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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: 8 U 338/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 546 |
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 444/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 Euro.
Tatbestand:
A. Der - zwischenzeitlich volljährige - Kläger nimmt die Beklagten zu 1) bis 4) als bauausführendes Unternehmen, dessen verantwortlichen Polier, dessen Bauleiter und dessen Sicherheitskraft wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Lagerung von Kanalrohren wegen körperlicher und weiterer Schäden in Anspruch, die er am Faschingsdienstag, den 4. März 2003, gegen 19.45 Uhr auf dem Parkplatz der Textilfirma B. D., Nähe, in durch ein von der Beklagten zu 1) im Rahmen einer Baumaßnahme gelagertes und von Dritten in Bewegung gesetztes Stahlbetonrohr erlitten hat. Zum Unfallzeitpunkt war eines der auf der dort eingerichteten Baustelle gelagerten Stahlbetonrohre mit einem Gewicht von jeweils 1,85 t, einem Innendurchmesser von 800 mm und konischem Zuschnitt (vgl. die Lichtbilder, Bl. 9-21 sowie Bl. 48-52 der Beiakten 21 Js 1042/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und Bl. 150-152 d.A.) auf im Einzelnen ungeklärte Art und Weise - durch Menschenhand - ins Rollen gebracht worden und hatte den in der Nähe stehenden Kläger, der - aus streitigen Gründen - versucht hatte, auf das auf ihn zurollende Rohr aufzuspringen bzw. darüber zu springen, erfasst und verletzt.
Nach klägerischer Darstellung war das fragliche Rohr - nicht unterkeilt oder sonstwie gesichert - auf einem leicht abfallenden Gelände mit befestigtem Untergrund neben dem Parkplatz gelagert gewesen und von den auf den Rohren sitzenden Zeugen G. und M. dadurch ins Rollen gebracht worden, dass diese dieses vor ihnen befindliche Rohr mit rhythmischen Beinbewegungen "aufgeschaukelt" hätten.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet gewesen, die Rohre unter den gegebenen Umständen gegen jede Form des Wegrollens, auch gegen vorsätzlich veranlasstes In-Bewegung-Setzen und äußere Krafteinwirkung, abzusichern. Dazu habe es zumindest einer Verkeilung mit Holzlatten sowie einer Einzäunung bedurft, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten, da er unfreiwillig in diese Gefahrensituation geraten sei und sein Sprung auf das Rohr einen misslungenen Rettungsversuch dargestellt habe.
Nach Darstellung des Klägers hat dieser infolge des fraglichen Unfalls erhebliche Verletzungen, u.a. Beckenring-, Sitz- und Schambeinfrakturen erlitten, die einen längeren Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt hätten und bis heute nicht folgenlos verheilt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen (vgl. dort Seite 5/6).
Der Kläger hat - erstinstanzlich - ein Schmerzensgeld von 15.000,-- Euro und ein - festzustellendes - Einstehen der Beklagten für alle Folgeschäden als gerechtfertigt angesehen.
Die Beklagten haben die Darstellung des Klägers zu den örtlichen Verhältnissen sowie zum Unfallhergang bestritten und die Ansicht vertreten, dass schon im Hinblick auf die formschlüssige Verbindung der tonnenschweren Rohre mit dem weichen Untergrund weitergehende Sicherungsmaßnahmen nicht geboten und der konkrete Geschehensverlauf für sie ohnehin nicht mehr vorhersehbar gewesen sei.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 84-94 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, unabhängig von einer möglichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege der geltend gemachte Schaden hier jedenfalls nicht in deren Schutzbereich, da er sich nicht als Verwirklichung der Gefahren darstelle, zu deren Abwendung die Verkehrssicherungspflicht bestehe. Auf ein ganz unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten Dritter brauche sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht einzustellen. Ebenso wenig gebe es einen wirksamen Schutz gegen groben Unfug.
Im Übrigen stünde einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers dessen überwiegendes Mitverschulden - darin begründet, dass dieser sich ganz bewusst und leichtfertig für einen Sprung auf das Rohr entschieden habe, obwohl es nahe gelegen habe, sich durch eine Ausweichbewegung nach hinten oder zur Seite hin vor der Gefahr in Sicherheit zu bringen - nach Ansicht des Landgerichts entgegen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein Klagebegehren - bei erweiterter Schmerzensgeldvorstellung - weiterverfolgt. Der Kläger beruft sich nach wie vor auf eine nicht ordnungsgemäße Absicherung der Rohre, welche entgegen der Ansicht des Erstrichters auch gegen äußere (menschliche) Krafteinwirkung erfolgen müsse. Insoweit sei das Landgericht - ohne Beweis zu erheben - auch von einem unzutreffenden, eine Gefahrenlage nicht beinhaltenden Sachverhalt ausgegangen und habe zudem die Bedeutung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verkannt. Zu Unrecht habe der Erstrichter ferner zielgerichtetes Handeln des Klägers bei dem Rettungsversuch unterstellt, ohne die gegebene Notsituation zu berücksichtigen, die fehlerhaftes Verhalten des Geschädigten entschuldige.
