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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 06.07.2006
Aktenzeichen: 8 U 410/05
Rechtsgebiete: HausTWG
Vorschriften:
HausTWG § 1 |
b. Der Hinweis auf die Folgen eines verbundenen Geschäfts macht eine Belehrung gemäß Haustürwiderrufsgesetz fehlerhaft.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 602/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,- EUR.
Tatbestand:
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Darlehensraten sowie Rückgewähr abgetretener Sicherheiten nach Widerruf bzw. unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten.
Zwischen den Parteien besteht ein Darlehensvertrag über 67.742,- DM, den die Klägerin zum Zwecke der Finanzierung des Erwerbs eines Fondsanteils an dem K. Grundbesitzfonds 1 am 15.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen hat. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Art und des Inhalts der Widerrufsbelehrungen wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde nebst Anlagen (Blatt 82-88) Bezug genommen. Zum Zwecke der Sicherung sind der Beklagten ein Pfandrecht an dem Fondsanteil eingeräumt sowie auf der Grundlage einer weiteren Vereinbarung vom 18.3.1998 (Blatt 86) die Rechte aus einer zeitgleich abgeschlossenen Lebensversicherung bei der N. Versicherungs-AG (Nr.) über eine Versicherungssumme von 32.588,- DM abgetreten.
Nachdem die Klägerin ab 1.5.1998 - bis einschließlich Dezember 2004 - monatliche Raten von (umgerechnet) 217,30 EUR, insgesamt 17.384,- EUR auf das Darlehen gezahlt hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 30.12.2004 (Blatt 7) der Beklagten gegenüber unter Berufung auf §§ 312, 355 BGB den Widerruf des Darlehensvertrages bzw. der auf den Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung sowie der Erklärungen zu den übertragenen Sicherungsrechten, insbesondere der Lebensversicherung, forderte die Beklagte zur Zustimmung zur Rückabwicklung des Vertrages auf und bot ihr im Gegenzug eine Übertragung der Fondsanteile an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt gewesen zu sein, da es sich vorliegend um ein Haustürgeschäft handele, das der Zeuge D., der sich ihr unter Vorlage eines Lichtbildausweises als Mitarbeiter der Beklagten vorgestellt habe, unter Hinweis auf damit verbundene Steuersparmöglichkeiten sowie darauf, dass der Fonds seitens der Beklagten überprüft und für seriös befunden worden sei, an sie herangetragen und in ihrer Wohnung zum Abschluss gebracht habe. Soweit hierbei Aufklärungspflichten verletzt worden seien, müsse die Beklagte sich das Verhalten des Zeugen zurechnen lassen. Schließlich liege auch ein verbundenes Geschäft vor.
Durch das angefochtene Urteil (Blatt 115-128), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, der Darlehensvertrag sei nicht wirksam widerrufen, da das Widerrufsrecht der Klägerin aus § 7 VerbrKrG jedenfalls gemäß § 7 Abs. 2, Satz 3 VerbrKrG mit dem Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss am 15.12.1997 erloschen sei und der Klägerin darüber hinaus auch kein Widerrufsrecht nach § 1 HausTWG zustehe. Der Beklagten sei hier die etwa gegebene Haustürsituation schon nicht zuzurechnen; im Übrigen sei das Widerrufsrecht auch nicht fristgerecht - binnen Wochenfrist - ausgeübt worden. Insoweit liege eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vor.
