Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 8 U 484/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1006 Abs. 1
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.

b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.


Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 248/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw der Marke Opel Corsa, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch.

Die Klägerin ist die Mutter des am 10.5.2004 verstorbenen H.R. (nachfolgend: Erblasser). Sie und die sechs Geschwister des Erblassers sind dessen gesetzliche Erben. Die übrigen Erben haben die Klägerin zur Prozessführung ermächtigt (GA 49). Die Beklagte, eine Nachbarin des Erblassers, war mit diesem befreundet und befand sich im Besitz des in Rede stehenden Opel Corsa.

Am 10.12.2003 bestellte der Erblasser bei der Autohaus D. GmbH in S. den Opel Corsa zum Preis von 13.720,-- EUR. Nach den handschriftlichen Eintragungen im Bestellungsformular (GA 34) sollte der Kaufpreis in Höhe eines Betrages von 13.720,-- EUR durch ein Darlehen finanziert und ein gebrauchter Opel Corsa in Zahlung gegeben werden. Bei dem in Zahlung gegebenen Opel Corsa handelte es sich um ein Fahrzeug der Beklagten, das mit 3.500,-- EUR auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Im Kaufvertrag war zu Gunsten der Autohaus D. GmbH ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Den entsprechenden Darlehensvertrag vom 10./15.12.2003 (GA 9 - 12) mit der G. Bank (nachfolgend: Bank) über einen Betrag in Höhe von insgesamt 16.341,60 EUR (Gesamtrechnungspreis: 13.720,-- EUR + Restschuldversicherungsbetrag: 558,89 EUR + Zinsen: 2.062,71 EUR), der in monatlichen Raten in Höhe von 272,36 EUR zurückgeführt werden sollte, schloss der Erblasser. Ausweislich Ziffer 6.1. a) der Darlehensbedingungen (GA 37) übertrug der Erblasser der Bank zur Sicherheit das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an dem Opel Corsa.

Bei der in Anwesenheit des Erblassers in den Räumen der Autohaus D. GmbH erfolgten Übergabe des Opel Corsa wurde dieser der Beklagten übergeben. In dem Fahrzeugbrief (GA 5 - 8), dessen Original der Bank übergeben wurde, ist ebenso wie im Fahrzeugschein der Erblasser als Halter eingetragen. Die Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug schloss die Beklagte ab (GA 25).

Am 3.2.2004 zahlte die Beklagte auf das Konto des Erblassers einen Betrag in Höhe einer Darlehensrate von 273,-- EUR ein.

Der Erblasser unterzeichnete eine auf den 6.2.2004 datierende, maschinengeschriebene und mit "Verfügung" überschriebene Erklärung (GA 32) folgenden Wortlauts: "Hiermit gebe ich, H.R., folgendes bekannt: Sollte mir, H.R., persönliches Leid zustoßen, in welcher Form auch immer, sei es das ich sterbe oder durch einen Unfall schwer behindert werde, dann ist es mein Wille, dass das Auto, Opel Corsa C, mit dem amtlichen Kennzeichen, ... in den Besitz von ... [Name und Anschrift der Beklagten] übergeht."

Nachdem nach dem Tod des Erblassers die S. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt aufgrund der bei dieser abgeschlossenen Restschuldversicherung an die Bank einen die Ablösesumme aus dem Darlehensvertrag übersteigenden Betrag gezahlt hatte, rechnete die Bank den Darlehensvertrag gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 16.6.2004 ab und übersandte dieser den Fahrzeugbrief.

Mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin die Herausgabe des Opel Corsa verlangt. Diesen hat sie ausweislich der Klageschrift zunächst darauf gestützt, dass der Erblasser Eigentümer des Opel Corsa gewesen sei, was die Beklagte in einer Unterredung mit der Klägerin selbst bestätigt habe. Demgegenüber hat sie mit Schriftsatz vom 29.9.2004 (Seite 4 = GA 29) geltend gemacht, der Erblasser sei nicht Eigentümer geworden, weshalb er der Beklagten das Fahrzeug auch nicht geschenkt haben könne. Der Erblasser habe der Beklagten das Fahrzeug nur zur Nutzung überlassen wollen. Dieses habe nicht Eigentum der Beklagten werden sollen. Der Erblasser sei lediglich für die Beklagte eingesprungen, da diese keine Finanzierung für das Fahrzeug erhalten habe.

