Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: 8 U 30/02
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ZPO, AGBG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 254
BGB § 291
BGB § 326 a.F.
BGB § 414
BGB § 415
BGB § 548 a.F.
BGB § 556
BGB § 556 Abs. 1 a.F.
BGB § 558 a.F.
BGB § 558 Abs. 1
BGB § 571 a.F.
BGB § 823 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 3
ZPO § 282 Abs. 1
ZPO § 282 Abs. 2
ZPO § 287
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 511
ZPO § 511a
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
ZPO § 523 a.F.
AGBG § 3
1. Bei einen "nahtlosen" Neuabschluss mit dem bisherigen Mieter ist grundsätzlich nicht von einer - den Fristablauf gemäß § 558 BGB a.F. auslösenden - "fingierten Rückgabe" der Mietsache in Bezug auf den alten Mietgvertrag auszugehen. Etwas anderes gilt nur bei der eindeutigen Vereinbarung der Beteiligten.

2. Steht bei einem kontaminiierten Grundstück der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Schäden mit dem konkreten Gebrauch fest, ergab sich der Mieter dahin zu entlasten, dass ihn keine Verantwortung trifft, weil er sich entweder im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs erhalten oder - soweit er Pflichtverletzungen begangen hat - nicht fahrlässig verhalten hat oder nicht ein eigenes Verhalten, sondern das Dritter - die Verschlechterung verursacht hat.


Tenor:

A. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. November 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 41/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger zu 1) 3.566,89 EUR (= 6.976,24 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus ab 17.2.2000 zu zahlen;

2. auf dem ehemaligen Tankstellengrundstück in folgende behördlich angeordnete Maßnahmen durchzuführen:

a) unter Ausbau des im Erdreich befindlichen Kraftstoffbehälters (ein Benzin/Super-Tank, doppelwandig, 2 Kammern, 40.000 Liter) und gemäß den Vorschlägen des Sachverständigen Dr. D. R. in dessen Bodengutachten vom 1.8.1999 (Auftragsnummer:) die sanierungsrelevanten Bereiche B 1 (Tiefenzone 2 m - 3,8 m) und B 5 (Tiefenzone 2 m - 3,5 m) durch Bodenaustausch zu sanieren, wobei als Sanierungsziel die nachfolgend genannten Sanierungswerte erreicht werden müssen (Werte innerhalb von Wasserschutzgebieten):

Benzol0,5 mg/kg TS

Toluol3,0 mg/kg TS

Ethylbenzol3,0 mg/kg TS

Xylol5,0 mg/kg TS

SBTEX7,0 mg/kg TS

MKW100 mg/kg TS

b) die Aushubarbeiten im Bereich der Sondierungen B 1 und B 5 gutachterlich begleiten zu lassen; die angetroffenen verunreinigten Bodenmassen zu separieren;

d) entsprechend dem beigefügten Merkblatt dem Landesamt für Umweltschutz das angefallene kontaminierte Erdreich anzuzeigen und die ausgekofferten belasteten Massen entsprechend zu entsorgen;

e) den Sanierungserfolg durch ein Abschlussgutachten zusammenfassend dokumentieren zu lassen, wobei hier insbesondere die Analyseergebnisse der Sohlen- und Randbeprobung der Sanierungsfelder aufzuführen sind. Im Abschlussgutachten sind auch die entsorgten Massen nach angefallener Menge und Deklaration darzulegen. Das Abschlussgutachten ist dem UWB und dem LfU vorzulegen;

f) dem LfU die Möglichkeit zu geben, die Baugruben bzw. Sanierungsfelder vor Verfüllung zu beproben, wobei die Verfüllung der Baugruben bzw. Sanierungsfelder dem LfU mindestens 3 Tage vorher anzuzeigen ist;

g) die vorgenannten unter Ziffer 2, Buchstabe a-f angeordneten Maßnahmen unverzüglich in die Wege zu leiten.

II. Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass die Beklagte ferner verpflichtet ist, die bei Durchführung der Maßnahmen zu Ziffer 2, Buchst. a-f anfallenden Kosten hinsichtlich der sanierungsrelevanten Bereiche B 4 (Tiefenzone 0 m - 1 m) - einschließlich des Ausbaus des im Erdreich befindlichen Diesel-Tanks, einwandig, 5.000 Liter, nebst darüber befindlichem Befestigungsaufbaus mit einem Höhenstand von 70 - 100 cm - zur Hälfte und B 6 (Tiefenzone 0 m - 1 m) zu einem Drittel zu tragen.

III. Weiter wird entsprechend dem Hilfsbegehren festgestellt, dass für den Fall, dass bei der Sanierungsmaßnahme weitere auffällige kontaminationsverdächtige Böden angetroffen werden, die im Erkundungsgutachten nicht aufgeführt sind, die Beklagte verpflichtet ist, die weitere Fortführung der Baumaßnahme gutachterlich begleiten zu lassen und ausserdem das Landesamt für Umweltschutz und die Untere Wasserbehörde unverzüglich zu informieren, soweit sie alleinverantwortlich ist, bzw. die diesbezüglichen Kosten anteilig zu tragen, soweit sie lediglich eine Mitverantwortung trifft.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte dem Klagebegehren gemäß Ziffer I. 2. nicht fristgerecht nachkommt.

V. Die Klage der Kläger zu 2) und 3) sowie die weitergehende Klage des Klägers zu 1) werden abgewiesen.

B. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

C. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:

- der Kläger zu 1) 1/4 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/12 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;

- die Klägerin zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 1/3 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;

- der Kläger zu 3) seine eigenen außergerichtlichen Kosten ganz und 1/3 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten;

- die Beklagte 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und 3/12 der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

D. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

E. Die Revision wird nicht zugelassen

F. Der Wert der Beschwer der Kläger zu 2) und 3) sowie der Beklagten übersteigt jeweils 20.000,- EUR.

Tatbestand:

Bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 212-232) Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre uneingeschränkte Verurteilung zur Durchführung der klägerseits begehrten Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich des vormaligen Tankstellengrundstücks in der in und zur Zahlung der vorgerichtlichen Gutachterkosten sowie gegen die Feststellung ihrer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung.

Sie bestreitet nach wie vor die Aktivlegitimation der Kläger zu 2) und 3), wohingegen die eigene Passivlegitimation als solche in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt wird, nachdem die T. F. E. D. am 25. September 2001 Gesamtrechtsnachfolgerin der F. D. GmbH geworden ist. Sie ist allerdings der Ansicht, dass ursprünglich die falsche Partei verklagt worden sei und die vorliegende Klageerhebung deshalb keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt habe, zumal entgegen dem Erstrichter die ursprüngliche Passivlegitimation auch nicht aus § 25 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 HGB, §§ 414, 415 BGB, hergeleitet werden könne. Vor diesem Hintergrund erhebt sie erneut die Einrede der Verjährung, hinsichtlich der Ansprüche aus dem 1. Vertrag von 1960 auch deshalb, weil das Tankstellengrundstück ihrer Ansicht nach mit Ablauf des ersten Vertrages im Sinne des einschlägigen § 558 Abs. 1 BGB "zurückgegeben" worden und die dadurch in Lauf gesetzte sechsmonatige Verjährungsfrist längst verstrichen sei. Die Beklagte hält die Berufung auf die Einrede der Verjährung auch nicht für treuwidrig, da den Klägern bekannt gewesen sei, dass die T. F. D. GmbH im vorgerichtlichen Schriftverkehr mit diesen nicht in eigenem Namen gehandelt habe, und ein Blick ins Handelsregister die wahren Verhältnisse offenbart hätte.

