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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 31.03.2005
Aktenzeichen: 8 U 581/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 229 | |
BGB § 858 | |
BGB § 859 | |
BGB § 861 | |
BGB § 862 | |
BGB § 862 Satz 2 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 546 | |
ZPO § 890 Abs. 1 |
Tenor:
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 7. Oktober 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 336/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Den Verfügungsbeklagten wird als Gesamtschuldnern aufgegeben, das in ihrem Besitz befindliche Leuchttransparent der Verfügungsklägerin, Maße: 2.850 mm x 845 mm, bestehend aus einem umlaufenden Aluminiumrahmen, weiß lackiert, und vorderseitig eingesetzte Aluminiumhaube, ebenfalls weiß lackiert, und dem auf der Vorderseite eingelaserten und mit Prismenglas hinterlegten Logo "S. B." nebst Beleuchtungskörpern und elektrischen Zuleitungen an die Verfügungsklägerin herauszugeben.
2. Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, das in Ziffer 1 bezeichnete Leuchttransparent der Verfügungsklägerin nach erfolgter Montage an dem Gebäude, ...Straße, erneut zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen.
3. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Duldung der erneuten Montage des Leuchttransparentes) wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Verfügungsklägerin 1/4 und den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern 3/4 auferlegt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Verfügungsklägerin zu 1/4 und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner zu 3/4 zu tragen.
III. Das Urteil ist vollstreckbar.
Tatbestand:
A. Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 71-80).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin - nach Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 3. März 2005; Blatt 249) - nur mehr ihr ursprüngliches Herausgabebegehren hinsichtlich des im Besitz der Verfügungsbeklagten befindlichen Leuchttransparents "S. B." sowie das Unterlassungsbegehren hinsichtlich einer erneuten Entfernung des Leuchttransparents in der Zukunft weiter, nachdem der Erstrichter den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen hat.
Die Verfügungsklägerin ist nach wie vor der Ansicht, die Voraussetzungen der §§ 861, 862 BGB seien vorliegend gegeben, woraus sich Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zugleich ergäben. Insoweit hätten die Verfügungsbeklagten entgegen der Annahme des Erstrichters unmittelbaren Besitz weder an der betreffenden Außenwandfläche des Mietobjekts in, ...Straße, noch an dem Leuchttransparent selbst gehabt. Soweit die oberen Stockwerke des betreffenden Gebäudes ausdrücklich nur zu Wohnzwecken - und ursprünglich an Dritte - vermietet (gewesen) seien, bleibe zumindest die Außenwand in diesem - hier relevanten - Bereich unzweifelhaft im unmittelbaren Besitz des Vermieters. Es liege mithin verbotene Eigenmacht der Verfügungsbeklagten vor, die unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt sei. Insbesondere habe das Anbringen des Werbeschildes keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsbeklagten dargestellt, vielmehr habe es sich hierbei um eine wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme gehandelt, die die Verfügungsbeklagten überhaupt nur im Hinblick auf die am 13. November 2004 dann erfolgte Neueröffnung eines Konkurrenzbetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft gestört habe.
Die Verfügungsklägerin beantragt (Blatt 97, 248/249), unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern aufzugeben, das in ihrem Besitz befindliche Leuchttransparent der Verfügungsklägerin, Maße: 2.850 mm x 845 mm, bestehend aus einem umlaufenden Aluminiumrahmen, weiß lackiert, und vorderseitig eingesetzte Aluminiumhaube, ebenfalls weiß lackiert, und dem auf der Vorderseite eingelaserten und mit Prismenglas hinterlegten Logo "S. B." nebst Beleuchtungskörpern und elektrischen Zuleitungen an die Verfügungsklägerin herauszugeben;
2. den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern zu untersagen, das in Ziffer 1) bezeichnete Leuchttransparent der Verfügungsklägerin nach erfolgter Montage an dem Gebäude ...Straße, erneut zu entfernen oder sonst wie zu beeinträchtigen; für den Fall der Zuwiderhandlung den Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagten beantragen (Blatt 108, 248/249), die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens. Insbesondere rügen sie ihre fehlende Passivlegitimation unter Hinweis darauf, dass sie sich in einer - parteifähigen - Außen-BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen hätten. Zudem berufen sie sich erneut auf ihr Namensrecht an dem Namen "S. B." sowie auf ihr Recht an dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb "S. B.".
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
3. März 2005 (Blatt 248/249) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
B. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
Sie hat - soweit aufrecht erhalten - auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, stehen der Verfügungsklägerin gegen die - passivlegitimierten (1.) - Verfügungsbeklagten entgegen der Ansicht des Erstrichters sowohl die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe des Leuchttransparents (2.) sowie Unterlassung künftiger Entfernung (3.) zu als auch ein Verfügungsgrund zur Seite (4.).