Hinsichtlich ihres Hilfsantrags hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte, falls sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei, zur Rückerstattung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen verpflichtet sei. Hierzu hat sie behauptet, dass zwischen dem Erblasser und der Beklagten ein mündlicher Darlehensvertrag zustande gekommen sei. Zwischen dem Erblasser und der Beklagten sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte die Darlehensraten zahle. Sie meint, die Beklagte sei - ausgehend von einem ursprünglichen Darlehensbetrag in Höhe von 16.341,60 EUR abzüglich der von der Beklagten gezahlten 273,-- EUR sowie der von der Bank gutgeschriebenen Zinsrückvergütung in Höhe von 1.318,89 EUR - zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 14.749,71 EUR verpflichtet.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin das Kraftfahrzeug Opel Corsa-C mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Fahrzeug-Ident.-Nr. ..., herauszugeben;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 14.749,71 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Erblasser habe ihr das Fahrzeug bei der Übergabe in den Verkaufsräumen der Autohaus D. GmbH geschenkt. Dies sei aus Dankbarkeit dafür geschehen, dass die Beklagte, die mit dem Erblasser über einen Zeitraum von sechs Jahren bis zu dessen Tod ein eheähnliches Verhältnis geführt habe, diesen gepflegt, für ihn gekocht, seine Wohnung gereinigt, seine Wäsche gewaschen und sämtliche Verrichtungen des täglichen Lebensbedarfs durchgeführt habe. Sie habe von Anfang an die laufenden Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs getragen.

Durch das angefochtene Urteil (GA 68 - 76), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit dem Herausgabeantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Herausgabeanspruch ergebe sich zum einen aus § 2018 BGB, zum anderen aus § 985 BGB und aus § 604 BGB. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bis zum Tode des Erblassers in dessen Eigentum gestanden und der Beklagten weder geschenkt noch vermacht worden sei. Aus den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen K. und Du. ergebe sich nicht, dass der Erblasser der Beklagten das Fahrzeug geschenkt oder übereignet habe. Zudem folge aus den Aussagen der weiteren Zeugen, dass die Beklagte nach dem Tod des Erblassers selbst nicht davon ausgegangen sei, dass ihr das Fahrzeug geschenkt und sie Eigentümerin geworden sei. Die vom Erblasser unterzeichnete Verfügung vom 6.2.2004 belege gerade, dass vor dessen Tod weder eine Schenkung noch eine Eigentumsübertragung gewollt gewesen sei. Als letztwillige Verfügung sei sie formunwirksam. Ob es sich bei ihr um ein Schenkungsversprechen von Todes wegen nach § 2301 BGB handele und dieses bereits vollzogen worden sei, könne dahinstehen, weil in der Verfügung weder von einer Schenkung noch von einer Eigentumsübertragung für den Todesfall die Rede sei, sondern nur von einem Besitzübergang. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass hiermit eine Eigentumsübertragung gemeint gewesen sei. Der Erblasser habe daher lediglich verfügt, dass der Beklagten das Fahrzeug weiterhin geliehen werden soll. Bei einer unbefristeten Leihe könne die Sache jederzeit zurückgefordert werden, was hier durch die Klägerin geschehen sei, so dass der Beklagten kein Recht zum Besitz zustehe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte, die das Fahrzeug inzwischen nach Sicherheitsleistung durch die Klägerin an diese herausgegeben hat, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie macht geltend, sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug von Anfang an in unmittelbarem Eigenbesitz gehabt. Zu Unrecht messe das Landgericht der Verfügung des Erblassers vom 6.2.2004 lediglich eine schuldrechtliche, die Erben nicht bindende Verpflichtung zur Überlassung des Besitzes an dem Fahrzeug bei. Es sei offensichtlich, dass der Erblasser hiermit das Eigentum an dem Fahrzeug unter bewusstem Verzicht auf eine Rückgriffsmöglichkeit habe übertragen wollen. Zudem spreche zu Gunsten der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Der beweisbelasteten Klägerin sei der Eigentumsnachweis nicht gelungen. Zudem verkenne das Landgericht die Rechtsprechung zu Zuwendungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, nach der schon der Erblasser zu Lebzeiten kein Zugriffsrecht mehr auf das Fahrzeug gehabt habe, so dass dies erst Recht für die Erben gelte. Die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs der Beklagten mit Anrechnung eines Betrages in Höhe von 3.500,-- EUR auf den Neuwagenpreis habe allenfalls zu einer Verurteilung Zug um Zug führen dürfen. Letztlich wendet sich die Beklagte gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der Zeugenaussagen.