Vorsorglich macht sie geltend, auch bei Nichtdurchgreifen der Verjährungseinrede hinsichtlich der Ansprüche aus dem zweiten Vertrag müssten die Kläger jedenfalls den Nachweis führen, dass etwaige Kontaminationen nach dem 31.12.1991 entstanden seien, was indessen nicht der Fall sei.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass bei der Frage ihrer Verantwortlichkeit nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass auch die Kläger selbst - als Betreiber der Tankstelle - als Verursacher der Kontaminationen in Betracht kämen und im Übrigen - unter Berücksichtigung der üblichen damaligen Standards und technischen Möglichkeiten - weitgehend ein vertragsgemäßer Gebrauch vorliege.

Im Zusammenhang mit ihrer Verurteilung zum Ausbau der Tanks beruft sich die Beklagte erneut auf ihr - vertraglich vereinbartes und auch ausgeübtes - "Belassungsrecht". Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Pflicht zur Dekontaminierung des Grundstücks, welche jedenfalls keine Grundlage für eine Entfernung der Tanks von dem Grundstück sei.

Unter Aufgreifung von Ausführungen des Sachverständigen zu verschärften Umweltschutzvorschriften wendet die Beklagte zuletzt ausserdem ein, die in Rede stehenden Verunreinigungen seien im wesentlichen nach dem 31.12.1997 entstanden, und zwar deshalb, weil die Kläger die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Umwelt nicht umgesetzt hätten.

Die Beklagte beantragt (Bl. 263, 333, 376, 516, 542),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage - einschließlich Hilfsanträge - abzuweisen

Die Kläger beantragen (Bl. 258, 333, 376, 516, 534, 542),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hinsichtlich des Klageantrages zu 2a) hilfsweise mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Sanierungsbereiche B 4 und B 6 Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Tragung der Kosten begehrt wird,

hinsichtlich des Klageantrages zu 2c) hilfsweise mit der Maßgabe, festzustellen, dass für den Fall, dass bei der Sanierungsmaßnahme weitere auffällige kontaminationsverdächtige Böden angetroffen werden, die im Erkundungsgutachten nicht aufgeführt sind, die Beklagte verpflichtet ist, die weitere Fortführung der Baumaßnahme gutachterlich begleiten zu lassen und ausserdem das Landesamt für Umweltschutz und die Untere Wasserbehörde unverzüglich zu informieren.

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Soweit die Beklagte die Einrede der Verjährung nunmehr auch auf die Verklagung der falschen Partei stützt, sind sie der Ansicht, dieses Verhalten der Beklagten sei unter Berücksichtigung des vorgerichtlichen Schriftverkehrs treuwidrig.

Erstmals mit Schriftsatz vom 19.11.2003 (Bl. 454 ff./ 455 f.) behaupten sie, die Verunreinigung im Bereich des Dieseltanks sei im Wesentlichen auf eine Überfüllung im Jahre 1993 infolge defekten Grenzgebers zurückzuführen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 1.6.2004 (Bl. 538 ff./ 539) tragen sie ferner vor, sämtliche Zapfsäulen seien wiederholt - 1968, 1975, 1981, 1984, 1991 und 1994 - auf Veranlassung der Beklagten ausgewechselt worden, wobei regelmäßig restliche Kraftstoffmengen in den Boden abgelassen worden seien.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 2.10.2002 (Bl. 352, 353), vom 5.12.2002 (Bl. 382, 383), vom 21.11.2003 (Bl. 464, 465) und vom 9.2.2004 (Bl. 503). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Satzungsniederschrift vom 22.11.2002 (Bl. 373 ff.), das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. S. vom 5.9.2003 (Bl. 409 ff.), dessen schriftliche Ergänzung vom 16.12.2003 (Bl. 467 ff.) sowie dessen mündliche Erläuterung am 18.3.2004 (Bl. 512 ff.) Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, auf die gemäß § 26 Ziffer 5 EinfG ZPO noch die ZPO in ihrer bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar ist, ist nach den §§ 511, 511a, 516, 518 und 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch nur hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2) (I.) sowie der des Klägers zu 3) (II.) und im Übrigen nur zum geringeren Teil (III.) Erfolg.

I. Entgegen der Ansicht des Erstrichters scheitert das Klagebegehren der Klägerin zu 2) schon an deren fehlender Aktivlegitimation, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2002 (vgl. Bl. 333) hingewiesen hat, ohne dass hierzu klägerseits noch weiter vorgetragen worden wäre. Denn die Klägerin zu 2) war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von 1960 bis 1999 weder von Anfang an Vermieterin noch durchgehend Miteigentümerin des Mietgrundstückes. Letzteres ist sie nach ihrem eigenen - hinsichtlich des näheren Zeitpunktes allerdings unsubstantiierten - Vorbringen erst während der Laufzeit des ersten Mietvertrages geworden. Ab diesem Zeitpunkt standen ihr zwar auch alle Eigentümerrechte, insbesondere Ansprüche wegen - künftiger - Eigentumsverletzungen zu, nicht ohne weiteres aber solche wegen früherer Eigentumsverletzungen. Diese sind in der Person des Voreigentümers entstanden und nicht mit dem Eigentümerwechsel automatisch übergegangen; sie hätten vielmehr an die Klägerin zu 2) abgetreten werden müssen, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.

Auch soweit die Klägerin zu 2), die unstreitig nicht originäre Vertragspartnerin des ersten Mietvertrages war, mit dem Eigentumserwerb gemäß § 571 BGB a.F. (vgl. Art. 229 § 3 EG BGB) in die Vermieterstellung dieses Vertrages eingerückt ist, hatte dies entgegen der Ansicht der Klägerseite lediglich "ex-nunc-Wirkung"; alle vor dem Eigentümerwechsel bereits entstandenen Rechte aus dem Mietverhältnis, also auch die Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während dieser früheren Zeit, sind keineswegs von selbst auf die eintretende Klägerin übergegangen, sondern hätten ausdrücklich abgetreten werden können und müssen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1993, 15; OLG Hamburg ZMR 1997, 415). Auch hierzu ist nichts vorgetragen und hiervon kann ebenfalls nicht ohne weiteres hier ausgegangen werden.

