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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: 8 U 39/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
a. Jedenfalls dann, wenn einer privaten Bank gegenüber einer politischen Partei quasi eine "Monopolstellung" zukommt, weil diese nicht in der Lage ist, bei einer anderen Bank ein Konto zu eröffnen, kann die nach § 242 BGB durchzuführende Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Girovertrages führen.

b. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 39/08

Verkündet am: 03.07.2008

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2008 durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes sowie den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 21.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 422/07 e. V. - dahingehend abgeändert, dass die ergangene einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag des Verfügungsklägers zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen sowie die Feststellungsklage des Verfügungsklägers zu 2 abgewiesen wird.

II. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Der Verfügungskläger zu 1 ist der Landesverband S., der Verfügungskläger zu 2 der Landesverband R.-P. der N.. Diese unterhält bzw. unterhielt bei der Verfügungsbeklagten folgende Girokonten: - Konto Nr. ~06 des Verfügungsklägers zu 1, eröffnet im August 2002

- Konto Nr. ~03 des Kreisverbandes S. des Verfügungsklägers zu 1, eröffnet etwa im Oktober 2002

- Konto Nr. ~07 des Kreisverbandes S.-O. (ehemals S.-P.) des Verfügungsklägers zu 1, eröffnet etwa 1977 bei der <Bankbezeichnung 2>, <Ort>

- Konto Nr. ~08 des Verfügungsklägers zu 2, eröffnet im Oktober 2005. Nach einem Bericht des A.-Politmagazins Report vom 08.10.2007 (vgl. Bl. 56) über Geschäftsbeziehungen deutscher Banken - u. a. der Verfügungsbeklagten - zur N. kündigte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 10.10.2007 an den Verfügungskläger zu 1, den Kreisverband S. und den Kreisverband S.-O. diese Konten unter Verweis auf Nr. 19 Abs. 1 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 91 ff.) fristgerecht zum 30.11.2007 (vgl. z. B. Bl. 49). Mit Schreiben vom 19.10.2007 (Bl. 51) sprach sie gegenüber dem Verfügungskläger zu 2 die fristgerechte Kontenkündigung zum 07.12.2007 aus. Im Wege der einstweiligen Verfügung begehren die Verfügungskläger - der Verfügungskläger zu 1 auch für die Kreisverbände S. und S.-O. - die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Weiterführung dieser Konten bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Durch das angefochtene Urteil (Bl. 117 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei gemäß §§ 935, 940 ZPO gerechtfertigt. Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus den jeweiligen Giroverträgen (§ 676 f BGB), die durch die ausgesprochenen Kündigungen der Verfügungsbeklagten nicht beendet worden seien. Zwar sei die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nach Nr. 19 Abs. 1 S. 3 AGB berechtigt, den Girovertrag ohne Vorliegen eines besonderen Grundes ordentlich zu kündigen. Im Einzelfall könne eine solche Kündigung aber - etwa wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) - unwirksam sein. Hiervon sei vorliegend auszugehen, denn die Kündigung erweise sich - im Hinblick auf die Bedeutung der Konten für die Verfügungskläger und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Verfügungsbeklagten - wegen der unzureichenden Beachtung der vor allem in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Grundgesetzes als willkürlich. Die Abwicklung von Zahlungen über eine Bankverbindung sei für eine politische Partei von existenzieller Bedeutung. Die Kündigungen stellten deshalb einen schweren Eingriff in ihre Interessen dar, da die Verfügungskläger glaubhaft gemacht hätten, dass sie jedenfalls derzeit und kurzfristig eine andere Bankverbindung nicht erlangen könnten. Die Verfügungskläger könnten auch nicht auf einen Anspruch auf Kontoeröffnung gegen ein Kreditinstitut, namentlich eine <Bankbezeichnung 3>, verwiesen