1. Ohne Erfolg wenden die Verfügungsbeklagten fehlende Passivlegitimation ein, womit sich das Landgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht befasst hat. Der Senat hat keine Bedenken, die Verfügungsbeklagten hinsichtlich der in Rede stehenden Besitzschutzansprüche als passivlegitimiert anzusehen, unbeschadet der von diesen eingewandten Parteifähigkeit einer Außen-GbR. Die persönliche und gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten als BGB-Gesellschafter rechtfertigt sich vorliegend schon daraus, dass sich Besitzschutz- und Gewaltrechte gegen den unmittelbar Handelnden richten, Störer mithin auch derjenige ist, der - etwa als Organ einer juristischen Person - für einen anderen handelt (vgl. Münch.-Komm.-Joost, BGB, 4. Aufl., Rn. 19 zu § 854 sowie Rn. 4 zu § 859 m.w.N.). Im Übrigen kann entgegen der Darstellung der Verfügungsbeklagten auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls eine Außen-BGB-Gesellschaft, bestehend aus den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3), Vertragspartnerin im Rahmen der in Rede stehenden Pacht- und Mietverträge ist. Im Gegenteil lässt sich den Regelungen in § 14 Nr. 1) des Pachtvertrages vom 21.3.1995 (Blatt 27 ff./33) sowie in § 19 Nr. 4) des Mietvertrages vom 14.9.1994 (Blatt 36 ff./42) eindeutig entnehmen, dass die jeweiligen Vertragspartner besonderen Wert auf eine persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der Personenmehrheit auf Pächter- bzw. Mieterseite gelegt haben, mithin nicht mit einer Außen-BGB-Gesellschaft abschließen wollten und abgeschlossen haben, ohne dass beklagtenseits dargetan wäre, dass sich hieran nachträglich etwas geändert hätte. Letztlich bliebe es einem Gesellschaftsgläubiger auch nach Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen; dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung insoweit durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert (vgl. BGHZ 146, 341 ff./357 a.E.).
2. Zu Unrecht hat der Erstrichter Besitzschutzansprüche der Verfügungsklägerin wegen der Entfernung des in Rede stehenden Leuchttransparents durch die Verfügungsbeklagten mit der Begründung verneint, die Verfügungsklägerin sei lediglich mittelbare Besitzerin, da das gesamte fragliche Pachtobjekt einschließlich aller Außenwandflächen im Mietgebrauch und unmittelbaren Besitz der Verfügungsbeklagten sei. Dem vermag sich der Senat- wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt - nicht anzuschließen. Zutreffend ist zwar, dass die Ausübung verbotener Eigenmacht nur gegenüber dem unmittelbaren Besitzer möglich ist, hingegen dem mittelbaren Besitzer gegen den unmittelbaren Besitzer kein Besitzschutzrecht zusteht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1997, 3030 m.w.N.). Indessen ist es unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, die Verfügungsbeklagten - und nicht die Verfügungsklägerin als Eigentümerin - als unmittelbare Besitzer der fraglichen Außenwandfläche anzusehen. Davon ausgehend, dass jedenfalls bei der Wohnraummiete die Außenwand nicht zum Mietgegenstand gehört und auch bei der Geschäftsraummiete die Benutzung der höher gelegenen Wandteile, auch durch den Mieter des betreffenden Stockwerks, nicht vom Mietgebrauch umfasst ist (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III.A., Rn. 989 sowie Kap. III.B., Rn. 1224; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 192; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Kap. II, Rn. 176 ff.; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Rn. 432 zu § 535 BGB, jeweils m.w.N.), ist nicht ersichtlich, wie die Verfügungsbeklagten Mietgebrauch sowie unmittelbaren Besitz an der seitlichen, oberen, vor einer Mietwohnung gelegenen Außenwandfläche - in welchem Bereich die Verfügungsklägerin das in Rede stehende Leuchttransparent angebracht hatte - gelangt sein sollen. Hieran ändert auch die Annahme des Erstrichters nichts, das Anwesen der Verfügungsklägerin habe den Verfügungsbeklagten - zuletzt (!) - in seiner Gesamtheit zu gewerblichen Zwecken gedient. Insoweit hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Verfügungsbeklagten die einzelnen Gebäudeteile ("...folgende Räume..."; "...Wohnung...") durch Einzelverträge mit unterschiedlichen Vermietern/Verpächtern zu unterschiedlichen Zeitpunkten angemietet bzw. angepachtet haben und sich demgemäß ihre Gebrauchsrechte auch zuletzt nur als Summe aller einzelvertraglich erworbenen Rechte dargestellt haben. Dazu haben aber Mietgebrauch und unmittelbarer Besitz an der streitigen Außenwandfläche ersichtlich nicht gehört, da sich der Pachtvertrag mit den Brauereien nur auf das Erdgeschoss bezog und es sich bei dem seitens der Verfügungsbeklagten von der Vormieterin B. nachträglich übernommenen Mietvertrag hinsichtlich der Obergeschossräume um einen gewöhnlichen Wohnraummietvertrag mit einer Privatperson gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass letzterer Mietvertrag ursprünglich höchst ausnahmsweise auch die Außenwandflächen der Wohnräume zum Gegenstand hatte, bestehen ebenso wenig wie dafür, dass anlässlich des Vertragseintritts der Verfügungsbeklagten eine Vertragsänderung im Sinne einer Ausweitung des Mietgegenstandes stattgefunden hätte. Für den Senat steht danach ausser Zweifel, dass die Verfügungsbeklagten von der Wohnungsmieterin B. nur die üblichen, beschränkten Wohnungsmieterrechte übernommen haben, wozu Rechte an der Außenwandfläche gerade nicht gehörten. Da auch die Ausweitung eines Pachtvertrages über Geschäftsräume auf höher gelegene Außenwandflächen, wie ausgeführt, nicht üblich und für den vorliegenden Fall auch nicht als Ausnahme dargetan ist, verbleibt es hinsichtlich dieser - streitigen - Außenwandflächen - wie im Übrigen auch hinsichtlich der nicht vermieteten Stellplätze und der Außenanlage - beim unmittelbaren Besitz der Hauseigentümerin.