Ist die Klägerin hiernach aber nur für einen Teil des in Rede stehenden Zeitraums von Rechts wegen in der Lage, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, und ist andererseits nicht zu den einzelnen Schadenszeitpunkten der streitgegenständlichen Bodenverunreinigungen vorgetragen, muss die Klage der Klägerin zu 2) schon mangels schlüssiger Darlegung von deren durchgängiger und allumfassender Aktivlegitimation abgewiesen werden.

II. Auch die Klage des Klägers zu 3) hat, worauf der Senat hingewiesen hat, keinen Erfolg. Denn etwaige Ansprüche gegen die Beklagte wären - was diese ausdrücklich eingewandt hat - gemäß § 558 BGB a.F. verjährt, und zwar unabhängig davon, ob diese Ansprüche aus Eigentum oder Mietvertrag, hinsichtlich der Zeiten einer "Doppelstellung" oder - zuletzt - bloßer (Mit-) Eigentümerstellung des Klägers zu 3), hergeleitet werden. Nach der Rechtsprechung ist diese Vorschrift, nach der die Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen der Mietsache in sechs Monaten ab Rückerhalt verjähren, in allen diesen Fällen einschlägig. Ihr unterliegen - neben den vertraglichen Ansprüchen- nicht nur sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung (vgl. BGH-NJW 1986, 1608) und aus dem Eigentum (vgl. BGH-NJW 1987, 187), sondern - ausgehend von ihrem Zweck, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen - in persönlicher Hinsicht auch die Konstellationen bei Personenverschiedenheit von Eigentümer und Vermieter, jedenfalls wenn - wie vorliegend - von einer Gestattung des (Mit-) Eigentümers zur Vermietung der Sache auszugehen ist (vgl. BGH-NJW 1997, 1983/1984). Der Kläger zu 3) hätte demgemäß zur Vermeidung der Verjährung aller seiner Ansprüche bis spätestens 18.9.1999 verjährungsunterbrechende Maßnahmen vornehmen, insbesondere Klage erheben müssen, was indessen nicht geschehen ist. Denn der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist begann allerspätestens zum 18.3.1999 (vgl. Übergabeprotokoll vom 18.3.1999, Bl. 93-102). In dieser abschließenden Bestandsaufnahme ist der insoweit maßgebliche Rückerhalt der Mietsache zu sehen, da die Beklagte hiermit erkennbar ihren - bloßen - mittelbaren Besitz aufgegeben hat und die Kläger, die angesichts der besonderen Sachverhaltskonstellation zwar durchgängig die unmittelbare Sachherrschaft hinsichtlich des Tankstellengrundstücks hatten, nunmehr auch den Rückgabezustand der Mietsache seitens der Beklagten als Mieterin erkennen bzw. in Erfahrung bringen konnten. Dass diese Tankstellenübergabe unter Umständen keine ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache im Sinne des § 556 BGB darstellte und eine Rücknahme nach Darstellung der Kläger von diesen deshalb abgelehnt worden ist, spielt in diesem Zusammenhang entgegen deren Ansicht keine Rolle (vgl. OLG Hamm ZMR 1996, 372), da dies nichts daran ändert, dass hier tatsächlich eine endgültige Besitzaufgabe seitens der Beklagten - nach Beendigung des Mietverhältnisses - stattgefunden hat, was hinreichenden Anlass zu einer abschließenden Untersuchung der Mietsache durch den Vermieter bzw. Eigentümer gab.

Auf den - vor Ablauf der Verjährungsfrist zwar unwirksamen, gleichwohl aber zumindest einen Vertrauensschutz sowie den Arglisteinwand des Gläubigers begründenden (vgl. zum Ganzen BGH-NJW 1998, 902) - (zeitweiligen) Verzicht der Beklagten auf eine Erhebung der Einrede der Verjährung, wie er in den Schreiben der T. F. D. GmbH vom 17.9.1999, 13.10.1999 und 12.11.1999 (vgl. Bl. 53-55) erklärt worden ist, kann sich der Kläger zu 3) nach Ansicht des Senats, anders als der Kläger zu 1), in diesem Zusammenhang nicht berufen. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass auch der Kläger zu 3) von dieser Absprache betroffen sein sollte. Die diesbezüglichen Gespräche fanden nur zwischen den Klägern zu 1) und 2) sowie der Beklagten statt und die Schreiben vom 17.9.1999 und vom 13.10.1999 sind demgemäß nach ihrem klaren Wortlaut auch nur an die Kläger zu 1) und 2) gerichtet. Da ferner nicht ersichtlich bzw. nach aussen zum Ausdruck gekommen ist, dass diese möglicherweise zugleich für den Kläger zu 3) aufgetreten sind - die spätere Offenlegung gemäß dem Anwaltsschreiben vom 5.11.1999 (Bl. 72, 73) hat insoweit ausser Betracht zu bleiben, da dies nicht mehr rechtzeitig vor Verjährungsablauf erfolgte -, ist diese Verzichtsvereinbarung nach den vorliegenden Umständen lediglich mit den Klägern zu 1) und 2) zustande gekommen. Sie kommt dem Kläger zu 3) darüber hinaus auch nicht mittelbar zugute, da anerkannt ist, dass die Verjährung bei Gesamtgläubigern Einzelwirkung hat (vgl. BGH-NJW 1985, 1552). Aus dem gleichen Grund ist es unbeachtlich, ob zugleich - verjährungsunterbrechende - Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten stattgefunden haben, zumal eine Beteiligung des Klägers zu 3) - in nichtverjährter Zeit - ebenfalls nicht dargetan ist.

Lief danach bezüglich der Ansprüche des Klägers zu 3) eine eigenständige - weder durch Verzicht noch durch Verhandlungen der Beteiligten tangierte - sechsmonatige Verjährungsfrist, so waren diese Ansprüche bei Klageeinreichung am 31. Januar 2000 längst verjährt.

III. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht indessen angenommen, dass die Einrede der Verjährung hingegen nicht gegenüber den Ansprüchen des Klägers zu 1) durchgreift (1.), diesem vielmehr gegen die Beklagte als Anspruchsgegnerin (2.) in dem tenorierten Umfang vertragliche Ansprüche wegen der Kontaminierung des Mietgrundstückes (3.), Zahlungsansprüche (4.) sowie weitergehende Feststellungsansprüche (5.) zustehen.