Die Beklagte beantragt (GA 92),

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (GA 105),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie meint, die Beklagte habe aufgrund des im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Bank bis zum Tode des Erblassers kein Eigentum erwerben können. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Schreibens der Bank vom 16.6.2004 bereits das Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt und damit zumindest konkludent sämtliche Verfügungen, auch diejenige vom 6.2.2004, aus allen rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen habe, hätten zum Zeitpunkt der Rückübertragung des Eigentums durch die Bank nur die Erben Eigentum an dem Fahrzeug erlangen können. Da bei Besitzerwerb der Beklagten die Bank Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei, greife die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht ein. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer früheren Argumente entgegen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.7.2006 (GA 127 - 129) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 ZPO ).

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist aufgrund der ihr von den übrigen Erben erteilten Ermächtigung zur Prozessführung, an der sie auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse hat, befugt (sog. gewillkürte Prozessstandschaft: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rdnr. 42 ff.). Aufgrund der Ermächtigung kann sie als Miterbin Leistung an sich verlangen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2039 Rdnr. 11).

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Herausgabe des in Rede stehenden Fahrzeugs bejaht. § 2018 BGB kommt allerdings als Anspruchsgrundlage für das Herausgabebegehren der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in Betracht. Denn dieser Anspruch des Erben richtet sich ausschließlich gegen denjenigen, der aufgrund eines angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat. Hingegen besteht der Anspruch nicht gegen denjenigen, der - wie die Beklagte - dem Erben einen Nachlassgegenstand vorenthält, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., Einf. v. § 2018 Rdnr. 1, § 2018 Rdnr. 5). Der Herausgabeanspruch ergibt sich jedoch aus § 985 f. BGB i. V. mit § 1922 Abs. 1 BGB.

I.

Der Herausgabeanspruch ist nicht dadurch erloschen, dass die Beklagte das in Rede stehende Fahrzeug nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und Erbringung einer Sicherheitsleistung durch die Klägerin an diese herausgegeben hat. Denn eine Leistung, die der Schuldner - wie hier - erkennbar zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel erbracht hat, stellt keine Erfüllungshandlung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB dar (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 362 Rdnr. 12 m. w. N.).

II.

Die Erben des verstorbenen H.R. sind Eigentümer des mit der Klage herausverlangten Fahrzeugs. Sie haben das Eigentum gemäß den §§ 929 Satz 1, 931 BGB von der Bank erworben.

1. Ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs war die Autohaus D. GmbH. Dass die Autohaus D. GmbH der Beklagten das Fahrzeug übereignet habe, behauptet diese selbst nicht.