Bei dieser Sachlage stellt die Demontage des in diesem Außenwandbereich angebrachten Leuchttransparents durch die Verfügungsbeklagten indessen unzweifelhaft die Ausübung verbotener Eigenmacht dar, die der Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch dergestalt verschafft, dass diese von den Verfügungsbeklagten gemäß §§ 861, 858 BGB Herausgabe des Leuchttransparents beanspruchen kann. Soweit verbotene Eigenmacht jede ohne Gestattung vorgenommene Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft des unmittelbaren Besitzers ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Anspruchs auf Besitzeinräumung bedeutet, steht es hier ausser Frage, dass die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin das Leuchttransparent ohne deren Willen entzogen haben.
Den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass sie zur Entfernung des Leuchttransparents berechtigt waren, haben die Verfügungsbeklagten hingegen nicht erbracht. Wenn auch grundsätzlich die Partei die Beweislast für die Voraussetzungen des § 858 BGB trägt, die aus der verbotenen Eigenmacht Rechte herleitet, so ist es nämlich abweichend hiervon doch Sache des Störers, die Voraussetzungen einer - allein legitimierenden - gesetzlichen Gestattung der Besitzentziehung nachzuweisen (vgl. OLG Saarbrücken MDR 2003, 1198 m.w.N.). Soweit die Verfügungsbeklagten nach diesen Beweislastgrundsätzen die Rechtmäßigkeit der Entfernung des Leuchttransparents glaubhaft zu machen hatten, haben sie dieser Glaubhaftmachungslast aber nicht genügt. Weder ist ein Selbsthilferecht gemäß § 229 BGB dargetan noch lagen die Voraussetzungen einer Besitzkehr nach § 859 BGB vor. Der Hinweis auf - behauptete - Namensrechte und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsbeklagten vermag hier nicht weiterzuhelfen. Unabhängig davon, dass nachteilige Auswirkungen der Zusatzwerbung auf den Gaststättenbetrieb nicht schlüssig dargetan sind, ist jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass insoweit obrigkeitliche Hilfe - der Gerichte - nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre. Rechte aus § 859 BGB standen den Verfügungsbeklagten mangels eigener Besitzrechte an Außenwand und Leuchttransparent ohnehin nicht zu, abgesehen davon, dass auch die für die Besitzkehrung geltenden zeitlichen Grenzen des Selbstschutzes des Besitzers (§ 859 Abs. 3 BGB) ersichtlich nicht eingehalten sind. Unstreitig haben die Verfügungsbeklagten nahezu 2 Wochen zugewartet, bevor sie am 30.8.2004 das Leuchttransparent eigenmächtig entfernt haben; dies war nicht so schnell, wie nach der Sachlage gehandelt werden konnte, mithin nicht "sofort" (vgl. BGH NJW 1967, 46/48). Hinsichtlich des Herausgabebegehrens ergibt sich ein Verfügungsanspruch nach allem aus § 861 BGB.
3. Davon ausgehend, dass die Verfügungsbeklagten schon vorgerichtlich mit Nachdruck auf einer - dauerhaften - Entfernung des fraglichen Leuchttransparents beharrt (vgl. Schreiben vom 10.8.2004, Blatt 49 f.) und darüber hinaus in der Folge ihrerseits von der Verfügungsklägerin Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf eine Wiedermontage verlangt haben, sind "weitere Störungen" für den Fall der Wiedermontage unzweifelhaft "zu besorgen", so dass auch der ferner geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Satz 2 BGB begründet ist.
4. Die Ausübung verbotener Eigenmacht begründet im Verfahren der einstweiligen Verfügung ohne weiteres einen Verfügungsgrund (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., m.w.N.).
Den Verfügungsbeklagten waren antragsgemäß für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das erlassene Verbot auch die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.
Die angefochtene Entscheidung war nach allem entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO, diejenige über die Vollstreckbarkeit aus § 704 Abs. 1 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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