1. Soweit dem Kläger zu 1) als Vertragspartner des ersten wie auch des zweiten Mietvertrages und durchgängigem Miteigentümer des Mietgrundstücks während der gesamten Vertragszeit wegen eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache umfassende vertragliche und deliktische Ansprüche zur Seite stehen, sind diese entgegen der Ansicht der Beklagten weder für die Vertragszeit bis 31.12.1991 noch für die Zeit danach verjährt. Denn der Lauf der insoweit einschlägigen sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. begann nach Auffassung des Senats für alle diese Ansprüche einheitlich mit dem Rückerhalt der Mietsache nach Aufgabe des Tankstellenbetriebes (a.), welche - wie dargelegt - am 18.3.1999 stattgefunden hat, und ist durch die vorliegende Klageerhebung auch unterbrochen worden (b.), nachdem es der Beklagten im Hinblick auf die Verzichtsschreiben verwehrt ist, sich auf einen früheren Verjährungseintritt zu berufen (c.).

a) Was den Verjährungsbeginn anbelangt, so ist die Frist des § 558 BGB a.F. hinsichtlich der aus dem ersten Mietvertrag resultierenden Ansprüche des Klägers zu 1) entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits nach dessen Beendigung zum 31.12.1991 in Lauf gesetzt worden. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob die beiden Mietverträge vorliegend als eine irgendwie geartete Einheit anzusehen sind. Denn unabhängig davon, ob angesichts der Identität der Mieterin und der Teilidentität der Vermieter hier nicht doch aus tatsächlicher Sicht von einem einheitlichen, fortdauernden Mietgebrauch im Rahmen der "beiden" Mietverträge auszugehen ist, wäre auch bei Zugrundelegung zweier selbständiger, hintereinander geschalteter Mietverträge ein einheitlicher Verjährungsbeginn am Ende des zweiten Mietvertrages anzunehmen. Davon ausgehend, dass nach § 558 Abs. 2 BGB a.F. der Fristenlauf insoweit an den Rückerhalt der Mietsache vom Mieter geknüpft ist, hätte es zu einer Auslösung der Verjährungsfrist am Ende des ersten Mietvertrages in jedem Fall eines Rückerhalts der Mietsache zu diesem Zeitpunkt bedurft, da nur dies dem Vermieter Anlass zu der gebotenen Untersuchung des Mietgegenstandes auf der Basis von dessen Rückgabezustand gibt, und zwar unabhängig von der hier vorliegenden Besonderheit, dass die Kläger als Vermieter in ihrer Doppelfunktion als Handelsvertreter zugleich durchgängig die unmittelbare Sachherrschaft an der Mietsache hatten und dies sie zur jederzeitigen Zustandsüberprüfung in die Lage versetzte.

Vom Vorliegen einer solchen Rückgabe der Mietsache kann für den 31.12.1991 aber nicht ausgegangen werden. Weder hat zu diesem Stichtag eine Tankstellenübergabe/ Schließungsprotokoll in der im März 1999 erfolgten Art tatsächlich stattgefunden noch haben die Beteiligten wirksam eine Rückgabe der Mietsache fingiert. Dass die Kläger das Tankstellengrundstück seitens der Beklagten in geräumtem Zustand, d. h. ohne Zapfsäulen pp., zum 31.12.1991 zurückerhalten hätten, ist nicht ersichtlich. Dies war zwar in dem Kündigungsschreiben vom 18.12.1990 (Bl. 32) angekündigt, ist aber selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nie erfolgt. Soweit die Beklagte sich vielmehr auf eine sogenannte "fingierte Rückgabe" der Mietsache zum 31.12.1991 beruft, mag dies im Zusammenhang mit dem Neuabschluss von Mietverträgen bei Mieterwechsel sachgerecht und anerkannt sein (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 1994, 594), kommt nach Ansicht des Senats bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation indessen grundsätzlich nicht in Betracht. Bei einem - nahtlosen - neuen Vertragsabschluss mit dem bisherigen Mieter - wie hier - ist die Interessenlage eine andere als beim Mieterwechsel; es besteht weder ein zwingendes Bedürfnis noch eine sachliche Rechtfertigung dafür, den Vermieter ohne weiteres so zu behandeln, als habe er die Mietsache zurückerhalten. Demgemäß ist anerkannt, dass von einer "fingierten Rückgabe" in einem solchen Fall gerade nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, mithin der "rückgabelose" Neuabschluss die Verjährung der Ansprüche aus dem alten Mietverhältnis nicht beginnen lässt (vgl. KG-NZM 2000, 383; Palandt-Weidenkaff, 60. Aufl., Rn. 11 zu § 558 BGB a.F.). Dem schließt sich der Senat an.

Soweit ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Beteiligten ausdrücklich eine "fingierte Rückgabe" vereinbaren, kann dies indessen angesichts der weitreichenden Folgen nur durch eine klare und eindeutige Individualvereinbarung der Parteien geschehen, nicht aber durch eine - überraschende - Klausel, wie sie hier in Ziffer 13 Abs. 3 des zweiten Mietvertrages enthalten ist. Soweit danach "dieser Vertrag an die Stelle etwaiger früherer Vereinbarungen der Beteiligten in Bezug auf die Tankstelle tritt", brauchten die Kläger nach Dafürhalten des Senats mit einem Verständnis als "fingierte Rückgabe" bei dieser von der Beklagten vorgegebenen Klausel nicht zu rechnen. Da das Vertragswerk, wovon auch die Beklagte selbst ausgeht (vgl. die Ausführungen zur "Belassungsklausel"; Seite 6, 7 des Schriftsatzes vom 11.10.2001 = Bl. 176, 177), dem Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes unterliegt, ist diese Klausel demgemäß als Überraschungsklausel wegen Verstoßes gegen § 3 AGB-Gesetz unwirksam und kann mithin als Grundlage für eine "fingierte Rückgabe" nicht herangezogen werden. Von einem Verjährungsbeginn zum 31.12.1991 kann hiernach nicht ausgegangen werden; auch für die Ansprüche aus dem ersten Mietvertrag begann die Verjährung - einheitlich mit der betreffend den zweiten Mietvertrag - mit der Tankstellenübergabe vom 18.3.1999 zu laufen.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch von einer rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung auszugehen. Insoweit kann es letztlich dahinstehen, ob die Kläger mit der vorliegenden Klage ursprünglich den Falschen in Anspruch genommen haben und der Klageerhebung deshalb keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dem "Richtigen" zugekommen ist (vgl. hierzu BGHZ 80, 226). Denn jedenfalls ist es der Beklagten, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat, unter den hier gegebenen Umständen nach § 242 BGB versagt, sich hierauf zu berufen. Anerkannt ist nämlich, dass die Ausübung eines Rechts - hier die Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässiger Rechtsmissbrauch ist, wenn die jetzige Geltendmachung des Rechts mit dem früheren Verhalten des Berechtigten unvereinbar ist. Dabei ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor allem dann gegeben, wenn der andere Teil aus dem früheren Verhalten des Berechtigten auf eine bestimmte Sach- und Rechtslage vertrauen konnte und sich hierauf eingestellt hat; dann verstößt es gegen das Gebot der Rücksichtnahme und ist dem anderen Teil unzumutbar, wenn der Rechtsinhaber jetzt im Widerspruch zu dem objektiven Sinn seines früheren Verhaltens sein Recht geltend macht. Dies gilt auch, wenn der sich auf Verjährung berufende Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn - als verjährungsunterbrechende Maßnahme - abgehalten hat (vgl. BGH WM 2002, 1842 ff.; NJW-RR 1991, 1033 ff; OLG Düsseldorf OLGZ 1972, 205 ff.).