Zur Begründung seiner erhöhten Schmerzensgeldvorstellung, die er in der Berufungsinstanz mit 22.500,-- Euro angibt (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2005, Bl. 139 d.A.), trägt er vor, zwischenzeitlich sei ein weiterer Krankenhausaufenthalt zur Metallentfernung erforderlich gewesen mit der Folge zeitweiser Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, und verweist hierzu auf den ärztlichen Bericht vom 30.04.2004 (Bl. 140 f. d.A.).
Der Kläger beantragt (Bl. 99, 145 d.A.),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Vorfall vom 04.03.2003 in, auf dem Parkplatz der Textilfirma B. D., Nähe, zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen (Bl. 109, 145 d.A.),
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juni 2005 (Bl. 145 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Ermittlungsakten 21 Js 1042/03 sowie 36 Js 1209/03 (nebst Beiheft) der Staatsanwaltschaft Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
B. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Nach Ansicht des Senats ist die Verneinung einer Haftung der Beklagten für den Unfall vom 04.03.2003 und die seitens des Klägers hierbei erlittenen Verletzungen - durch das Landgericht - im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht keineswegs angenommen, den Beklagten sei im Zusammenhang mit der Lagerung der in Rede stehenden Stahlbetonrohre am Schadensort keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen. Eine solche Annahme hielte auch der Senat - selbst unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erfolgten Parteianhörung der Beklagten zu 2) bis 4) - nicht ohne weiteres für gerechtfertigt. Auch wenn die seitens des berufsgenossenschaftlichen Gutachters Dipl.-Ing. Z. (vgl. dessen Stellungnahme vom 01.04.2004, Bl. 119 f. d.A.) in Übereinstimmung mit dem Dipl.-Ing. S. als Ersteller der Gefährdungsanalyse vom 24.07.2002 (vgl. Bl. 34 ff. des Beiheftes zu den Ermittlungsakten 36 Js 1209/03) angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse für notwendig erachtete Sicherung der Rohre durch Holzkeile bzw. Kanthölzer nach Aussage der Beklagten zu 2) bis 4) vor dem Senat auch tatsächlich vorgenommen worden ist und am letzten Arbeitstag vor dem Unfall noch bestanden hat, bestehen nämlich im Hinblick auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugen G., M., S. und V. sowie des Klägers im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung (vgl. Bl. 36/44/55/63/87 der Beiakten 21 Js 1042/03), wonach zur Unfallzeit keine Sicherung der Rohre durch Holzkeile o.ä. vorhanden war, Zweifel am hinreichenden Sicherungszustand jedenfalls für den Unfallzeitpunkt. Soweit die Beklagten unter diesen Umständen allenfalls entlastet wären, wenn die Sicherungen vor dem Unfall unbefugterweise entfernt worden wären, fehlt es hingegen an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dies etwa durch Vandalismus über das vorausgegangene Faschingswochenende geschehen wäre. Den Ermittlungsakten lässt sich ein solches jedenfalls nicht entnehmen.