2. Der Erblasser hat zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Fahrzeug erworben. Aufgrund des in dem Kaufvertrag zwischen der Autohaus D. GmbH und dem Erblasser vereinbarten Eigentumsvorbehalts ist dem Erblasser das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung übertragen worden (§§ 158 Abs. 1, 449 Abs. 1 BGB). Das Eigentum ist jedoch mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an die Autohaus D. GmbH nicht auf den Erblasser übergegangen. Denn der Erblasser hat das von ihm durch die bedingte Übereignung des Fahrzeugs erworbene Anwartschaftsrecht zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen ihn aus dem mit dieser abgeschlossenen Darlehensvertrag aufgrund der Vereinbarungen unter Ziffer 6.1. a) der Darlehensbedingungen gemäß den §§ 929 Satz 1, 930, 931 BGB wirksam durch Vereinbarung eines Leihverhältnisses bzw. - für den Fall, dass sich das Fahrzeug im Besitz eines Dritten befindet - durch Abtretung des Herausgabeanspruchs auf die Bank übertragen (vgl. jurisPK-BGB/Beckmann, 2. Aufl., § 929 Rdnr. 92; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929 Rdnr. 45). Dies hatte zur Folge, dass die Bank mit Zahlung des vollständigen Kaufpreises an die Autohaus D. GmbH unmittelbar von dieser das Eigentum an dem Fahrzeug erwarb und das zum Vollrecht (Eigentum) erstarkte Anwartschaftsrecht erlosch (vgl. jurisPK-BGB/Beckmann, a. a. O., § 929 Rdnr. 92, 101; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929 Rdnr. 49 f.).

3. Mit der im Juni 2004 erfolgten Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Klägerin hat die Bank ihren Willen zur Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf die Erben des verstorbenen H.R. zum Ausdruck gebracht. Die auf Übertragung des Eigentums gerichtete Willenserklärung kann auch stillschweigend, insbesondere durch schlüssiges Verhalten erklärt werden (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 929 Rdnr. 2). Als ein solches schlüssiges Verhalten kommt die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1068). Dass hierin im Streitfall der Wille der Bank zur Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug lag, ergibt sich daraus, dass mit Tilgung der Darlehensschuld der Sicherungszweck entfallen und die Bank daher zur Rückgewähr des zur Sicherung des Darlehens übertragenen Eigentums an den Sicherungsgeber verpflichtet war (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 57 B VII Rdnr. 45). An die Stelle des Erblassers als Sicherungsgeber traten gemäß § 1922 Abs. 1 BGB dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Mit der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Klägerin wollte die Bank daher das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Erben übertragen. Diese Willenserklärung haben die Erben angenommen, ohne dass es einer besonderen Kundgabe ihres Annahmewillens gegenüber der Bank bedurfte (§ 151 BGB).

4. Durch die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs hat die Bank zugleich ihren Herausgabeanspruch gegen die sich im Besitz des Fahrzeugs befindende Beklagte an die Erben abgetreten (§ 931 BGB). Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs durch einen mittelbar besitzenden Eigentümer ist regelmäßig als Abtretung des Herausgabeanspruchs zu deuten (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1068 m. w. N.). Der Herausgabeanspruch der Bank gegen die Beklagte beruhte auf dem Sicherungsvertrag, in dem der Erblasser seinen Herausgabeanspruch gegenüber einem sich im Besitz des Fahrzeugs befindenden Dritten, folglich auch seinen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten, an die Bank abgetreten hatte. Auch die auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichtete Willenserklärung der Bank haben die Erben gemäß § 151 BGB angenommen.

III.

Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB vermag die Beklagte sich nicht zu berufen.

1. Zwar wird zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er mit Besitzerwerb Eigenbesitz und zugleich Eigentum erlangt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2101; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris). Diese Vermutung kann die Klägerin jedoch durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtumständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (vgl. BGH NJW 2002, 2101, 2102; NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris). Dies ist zum einen dadurch möglich, dass schon die Vermutungsgrundlage, nämlich der Eigenbesitz der Beklagten, widerlegt wird, indem ein die Vermutung des § 1006 BGB ausschließender Fremdbesitz bei Besitzerlangung dargelegt und bewiesen wird (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 23, zit. nach juris). Denn wer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich auch dann nicht auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn er später Eigenbesitzer geworden ist (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219). Zum anderen kann die Widerlegung der Vermutung dadurch geschehen, dass die Klägerin darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die Beklagte trotz Eigenbesitzerwerbs nie Eigentum erlangt oder es wieder verloren hat (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, zit. nach juris).

