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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 8 U 339/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 366 Abs. 1 a.F.
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 367 a.F.
Zur Abgrenzung bloßer Mithaftung von echter Mitdarlehensnehmerschaft bei Ehegatten.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 339/04

Verkündet am 30.6.2005

In dem Rechtsstreit

wegen Darlehens und ungerechtfertigter Bereicherung

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 264/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,- €.

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als (Mit=) Darlehensnehmerin nach Kündigung (vgl. Schreiben vom 26. März 2002; Blatt 13) auf Rückerstattung des Restdarlehensbetrages von 23.767,21 € aus dem Darlehensvertrag vom 3.9.1999 (Nr.; vgl. Blatt 24 ff. = Blatt 88 ff.) in Anspruch, hilfsweise wegen Überziehung eines Kontokorrentkredits der Eheleute in zumindest gleicher Höhe (Nr.). Widerklagend begehrt die Beklagte Herausgabe des restlichen Erlöses aus dem Verkauf ihres Hausgrundstückes.

Gemäß dem Darlehensvertrag vom 3.9.1999 hatte die Klägerin dem früheren Ehemann der Beklagten - dem Zeugen T. - und dieser selbst ein Darlehen in Höhe von 88.600,- DM gewährt, wobei als Verwendungszweck in der Darlehensurkunde "Zusammenfassung der Verbindlichkeiten der Firma T. & U. GdbR" angegeben war. Als Sicherheiten dienten unter anderem auf dem ehelichen Anwesen in, ruhende Briefgrundschulden über 38.000,- DM und 50.000,- DM, welches Grundstück zu dieser Zeit im Alleineigentum der Beklagten stand, nachdem diese den 1/2 Miteigentumsanteil ihres Ehemannes mit notariellem Vertrag vom 25.5.1998 (Blatt 79 ff.) erworben hatte. Der Darlehensbetrag wurde zur Ablösung von Verbindlichkeiten der GdbR, an welcher die Beklagte nicht beteiligt war, in Höhe von 58.838,23 DM verwandt; der Restbetrag von 29.761,77 DM wurde auf das in überschießender Höhe überzogene Kontokorrentkonto Nr. der - seit März 1999 getrennt lebenden, seit Juli 2001 geschiedenen - Eheleute verbucht.

Das Hausanwesen hat die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 2.5.2000 (Blatt 74 ff.) zu einem Kaufpreis von 230.000,- DM veräußert, welcher nicht in vollem Umfang zur Lastenfreistellung ausreichte. Als nachrangige Grundschuldgläubigerin erhielt die Klägerin hiervon einen Betrag in Höhe von 69.131,41 DM, den sie in Höhe von 31.064,79 DM zur Ablösung des Darlehens Nr. der Eheleute (vgl. Darlehensvertrag vom 22.7.1997, Blatt 271 f.; Verwendungszweck: Ablösung der Verbindlichkeiten der Eheleute bei der Bank eG) sowie in Höhe von 3.374,65 DM zur restlichen Ablösung des Kontokorrentkredites Nr. verwandte und in Höhe von weiteren 34.691,97 DM als Sondertilgung auf das streitgegenständliche Darlehen Nr. verbuchte.

Die Klägerin hat vorgetragen, das streitgegenständliche Darlehen habe vereinbarungsgemäß der Ablösung von Gesellschaftsschulden und privaten Verbindlichkeiten der Eheleute, insbesondere der Rückführung der Kontokorrentüberziehung dienen sollen. Dies sei bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 3.9.1999 mündlich so vereinbart worden, wenn es auch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen keine Aufnahme in die Darlehensurkunde gefunden habe. Die Beklagte habe demgemäß ein eigenes Interesse an dem Darlehen und könne als echte Darlehensnehmerin auf Rückzahlung des fällig gestellten Restbetrages in Anspruch genommen werden, ohne sich auf Sittenwidrigkeit berufen zu können. Sehe man hingegen dieses Darlehen und damit auch die Ablösung der Kontokorrentüberziehung im Verhältnis zur Beklagten als sittenwidrig und nichtig an, so sei noch die entsprechende Forderung gegen die Beklagte aus dem Kontokorrent offen, auf die die Klage hilfweise gestützt werde.