So liegt der Fall auch hier. Die Kläger zu 1) und 2) haben sich mit ihrem vorgerichtlichen Schriftverkehr ordnungsgemäß an die F. D. GmbH gewandt (vgl. etwa die Schreiben vom 23.6.1999 und vom 26.8.1999, Bl. 304, 305 f.) und in der Folge ausschließlich Antwort von der T. F. D. GmbH erhalten (vgl. die Schreiben vom 17.9., 13.10. und 12.11.1999; Bl. 53-55), an welche die Schreiben der Kläger zu 1) und 2) "zuständigkeitshalber weitergeleitet" worden seien (vgl. Bl. 55). Dieser Umstand sowie weitere einschlägige Formulierungen in diesen Antwortschreiben ("... wir werden nicht geltend machen ..."; "... von uns verursacht ...") haben bei den Klägern aber ersichtlich den Eindruck vermittelt, Ansprechpartner und gegebenenfalls - klageweise - in Anspruch zu Nehmender sei jetzt die T. F. D. GmbH, wobei es die Beklagte nicht zu entlasten vermag, dass sie diesen - falschen - Eindruck nicht bewusst oder gar arglistig, sondern wohl nur fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGH, a.a.O., S. 1034). Dieser Eindruck der Kläger war um so mehr gerechtfertigt, als entgegen der Darstellung der Beklagten deren Vertreterhandeln für die F. D. GmbH den genannten Schreiben keineswegs zu entnehmen war und auch nicht angenommen werden kann, dass den Klägern die Firmeninterna auf der Gegenseite bekannt waren. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet hat, die Hintergründe seien den Klägern sehr wohl bekannt gewesen, ist dies - insbesondere ohne näheren Hinweis zu deren Erkenntnisquellen - zu unsubstantiiert, als dass dem hätte nachgegangen werden müssen. Hierauf hat der Senat ausdrücklich hingewiesen (vgl. Ziffer III. des Beweisbeschlusses vom 2.10.2002, Bl. 352), ohne dass weiterer Sachvortrag oder eine andere Reaktion seitens der Beklagten noch erfolgt wäre. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem sie sich festhalten lassen muss, ohne den Klägern vorwerfen zu können, keinen Einblick ins Handelsregister genommen zu haben, wozu diese unter den gegebenen Umständen keinen Anlass hatten, abgesehen davon dass diesbezügliche (einfache) Fahrlässigkeit unschädlich wäre (vgl. OLG Frankfurt VersR 1984, 1065, 1066 f.).

Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nach allem rechtsmissbräuchlich.

c) Dies gilt schließlich auch in anderem Zusammenhang, soweit die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB a.F. durch die am 31.1.2000 erhobene, demnächstig am 17.2.2000 zugestellte Klage ersichtlich nicht mehr gewahrt worden ist. Denn jedenfalls im Verhältnis zum Kläger zu 1) muss sich die Beklagte ihre Verzichtsschreiben vom 17.9., 13.10. und 12.11.1999 (Bl. 53-55) entgegenhalten lassen, weshalb diesem gegenüber die Berufung der Beklagten auf die Verzögerung der Klageerhebung vom 18.9.1999 bis 31.1.2000 ebenfalls treuwidrig wäre. Dies hat im Übrigen schon der Erstrichter so gesehen, ohne dass die Beklagte dem in der Berufungsinstanz noch entgegengetreten wäre.

2. Die - in erster Instanz noch höchst streitige - Passivlegitimation der Beklagten ist nunmehr unzweifelhaft gegeben, nachdem zwischenzeitlich tatsächlich Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung der F. D. GmbH auf die T. F. D. GmbH (jetzt: T. D. GmbH; vgl. Seite 2 oben des Sitzungsprotokolls vom 18.3.2004, Bl. 512) - zum 25.9.2001 - eingetreten ist (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 14.3.2002, Bl. 265, sowie Seite 2 des Schriftsatzes vom 5.8.2002, Bl. 312) und die Beklagte demgemäß den Einwand fehlender Passivlegitimation zuletzt ersichtlich hat fallen lassen.

3. Entgegen der Ansicht des Erstrichters steht dem Kläger zu 1) ein Wiederherstellungsanspruch wegen Kontaminierung des Mietgrundstücks allerdings lediglich in dem tenorierten Umfang zu, welcher Anspruch sich als vertraglicher aus den beiden Mietverträgen ergibt, im Übrigen aber auch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Eigentumsrechten des Klägers zu 1). Insoweit war die Beklagte als Mieterin des Tankstellengrundstücks nach Beendigung des Mietverhältnisses gemäß dem hier anwendbaren § 556 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet, das Grundstück - abgesehen von den unvermeidlichen Änderungen infolge des vertragsgemäßen Gebrauchs - in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Überlassung befunden hatte (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rz. 1081). Dabei handelt es sich bei der Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache, sofern - wie hier - erhebliche Kosten zur Wiederherstellung aufzuwenden sind, um eine vertragliche Hauptleistungspflicht (vgl. BGH-NJW 2002, 3234, 3235, m.w.N.), wenn auch die laufenden mietvertraglichen Obhutspflichten bloße Nebenleistungspflichten darstellen; auf Sekundärebene führt dies gegebenenfalls zu einem Anspruch aus § 326 BGB a.F., nicht aus pVV.

Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Inanspruchnahme aus den beiden Mietverträgen war es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass im Laufe der Dauer der Mietverträge erfolgte Kontaminationen lediglich die Folge einer vertragsgemäßen Nutzung im Sinne des § 548 BGB a.F. waren und sind. Davon ausgehend, dass das fragliche Grundstück unstreitig vorher Ackerland war, im Jahre 1960 belastungsfrei an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin übergeben worden war und folglich alle streitgegenständlichen Kontaminationen während der Vertragslaufzeit der beiden Verträge im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch eingetreten sind, trägt nämlich die Beklagte als Mieterin die Beweislast für ihre bestrittene Behauptung, die vorgefundenen Belastungen seien - unter Berücksichtigung üblicher damaliger Umweltstandards - auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen (vgl. BGH, a.a.O., S. 3235 m.w.N.). Steht nämlich der zeitliche und sachliche Zusammenhang der Schäden mit dem Mietgebrauch, hier dem Tankstellenbetrieb, fest, wie dies vorliegend zweifellos der Fall ist, dann hat sich der Mieter zu entlasten: Er muss nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, weil er sich entweder im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gehalten oder - soweit er Pflichtverletzungen begangen hat - nicht fahrlässig verhalten oder nicht sein eigenes Verhalten - sondern das Dritter - die Verschlechterung verursacht hat (vgl. Soergel-Heintzmann, 12. Aufl., Rn. 9 a E zu § 548 BGB a.F., m.w.N.). Insoweit kann und darf die Beklagte zu ihrer Entlastung den Klägern auch entgegenhalten - und nachweisen -, dass diese im Rahmen ihres Handelsvertretergeschäfts ("Tagesgeschäft" des Tankstellenbetriebs) die Verunreinigungen bzw. einen Teil davon selbst verursacht haben. Das ergibt sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB. Denn auf ihre Erfüllungsgehilfenstellung, die die Kläger im Aussenverhältnis zu Dritten haben, können sie sich bei Abwicklung des Innenverhältnisses mit der Beklagten nicht berufen; selbst verursachte Verunreinigungen gehen mit ihnen heim und können der Beklagten nicht überbürdet werden.