2. Im Streitfall spricht viel dafür, dass bereits die Eigenbesitzvermutung der Beklagten widerlegt ist. Die Beklagte war von Anfang an in das gesamte für den Fahrzeugerwerb maßgebliche Geschehen involviert. Insbesondere wusste sie, dass der Kaufpreis für das Fahrzeug überwiegend durch ein Bankdarlehen finanziert werden musste. Es ist allgemein bekannt, dass sich in solchen Fällen die Bank zur Sicherung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen lässt, bei bankfinanzierten Autokäufen mithin das Fahrzeug der Bank gehört. Dass gerade ihr dies nicht bekannt gewesen sei, behauptet die Beklagte selbst nicht. Wusste sie aber, dass das Fahrzeug der Bank übereignet war, so war ihr auch bekannt, dass der Erblasser ihr kein Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen konnte. Es ist daher auch davon auszugehen, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als ihr der Erblasser in den Räumen des Autohauses D. den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug übergab, dieses nicht als ihr gehörend besitzen wollte. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben.

3. Denn jedenfalls ist die zu Gunsten der Beklagten sprechende Vermutung widerlegt, weil feststeht, dass die Beklagte nie Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.

a) Zwar wird die Vermutung zu Gunsten der Beklagten als Besitzerin des Fahrzeugs nicht allein dadurch widerlegt, dass sich der Kraftfahrzeugbrief zunächst im Besitz der Bank befand, er sich nunmehr im Besitz der Klägerin bzw. der Erben befindet und in diesem der Erblasser als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. Vielmehr wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als Eigentümer auch des Kraftfahrzeugbriefs vermutet. Der Kraftfahrzeugbrief ist ein bloßes Hilfspapier. Die Eintragung im Kraftfahrzeugbrief bildet lediglich ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219 f.). Gegenüber dem Besitzer des Kraftfahrzeugs, zu dessen Gunsten die Vermutung des § 1006 BGB durchgreift, hat daher auch derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief besitzt und dort als Halter eingetragen ist, den Nachweis seines Eigentums zu führen (vgl. BGH NJW 2004, 217, 220).

b) Dahinstehen kann auch, ob es bereits an einer Einigung zwischen dem Erblasser und der Beklagten über die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf die Beklagte fehlt. Hierfür spricht allerdings ebenfalls viel. Denn - wie bereits ausgeführt - wussten sowohl der Erblasser als auch die Beklagte, dass das Fahrzeug an die Bank sicherungsübereignet war, so dass die Annahme, sie hätten dennoch eine Eigentumsübertragung auf die Beklagte gewollt, fern liegt.

c) Selbst wenn es jedoch trotz fehlenden Eigentums des Erblassers an dem Fahrzeug zu einer Einigung zwischen ihm und der Beklagten über eine Eigentumsübertragung auf die Beklagte gekommen sein sollte, wäre ein Eigentumserwerb der Beklagten gemäß den §§ 929 Satz 1, 932 BGB jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte bösgläubig war. Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Im Streitfall ist bereits - wie ausgeführt (unter 2.) - davon auszugehen, dass der Beklagten die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Bank und damit das fehlende Eigentum des Erblassers bekannt war. Unabhängig hiervon wäre jedenfalls von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen. Denn der Erblasser konnte die für den gutgläubigen Erwerb erforderliche Vorlage des Kraftfahrzeugbriefs aufgrund von dessen Übergabe an die Bank nicht bewirken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grob fahrlässig i. S. von § 932 Abs. 2 BGB, wenn er sich nicht anhand des Kraftfahrzeugbriefs über das Eigentum des Veräußerers vergewissert (vgl. BGH NJW 2004, 217, 220; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 21, jeweils m. w. N.).

