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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 8 U 295/06
Rechtsgebiete: ZPO, GVG
Vorschriften:
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 | |
ZPO § 538 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 546 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1b |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 02.08.2007
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 8.. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard sowie die Richter am Oberlandesgericht Barth und Wiesen
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Mai 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig - 3 C 669/05 - wie folgt abgeändert: Die Klage ist zulässig.
II. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Klage wird die Sache - unter Aufhebung des Verfahrens - an das Amtsgericht Merzig zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Amtsgericht Merzig vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,-- € nicht.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten auf der Grundlage eines im Sommer 2003 abgeschlossenen Pferdeeinstellungsvertrages, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist - nach klägerischer Darstellung besteht ein mündlicher Vertrag zwischen den Parteien mit vereinbartem Einstellpreis von 320,-- € brutto pro Monat und gesetzlicher Kündigungsfrist; nach Beklagtendarstellung besteht ein - nicht auffindbarer - schriftlicher Vertrag zwischen der R.- u. F. GmbH und dem Zeugen M., dem Vater der Beklagten, mit einem Boxenmietpreis von zuletzt 289,-- € und vereinbarter 14-tägiger Kündigungsfrist zum Monatsende -, um restliche Vergütung für die Zeit vom 17.08. bis 30.11.2004, nachdem die Beklagte am 17.08.2004 mit ihrem Pferd zu einem anderen Stall gewechselt ist.
Zur Vertragsart hat der Kläger vorgetragen, es habe sich um einen gemischten Vertrag mit dienstrechtlichen, mietrechtlichen und kaufrechtlichen Elementen gehandelt; der Schwerpunkt seiner Leistungen (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz vom 25.08.2005; Bl. 42 f. d.A.) habe eindeutig bei den Dienstleistungen gelegen.
Die Beklagte hat fehlende Aktivlegitimation des Klägers sowie ihre Passivlegitimation gerügt, und außerdem die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 117 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu Art und Umfang der klägerseits erbrachten Leistungen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, seine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben; gemäß Art. 2 EuGVVO seien die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Art. 5 Nr. 1b), 2. Alt. und 22 Nr. 1 EuGVVO sei der Kläger beweisfällig geblieben.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Entgegen der Ansicht des Erstrichters hält er die Klage für zulässig und insbesondere die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für gegeben. Das angefochtene Urteil sei auch eine Überraschungsentscheidung.
Der Kläger beantragt (Bl. 128; 158 d.A.),
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Merzig zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 142; 158 d.A.),
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.07.2007 (Bl. 158/159 d.A.) verwiesen.
B.
Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass die Berufungsschrift - unter Missachtung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG - an das Landgericht Saarbrücken adressiert war und bei diesem eingegangen ist (vgl. Eingangsstempel vom 22. Mai 2006, Bl. 127 d.A.), da eine fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang erfolgt ist (vgl. Eingangsstempel des OLG vom 23. Mai 2006, Bl. 127 d.A.), wie es dem mutmaßlichen Willen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten entsprach (vgl. BGH MDR 2004, 1311; NJW 1981, 1673/1674).
Darüber hinaus berührt es die Zulässigkeit der Berufung nicht, dass der Kläger in der Berufungsinstanz keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt hat. Ergeben sich nämlich aus dem Berufungsvorbringen, wie hier, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Berufungsführer die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich um ihrer selbst willen erstrebt, ist davon auszugehen, dass es ihm im Ergebnis um die Weiterverfolgung seines bisherigen Sachbegehrens geht; in einem solchen Fall schadet es nicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1154/1155; Saarländisches OLG OLG-Report Saarbrücken 2000, 46/47).
In der Sache hat die Berufung des Klägers dahingehend Erfolg, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die - entgegen der Ansicht des Erstrichters gegebene - Zulässigkeit der Klage nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO zur Sachentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen wird.
Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO (vgl. § 513 ZPO). Zu Unrecht ist der Erstrichter von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen, indem er unter rechtsfehlerhafter Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften und insbesondere des Art. 5 Nr. 1b), 2. Alt. EuGVVO sowie unter Verkennung der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweiserfordernisse Luxemburg als international zuständig angenommen und demgemäß seine Unzuständigkeit bejaht hat. Der Senat vermag sich dem - wie bereits in der Hinweisverfügung vom 12.07.2007 (Bl. 150 d.A.) ausgeführt - nicht anzuschließen.