Die Beklagte, die sich auf Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages vom 3.9.1999 beruft, hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt nach Einkommen und Vermögen zur Bedienung des Darlehens in der Lage gewesen zu sein und darüber hinaus auch kein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung und kein Mitentscheidungsrecht hinsichtlich der Darlehensverwendung gehabt zu haben. Die klägerseits behauptete mündliche Vereinbarung eines über den Wortlaut der Darlehensurkunde hinausgehenden Verwendungszweckes hat sie ausdrücklich bestritten.

Gegenüber der hilfsweise geltend gemachten Klageforderung hat sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärt, die sich daraus ergebe, dass die Klägerin unstreitig von dem Erlös des Hausverkaufes einen Teilbetrag von 34.631, 97 DM auf das im Verhältnis zur Beklagten nichtige Darlehen vom 3.9.1999 verbucht habe. Den überschießenden Betrag macht sie mit der Widerklage geltend.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 325-340), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage - unter Abweisung im Übrigen - in Höhe eines Betrages von 2.188,47 € - nebst Zinsen - stattgegeben. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, bei dem Darlehensvertrag vom 3.9.1999 habe es sich bezüglich der Beklagten um eine bloße Mithaftungsabrede gehandelt, die wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, weil das Darlehen nach der Vereinbarung der Parteien alleine der Umschuldung von Geschäftsverbindlichkeiten der Gesellschaft habe dienen sollen, an welcher die Beklagte kein eigenes Interesse gehabt habe. Da die Beklagte hinsichtlich der Darlehensverwendung auch kein Mitspracherecht gehabt habe und ferner ein - für die Klägerin als Bank erkennbarer - Fall krasser finanzieller Überforderung vorliege, bestehe die Vermutung, dass diese bei der Mithaftungsübernahme - seitens der Klägerin in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt - allein aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem damaligen Ehegatten gehandelt habe, was die Klägerin nicht entkräftet habe.

Durch die Aussage des Zeugen S. sei ein entsprechendes Eigeninteresse der Beklagten - und damit deren Darlehensnehmerstellung - nicht bewiesen. Nach der Bekundung dieses Zeugen habe der betreffende Darlehensvertrag zwar auch Verbindlichkeiten der Eheleute betroffen und sei dies mit allen Beteiligten abgesprochen worden. Die Zeugenaussage sei jedoch nicht hinreichend beweisgeeignet, da der Zeuge sich jedenfalls nicht mehr daran habe erinnern können, ob er mit der Beklagten vor Vertragsabschluss überhaupt gesprochen habe und um welche Darlehenssumme es gegangen sei. Die Klägerin müsse sich deshalb am Wortlaut der Darlehensurkunde festhalten lassen.

Auch das Hilfsbegehren sei unbegründet, da die klägerische Forderung aus der Kontoüberziehung durch die der Beklagten insoweit zuzurechnende Zahlung des Hauserlöses erloschen sei. Soweit der Hauserlös vorliegend mangels Tilgungsbestimmung oder wirksamer Tilgungsvereinbarung gemäß den §§ 366 Abs. 2, 367 BGB a.F. zu verrechnen gewesen sei, habe dies in jedem Fall das Bestehen einer Schuld vorausgesetzt, wohingegen die Teilzahlung - aus dem Hauserlös - von 34.691,97 DM auf das Darlehen Nr. auf eine nicht bestehende Schuld erfolgt und dieser Betrag folglich auf die Restforderung aus der Kontoüberziehung des Kontokorrentkontos Nr. zu verrechnen sowie der verbleibende Betrag von 2.188,47 € an die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben sei.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Haupt- und Hilfsbegehren weiterverfolgt. Sie beruft sich nach wie vor auf Wirksamkeit, zumindest aber Teilwirksamkeit des in Rede stehenden Darlehensvertrages im Umfang von 29.761,77 DM, da dieses Darlehen vereinbarungsgemäß auch der Ablösung privater Verbindlichkeiten der Eheleute gedient habe. Die abweichende Beweiswürdigung des Erstrichters greift die Klägerin an. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass neben dem Zeugen S. auch der Zeuge T. einen entsprechenden - mündlich vereinbarten - Verwendungszweck des Darlehens bestätigt habe. In diesem Zusammenhang weist sie nunmehr erstmals darauf hin, dass es im Vorfeld dieser Kreditzusage auch zwei Kreditvorlagen, die geschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die persönlichen Verbindlichkeiten der Eheleute betreffend (vgl. Blatt 363/364), gegeben habe. Ausserdem beruft sie sich insoweit erneut auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin G..