werden, denn ein eindeutiger, leicht durchsetzbarer Anspruch bestehe auch gegen diese nicht. Demgegenüber bestünden auch keine überwiegenden beachtlichen Interessen der Verfügungsbeklagten an den Kontenkündigungen. Diese stellten sich als politisch motiviert dar, da die Verfügungsbeklagte die negative Berichterstattung über die N. und ihre politischen Ansichten zum Anlass für die Kündigung genommen habe. Dies stelle sich als willkürlich und deshalb rechtsmissbräuchlich dar, weil sie die politische Anschauung zum Anlass für einen erheblichen Eingriff in die Interessen der Partei nehme und diese auf diese Weise benachteilige. Dahinter müsse auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zurückstehen, zumal vorliegend nicht über die Eingehung einer Geschäftsbeziehung sondern über deren Beendigung zu entscheiden sei. Hieran seien strengere Anforderungen zu stellen. Die Verfügungsbeklagte habe durch die im Wesentlichen erst kürzlich erfolgten Kontoeröffnungen zu erkennen gegeben, dass sie zur Eingehung einer Geschäftsbeziehung mit den Verfügungsklägern bereit gewesen sei. Die Verfügungsbeklagte könne die Kündigungen auch nicht mit einem drohenden Imageschaden rechtfertigen. Erforderlich sei insoweit ein konkret drohender Schaden von einem gewissen Ausmaß, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass ein vernünftig denkender Kunde ohnehin aus dem bloßen Bestehen einer Bankverbindung nicht schließen werde, dass sich die Bank mit den politischen Zielen des Kontoinhabers identifiziere oder diese gar fördere. Solche Schäden habe die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend dargetan. Die Eilbedürftigkeit folge aus der Bedeutung der Bankverbindung für die Verfügungskläger und daraus, dass sie eine andere Bankverbindung kurzfristig nicht erlangen könnten. Eine Fortführung der Konten bis zur Entscheidung in der Hauptsache sei angezeigt. Hierdurch werde die Verfügungsbeklagte auch nicht unangemessen benachteiligt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Verfügungskläger die umgehende Einzahlung der angeforderten Kosten des Hauptsacheverfahrens zugesagt habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsbeklagte ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung weiter. Ein Verfügungsgrund bestehe schon deshalb nicht, weil die Verfügungskläger diesen durch ihr langes Abwarten - die Kündigungen vom 10.10.2007 seien zum 30.11.2007, diejenige vom 19.10.2007 zum 07.12.2007 erfolgt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung datiere vom 29.11.2007 - quasi selbst herbeigeführt hätten. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe, weshalb eine zeitliche Eingrenzung "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" nicht begründet sei. Die Verfügungskläger hätten auch nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es ihnen unmöglich sei, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen. Insoweit sei ihnen im Zeitalter des Online-Banking zuzumuten, ein Girokonto auch außerhalb ihres Wirkungskreises zu eröffnen. Zu einer solchen Kontoeröffnung seien von der öffentlichen Hand beherrschte Kreditinstitute als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge, wozu auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten gehöre, verpflichtet. Eine solche Bindung bestehe für private Kreditinstitute dagegen nicht. Dass sie sich seit der Kündigung mit dem gebotenen Nachdruck bei einer großen Zahl anderer Kreditinstitute ernstlich um die Eröffnung weiterer Konten bemüht hätten, hätten die Verfügungskläger nicht glaubhaft gemacht. Die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung berücksichtige ihr Recht zur fristgemäßen Kündigung nicht ausreichend. Zudem sei eine solche Interessenabwägung im Streitfall nicht erheblich, da die Möglichkeit, eine andere Bankverbindung zu erhalten, eben nicht ausgeschlossen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kündigung der Kontoverbindung keinen Einfluss auf die Aktivitäten oder den Bestand der Partei habe. Die Verfügungsbeklagte beantragt (Bl. 144, 177),