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung seien jedenfalls - wie eingewandt - verjährt, solche aus Verschulden bei Vertragsschluss bzw. Aufklärungspflichtverletzung im Ergebnis nicht hinreichend dargetan. Der Zeuge D. sei allenfalls in Bezug auf die Anbahnung des Darlehensvertrages selbst Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, in welchem Zusammenhang eine Pflichtverletzung allerdings nicht ersichtlich sei. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Aufklärungspflichtverletzung bestünden ebenfalls nicht, da weder von einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten ausgegangen werden könne noch davon, dass diese über ihre Rolle als neutrale Kreditgeberin hinausgegangen sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen eines Einwendungs- bzw. Rückforderungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht gegeben, da der Fondsanteil bislang nicht - auch nicht konkludent - gekündigt sei und Schadensersatzansprüche gegen Prospektverantwortliche oder Gründungsgesellschafter des Fonds nicht dargelegt seien.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den - ohnehin nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 12. Juli 2005 (Blatt 112 f.) komme nicht in Betracht. Der dortige pauschale Verweis auf das "Parallelverfahren" 17 O 16/03 des Landgerichts Saarbrücken sei nicht geeignet, die Klage schlüssig zu machen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren - mit Ausnahme der Feststellungsklage - weiterverfolgt. Sie ist nach wie vor der Ansicht, die in Rede stehende Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Zudem sei der Zeuge D. hinsichtlich des Abschlusses des gesamten verbundenen Geschäfts als Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen, so dass dieser auch dessen Beratungsverhalten zuzurechnen sei. Im Übrigen hätten der Beklagten auch - im Sinne eines Wissensvorsprungs - hinreichende Informationen über den K.-Fonds vorgelegen, zumal sie insoweit circa 25 Verträge jeweils mit Darlehenssummen um 50.000,- DM abgeschlossen habe. Zu Unrecht habe der Erstrichter schließlich die Voraussetzungen eines Rückforderungsdurchgriffs gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verneint. Soweit dieser in diesem Zusammenhang ohne weitere Aufklärung vom bislang unterbliebenen Ausspruch einer Kündigung des Fondsanteils ausgegangen sei, sei dies unzutreffend und rechtsfehlerhaft. Ersteres ergebe sich aus dem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Kündigungsschreiben vom 17.6.2005 (Blatt 158 f.); letzteres folge daraus, dass der Erstrichter es versäumt habe, in der mündlichen Verhandlung die Frage der Kündigung der Fondsbeteiligung anzusprechen. Da hier ein verbundenes Geschäft vorliege, schlage die kündigungsbedingte Beendigung der Fondsbeteiligung auf das in Rede stehende Darlehensgeschäft durch.
Die Klägerin beantragt (Blatt 148/149, 192),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 17.119,- EUR nebst 4 % Zinsen aus jeweils monatlich 217,13 EUR ab dem 1. Mai 1998 und ab dem 1. Mai 2002 in Höhe von monatlich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. die ihr von der Klägerin abgetretenen Ansprüche bezüglich der Auszahlung von Versicherungsleistungen der N. Lebensversicherungs AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. vom 15.12.1997, Versicherungssumme: 32.588,- DM, an die Klägerin zurückzuübertragen; beide Leistungen jeweils Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher der Klägerin zustehender Ansprüche gegen den K. Fonds I GbR mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Betriebswirt W. M., ,.
Die Beklagte beantragt (Blatt 163, 192),
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit die Klägerin zur Kündigung der Fonds-Beteiligung sowie zum Wissensvorsprung der Beklagten neu vorträgt, bestreitet sie dies und rügt im Übrigen Verspätung.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juni 2006 (Blatt 192 ff.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinn von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auf das Schuldverhältnis der Parteien und insbesondere in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit des Widerrufes das Bürgerliche Gesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufsgesetz in ihrer bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anwendbar sind (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
2. Mit dem Erstrichter ist der Senat der Ansicht, dass sich das Klagebegehren auf Rückzahlung geleisteter Darlehensraten sowie auf Rückgabe hingegebener Sicherheiten nicht auf § 7 Abs. 4 VerbrKrG i.V.m. § 3 HausTWG bzw. § 3 HausTWG unmittelbar stützen lässt. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, stand der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufsschreibens vom 30.12.2004 (Blatt 14 f.) kein Widerrufsrecht aus § 7 Abs. 1 VerbrKrG oder aus § 1 HausTWG mehr zu, so dass der in Rede stehende Darlehensvertrag selbst nicht wirksam widerrufen ist. Hinsichtlich des Widerrufsrechts aus § 7 Abs. 1 VerbrKrG ergibt sich dies - worauf schon der Erstrichter zutreffend hingewiesen hat - aus der hier nicht eingehaltenen Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG als absoluter zeitlicher Schranke. Hiergegen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz auch nichts mehr erinnert.
Was das Widerrufsrecht nach § 1 HausTWG anbelangt, so scheitert dieses entgegen der Ansicht des Erstrichters zwar nicht bereits daran, dass es hier an einer der Beklagten zuzurechnenden Haustürsituation fehlt. Denn eine solche Zurechenbarkeit ist nicht (mehr) erforderlich. Soweit dies bislang herrschender Rechtsprechung entsprach, hat der BGH im Hinblick auf die bindende Auslegung des europäischen Rechts durch den EuGH (vgl. NJW 2005, 3555 -C. <Bankbezeichnung> eG ./. Klaus Conrads u.a.) hieran zuletzt nicht mehr festgehalten (vgl. NJW 2006, 497 f.). Danach muss ein Vertragspartner - insbesondere die Bank -, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HausTWG von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Bank an ihrer Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HausTWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat, welche vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Fortwirkung der "Überrumpelungswirkung" (vgl. BGH NJW 2003, 1390 m.w.N.) durchaus angenommen werden kann.