Vor diesem (beweis-) rechtlichen Hintergrund führt die umfänglich durchgeführte Beweisaufnahme nach Auffassung des Senats zu folgendem Ergebnis:

Die streitgegenständlichen Kontaminierungen gemäß dem Klageantrag zu I. 2. a), nämlich in den Sanierungsbereichen B 1, B 4, B 5 und B 6 (vgl. den Bohrplan, Bl. 15) - nicht Gegenstand vorliegender Klage ist hingegen der Bereich B 3 ! -, sind gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. in dessen Gutachten vom 20.8.1999 (Bl. 10 ff.) i.V.m. der Erläuterung vom 22.11.2002 (vgl. Bl. 374, 375) in einen Sanierungsbedarf begründeter Weise vorhanden.

Nach den weiteren Feststellungen und Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. S., der nach seiner fachlichen Vita in Bezug auf die Beurteilung von Tankstellenkontaminationen große Erfahrung und schriftlich wie mündlich einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen hat (vgl. Hauptgutachten vom 5.9.2003, Bl. 409 ff.; Ergänzung vom 16.12.2003, Bl. 467 ff.; Erläuterung vom 18.3.2004, Bl. 512 ff.), kann darüber hinaus angenommen werden, dass die Bodenverunreinigungen im Bereich B 1 (40.000-Liter-Tank) sowie B 5 (16.000-Liter-Tank) von der Beklagten allein zu verantworten sind bzw. diese sich jedenfalls nicht hinreichend zu entlasten vermochte. Denn der Sachverständige Dr. S. hat die betreffenden Bodenverunreinigungen überzeugend auf Befüllungsfehler beim Nachfüllen der Treibstofftanks durch die Beklagte bzw. von ihr beauftragte Firmen zurückgeführt. Dies ist im Einzelnen nachvollziehbar und plausibel durch den Sachverständigen erläutert - insoweit wird Bezug genommen auf Seite 6, 7, 11, 13 des Hauptgutachtens i.V.m. Seite 3 des Ergänzungsgutachtens i.V.m. Seite 3, 4 der Erläuterung; Bl. 416, 417, 421, 423, 469, 513, 514 -, ohne dass die Beklagte dies ernsthaft hätte erschüttern können. So ist der Sachverständige schon im Hauptgutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl das Erscheinungsbild des noch einsehbaren Domschachtes als auch die nach seinen Erfahrungen typische Schadstoffverteilung im Bereich der beiden Erdtanks (B 1, B 5) mit den höheren MKW-Gehalten im Tanksohlenbereich eindeutig auf Befüllungsfehler als Ursache für die vorgefundene Bodenverunreinigung hinweisen, zumal auch keine Anhaltspunkte für Tankkorrosionen als Schadensursache vorlägen. In seinem Ergänzungsgutachten hat er weitere Hinweise auf diese Schadensursache angeführt, insbesondere auch das Schadensausmaß, das durch von der Beklagten eingewandte geringe Vertröpfelungen im Domschacht - auch über Jahrzehnte hinweg - nicht erklärt werden könne. Auf weiteren Einwand der Beklagten hin hat er schließlich im Rahmen der Erläuterung seiner Gutachten auch deren "Theorie des aufschwimmenden Öltropfens" mehr oder weniger ausgeschlossen, da mit den hier zur Diskussion stehenden Mengen nicht vereinbar. Der Senat hat nach allem keinen Anlass, sich den sorgfältigen, sehr detaillierten und auf einem Erfahrungsabgleich beruhenden Ausführungen und Feststellungen des Sachverständigen Dr. S., dessen Sachkunde nicht in Zweifel gezogen werden kann, nicht anzuschließen.

Diese somit als Schadensursache feststehenden Befüllungsfehler sind ganz offenkundig auf Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten zurückzuführen, zumal es sich hierbei nach den Angaben des Sachverständigen gerade nicht lediglich um den üblichen "danebengehenden Tropfen", sondern jeweils um mehrere Liter auslaufenden Treibstoffes handelt. Der (Entlastungs-) Hinweis der Beklagten auf damals geltende Standards geht deshalb fehl. Diese Bodenverunreinigungen waren in jedem Fall unüblich und vermeidbar, was letztlich auch aus dem Hinweis des Sachverständigen folgt, dass nach seinen langjährigen Erfahrungen eben nicht bei allen vergleichbaren Tankstellenbetrieben aus dem fraglichen Zeitraum überhaupt Sanierungsbedarf bestanden hat.

Ebensowenig kann dem Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang der Vorwurf gemacht werden, seine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des zweiten Mietvertrages übernommene Pflicht, gesetzliche Standards fortlaufend einzuhalten, verletzt und dadurch den Schadenseintritt bzw. -umfang begünstigt zu haben. Zwar waren die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben - etwa in Bezug auf flüssigkeitsundurchlässige Domschächte - nach den Ausführungen des Sachverständigen grundsätzlich bis spätestens 31.12.1997 umzusetzen, was nicht geschehen ist, und hätte deren Umsetzung schadensmindernd wirken können. Soweit die Beklagte jedoch vor diesem Hintergrund zuletzt behauptet hat, die streitgegenständlichen Bodenverunreinigungen seien - durch die Kläger vermeidbar - nach dem 31.12.1997 auf das Tankstellengrundstück gelangt, kann sie damit gleichwohl nicht durchdringen. Sie hatte nämlich im vorliegenden Verfahren durchgängig - und zwar schon seit der Klageerwiderung (vgl. dort Seite 4; Bl. 31) - bestritten, dass die in Rede stehenden Bodenverunreinigungen während der Laufzeit des zweiten Mietvertrages (1992-1999) auf das Grundstück gelangt seien, was den Umkehrschluss erlaubt, dass die Bodenverunreinigungen nach ihrer durchgängigen Darstellung in der Zeit vor 1992 entstanden sein müssen. Danach ist es mehr als widersprüchlich, wenn die Beklagte nunmehr - aus auf der Hand liegenden prozesstaktischen Gründen - Schadenszeitpunkte neueren Datums (nach 1997) behauptet. Im Übrigen hat schon der Sachverständige Dr. R. bei seinen Untersuchungen festgestellt, dass nach Farbe, Geruch und Abbauzustand der Proben die in Rede stehenden Kontaminationen - unabhängig von der Unmöglichkeit einer näheren Altersbestimmung - jedenfalls älter als 1 bis 2 Jahre, ausgehend von dem Untersuchungsdatum in 1999, sein müssen. Nicht zuletzt kann es der Beklagten aber auch deshalb nicht erlaubt sein, sich auf eine Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist (31.12.1997) durch die Kläger zu berufen, da sie unstreitig selbst eine Ausnahmegenehmigung für die fragliche Tankstelle bei der zuständigen Umweltbehörde beantragt hat (vgl. ihr Schreiben vom 26.11.1998, Bl. 457, 458) und daraufhin eine - bestandskräftige - Ausnahmegenehmigung bis zum 31.3.1999, dem Zeitpunkt der endgültigen Aufgabe des Tankstellenbetriebes, auch ergangen ist (vgl. Bescheid vom 1.2.1999, Bl. 459 ff.).