Zum Eigeninteresse der Beklagten trägt sie noch vor, die tatsächliche (Teil-) Verwendung des Darlehens zur Tilgung der Kontokorrentüberziehung sei auf Anweisung der Beklagten bzw. ihres Ehemannes erfolgt. Im Übrigen ergebe sich das Eigeninteresse daraus, dass mit diesem Umschuldungsdarlehen eine Verwertung des Hausanwesens der Beklagten habe verhindert werden sollen.

Nach wie vor hält die Klägerin zumindest das Hilfsbegehren für begründet, zumal die Kontokorrentüberziehung zu keiner Zeit zurückgeführt worden sei. Die tatsächlich erfolgte Verteilung des Hauserlöses habe insoweit Bestand, da ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB a.F. durch Ziffer 1.2 Satz 2 der Zweckerklärung vom 3.9.1999 (Blatt 92/93) ausgeschlossen und der Hauserlös durch sie nach den Maßstäben des § 366 Abs. 2 BGB a.F. verrechnet worden sei.

Die Klägerin beantragt (Blatt 355, 446),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.767,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2002 und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,- € zu zahlen, ausserdem die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt (Blatt 377, 446),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Soweit die Klägerin neu vorträgt, rügt sie Verspätung.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Juni 2005 (Blatt 446/447) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen weitgehend Bezug genommen werden kann, hat das Landgericht den Darlehensvertrag vom 3.9.1999 im Verhältnis zur Beklagten als sittenwidrig und nichtig angesehen und den im Hauptantrag geltend gemachten diesbezüglichen Darlehensrückzahlungsanspruch für unbegründet erachtet. Soweit es in diesem Zusammenhang neben einer - durch die Berufung nicht mehr in Frage gestellten - krassen finanziellen Überforderung der Beklagten eine bloße Mithaftendenstellung der Beklagten bejaht hat - die nach der Rechtsprechung in dieser Konstellation ohne weiteres die tatsächliche Vermutung begründet, diese habe sich bei der Mithaftungsübernahme allein von ihrer emotionalen Bindung an ihren damaligen Ehemann leiten lassen, was die Klägerin in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe (vgl. BGH WM 2001, 402) -, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen.

Davon ausgehend, dass echter Mitdarlehensnehmer nur derjenige ist, der ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGH FamRZ 2002, 1694),die kreditgebende Bank es hingegen nicht in der Hand hat, durch vorgegebene Formulierungen wie "Mitdarlehensnehmer" einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Darlehensnehmer zu machen (vgl. BGH WM 2002, 223/224), vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Vertragsschluss maßgebend ist, den es - ausgehend vom Vertragswortlaut - zu ermitteln gilt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1016/1017), hat der Erstrichter vorliegend mit Recht angenommen, dass die Beklagte hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 3.9.1999 keine echte Darlehensnehmereigenschaft hat. Denn es steht ausser Frage, dass der Wortlaut dieses Darlehensvertrages, insbesondere der unter Ziffer 2. festgehaltene Verwendungszweck - den die Klägerin in der Berufungsinstanz in nicht überzeugender Weise durch einen Hinweis auf ein angebliches Versehen bei Ausfüllen der Vertragsurkunde zu relativieren sucht -, eindeutig gegen eine Darlehensnehmerstellung der Beklagten spricht. Mit der dort einzig angegebenen "Zusammenfassung der Verbindlichkeiten der Firma T. & U. GdbR" hat die Beklagte als Nichtgesellschafterin nämlich unstreitig nichts zu tun; ihr fehlt deshalb insoweit das Interesse sowohl an einer Kreditaufnahme als auch an einer ganz bestimmten Verwendung der Darlehensvaluta. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des BGH im FamRZ 2004, 1016/1017 f. zugrundeliegenden Sachverhalt, wo der Verwendungszweck unstreitig, von der Interessenslage her indes ambivalent war. Der diesbezügliche Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geht demgemäß fehl.