Indessen steht der Wirksamkeit des Widerrufes gemäß § 1 HausTWG der Umstand entgegen, dass das Widerrufsrecht nicht fristgerecht - binnen Wochenfrist (§§ 1 Abs. 1; 2, Satz 1 HausTWG) - ausgeübt worden ist. Insoweit ist der Fristenlauf hier durch Aushändigung der eine Belehrung enthaltenden Darlehensurkunde (vgl. Blatt 88) in Gang gesetzt worden, welche Belehrung das Landgericht zu Recht als ordnungsgemäß angesehen hat. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Inhalt der schriftlichen Belehrung umfassend und verständlich ist und eine weitergehende mündliche Belehrung bzw. Erläuterung nicht zu erfolgen brauchte. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die fragliche Widerrufsbelehrung auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch die damit zu finanzierenden verbundenen Geschäfte, hier der Beitrittsvertrag, nicht wirksam zustande kommen. Denn die Belehrung darf keine "anderen" Erklärungen als die in § 2 HausTWG genannten enthalten; unter dieses Verbot fällt auch ein Hinweis auf die Folgen eines verbundenen Geschäfts (BGH WM 2004, 1527/1528; anders wohl OLG Stuttgart OLG-Report 2004, 202/204 f.).
3. Ansprüche aus Prospekthaftung hat das Landgericht mit Recht als nicht schlüssig dargetan, jedenfalls aber verjährt erachtet, ohne dass die Klägerin dem mit der Berufung noch entgegengetreten wäre.
4. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss sind auch nach Auffassung des Senats nicht ausreichend dargetan. Etwaiges Fehlverhalten des Zeugen D. muss sich die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Zutreffend hat der Erstrichter angenommen, dass der Zeuge als Vermittler des Fondsgeschäfts nur insoweit als Erfüllungsgehilfe der Bank tätig war, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betraf (vgl. dazu BGH NJW 2004, 1376/1377; WM 2002, 2501; NJW 2000, 3558/3559). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Entscheidung vom 9.12.2004 - 8 U 315/03-79/04-). Die Nachteile des Erwerbs der Fondsbeteiligung, auf die der Vermittler nach Ansicht der Klägerin hätte hinweisen müssen, betrafen jedoch nicht das Kreditgeschäft, sondern das Anlagegeschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten, die selbst nicht in den Vertrieb der Fondsanteile eingebunden war und zudem mit Schreiben vom 13.11.1997 (Blatt 42 f.) ausdrücklich klargestellt hatte, dass ihrerseits eine Prüfung des in Rede stehenden Fonds nicht erfolgt sei.
Soweit die Beklagte danach nur für eine seitens des Zeugen D. in Zusammenhang mit der Anbahnung des Darlehensvertrages begangene Pflichtverletzung einzustehen hätte, lässt sich ein solches dem Vorbringen der Klägerin hingegen nicht entnehmen.
5. Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte selbst als Haftungsgrund geltend. Soweit sie in diesem Zusammenhang konzediert, dass eine Aufklärung des Kreditnehmers durch die Bank nur im Ausnahmefall geschuldet ist, die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hier aber als gegeben ansieht, hat sie im Ergebnis jedoch keine Umstände darzutun vermocht, die es gestatten würden, ausnahmsweise die Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Bank anzunehmen. Insbesondere hat die Beklagte hier ihre Rolle als Kreditgeberin unter Berücksichtigung der klägerseits vorgetragenen Umstände nicht überschritten. Dass sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit - als Voraussetzung einer ausnahmsweisen Aufklärungspflicht (vgl. BGH NJW 2004, 1376/1379 m.w.N.) - einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, ist nicht ersichtlich. Das klägerische Vorbringen, die Bank habe eine Art Zweckgemeinschaft mit der Fondsgesellschaft gebildet, da sie sich zumindest bei der Anbahnung des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient habe, der Darlehensvertrag auf den Fondsbeitritt Bezug nehme und das Darlehen von der Bank an den Fonds überwiesen worden sei, reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. Senat, a.a.O., Seite 17).
