatten der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der im Jahr 1999 durch den Vermögensberater der D. V.beratungsgesellschaft erteilten Aufklärung Kenntnis von allen tatsächlichen Umständen, die ihnen die Erhebung zumindest einer Feststellungsklage gegen den ihnen bekannten Beklagten mit hinreichender Erfolgsaussicht ermöglicht hätten. ff) Darauf, ob dem Kläger und seiner Ehefrau weitere, sich aufgrund der Komplexität des Anlagemodells für den Laien nicht erkennbare Pflichtverletzungen des Beklagten möglicherweise erst nach anwaltlicher Beratung bekannt geworden sind, kommt es hingegen für die Frage des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht an. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers im Streitfall aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.11.2007 (V ZR 25/07, NJW 2008, 506 ff.). Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil den Grundsatz aufgestellt, dass dann, wenn sich ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt, die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt (a. a. O. Rdnr. 17, zit. nach juris). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch - wie sich aus den vorangehenden Ausführungen in dem genannten Urteil (a. a. O. Rdnr. 16, zit. nach juris) ergibt - unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. hergeleitet, wonach jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbstständige Schädigung darstellt und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist erzeugt (vgl. hierzu: BGHZ 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; BGH NJW 1978, 262; NJW 1981, 573; NJW 1985, 1023, 1024). Allein in der Herbeiführung einer eigenen Schadensfolge liegt die Rechtfertigung dafür, dass jeder Beratungsfehler eine gesonderte, kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslöst. Das entspricht - soweit ersichtlich - auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2004, § 199 Rdnr. 20; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 199 Rdnr. 31). Um einen solchen, eigene Schadensfolgen nach sich ziehenden und daher eine gesonderte, kenntnisabhängige Verjährungsfrist in Lauf setzenden Beratungsfehler - nämlich die unterbliebene Aufklärung des Käufers einer Eigentumswohnung über die zeitlich beschränkte Subventionierung der Zinsen für das von ihm aufzunehmende Vorausdarlehen mit der Folge eines vom Marktzinsniveau unabhängigen Zinsschadens - handelte es sich auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall grundlegend dadurch, dass sämtliche vom Landgericht festgestellten sowie die darüber hinaus von dem Kläger behaupteten Beratungsfehler des Beklagten denselben Schaden, nämlich die Investition des Klägers und seiner Ehefrau in unsichere, nicht werthaltige Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter nach sich zogen. gg) Soweit sich der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.8.2008 erstmals darauf beruft, er und seine Ehefrau hätten keine Kenntnis vom Schädiger gehabt, ist er mit diesem Vorbringen bereits nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Erstinstanzlich hat sich der Kläger lediglich auf fehlende Kenntnis vom Schadenseintritt berufen. Insbesondere aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5.2.2007 (GA 406 ff.) ergibt sich - anders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem nachgelassenen Schriftsatz behaupten - nichts anderes. Unabhängig hiervon ist die Behauptung fehlender Kenntnis von der Person des Schädigers nicht nachvollziehbar. Dass ihm Name und Anschrift des Beklagten nicht bekannt gewesen seien, behauptet der Kläger selbst nicht. Hiervon kann vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht selbst eingeräumt hat, den Beklagten seit seiner Kindheit zu kennen, auch nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte als möglicher Schuldner eines Schadensersatzanspruchs in Betracht kam, lag für den Kläger und seine Ehefrau, nachdem sie seit dem Jahr 1999 wussten, dass der Beklagte sie falsch und unvollständig beraten hatte, auf der Hand. Fehlende Kenntnis insoweit würde jedenfalls auf grob fahrlässiger Unkenntnis beruhen und daher gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Beginn der Verjährungsfrist nichts ändern. III. Soweit der Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf § 826 BGB gestützt hat, ist aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls Verjährung eingetreten. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung unterlagen bereits nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden § 852 Abs. 1 BGB a. F. einer dreijährigen, von der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen abhängigen Verjährungsfrist. Da der Kläger und seine Ehefrau über diese Kenntnis bereits seit dem Jahr 1999 verfügten, ist Verjährung insoweit spätestens mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. IV. Soweit der Kläger seinen ursprünglichen Freistellungsantrag unter 1. c) der Klageschrift vom 10.2.2006 sowie seinen Zahlungsantrag unter 1. b) der Klageschrift teilweise für erledigt erklärt hat, ist der hierauf bezogene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit ebenfalls unbegründet. Denn den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen hat aus den vorstehend (unter II. und III.) genannten Gründen insgesamt die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegengestanden, so dass der Anspruch auch insoweit von Anfang an unbegründet war. Aus denselben Gründen kommt auch die von dem Kläger hilfsweise begehrte Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau nicht in Betracht. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO. VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung - wie vorstehend unter II. 2. b) bb), ee) und ff) im Einzelnen ausgeführt - nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 43, 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO, wobei die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG teilweise abzuändern war. 1. Diese auf den Wertangaben des Klägers in dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.4.2007 (GA 472) beruhende Festsetzung ist für die Zeit bis zum 13.8.2006 nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich bei den mit den Anträgen unter Ziffer 1. a) und b) der Klageschrift vom 10.2.2006 geltend gemachten weiteren Zinsen in Höhe von 3.320,07 € und 1.324,01 € nicht um Nebenforderungen i. S. des § 43 Abs. 1 GKG, sondern um den Streitwert erhöhenden Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 4 Rdnr. 8; OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.10.2006 - 12 W 61/06, GA 475 ff.). Neben den beiden weiteren Schadensersatzbeträgen in Höhe von 5.491,35 € und 2.646,83 € (Anträge unter Ziffer 1. a) und b) der Klageschrift) war auch die mit dem Antrag unter Ziffer 1. c) der Klageschrift ursprünglich begehrte Freistellung des Klägers von Verbindlichkeiten in der bezifferten Höhe von 2.786,63 € und 2.323,56 € zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Befreiung"). Schließlich ist der Wert des ursprünglichen Feststellungsantrags unter Ziffer 2. der Klageschrift - wie von dem Kläger beantragt - nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers mit 500,-- € zu veranschlagen. 2. Für die Zeit vom 14.8.2006 bis zum 8.1.2007 beläuft sich der erstinstanzliche Streitwert hingegen lediglich auf 13.455,26 €. Denn der Kläger hat mit am 14.8.2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag (GA 232a) den Rechtsstreit hinsichtlich des Freistellungsantrags unter Ziffer 1. c) der Klageschrift einseitig für erledigt erklärt mit der Folge, dass - was das Landgericht nicht berücksichtigt hat - der Wert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert der restlichen Hauptsache in Höhe von 13.282,26 € (18.392,45 € ./. 2.786,63 € ./. 2.323,56 €) zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden, nach der Differenzmethode zu ermittelnden Kosten zu bemessen ist (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1210); diese Kosten belaufen sich auf 173,-- €, so dass sich insgesamt ein Wert in Höhe von 13.455,26 € errechnet. 3. Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.12.2006 (GA 371 f.) im Hinblick auf die von der S. AG am 14.12.2006 geleistete Zahlung in Höhe von 274,85 € den Rechtsstreit in diesem Umfang ebenfalls teilweise für erledigt erklärt hat, ist eine weitere Streitwertreduzierung nicht eingetreten, weil der Kläger insoweit eine Verurteilung des Beklagten "abzüglich" des genannten Betrages, mithin eine vorrangige Anrechnung des gezahlten Betrags auf die geltend gemachten höheren Verzugszinsen gemäß § 367 Abs. 1 BGB begehrt hat. 4. Ab dem 9.1.2007 beläuft sich der erstinstanzliche Streitwert auf 13.224,26 €. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 9.1.2007 (GA 381 ff.) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung von diesem Tag den Feststellungsantrag unter Ziffer 2. der Klageschrift nicht mehr gestellt, so dass der Wert ab diesem Zeitpunkt nach dem Wert der restlichen Hauptsache in Höhe von 12.782,26 € (13.282,26 € ./. 500,-- €) zuzüglich der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten in Höhe von 442,-- € zu bemessen ist. 5. Da der Beklagte das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang angefochten hat, ist der zuletzt genannte Wert in Höhe von 13.224,26 € auch für die Bemessung des Streitwerts in der Berufungsinstanz maßgebend. Die von dem Kläger hilfsweise begehrte Verurteilung des Beklagten nach dem Hauptantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau führt nicht zu einer Streitwerterhöhung, da es sich insoweit um denselben Gegenstand i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt.

Ende der Entscheidung

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