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten jedoch letztlich dahinstehen und die Klage daran scheitern lassen, dass sich die Verletzungen des Klägers im Ergebnis nicht als Verwirklichung der Gefahr darstellten, vor der die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht gerade schützen sollte und deshalb vom Schutzbereich dieser Verkehrssicherungspflicht nicht umfasst sind.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer schadenserheblichen Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fehlt, was einer deliktischen Haftung in jeder Form entgegensteht (vgl. Rixecker, in: Schlegelmilch (Hrsg.), Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 1 Rn. 20 m.w.N.). Insoweit entspricht es herrschender Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dass Verletzungen, die sich lediglich als Verwirklichung der Gefahr bei fernliegender Benutzung der zu sichernden Sache darstellen, außerhalb des Schutzbereichs der Verkehrssicherungspflicht liegen; da die Verkehrssicherungspflicht nicht zur Abwehr gerade dieser Gefahr besteht, ist demgemäß in diesem Fall auch keine Ersatzpflicht gegeben (vgl. OLG Celle, VersR 1983, 1163; OLG Köln, VersR 1992, 1241 f.; OLG Rostock, OLGR 2000, 104 f.). Denn dem Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht abverlangt werden, für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen zu treffen, zumal nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden kann und eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1459/1460; VersR 2004, 657 ff.; OLG Nürnberg, NJW-RR 2004, 1254, 1255). Dies gilt grundsätzlich auch für Gefahrenquellen, bei denen eine Benutzung durch Kinder und Jugendliche nicht ausgeschlossen erscheint. Wenn bei dieser Personengruppe auch ein anderer Maßstab dafür, was fernliegend ist, gelten muss, so braucht der Verkehrssicherungspflichtige doch ganz unvernünftiges, äußerst leichtfertiges Verhalten von Kindern und Jugendlichen bei seinen Überlegungen zur Abwehr möglicher Gefährdungen nicht in Betracht zu ziehen, zumal dagegen auch die besten Vorkehrungen voraussichtlich nicht geholfen hätten (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Rostock, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt im vorliegenden Fall, wie der Erstrichter zutreffend angenommen hat, zur Verneinung einer Haftung der Beklagten. Denn der in Rede stehende Geschehensablauf, der zu den Verletzungen des Klägers geführt hat, stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers als ein Fall fernliegender Benutzung der Kanalrohre dar. Einen solchen brauchten die Beklagten schon im Hinblick auf die objektiven Gegebenheiten nicht als Sicherheitsrisiko in Betracht zu ziehen. Bereits das tonnenschwere Eigengewicht der Kanalrohre bot an sich Gewähr dafür, dass mit diesen kein grober Unfug getrieben wird. Dem entspricht auch die Erkenntnis des ermittelnden Polizeibeamten, PHM S., dessen Versuch, eines der Rohre auch nur zu bewegen, am Gewicht der Rohre gescheitert ist, und der aufgrund dessen ein Wegrollen der Rohre ohne große Krafteinwirkung für ausgeschlossen hielt (vgl. den Vermerk, Bl. 11 der Beiakten 21 Js 1042/03). Diesem Umstand ist entgegen der Ansicht des Klägers durchaus Gewicht beizumessen, zumal es sich hierbei um Feststellungen im Rahmen polizeilicher Ermittlungen als Grundlage eines Strafverfahrens handelt. Soweit es demgegenüber mehreren Jugendlichen bei dem Schadensereignis - mit welchem Kraftaufwand und welcher Methode auch immer - offensichtlich doch gelungen ist, ein Kanalrohr in Bewegung zu setzen, handelt es sich hierbei unter den vorausgehend geschilderten Umständen um einen Geschehensablauf, mit dem die Beklagten nicht zu rechnen brauchten. Dies gilt umso mehr, als eine derartige "Nutzung" der Kanalrohre durch Jugendliche auch angesichts der darin liegenden besonderen Leichtfertigkeit, die in der auch für Jugendliche erkennbaren Gefährlichkeit des - bewussten - In-Bewegung-Setzens schwerer Kanalrohre begründet ist, fern lag. Diese erkennbare Gefährlichkeit mag noch nicht beim bloßen "Herumturnen" auf den Rohren oder bei dem Versuch einer Krafteinwirkung hierauf gegeben sein. Sie ist indessen ohne weiteres insoweit anzunehmen, als es um die Fortsetzung eines erfolgreichen "Aufschaukel-Versuches" geht, die erkennbar die Gefahr eines "Außer-Kontrolle-Geratens" in sich birgt, mit unabsehbaren Folgen. Dass Kinder und Jugendliche, die so alt sind, dass sie die in diesem Zusammenhang erforderlichen erheblichen Körperkräfte überhaupt entwickeln können, die Leichtfertigkeit eines solchen Tuns ohne weiteres erkennen und sich hierdurch demgemäß abschrecken lassen, kann und muss erwartet werden. Davon durften auch die Beklagten im Zusammenhang mit der Lagerung der Kanalrohre berechtigterweise ausgehen, wie schon der Erstrichter zu Recht angenommen hat. Zur Abwendung der Gefahr, die sich vorliegend realisiert hat, war die Sicherung der Rohre durch Holzkeile oder eine Einzäunung des Lagerplatzes demnach entgegen der Ansicht des Klägers als Maßnahme der Verkehrssicherung nicht geboten. Die Beklagten haben dem Kläger deshalb weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz zu leisten.
Die Berufung des Klägers war nach allem zurückzuweisen, ohne dass es auf die Frage des Mitverschuldens des Klägers entscheidend angekommen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 707 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO, 26 EinfGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. § 26 Nr. 7 EinfGZPO).
Der Wert der Beschwer des Klägers wurde im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfGZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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