Soweit die Klägerin nach wie vor entgegen dem Wortlaut der Darlehensvertragsurkunde einen weitergehenden Verwendungszweck unter Einbeziehung privater Verbindlichkeiten der Eheleute behauptet - woraus sich zumindest ein für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin sprechendes (teilweises) Eigeninteresse ergäbe - und die abweichende Beweiswürdigung des Erstrichters als fehlerhaft rügt, verhilft auch dies, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im einzelnen dargelegt hat, der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts, das eine mündliche Absprache der Vertragsparteien bei Vertragsschluss des Inhalts, dass die Darlehensvaluta auch zur Ablösung von privaten Verbindlichkeiten der Eheleute habe verwendet werden sollen, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenaussage S., - zu Lasten der Klägerin - nicht für bewiesen erachtet hat, ist in sich schlüssig sowie überzeugend und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie gehört zu der dem Erstrichter obliegenden Tatsachenfeststellung und kann gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur angegriffen werden durch das Aufzeigen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Damit sind bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit seitens des Berufungsführers ohne greifbare Anhaltspunkte von vornherein unbeachtlich und ausgeschlossen; nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen erstinstanzliche Feststellungen stellen in diesem Sinne einen "konkreten Anhaltspunkt" dar (vgl. BGH-Report 2004, 1375/1376 m.w.N). Dahingehende Anhaltspunkte sind vorliegend aber weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.