d) Die Beklagte hat das Eigentum an dem Fahrzeug auch nicht dadurch erworben, dass der Erblasser ihr ein entsprechendes Anwartschaftsrecht, das mit Bedingungseintritt zum Vollrecht erstarkt wäre, übertragen hat. Das - aufgrund des im Kaufvertrag zwischen dem Erblasser und der Autohaus D. GmbH vereinbarten Eigentumsvorbehalts entstandene - Anwartschaftsrecht des Erblassers hat dieser - wie ausgeführt (unter II. 2) - auf die Bank übertragen, in deren Händen es zum Vollrecht (Eigentum) erstarkt ist. Aufgrund der zwischen dem Erblasser und der Bank vereinbarten Sicherungsübereignung des Fahrzeugs ist kein Anwartschaftsrecht zu Gunsten des Erblassers entstanden, das dieser der Beklagten hätte übertragen können. Zwar kann eine Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des Sicherungszwecks vereinbart werden mit der Folge, dass der Sicherungsgeber ein Anwartschaftsrecht erwirbt, das mit Wegfall des Sicherungszwecks (Rückzahlung der gesicherten Schuld) automatisch (§ 158 Abs. 2 BGB) zu vollem Eigentum erstarkt (vgl. BGH NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 18, zit. nach juris; Baur/Stürner, a. a. O., § 57 B II Rdnr. 10, § 57 B VII Rdnr. 45; jurisPK-BGB/Beckmann, a. a. O., § 930 Rdnr. 38 ff.). Eine solche bedingte Übereignung im Rahmen der Begründung von Sicherungseigentum ist jedoch, da sie den Sicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird, im allgemeinen nicht anzunehmen; vielmehr muss hierfür ein Anhaltspunkt im Parteivorbringen gegeben sein (vgl. BGH NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 18, zit. nach juris; Baur/Stürner, a. a. O., § 57 B II Rdnr. 10; jurisPK-BGB/Beckmann, a. a. O., § 930 Rdnr. 36 f., 40). Hieran fehlt es im Streitfall. Insbesondere ergibt sich aus der Sicherungsabrede im Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und der Bank (Ziffer 6. 1. der Darlehensbedingungen) kein Anhaltspunkt für eine lediglich bedingte Übereignung.

e) Schließlich hat die Beklagte das Eigentum an dem Fahrzeug auch nicht aufgrund der Verfügung des Erblassers vom 6.2.2004 erworben.

aa) Soweit es sich bei dieser Verfügung um ein Vermächtnis (§§ 1939, 2147 BGB) handeln sollte, wäre dieses bereits wegen der fehlenden Einhaltung der für letztwillige Verfügungen gesetzlich vorgesehenen Form unwirksam (§§ 1939, 1941, 2247, 2276 BGB). Unabhängig hiervon führt ein Vermächtnis nicht zur Veränderung der dinglichen Rechtslage, sondern gibt dem Bedachten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB).

bb) Nichts anderes gilt, falls die Verfügung - was angesichts ihres Wortlauts allerdings zweifelhaft ist - als Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) auszulegen sein sollte. Als von dem Erblasser lediglich versprochene und erst nach seinem Tode zu erfüllende Schenkung (§ 2301 Abs. 1 BGB) unterstünde sie den Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen. Um eine bereits vollzogene Schenkung (§ 2301 Abs. 2 BGB) handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen deshalb nicht, weil der Beklagten das Eigentum an dem Fahrzeug nicht zu Lebzeiten des Erblassers übertragen worden ist und zu Gunsten der Beklagten auch kein Anwartschaftsrecht begründet worden ist, das sich bei Eintritt der Überlebensbedingung zwangsläufig zu einem Vollrecht hätte entwickeln können (vgl. Palandt/Edenhofer, a. a. O., § 2301 Rdnr. 9 f.).

IV.