Nach Art. 5 Nr. 1b), 2. Alt. EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, bei einem Streit im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn diese nach dem Vertrag an einem Ort in diesem Mitgliedstaat erbracht worden sind. Dabei ist der Begriff "Dienstleistung" weit auszulegen (vgl. BGH NJW 2006, 1806) und hängt es regelmäßig von der Vertragsausgestaltung im Einzelfall ab, ob die Vorschrift einschlägig ist (vgl. OLG Koblenz VuR 2001, 257), wobei es bei gemischten Verträgen auf den Schwerpunkt ankommt (vgl. OLG Köln RIW 2005, 778).
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferdeeinstellungsvertrag - dessen generelle Rechtsnatur offen bleiben kann (vgl. einerseits LG Ulm NJW-RR 2004, 854, andererseits LG Hamburg ZMR 1979, 246) - in seiner konkreten Ausgestaltung schwerpunktmäßig um einen solchen "Dienstleistungsvertrag" handelt - und damit zugleich eine ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO (Miete) nicht in Betracht kommt -, hat der Kläger aber substantiiert und schlüssig vorgetragen, soweit nach seiner Darstellung Füttern, Tränken, Ausmisten pp. (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 25.08.2005, Bl. 42 f. d.A.) zum Vertragsinhalt gehören und eindeutig den Vertragsschwerpunkt bilden. Dies hat im Übrigen auch der Erstrichter so gesehen, wie der Beweisbeschluss vom 21.09.2005 (Bl. 60 d. d.A.) zeigt.
Einer Beweiserhebung zu dieser Frage bedurfte es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts indessen nicht, so dass auch Verlauf und Ergebnis der Beweisaufnahme hierfür keine Rolle spielen.
Denn davon ausgehend, dass die EuGVVO - wie schon zuvor das EuGVÜ - bezweckt, den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen dadurch zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und einem verständigen Beklagten erkennbar wird, vor welchem Gericht er verklagt werden kann, und infolgedessen das nationale Gericht in die Lage versetzen will, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. EuGH JZ 1998, 896 ff.), genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit schon ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers (vgl. BGH NJW 2001, 1936/1937; GRUR 2005, 431/432; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., Rn. 1 zu Art. 2 EuGVVO); dies gilt selbst dann, wenn bereits das Zustandekommen des Vertrages, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien streitig ist (vgl. EuGH, a.a.O., S. 897). Vorliegend kommt hinzu, dass der vertragliche Aufgabenkatalog "doppelrelevant" sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Vergütungshöhe (Abzug für ersparte Aufwendungen) ist, bei welcher Konstellation die Tatsachen ohnehin erst anlässlich der Begründetheitsprüfung festgestellt werden (zur Doppelrelevanz von Tatsachen vgl. BGH NJW 1994, 1414; NJW 1996, 1411; LG Tübingen NJW 2005, 1513), und dass darüber hinaus auch das mietrechtliche wie das kaufrechtliche Element des Pferdeeinstellungsvertrages die engste Verknüpfung zum Standort <Ort/Ort> aufweisen. Die internationale Zuständigkeit der hiesigen Gerichte ist damit entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gegeben.
Die Klage ist auch unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig, was im Hinblick auf § 538 Abs. 2 Satz 2 ZPO festzustellen war. Diesbezügliche Mängel der Klage sind weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.
Soweit die Klage danach zulässig ist, war auf den - insoweit ausreichenden - Antrag des Klägers hin der Rechtsstreit - unter Aufhebung des Verfahrens - zur Sachentscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Da sich das Amtsgericht nämlich darauf beschränkt hat, zu seiner Zuständigkeit - die es verneint hat - Stellung zu nehmen, ist eine Zurückverweisung schon deshalb geboten, weil dem Kläger andernfalls zu den wichtigsten Punkten des Rechtsstreits eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die hier erforderliche weitere Verhandlung der Sache, die Klärung des Streitstoffes und die zu Grund und Höhe der Klageforderung durchzuführende Beweisaufnahme in erster Linie Aufgabe des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Dem Amtsgericht war ferner die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 775 Nr. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer beider Parteien (vgl. hierzu MünchKomm-Rimmelspacher, ZPO, Rn. 28 vor § 511 ZPO m.w.N.) wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EGZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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