Der nach allem begründete Wiederherstellungsanspruch des Klägers zu 1) hinsichtlich der Sanierungsbereiche B 1 und B 5 umfasst auch den Ausbau des im Erdreich befindlichen 40.000-Liter-Tanks. Unabhängig davon, dass die Beklagte insoweit von ihrem vertraglich vereinbarten "Belassungsrecht" Gebrauch gemacht hat, folgt dies jedenfalls daraus, dass dieser Tank von kontaminiertem Erdreich umgeben ist und nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. demgemäß schon im Rahmen und zur Verwirklichung der gebotenen Sanierung ausgebaut werden muss. Nur hierauf beschränkt sich auch das diesbezügliche Klagebegehren, wie die Kläger ausdrücklich klargestellt haben (vgl. Schriftsatz vom 31.10.2001; Bl. 189). Hingegen wird der Ausbau des im Sanierungsbereich B 5 befindlichen 16.000-Liter-Tanks klägerseits gar nicht begehrt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 5.5.2004; Bl. 534).

Zutreffend ist der Erstrichter ferner davon ausgegangen, dass die Wiederherstellung des Tankstellengrundstücks - hier: Bereiche B 1 und B 5 - nach Maßgabe des "Wasserrechtlichen Bescheids" vom 6.10.1999 (Bl. 17 ff.) zu erfolgen hat. Hiergegen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz auch nichts erinnert. Dies gilt nicht für den Klageantrag I. 2. c), den der Senat für unzulässig hält, weil auf eine bedingte Leistung unbekannten Ausmaßes gerichtet (vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 15.4.2004; Bl. 522); insoweit kann der Kläger zu 1) lediglich Feststellung dieser Verpflichtung verlangen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt hingegen eine Verurteilung des Klägers zu 1) zur Wiederherstellung des Mietgrundstücks hinsichtlich der sanierungsrelevanten Bereiche B 4 (Dieseltank, -zapfsäule) und B 6 (Zapfbereich-Tankinsel/ Ottokraftstoffe) nicht in Betracht, da die Beweisaufnahme hier - wie noch auszuführen sein wird - lediglich eine Teilverantwortlichkeit der Beklagten ergeben hat und bei diesem Beweisergebnis eine umfassende Sanierung dieser Bereiche durch die Beklagte gemäß dem Klageantrag allenfalls Zug um Zug gegen eine angemessene Kostenbeteiligung der Klägerseite möglich gewesen wäre, welche allerdings weder beantragt noch quantifiziert bzw. quantifizierbar ist. Ebensowenig kann der Beklagten - als "Minus" - durch Urteil eine anteilige Sanierung aufgegeben werden. Denn ein solches Urteil hätte keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sich eine solche Teilwiederherstellung des Mietgrundstücks angesichts des "Konglomerats" von Bodenverunreinigungen und zuzuordnenden Schadensursachen in der Praxis als undurchführbar erweisen würde, zumal auch eine prozentuale Verurteilung - weder in der Horizontalen noch der Vertikalen der Sanierungsbereiche - keinen Sinn machen würde.

4. Der Kläger zu 1) kann nach Auffassung des Senats allerdings hinsichtlich der sanierungsrelevanten Bereiche B 4 und B 6 - wie hilfsweise beantragt - Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Tragung der diesbezüglichen Kosten der Sanierung nebst behördlich auferlegter Begleitmaßnahmen verlangen, wobei der Senat - wie zulässig (vgl. BGH-NJW 2002, 3235) - die Kostenbeteiligung der Beklagten gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände hinsichtlich des Bereiches B 4 auf 1/2 und hinsichtlich des Bereiches B 6 auf 1/3 schätzt.

Was den Bereich B 6 (Zapfbereich-Tankinsel/ Ottokraftstoffe) anbelangt, so hat die Beweisaufnahme eine geringere Teilverantwortlichkeit der Beklagten ergeben, welche sich insoweit überwiegend zu entlasten vermochte. Hierzu hat der Sachverständige Dr. S. - wenn er auch keine Quotelung der einzelnen Schadensursachen vornehmen konnte (vgl. Seite 13 Mitte des Hauptgutachtens; Bl. 423) - festgestellt, dass neben Klecker- und Schütt- oder Tropfverlusten bei den Betankungsvorgängen der Fahrzeuge fehlerhafte Wartungsarbeiten sowie technische Mängel der Anlage zu den dortigen Bodenverunreinigungen beigetragen haben (vgl. Seite 8, 11, 13 des Hauptgutachtens; Bl. 418, 421, 423). Zu den Tropfverlusten hat er weiter ausgeführt, dass solche für den Zapfbereich nutzungstypisch sind und regelmäßig zu den hier festgestellten oberflächenahen Verunreinigungen führen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darüber hinaus darauf hingewiesen, dass solche - früheren - Tropfverluste für den fraglichen Bereich auch durch Fotos dokumentiert sind (vgl. Seite 13 des Hauptgutachtens; Bl. 423). Zumindest gleich wahrscheinlich sind nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen aber auch die anderen genannten Schadensursachen. Danach hat die Beklagte den Beweis geführt, dass sie diese Bodenverunreinigungen nicht zu vertreten hat, soweit es die vom Sachverständigen als zum vertragsgemäßen Gebrauch gehörig angesehenen Zapf-/ Tropfverluste und ausserdem Fehler bei der Wartung, die nach beiden Mietverträgen den Klägern oblag, anbelangt. Hingegen ist - zum Nachteil der Beklagten - nicht ersichtlich, dass auch schadensursächliche technische Mängel der Anlage zulasten der Kläger gehen. Da nämlich nicht feststeht, wann die Schäden eingetreten sind, kann nicht ohne weiteres die "verschärfte Pflichtenlage" der Kläger gemäß dem zweiten Mietvertrag zugrunde gelegt werden. Zudem ist unstreitig, dass zumindest die grundlegende Instandhaltung durchgängig der Beklagten oblag.

