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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: 8 U 515/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 242
BGB § 1967
BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1
BGB § 2046 Abs. 1
BGB § 2046 Abs. 1 Satz 1
BGB § 2150
a. Den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft aus einem Vorausvermächtnis kann der Miterbe grundsätzlich schon vor Auseinandersetzung geltend machen.

b. Der Erbengemeinschaft steht ihrerseits ein Anspruch auf Mitwirkung des bedachten Miterben beim Vollzug des Vorausvermächtnisses vor Auseinandersetzung zu.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 515/06

Verkündet am 12. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Auflassung

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.7.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 405/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren Gunsten als (Mit-)Übertragende wie als Übernehmende (Erwerberin) zuzustimmen:

a)

Miteigentum von 31, 796 /1.000 an dem Grundstück Flst. Nr. XXXX/3 der Gemarkung E.- R. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 13 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;

b)

Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 13 bezeichneten Stellplatz (Tiefgarage);

c)

Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 71,19 qm;

d)

Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St 14 bezeichneten Stellplatz im Kellergeschoss (Tiefgarage).

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

Gründe:

A.

Die Parteien sind Erbinnen ihres am 10.3.1997 verstorbenen Vaters K. H. N., der sie mit notariellem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5-9) zu gleichen Teilen zu seinen Erben berufen (Ziffer II.) und darüber hinaus einer jeden - "ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" - Grundbesitz vermacht hat (Ziffer III.), unter Anordnung von Testamentsvollstreckung zum Vollzug der Vermächtnisse.

Soweit der Klägerin Hausgrundbesitz in Z., <Straße>, vermacht worden ist, ist das Vermächtnis erfüllt, eine Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

Der Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten - betreffend zwei Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenstellplätze in H., <Straße> - bzw. deren Mitwirkung hierbei ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Mit der Klageschrift wurde die Beklagte als Testamentsvollstreckerin in Anspruch genommen, nach Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Zweibrücken vom 22.2.2006 (Blatt 36 b/36 c) veranlasst, wonach sich diese zur Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers binnen 2 Wochen erklären sollte, und nach Unterbleiben einer Erklärung (vgl. Schreiben des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21.3.2006; Blatt 39) alsdann mit Schriftsatz vom 22.3.2006 (Blatt 37 f.) im Hinblick auf die "veränderte Rechtsposition" der Beklagten ein neuer Antrag angekündigt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei schon im Hinblick auf die zur Zeit ihr - der Klägerin - als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft zur Last fallenden, laufenden Kosten der beiden vermachten Eigentumswohnungen verpflichtet, diese unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.7.2006 (Blatt 91-96), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei Würdigung des Inhaltes des klägerischen Schriftsatzes vom 22.3.2006 (Blatt 37 f.) sowie der abschließend gestellten Anträge sei davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor als Testamentsvollstreckerin in Anspruch genommen werde, welches Amt sie indessen gar nicht angenommen habe. Zudem begehre die Klägerin vorliegend eine unzulässige Teilauseinandersetzung.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie rügt vorab, der Erstrichter habe nicht zur Kenntnis genommen, dass sie ihre Anträge umformuliert und die Beklagte nicht mehr als Testamentsvollstreckerin in Anspruch genommen habe. Soweit dies unter Umständen eine Klageänderung darstelle, sei diese jedenfalls sachdienlich. Das Klagebegehren sei ferner nicht auf eine Teilauseinandersetzung gerichtet, sondern auf den Vollzug des Vermächtnisses zugunsten der Beklagten, was die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit darstelle, die der Auseinandersetzung vorauszugehen habe. Das beim Landgericht Zweibrücken anhängige Erbauseinandersetzungsverfahren (2 O 265/04) sei hierdurch nicht berührt.

Die Klägerin beantragt (Blatt 112, 197),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte zu verurteilen, der Auflassung folgenden Sondereigentums zu ihren Gunsten zuzustimmen, und zwar der Übertragung und der Übernahme:

a)

Miteigentumsanteil von 31, XXX/1.000 an dem Grundstück Flst.Nr. XXXX/3 der Gemarkung E.- R. verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 13 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 63,77 qm;

b)

Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St. 13 bezeichneten Stellplatz (Tiefgarage);

c)

Miteigentumsanteil von 35, 496/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung mit Balkon im II. Obergeschoss und dem Kellerraum Nr. 14 im Kellergeschoss, mit einer Wohnfläche von 71,19 qm;

d)

Miteigentumsanteil von 3/1.000 an dem vorbezeichneten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. St. 14 bezeichneten Stellplatz im Kellergeschoss (Tiefgarage).

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Sie rügt Verspätung, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erneut ihre Anträge ändere. Sie hält dies auch nicht für sachdienlich.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.6.2007 (Blatt 196 f.) Bezug genommen.

Der Senat hat den Rechtsstreit gemäß Beschluss vom 20.6.2007 (Blatt 191/192) dem erkennenden Richter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

B.

Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

1.

Streitgegenständlich ist entgegen der Ansicht des Erstrichters seit Zustellung (vgl. Bl. 40) des klägerischen Schriftsatzes vom 22.3.2006 (Bl. 37 f.) der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Miterbin und Vermächtnisnehmerin auf Mitwirkung beim Vollzug des Grundstücksvermächtnisses zu deren Gunsten. Soweit hierdurch die Rechtshängigkeit des in diesem Schriftsatz zum Ausdruck gekommenen Klagebegehrens begründet wurde, kann es nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass dies nicht mehr das - bloß "neu formulierte" - ursprüngliche, gegen die - vermeintliche - Testamentsvollstreckerin gerichtete Klagebegehren war, sondern ersichtlich die Inanspruchnahme der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Erbin und Vermächtnisnehmerin. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass dies die erkennbare Konsequenz aus dem diesem Schriftsatz beigefügten Schreiben des Amtsgerichts Zweibrücken vom 21.3.2006 (Blatt 39) war, sondern auch aus dem - zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden - Inhalt dieses Schriftsatzes, wonach nunmehr geklärt sei, dass die Beklagte das Amt der Testamentsvollstreckerin nicht angenommen habe und deshalb als Miterbin und Vermächtnisnehmerin verpflichtet sei, der Übertragung des Sondereigentums zuzustimmen (Blatt 38). Diese Bedeutung hat im Übrigen auch die Beklagte selbst diesem Schriftsatz in der Folge beigemessen (vgl. S. 1/2 des Schriftsatzes vom 20.6.2006, Blatt 44/45, S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 13.7.2006, Blatt 71 und 75, sowie S. 1/2 des Schriftsatzes vom 18.7.2006, Blatt 82/83), welche erst in der Berufungsinstanz anderen Sinnes geworden ist (vgl. S. 2 der Berufungserwiderung, Blatt 141).

Vor diesem Hintergrund können auch das Verhalten und die Prozesserklärungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 29.6.2006 (Blatt 62) trotz missverständlicher Inbezugnahme auch des Antrages aus der Klageschrift nur dahin verstanden werden, dass auf der Grundlage dieses neuen Klagebegehrens die Anträge gestellt und verhandelt werden sollte, zumal das Stellen eines unsinnigen Antrages seitens der Klägerin nicht einfach unterstellt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1183; NJW-RR 2000, 1446). Bei abweichendem Verständnis hätte der Erstrichter ohnehin nachfragen müssen. Dass jedoch beide Parteien auch nach der mündlichen Verhandlung noch von einer Abstandnahme der Klägerin von der Verklagung der Testamentsvollstreckerin ausgegangen sind, ergibt sich eindeutig aus deren nachterminlichen Schriftsätzen (vgl. einerseits S. 1/2 des Schriftsatzes vom 6.7.2006, Blatt 65/66, andererseits S. 2 und 5 des Schriftsatzes vom 13.7.2006, Blatt 71 und 75, sowie S. 1/2 des Schriftsatzes vom 18.7.2006, Blatt 82/83).

2.

Soweit damit - wegen Änderung des Lebenssachverhalts - schon erstinstanzlich eine Klageänderung vorlag, war diese ohne weiteres zulässig, weil sachdienlich. Denn der bisherige Streitstoff und das Ergebnis der Prozessführung blieben - schon angesichts des frühen Zeitpunkts der Klageänderung - weitgehend verwertbar und ein neuer Prozess wurde vermieden (vgl. BGH NJW 2000, 800).

Der Senat hätte im Übrigen auch keine Bedenken, eine zulässige Klageänderung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. § 533 ZPO) jedenfalls in der Berufungsinstanz zu bejahen, zumal angesichts des erstinstanzlich unterbliebenen Hinweises auf Antragsbedenken (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

3.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist mit der objektiven Klageänderung ein Parteiwechsel nicht einhergegangen, so dass der Frage der insoweit anwendbaren Prozessvorschriften und der Kostenfolge nicht weiter nachgegangen zu werden braucht. Insoweit liegt der Fall hier nicht anders als bei Veräußerung der Streitsache (§ 265 Abs. 2, Satz 1 ZPO), wo der Übergang vom eigenen Recht zur gesetzlichen Prozessstandschaft bei unveränderter Identität der als Partei auftretenden natürlichen Person keinen Parteiwechsel darstellt (vgl. Zöller/Greger, 25. Aufl., Rn. 6 a zu § 265 ZPO). Die seitens der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen (BGH NJW 2003, 2172; NJW 1993, 3072) sind nicht einschlägig, da ihnen jeweils ein tatsächlicher Personenwechsel zugrunde lag.