Zu Recht hat das Landgericht hier darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank vor der Klägerin vermisst, zumal die Klägerin nicht einmal substantiiert zu speziellen Risiken des konkreten Vorhabens sowie zum Zeitpunkt ihrer Verwirklichung vorgetragen hat und der schriftliche Hinweis der Bank, den Fonds nicht selbst geprüft zu haben, eher gegen einen besonderen Kenntnisstand der Bank spricht. Und auch der klägerische Hinweis auf das "Parallelverfahren" bei der 17. Zivilkammer des Landgerichts ist nicht geeignet, einen Wissensvorsprung der Bank darzutun. Abgesehen davon, dass es sich um keinen identischen Sachverhalt handelt und die dortigen Feststellungen auch aus formal juristischen Gründen keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten , ist das Gericht im dortigen Verfahren letztlich gerade nicht von einem Wissensvorsprung und einer Aufklärungspflichtverletzung der - hier wie dort verklagten - Bank ausgegangen (vgl. Seite 13 ff . der Entscheidung vom 14.12.2004).
Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt, die Beklagte habe in erheblichem Umfang - circa 25 Verträge - Geschäfte mit dem K.-Fonds gemacht, erscheint auch dies dem Senat im Hinblick auf einen konkreten Wissensvorsprung der Bank nicht hinreichend aussagekräftig. Denn der Geschäftsumfang erlaubt keinen sicheren Schluss auf Inhalt und Qualität der erhaltenen Informationen. Unabhängig davon könnte dieses - von der Beklagten ausdrücklich bestrittene - Vorbringen auch keine Berücksichtigung mehr finden, weil nicht dargetan ist, dass und warum die Klägerin dies nicht bereits erstinstanzlich hat vorbringen können, § 531 Abs. 2 ZPO.
6. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht schließlich auch davon ausgegangen, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber keine Einwendungen gemäß den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts (§ 9 VerbrKrG) erheben kann. Dabei kann offen bleiben, ob es sich vorliegend überhaupt um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt, was zumindest zweifelhaft erscheint, da eine Überlassung von Kreditunterlagen der Bank an die Klägerin (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 2731; NJW-RR 2005, 986/987) gemäß der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts jedenfalls nicht bewiesen ist und die genauen Umstände der "Zusammenarbeit" - zulasten der beweispflichtigen Klägerin - letztlich ungeklärt geblieben sind.
Jedenfalls ist ein Widerruf des Beitritts zum K.-Fonds klägerseits nach wie vor nicht dargetan, ebenso wenig wie das Weiterbestehen eines Widerrufsrechts der Klägerin mangels - ordnungsgemäßer - Widerrufsbelehrung in den Fondserwerbsunterlagen.
Soweit die Klägerin zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung der Fondsbeteiligung erstmals in der Berufungsinstanz unter Vorlage der Kündigungserklärung vom 17.6.2005 (Blatt 158 f.), deren Zugang und Wirksamkeit sie behauptet, vorträgt, kann sie mit diesem neuen Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2, Satz 1, Nr. 3 ZPO nicht mehr zugelassen werden, zumal es ihr ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Kündigungsschreiben noch in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2005 in das erstinstanzliche Verfahren einzuführen. Auf einen Verfahrensfehler des Landgerichts, der einer Zurückweisung des Vorbringens entgegenstehen würde (vgl. § 531 Abs. 2, Satz 1 Nr. 2 ZPO), kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Nachdem die Klägerseite im Schriftsatz vom 11.5.2005 (vgl. dort Blatt 5 = Seite 58) selbst vorgetragen hat, eine Kündigung des Fondsanteiles habe nicht erfolgen können, da eine fristlose Kündigung nicht habe begründet werden können, war der Erstrichter nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mehr gehalten, die Frage einer Kündigung des Fondsanteils in der mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und eine erneute Erklärung der Klägerin hierzu herbeizuführen. Ein Verstoß gegen die richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht liegt mithin nicht vor.
Nach Auffassung des Senats vermag diese Kündigungserklärung aber auch deshalb keinen Einwendungsdurchgriff im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbKrG zu begründen, weil sie - unabhängig vom Vorliegen der weiteren Wirksamkeitsgründe - jedenfalls auch wegen Zeitablaufs ausgeschlossen war. Insoweit ist anerkannt, dass ein Recht zur Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung aus wichtigem Grund nach Ablauf einer gewissen Zeit entfällt (vgl. BGH NJW 2004, 2742/2743; WM 1965, 976; NJW 1966, 2160/2161). Das ist hier anzunehmen, nachdem der Klägerin die von ihr angeführten Kündigungsgründe seit Jahr und Tag bekannt sind und insbesondere die zugesagten Fondsausschüttungen bereits im Sommer 1998 eingestellt worden sind, wohingegen die Kündigungserklärung vom 17.6.2005 datiert. Die Kündigung ist mithin verfristet.
Die Berufung der Klägerin hat nach allem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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