Die Aussage des Zeugen S. erscheint auch dem Senat schon deshalb nicht hinreichend beweisgeeignet, weil sich dieser Zeuge zu hinreichend genauen Angaben zum Verlauf der Vertragsverhandlungen sowie zum Vertragsinhalt nicht mehr in der Lage sah. So wusste der Zeuge nicht mehr, in welchem Umfang die Beklagte in die einzelnen Gespräche einbezogen war und waren ihm auch die einzelnen Summen und Verbindlichkeiten nicht mehr erinnerlich. Im Übrigen stellte das Darlehen vom 3.9.1999 nach der Bekundung des Zeugen S. eine Zusammenfassung aller geschäftlichen und privaten Schulden dar, was so nicht zutreffen kann, da auch mit dem Hauserlös in der Folge noch erhebliche Verbindlichkeiten der Eheleute - ausserhalb dieses Darlehensvertrages - getilgt wurden. Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Bewertung der Zeugenaussage S. darüber hinaus, dass schon das eigene Vorbringen der Klägerin zum Verwendungszweck des Darlehens sowie zur Ermittlung des Darlehensbetrages nicht einheitlich ist und auch in der Berufungsinstanz hierzu widersprüchlich vorgetragen wird, was die klägerische Darstellung zum Inhalt dieses Darlehensvertrages nicht unbedingt glaubhafter macht. Während die Klägerin erstinstanzlich nämlich noch vorgetragen hat, die Darlehenssumme sei vorab anhand der zurückzuführenden Verbindlichkeiten festgelegt worden (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 2.4.2003; Blatt 205 unten), hat sie die vom Erstrichter hervorgehobene zeitliche Verzögerung der Valutierung dieses Darlehens in der Berufungsinstanz damit zu erklären versucht, dass erst die Höhe der Geschäftsverbindlichkeiten habe ermittelt werden müssen, um dann den Rest auf private Schulden zu verbuchen (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 9.9.2004; Blatt 415). Zugleich hat sie darauf hingewiesen, dass es auffällig sei, dass die Darlehenssumme genau den Grundschuldverbindlichkeiten gemäß dem Darlehensvertrag vom 22.7.1997 entsprochen habe. Nach dem Berufungsvorbringen sollen im Übrigen auch die Privatverbindlichkeiten aus diesem Darlehen mit dem Darlehen vom 3.9.1999 abgedeckt worden seien (vgl. Seite 6 der Berufungsbegründung; Blatt 360), wohingegen erstinstanzlich behauptet wurde, das Darlehen vom 3.9.1999 habe neben der Ablösung der Gesellschaftsschulden nur der Ablösung der privaten Kontokorrentüberziehung gedient. Ein klares Bild von den Umständen und Absprachen bei Darlehensvertragsabschluss ergibt sich nach allem nicht, so dass im Ergebnis am schriftlich fixierten Vertragsinhalt/ Verwendungszweck festzuhalten ist. Dies gilt umso mehr, als auch nach den Aussagen der Zeugen Thome, T. und U. private Verbindlichkeiten von der Umschuldung gemäß dem Darlehen vom 3.9.1999 nicht umfasst waren. Das hat entgegen der Darstellung der Klägerin nämlich auch der Zeuge T. bestätigt, soweit er bekundet hat, auch das überzogene Girokonto habe damals zurückgeführt werden sollen, zugleich aber angefügt hat, dass habe er selbst - ratenweise - übernehmen sollen. Auch die Höhe der seitens des Mitgesellschafters U. anlässlich der damaligen Umschuldung übernommenen Bürgschaft, die exakt der Hälfte der Darlehenssumme entspricht, spricht letztlich dafür, dass das Darlehen insgesamt der Ablösung von Gesellschaftsschulden dienen sollte, die der weitere Gesellschafter U., der nach eigener Bekundung mit den privaten Verbindlichkeiten der Eheleute nichts zu tun haben wollte, anteilig - hälftig - absichern sollte.

Soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Darstellung erstmals in der Berufungsinstanz Kreditvorlagen vom 17.8.1999 (Blatt 363/364) mit dem Vorbringen vorlegt, im Vorfeld der in Rede stehenden Kreditzusage habe es auch zwei Kreditvorlagen, die geschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie die persönlichen Verbindlichkeiten der Eheleute betreffend, gegeben, und sich ausserdem - erneut - auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin G. beruft, handelt es sich hierbei um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, das als verspätet zurückzuweisen ist, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass und warum sie diese Unterlagen nebst Erläuterung nicht bereits in erster Instanz hat vorlegen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dieses Vorbringen nicht etwa deshalb zu berücksichtigen, weil es erstinstanzlichen Sachvortrag lediglich ergänzt bzw. belegt. Denn auch bei Beweisanträgen und Beweismitteln - wie den jetzt zu den Akten gereichten Urkunden - handelt es sich zweifelsohne um Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, 25. Aufl., Rn. 22 zu § 531 ZPO). Gleiches gilt für das Wiederaufgreifen des erstinstanzlich fallen gelassenen (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 17.9.2003; Blatt 223) Beweisangebotes "Zeugnis K. G." (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, 60. Aufl., Rn. 11 zu § 531 ZPO sowie Thomas-Putzo-Reichold, 25. Aufl., Rn. 13 zu § 531 ZPO), das demgemäß ebenfalls keine Berücksichtigung mehr finden kann.