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2007 - 1 O 422/07 e. V. - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verfügungskläger beantragen, nachdem der Verfügungskläger zu 2 zwischenzeitlich ein Konto bei der <Bankbezeichnung 3> K. eröffnen konnte (Bl. 160, 161, 177), die Berufung gegen den Verfügungskläger zu 1 zurückzuweisen und bezüglich des Verfügungsklägers zu 2 festzustellen, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt hat. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Die Klage in der Hauptsache wurde der Verfügungsbeklagten zwischenzeitlich, nämlich am 04.04.2008 zugestellt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2008 (Bl. 177 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie auch Erfolg, denn die Verfügungskläger haben einen ihnen möglicherweise zustehenden Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen und von den Verfügungsklägern glaubhaft gemachten Sachstand sind die ordentlichen Kündigungen der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2007 und vom 19.10.2007 als wirksam anzusehen, so dass den Verfügungsklägern ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 935, 940 ZPO nicht zusteht, weshalb auch bezüglich des Verfügungsklägers zu 2 eine Erledigung der Hauptsache nicht festgestellt werden kann. 1. Grundsätzlich ist die Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Giroverhältnisse nach Nr. 19 Abs. 1 der AGB der Verfügungsbeklagten jederzeit und ohne Angabe von Kündigungsgründen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist - für die Kündigung der Führung laufender Konten beträgt die Frist gemäß Nr. 19 Abs. 1 S. 3 AGB sechs Wochen - möglich. Diese Vertragsbestimmung, die Nr. 19 AGB-Banken entspricht, ist wirksam, denn sie entspricht den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Das Giroverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, das durch dienstvertragliche Elemente geprägt ist (BGH, NJW 1985, 2699 unter II. 2 m. w. N.). Da der Girovertrag Dienste höherer Art zum Gegenstand hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, kann er nach §§ 627, 675, 676f BGB ohne Kündigungsgrund gekündigt werden (vgl. dazu BGH NJW 1991, 978 unter II. 2a). 2. Ordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere auch von solchen zwischen Bank und Bankkunden, also auch den hier vorliegenden Girokontoverhältnissen, unterliegen allerdings den allgemeinen gesetzlichen Schranken der §§ 138, 226, 242 BGB (vgl. dazu OLG Dresden BKR 2002, 131, 134 = NJW 2002, 757 ff.; Boemke NJW 2001, 43, 44). a. Die Kündigungen der Verfügungsbeklagten verstoßen nicht gegen das Schikaneverbot, § 226 BGB. Danach ist die Ausübung eines Rechts dann unzulässig, wenn es nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da die Verfügungsbeklagte schlüssig dargelegt hat, dass sie im Anschluss an die Berichterstattung im A.-Report M. bei Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung erhebliche geschäftspolitische Nachteile (Kundenverlust) für sich befürchtete. Gegenteiliges lässt sich den Kündigungsschreiben auch nicht entnehmen, da dort auf eine Begründung verzichtet wurde. b. Die ordentlichen Kündigungen stellen sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 242 BGB dar. aa. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn die Bank aufgrund eines bestehenden Kontrahierungszwangs verpflichtet wäre, die Geschäftsbeziehung zu den Kunden sofort wieder zu begründen. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, da die Verfügungsbeklagte als juristische Person des Privatrechts nicht zum Abschluss von Verträgen verpflichtet ist. bb. Auch die besonders herausgehobene verfassungsrechtliche Stellung politischer Parteien gemäß Art. 21 Abs. 2 GG begründet keine Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigungen. Die Ausgestaltung des Girokontoverhältnisses zwischen den Parteien unterliegt dem Zivilrecht und dem darin verankerten Gebot der Privatautonomie (OLG Brandenburg NJW 2001, 450, 451 unter II. 1. b. cc.). cc. Zwar unterliegen auch die - grundsätzlich ohne Angabe von Gründen möglichen - ordentlichen Kündigungen der Verfügungsbeklagten vom 10.10.2007 und vom 13.11.2007 den Schranken des § 242 BGB. Auf der Grundlage dieses Rechtsgedankens ist es anerkannt, dass eine Bank bei Kündigung der Geschäftsbeziehung zu ihrem Kunden eine Interessenabwägung vornehmen muss, wobei vor allem die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen des Grundgesetzes in ausreichendem Maße beachtet werden müssen. Dass die ordentlichen Kündigungen der Verfügungsbeklagten gemessen hieran unwirksam sind, haben die Verfügungskläger aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht. (a) Zwar hat die Verfügungsbeklagte die ordentlichen Kündigungen aufgrund der politischen Zielrichtung der Verfügungskläger ausgesprochen. Dies ergibt sich, obwohl die Kündigungsschreiben keine Begründung enthalten, aus der Stellungnahme des Vorstandsmitglieds R. der Verfügungsbeklagten in der <Name einer Zeitung> vom 12.10.2007 (Bl. 57), in dem er erklärt hat, dass sich der Vorstand im Anschluss an den Beitrag im A.