Die Beklagte hat den Erben gegenüber kein Recht zum Besitz (§ 986 Abs. 1, 2 BGB).

1. Die Beklagte leitet Besitzrechtsansprüche ausschließlich aus ihrem Verhältnis zum Erblasser her. Hieraus resultiert jedoch kein Besitzrecht der Beklagten mehr.

a) Ein als Besitzrecht in Frage kommendes Anwartschaftsrecht hat die Beklagte - wie ausgeführt (unter III. 3. d)) - nicht erworben.

b) Zwar hat der Erblasser der Beklagten den Besitz an dem Fahrzeug unstreitig überlassen. Hierin könnte jedoch selbst auf dem Boden der von der Beklagten behaupteten unentgeltlichen Besitzeinräumung allenfalls der Abschluss eines Leihvertrages (§ 598 BGB) gesehen werden, so dass - da die Dauer der Leihe weder vertraglich bestimmt noch aus ihrem Zweck zu entnehmen ist - den Erben gemäß § 604 Abs. 3 BGB ein jederzeitiges und im Streitfall von ihnen ausgeübtes Rückforderungsrecht zusteht.

c) Aus der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung zu sogenannten unbenannten (ehebedingten) Zuwendungen lässt sich ein Besitzrecht der Beklagten ebenfalls nicht herleiten. Selbst wenn - wie die Beklagte behauptet - zwischen ihr und dem Erblasser eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hätte und die Rechtsprechung zu unbenannten Zuwendungen auf nichteheliche Lebensgemeinschaften Anwendung fände, fehlt es mangels Eigentums des Erblassers an dem Fahrzeug an der Zuwendung eines Vermögensgegenstandes. Dieser hat der Beklagten vielmehr lediglich den Besitz an dem Fahrzeug überlassen.

d) Auf die Verfügung des Erblassers vom 6.2.2004 lässt sich ein Besitzrecht der Beklagten - wie ausgeführt (unter III. 3. e)) - schon mangels Formwirksamkeit nicht stützen.

2. Ein obligatorisches Besitzrecht gegenüber der Bank als Voreigentümerin des Fahrzeugs (§ 986 Abs. 2 BGB) steht der Beklagten nicht zu. Auf ein solches Recht beruft sie sich auch nicht.

V.

Ein zur Verurteilung lediglich Zug um Zug führendes Zurückbehaltungsrecht, weil die Beklagte ihr Altfahrzeug unter Anrechnung eines Betrages in Höhe von 3.500,-- EUR auf den Kaufpreis für das herauszugebende Fahrzeug in Zahlung gegeben hat, steht der Beklagten gegenüber den Erben nicht zur Seite.

1. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei dem in Rede stehenden Finanzierungsbeitrag der Beklagten für die Anschaffung des herauszugebenden Fahrzeugs nicht um Verwendungen i. S. der §§ 994 ff. BGB handelt (vgl. Palandt/Bassenge, a. a. O., § 994 Rdnr. 3).

2. Aber auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagten gegen die Erben aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem ihre Herausgabeverpflichtung beruht, ein fälliger Zahlungsanspruch zustünde. Woraus sich ein solcher Zahlungsanspruch ergeben soll, hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass die Beklagte ihr Fahrzeug im Wege der Inzahlungnahme zur Finanzierung der Kaufpreisschuld des Erblassers zur Verfügung gestellt hat und dessen Wert auf den Kaufpreis angerechnet worden ist, begründet keinen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Erben. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass zwischen ihr und dem Erblasser ein zur Rückerstattung verpflichtender Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 BGB) geschlossen worden sei. Mangels entsprechenden Sachvortrags kann auch nicht von einem zum Ersatz gemachter Aufwendungen verpflichtenden Auftragsverhältnis i. S. des § 662 BGB zwischen dem Erblasser und der Beklagten ausgegangen werden. Schließlich sind auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB schon mangels Darlegungen zum Fehlen des rechtlichen Grundes nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Ende der Entscheidung

Zurück