Lässt sich das zur Annahme einer echten Darlehensnehmerstellung der Beklagten erforderliche Eigeninteresse nach allem nicht damit begründen, dass das Darlehen vom 3.9.1999 auch der Ablösung privater Verbindlichkeiten der Eheleute habe dienen sollen, hat die Klägerin nach Ansicht des Senats auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein Eigeninteresse der Beklagten darzutun vermocht. Der Hinweis der Klägerin auf die spätere, tatsächliche (Teil-) Verwendung der Darlehensvaluta zur Ablösung der privaten Kontokorrentüberziehung geht schon deshalb fehl, weil allein die Handhabung der Verbuchung durch die Bank noch keinen Schluss auf einen entsprechenden Vertragswillen der Beklagten bei Abschluss des Kreditvertrages erlaubt. Soweit die Klägerin hierzu zuletzt vorgetragen hat, die fragliche Ablösung vom 4.11.1999 sei auf Anweisung der Beklagten bzw. ihres Ehegatten erfolgt (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 9.9.2004, Blatt 414 unten), ist auch dies "neu" im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen.

Ein Eigeninteresse der Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin schließlich auch nicht damit begründen, dass mit dem Umschuldungsdarlehen eine Verwertung von deren Hausanwesen habe verhindert werden sollen. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei lediglich um einen mittelbaren Vorteil gehandelt hätte, der zur Bejahung eines für einen Darlehensnehmer hinreichenden Eigeninteresses nicht ausreicht (vgl. BGH-Report 2003, 333; NJW 2004, 161), kann nach den Zeugenaussagen und dem tatsächlichen Verlauf der "Umschuldungsaktion" auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbleib des Hausanwesens bei der Beklagten im fraglichen Zeitraum je zur Debatte gestanden hätte. Im Gegenteil ergibt sich hier ein bewusstes und gewolltes Zusammenspiel zwischen Umschuldung und Hausverkauf. Selbst der Zeuge S. hat bekundet, dass aufgrund der - bereits vor Darlehensvertragsabschluss erfolgten - Trennung der Eheleute T. vereinbart worden sei, das Hausanwesen zu verkaufen, wenn der Zeuge auch - anders als die übrigen Zeugen - keine unmittelbare Verknüpfung zwischen Umschuldungsdarlehen und Hausverkauf bestätigen wollte.

Soweit ein unmittelbares Eigeninteresse der Beklagten an dem fraglichen Umschuldungsdarlehen nach allem auch in der Berufungsinstanz weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Qualifizierung der Beklagten als bloß Mithaftende durch das Landgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Als solcher kommt ihr unter den hier gegebenen Umständen aber - wie der Erstrichter weiter zutreffend angenommen hat - die tatsächliche Vermutung zugute, dass sie anlässlich der in Rede stehenden Kreditaufnahme - von der Klägerin in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt - allein aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem damaligen Ehegatten gehandelt hat, welche Vermutung die Klägerin auch nicht zu erschüttern vermochte, da - wie dargelegt - mit dem Darlehen keine unmittelbaren Vorteile verbunden und andere plausible Gründe - ausser Ehegattensolidarität - seitens der Klägerin nicht dargetan sind.

Angesichts des hieraus folgenden Verstoßes des Darlehensvertrages vom 3.9.1999 gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) kommt eine Inanspruchnahme der Beklagten aus diesem Darlehensvertrag in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht in Betracht.