4.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheitert die Klage ferner nicht schon daran, dass sie auf eine unzulässige Teilauseinandersetzung gerichtet wäre. Denn in der Sache geht es lediglich um den Vollzug des zugunsten der Beklagten bestehenden Vorausvermächtnisses bzw. um deren Mitwirkung hierbei, was als solches keine (Teil-) Auseinandersetzung darstellt und ferner auch nicht erst im Rahmen einer Auseinandersetzung vonstatten gehen darf. Insoweit geht der Senat - in Übereinstimmung mit allen mit der Sache bislang befassten Gerichten (vgl. auch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19.5.2004 - 4 O 487/03 -, Seite 5 oben; Blatt 55) - davon aus, dass die Beklagte Vermächtnisnehmerin und zugleich Miterbin, d.h. Vorausvermächtnisnehmerin nach ihrem verstorbenen Vater ist. Nach dem unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Erblassers gemäß dem Testament vom 15. März 1994 (Blatt 5 ff.), dessen Unwirksamkeit weder dargetan noch sonstwie ersichtlich ist, sollten die Parteien jeweils "ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also im Voraus" (vgl. Ziff. III., Satz 1 des Testaments) die beiden Eigentumswohnungen bzw. das Hausgrundstück erhalten. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um die Anordnung von Vorausvermächtnissen im Sinne von § 2150 BGB, denn die insoweit zugewandten Immobilien sollten bei der - je hälftigen - Verteilung des übrigen Nachlasses nicht berücksichtigt werden, wie unter Ziff. II, letzter Satz des Testaments ausdrücklich klargestellt ist. Das unterscheidet ein Vorausvermächtnis gerade von einer Teilungsanordnung (vgl. Palandt-Edenhofer, 66. Aufl., Rn. 1 ff. zu § 2150 BGB m.w.N.).

Der Erbvertrag der Eltern der Parteien vom 20.3.1991 (Blatt 28 ff.) steht der Wirksamkeit dieses Vorausvermächtnisses nicht entgegen, da der Längerlebende gemäß Ziff. II. Nr. 4 des Erbvertrages befugt sein sollte, die getroffenen Verfügungen einseitig abzuändern oder ganz aufzuheben, und der Vater der Parteien hiervon nach dem Tod der Mutter Gebrauch gemacht hat (vgl. Ziff. I, Abs. 2 des Testamentes). Dass und warum diese Regelung des Erbvertrages keinen Bestand hatte, hat die Beklagte ebenfalls in keiner Weise dargetan.

Soweit der Beklagten nach allem seitens des Erblassers ein wirksames Vorausvermächtnis zugewandt worden ist, hat sie hierdurch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung des Alleineigentums an den beiden Eigentumswohnungen erworben, den sie grundsätzlich schon vor Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass befriedigen darf (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1999, 113; KG OLGZ 77, 457; RGZ 93, 196). Zugleich stellt der Anspruch aus dem Vorausvermächtnis gemäß § 1967 BGB eine Nachlassverbindlichkeit dar (vgl. BGH NJW 1998, 682; RGZ 93, 197), die nach der - im Verhältnis zwischen den Miterben geltenden (vgl. OLG Celle FamRZ 2003, 1224) - Regelung des § 2046 Abs. 1, Satz 1 BGB grundsätzlich vor der Erbauseinandersetzung zu berichtigen ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., S. 1225). Steht der Vollzug des Vorausvermächtnisses damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung, können hierauf entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht die Kriterien für eine zulässige Auseinandersetzung angewandt werden. Hieraus folgt zugleich, dass die einen anderen Streitgegenstand betreffende Stufenklage vor dem Landgericht Zweibrücken das Schicksal der vorliegenden Klage unberührt lässt.

5.

Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, besteht auch eine Verpflichtung der Beklagten, beim Vollzug des Vorausvermächtnisses zu ihren Gunsten - der den Regeln der dinglichen Übertragung folgt (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 4 zu § 2174 BGB) - sowohl auf Übertragendenseite als auch auf Erwerberseite mitzuwirken. Der Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung folgt aus den §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßregel der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses, zu der folglich gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber mitzuwirken verpflichtet ist (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dies hat hier in der Weise zu geschehen, dass die Beklagte als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrem Vater die Auflassung an sich erklärt.

Der Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten auf Erwerberseite folgt aus § 242 BGB, welche Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen Bedachtem und Beschwertem beim Vermächtnis Anwendung findet (vgl. BGH 37, 233/240 f.; Münch.-Komm.-Schlichting, 4. Aufl., Rn. 5 zu § 2174 BGB). Nachdem die Beklagte das in Rede stehende Vorausvermächtnis unstreitig längst angenommen hat - was auch schlüssig durch Entgegennahme und Nutzung geschehen kann (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., Rn. 1 zu § 2180 BGB m.w.N.) -, stellt es ein widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") dar, die Mitwirkung beim - dinglichen - Vollzug des Vorausvermächtnisses zu verweigern und sich - 10 Jahre nach dem Erbfall - so bis auf weiteres der Lastentragung - mit der bislang ausschließlich die Klägerin beschwert ist - zu entziehen.

Das angefochtene Urteil war hiernach entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Beklagten war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfGZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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