-Report M. vom 08.10.2007 einstimmig für eine Beendigung dieser Geschäftsbeziehungen ausgesprochen hat. Den entsprechenden Feststellungen des Landgerichts ist die Verfügungsbeklagte auch nicht entgegengetreten. Allerdings hat sie die Kündigungen dann mit von ihr befürchteten Nachteilen für ihre Geschäftsentwicklung aufgrund der namentlichen Erwähnung in dem Bericht des A.-Report M. begründet, was jedenfalls kein unzulässiges Interesse für eine ordentliche Kündigung darstellen dürfte. Dies muss der Kunde in der Regel hinnehmen, weil ihm auch ausreichend Zeit verbleibt, ein neues Giroverhältnis zu begründen. (b) Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Verfügungsbeklagten quasi eine "Monopolstellung" zukäme, weil die Verfügungskläger nicht in der Lage sind, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen (vgl. dazu OLG Brandenburg NJW 2001, 450, 451 unter II. 1. b. ee.; Eicholt NJW 2001, 1400, 1401). (1) Die Verfügungskläger haben aber im Streitfall nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass es ihnen - jedenfalls derzeit - nicht möglich ist, bei einer anderen Bank oder <Bankbezeichnung 3> ein Konto zu eröffnen. Dies haben sie zwar behauptet, es aber nur durch Vorlage von zwei abschlägigen Bescheiden der <Bankbezeichnung 4> vom 29.11.2007 (Bl. 60) und der <Bankbezeichnung 5> vom 23.11.2007 (Bl. 61) und die eidesstattliche Versicherung des P. Ri (Bl. 62), wonach er am 20.11.2007 bei vier weiteren Banken, nämlich der <Bankbezeichnung 6> S.-P., der <Bankbezeichnung 7>, der <Bankbezeichnung 8> und der <Bankbezeichnung 9>, jeweils in <Ort 2>, vergeblich um eine Kontoeröffnung nachgesucht habe, glaubhaft gemacht. Dies reicht für die Annahme, den Verfügungsklägern sei die Eröffnung eines Girokontos bei einer anderen Bank derzeit nicht möglich, nicht aus. Der Umstand, dass sie sich erst am 20.11.2007 und damit erst kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2007 um den Abschluss einer neuen Bankverbindung bemüht haben, zeigt schon, dass sie nicht alles ihnen mögliche getan haben, um ein neues Girokonto eröffnen zu können. Zudem haben sie nach ihrem eigenen Vortrag Kontoeröffnungsanträge nur bei ganz wenigen Kreditinstituten in <Ort 2> gestellt. Es wäre ihnen aber auch zumutbar gewesen, sich außerhalb ihres "Wirkungsbereiches" bzw. außerhalb des Sitzes des Landesverbands um eine Giroverbindung zu bemühen. Im Zeitalter des Online-Banking ist es keineswegs mehr allein üblich, dass der jeweilige Kunde sein Girokonto bei einer ortsansässigen Bank oder <Bankbezeichnung 3> führen lässt (OLG Brandenburg NJW 2001, 450, 451; OLG Köln NJW 2001, 452; BVerfG 2001, 1413, 1414, wonach dieser vom OLG Köln angelegte Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist; Eicholt NJW 2001, 1400, 1401). (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung, hier insbesondere des Berichts des A.-Report M. vom 08.10.2007, veranlasst. Auch wenn dort die Geschäftsbeziehungen namentlich genannter Banken zur N. angeprangert werden und unter Hinweis auf eine Stellungnahme des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium sowie des Bundesverbandes der Deutschen <Bankbezeichnung 10> dazu aufgefordert wird, solche Geschäftsbeziehungen zu beenden, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, dass es den Verfügungsklägern nicht möglich war, auf dem breit gestreuten europäischen Bankenmarkt eine neue Bankverbindung zu begründen. (3) Dass es ihm trotz intensiver und umfangreicher Bemühungen bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die mehr als acht Monate nach Ausspruch der ordentlichen Kündigungen stattgefunden hat, - anders als dem Verfügungskläger zu 2 - nicht möglich war, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen, hat der Verfügungskläger zu 1 unter diesen Umständen weder ausreichend dargetan noch glaubhaft gemacht, so dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war. (4) Aus dem gleichen Grund konnte auch hinsichtlich des Verfügungsklägers zu 2 eine Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht festgestellt werden. Zwar ist es diesem zwischenzeitlich gelungen, ein neues Konto bei der <Bankbezeichnung 3> K. zu eröffnen. Hierzu trägt er allerdings keine näheren Einzelheiten vor, insbesondere nicht, wann und aufgrund welcher Bemühungen ihm die Kontoeröffnung möglich war. Eine Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Rechtshängigkeit, konnte gleichwohl insoweit nicht festgestellt werden, weil der Verfügungskläger zu 2 schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihm vor Beantragung der einstweiligen Verfügung trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich war, bei einer anderen Bank ein Girokonto zu eröffnen. Die vorgelegten Absagen beziehen sich ebenso wie die gemäß der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Ri erfolgten Nachfragen betreffend einer Kontoeröffnung nur auf Zweigstellen von Banken in <Ort 2>. Das zeigt schon, dass sich der Verfügungskläger zu 2 bis zur Beantragung der einstweiligen Verfügung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht ausreichend um die Eröffnung eines Kontos bemüht hat. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war danach mangels ausreichender Glaubhaftmachung einer "Quasi-Monopolstellung" der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 6, 713 i. V. m. 542 Abs. 2 ZPO.

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