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin ferner gegen die Verneinung eines Rückerstattungsanspruches gegen die Beklagte wegen Kontoüberziehung des Kontokorrentkontos Nr. Soweit der Erstrichter diesen Anspruch als bereits erloschen angesehen und dies damit begründet hat, dass hinsichtlich der "Verrechnung" eines Teilbetrages des Hauserlöses in Höhe von 34.691,97 DM auf das Darlehen Nr. weder eine Tilgungsbestimmung der Klägerin noch eine Tilgungsvereinbarung der Parteien ersichtlich sei, demgemäß allenfalls eine Tilgung dieser Schuld gemäß § 366 Abs. 2 BGB a.F. in Betracht komme, dies indessen das Bestehen einer Schuld auch der Beklagten aus diesem Umschuldungsdarlehen vorausgesetzt hätte, so dass der Betrag von 34.691,97 DM im Ergebnis noch nicht "verbraucht" gewesen sei und deshalb mangels anderer Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gemäß § 366 Abs. 2 BGB a.F. auf die in Rede stehende Restforderung aus der Kontoüberziehung des Kontokorrentkontos der Eheleute habe verrechnet werden können, lässt dies entgegen der Ansicht der Klägerin Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im einzelnen dargelegt hat, zeigt das Berufungsvorbringen auch keine solchen Rechtsfehler auf. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe sehr wohl - schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 3.9.1999 - eine entsprechende Tilgungsbestimmung getroffen (vgl. Seite 7 der Berufungsbegründung; Blatt 361 oben), ist kaum nachvollziehbar und auch nicht mit den - von ihr für wirksam erachteten - eigenen Geschäftsbedingungen (vgl. Ziff. 1.2, Satz 2, 3 des Zweckerklärungsformulars) in Einklang zu bringen. Sie ist zudem beweislos geblieben, was zu Lasten der Klägerin geht, welche hinsichtlich des Einwandes, durch die Erfüllungshandlung der Beklagten - hier: Zurverfügungstellung des entsprechenden Teilbetrages aus dem Hausverkaufserlös - sei nicht die (hilfsweise) eingeklagte Forderung (aus der Kontokorrentüberziehung), sondern eine andere Forderung (nämlich die Restforderung aus dem Darlehen vom 3.9.1999) getilgt worden, uneingeschränkt beweispflichtig ist (vgl. Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im PrivatR, 2. Aufl., Rn. 1 zu § 366 BGB m.RsprNw).

Bei dieser Sachlage kann es entgegen der Ansicht der Klägerin auch offen bleiben, ob die Beklagte ausdrücklich oder stillschweigend (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 2043/2044) eine Tilgungsbestimmung in Bezug auf die in Rede stehende Kontokorrentüberziehung getroffen oder vorab vereinbart hat, dies zudem nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht ausgeschlossen war. Denn zutreffend ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass jedenfalls auch bei Anwendung der - hilfsweise eingreifenden - Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB a.F., auf die im Übrigen auch in Ziffer 1.2, Satz 3 des Zweckerklärungsformulars Bezug genommen wird, nur eine Verrechnung des (Teil-) Hausverkaufserlöses auf die Kontokorrentüberziehung in Betracht kommt und die diesbezügliche Forderung der Klägerin deshalb durch Erfüllung erloschen ist. Denn eine Verrechnung auf eine Rückerstattungsforderung aus dem Darlehen vom 3.9.1999 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Forderung - wie ausgeführt - im Verhältnis zur Beklagten nicht besteht. Soweit die Klägerin einer Verrechnung auf die Kontokorrentüberziehung darüber hinaus mit der Begründung entgegen getreten ist, es bestünden weitere, vorrangig zu tilgende Verbindlichkeiten der Beklagten, und hierzu auf deren fortbestehende "Haftung aus der Grundschuldbestellung vom 22.7.1997" verweist, greift auch dieser Einwand nicht. Denn unstreitig ist die Veräußerung des Hausgrundstücks der Beklagten im Mai 2000 lastenfrei erfolgt und sind alle dinglichen Rechte - auch die Grundschuld vom 22.7.1997 - in diesem Zusammenhang abgelöst und gelöscht worden; ebenso wurde in der Folge das Darlehenskonto Nr. aufgelöst. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass der Klägerin aus diesem Geschäftsvorgang noch Forderungen gegen die Beklagte zustehen.

Der Erstrichter hat nach allem auch dem Hilfsbegehren zu Recht nicht stattgegeben.

3.

Hinsichtlich der zuerkannten Widerklage hat die Klägerin keine dezidierten Einwände erhoben. Soweit die im Zusammenhang mit dem Hilfsbegehren vorgebrachte Begründung bei Durchgreifen zugleich einem Erfolg der Widerklage entgegengestanden hätte, trägt diese Begründung der Klägerin - wie ausgeführt - jedoch nicht.

Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO, 26 EinfG ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. § 26 Nr. 7 EinfG ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfG ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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