Nicht mehr berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang indessen der erstmals mit Schriftsatz vom 1.6.2004 (Bl. 538 ff.) gehaltene Klägervortrag zu angeblichen Kontaminierungen beim Auswechseln der Zapfsäulen durch die Beklagte, da dieser zweifelsohne verspätet ist. Denn dieses Vorbringen erfolgte unter Verstoß gegen die auch im Berufungsverfahren geltende allgemeine Prozessförderungspflicht, seine Berücksichtigung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert haben und die Verspätung beruht ersichtlich auf grober Nachlässigkeit, soweit dies ohne triftigen Grund nicht schon sehr viel früher vorgetragen worden ist, §§ 523 ZPO a.F., 296 Abs. 2, 282 Abs. 1, 2 ZPO.

Was die Gewichtung der einzelnen Schadensursachen betrifft, die nach § 287 ZPO auf der Grundlage des angerichteten Mindestschadens vorzunehmen ist, so sieht der Senat keinen Anlass, die drei vom Sachverständigen angeführten Schadensursachen unterschiedlich zu gewichten, was zu einer 1/3-Verantwortlichkeit der Beklagten führt. Der Senat hat eine überproportionale Gewichtung des vertragsgemäßen Gebrauchs zwar erwogen, letztlich aber doch nicht vorgenommen, zumal Tropfverluste nach den Ausführungen des Sachverständigen für den Fahrbahnbereich typischer sind als für den hier in Rede stehenden, beprobten Tanksäulenbereich und ausserdem feststeht, dass solchen Verunreinigungen zeitnah mit Bindemitteln u.ä. nachgegangen worden ist, was durch die Einschätzung der fraglichen Tankstelle durch den Sachverständigen - als "saubere" Tankstelle - bestätigt wird.

Hinsichtlich des Bereichs B 4 (Dieseltank/-Zapfsäule) hat die Beweisaufnahme ebenfalls nur eine Teilverantwortlichkeit der Beklagten ergeben, soweit der Sachverständige von einer Kumulierung von Schadensursachen ausgeht, die jedoch nur zum Teil der Beklagten anzulasten sind. Auch hier hat sich die Beklagte entlastet, soweit es um die vom Sachverständigen genannten Schadensursachen "Zapf-/Tropfverluste" - als vertragsgemäßer Gebrauch - sowie "Wartungsfehler" - der Kläger - geht. Hingegen trägt sie die uneingeschränkte Verantwortung für die weiteren Schadensursachen "technische Mängel der Anlage" sowie "Befüllungsfehler", die der Sachverständige ebenfalls als hinreichend wahrscheinlich angesehen hat. Dies gilt insbesondere für die Schadensursache "Befüllungsfehler" hinsichtlich des direkt unter der Dieselzapfsäule befindlichen Dieseltanks, an welcher der Sachverständige trotz aller Einwände der Beklagten angesichts der mit den Benzintanks vergleichbaren Situation auf der Grundlage seiner langjährigen Erfahrungen bis zuletzt festgehalten hat, weshalb der Senat im Ergebnis keinen Anlass hat, die Beklagte hinsichtlich dieser Schadensursache als entlastet anzusehen.

Hingegen kann in diesem Zusammenhang die klägerseits behauptete Überfüllung des Dieseltanks von 1993 (vgl. Seite 2, 3 des Schriftsatzes vom 19.11.2003; Bl. 455, 456) nicht berücksichtigt werden, weil die Kläger hinsichtlich dieses bestrittenen Vorfalls beweisfällig geblieben sind: Einer Parteivernehmung des Klägers zu 1) hat die Beklagte ausdrücklich widersprochen und hinsichtlich des weiter benannten Zeugen N.N. von der Firma K. ist nicht vorgetragen, dass dieser direkt bei dem angeblichen Vorfall überhaupt dabei war.

Hinsichtlich der Gewichtung der beiderseits zu verantwortenden Schadensursachen geht der Senat im Ergebnis von hälftigen Verursachungsanteilen aus, § 287 ZPO. Diese im Vergleich zum Bereich B 6 abweichende Quotelung beruht darauf, dass einerseits beim Dieselkraftstoff der "Tropfverlustfaktor" nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutsamer ist, andererseits sich die Beklagte in Bezug auf Befüllungsfehler hinsichtlich des Dieseltanks nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durchgreifend zu entlasten vermochte.

Zu den von der Beklagten danach hälftig zu tragenden Sanierungskosten hinsichtlich des Bereichs B 4 gehören auch die Ausbaukosten bezüglich des Dieseltanks nebst darauf befestigtem Aufbau. Auch hier gilt - wie im Bereich B 1 -, dass der Ausbau des Tanks nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. im Rahmen und zur Verwirklichung der gebotenen Sanierung erforderlich ist. Der Aufbau ist hierbei zwangsläufig mit abzureißen. Soweit diesbezüglich - anders als hinsichtlich der Tanks - auch die vollständige Entsorgung begehrt wird, steht dem hingegen die vertragliche Vereinbarung gemäß Ziffer 3. entgegen. Von dem dort wirksam vereinbarten "Belassungsrecht" hat die Beklagte unstreitig Gebrauch gemacht.

Ohne weiteres stattzugeben war darüber hinaus dem hilfsweisen Feststellungsbegehren zu Ziffer I. 2. c), da die in Bezug auf den diesbezüglichen Leistungsantrag durchgreifenden Einwände hinsichtlich einer bloßen Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten nicht bestehen (vgl. BGH-NJW 1992, 436, 437 m.w.N.).

Hinsichtlich des Klägers zu 1) zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Erstrichter ferner die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung des verzugsbedingten Folgeschadens festgestellt, ohne dass die Beklagte dem in der Berufungsinstanz noch entgegengetreten wäre. Der Senat schließt sich dem an.

5.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte schließlich - hinsichtlich des Klägers zu 1) - gegen die Zuerkennung der vorgerichtlichen Sachverständigenkosten - in der geltend gemachten Höhe - durch den Erstrichter. Diese sind nämlich als Folgeschäden in jedem Fall zu ersetzen, da sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ersichtlich notwendig waren (vgl. BGH NJW-RR 1989, 956; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255). Dass sich anlässlich der Begutachtung nicht ausschließlich von der Beklagten zu verantwortende Kontaminationen ergeben haben, ist unschädlich, da der Schädiger das Risiko der - teilweisen - Unbrauchbarkeit oder Erfolglosigkeit der Gutachtertätigkeit trägt (vgl. OLG Hamm, NZV 1999, 377) Eine anteilige Kürzung des Erstattungsanspruchs kommt demgemäß nicht in Betracht. Und auch die Höhe dieser Kosten ist beklagtenseits nicht substantiiert angegriffen, so dass es bei dem erstinstanzlich zugesprochenen Betrag zu verbleiben hat.

Der Zinsausspruch folgt aus § 291 BGB.

Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO, 26 EinfG ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Ziffer 7 EinfG ZPO).

Der Wert der Beschwer der Kläger zu 2) und 3) sowie der Beklagten wurde im Hinblick auf § 26 Ziffer 8 EinfGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück