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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 8 U 59/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 448
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB § 247
BGB § 278
Ein Kreditinstitut verletzt die ihm obliegenden Aufklärungspflichten nicht, wenn es den Kunden ungefragt nicht auf mit seinem Finanzierungskonzept verbundene Risiken hinweist.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 59/06

Verkündet am: 11.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 21.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 502/04 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger hat die Beklagte im Wege der negativen Feststellungsklage auf Feststellung in Anspruch genommen, dass er und seine Ehefrau nicht verpflichtet sind, einen Teilbetrag in Höhe von 31.341,17 € aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag sowie die vereinbarten Zinsen hieraus zu zahlen. Darüber hinaus hat er Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage der abgezinsten Fördermittel nach dem dritten Förderweg in Höhe von 30.677,51 € in dem M. Wachstum International Investmentfonds zwecks Absicherung und Tilgung des Kredits verlangt.

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben durch Vermittlung der B. GmbH eine Eigentumswohnung <Straße> in <Ort>. Diese erstellte auch das Finanzierungskonzept (Bl. 7), das letztlich mittels des von der Beklagten gewährten Darlehens über 150.244,65 € - voller Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten - realisiert wurde. Bei dem Darlehen handelte es sich um einen Festkredit, dessen Tilgung durch Kapitallebensversicherungen und den Wert der erworbenen Anteile, die in Höhe der von der Verkäuferin erhaltenen abgezinsten Fördermittel nach dem dritten Förderweg in Höhe von 30.677,51 € (60.000 DM) an dem M. Wachstum International Investmentfonds erworben wurden, erfolgen sollte (vgl. Darlehensvertrag vom 18.1.2000, Bl. 9 ff). Nachdem dieser Investmentfonds einen starken Wertverlust erlitten hatte, hat die Drittwiderbeklagte ihre Anteile hieran veräußert und den hieraus erzielten Erlös in Höhe von 8.934,60 € mit den für den Zeitraum von März 2000 bis Dezember 2005 auf den Darlehensteilbetrag von 31.341,17 € - tatsächlich ausgezahlte abgezinste Fördermittel - geleisteten vertraglichen Zinsen in Höhe von 9.998,04 € verrechnet. Den Restbetrag in Höhe von 1.013,44 € hat der Kläger vorliegend neben der negativen Feststellung als Schadensersatz begehrt.

Die Beklagte hat den Kreditvertrag zum Ablauf des 31.12.2014 ordentlich gekündigt und im Wege der (Dritt-)Widerklage von dem Kläger und seiner Ehefrau Rückzahlung des streitigen Teilbetrages in Höhe von 31.331,17 € zu diesem Zeitpunkt begehrt. Daraufhin hat der Kläger seine auf negative Feststellung gerichteten Anträge zu 1) und 3) für erledigt erklärt.

Durch das angefochtene Urteil ( Bl. 188 ff ), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Widerbeklagten zur Rückzahlung des Kreditteilbetrages verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne schon nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag betreffend den Erwerb von Anteilen an dem M. Wachstum International Investmentfonds zustande gekommen sei. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sei das Finanzierungsmodell über die B. GmbH entwickelt und die Beklagte nur zur Finanzierung des Gesamtkredites von der B. GmbH eingeschaltet worden. Dass es bei Antragstellung am 22.12.1999 in den Räumen der Beklagten zu einem (konkludenten) Abschluss eines Beratungsvertrages gekommen sei, sei nach dem Vortrag des Klägers schon zweifelhaft, jedenfalls habe er dies aber nicht bewiesen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag folgten auch keine Aufklärungspflichten der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Schließlich müsse sich die Beklagte auch keine etwaigen Pflichtverletzungen von Mitarbeitern der B. GmbH gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten, mit der der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge zu 2 und 3 sowie die Feststellung der Erledigung des Klageantrages zu 1 und die Widerbeklagten ihre Abweisungsanträge bzgl. der Widerklage weiter verfolgen.

Das Landgericht habe den Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, denn dieser habe vorgetragen, das von der B. GmbH entwickelte Anlage- und Finanzierungsmodell sei dem Sachbearbeiter der Beklagten vorgestellt, mit ihm besprochen und letztlich in dem Sinne abgestimmt worden, dass die Beklagte dem Finanzierungsmodell, das die Anlage abgezinster öffentlicher Fördermittel in Höhe von 31.341,17 € in den Investmentfonds M. Wachstum International und die Abtretung der Ansprüche der Drittwiderbeklagten aus diesem Anlagevertrag an die Beklagte zur Besicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche beinhaltet habe, zugestimmt habe. Dementsprechend sei der Antrag auf Erwerb der Fondsanteile in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet worden. Ebenso seien die von der Verkäuferin, der E. GmbH, zu zahlenden Fördermittel an die Beklagte abgetreten und der Erwerb der Fondsanteile über diese abgewickelt worden. So sei auch bei anderen Erwerbern verfahren worden. In Verbindung mit dem substantiierten und im Rahmen seiner informatorischen Befragung bestätigten Vortrag des Klägers über die persönliche Unterredung mit der Zeugin B. und einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten am 22.12.1999, dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten sei, sei zumindest der konkludente Abschluss eines Beratervertrages bewiesen. Diesen habe die Beklagte verletzt, da sie nicht ausreichend über die mit dem Erwerb von Anteilen an dem M. Wachstum International Investmentfonds verbundenen Risiken bis hin zum Totalverlust aufgeklärt habe.

Schließlich bestehe auch ein Schadensersatzanspruch aus cic unter dem Gesichtspunkt des konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten, denn diese habe eine Aufklärung über die allgemeinen mit der Anlage von Eigenkapital in Investmentfonds wie dem M. Wachstum International begründeten Risiken und speziell über die mit der Anlage von Eigenkapital in einem Investmentfonds im Rahmen der Vollfinanzierung geschuldet.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen ( Bl. 234, 258 ),

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und die Widerbeklagte 1.013,44 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Kläger und die Widerbeklagte nicht verpflichtet sind, die nach dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 10.1.2000 über 150.244,65 € vereinbarten Zinsen in Höhe von 6,6 % per anno aus dem Teilbetrag von 31.341,17 € seit dem 01.01.2005 zu zahlen,

3. weiter festzustellen, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 1) erledigt hat,

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt ( Bl. 247, 258 ),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2006 ( Bl. 258 ff ) Bezug genommen.

B.

I.

Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Bedenken bestehen auch nicht insoweit, als der Kläger seinen erstinstanzlich einseitig für erledigt erklärten Klageantrag zu 3), der sich dann als Kostenfeststellungsklage dargestellt hat, erneut stellt, denn an die einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist er nicht gebunden. Grundsätzlich ist eine Erledigungserklärung frei widerruflich, solange sich die Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH NJW 2002, 443 unter 1. m. w. N.). Sie ist eine Prozesshandlung, die - wenn sie einseitig bleibt - eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellt. Die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen kann deshalb ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 zulässige Klageänderung behandelt werden, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist (BGH aaO.). Soweit der Kläger mit seiner Berufung die erstinstanzliche Entscheidung angreift, liegt keine abschließende Entscheidung vor, so dass er auch in der Berufungsinstanz noch zu seinem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren kann.

II.

Die Berufung des Klägers und der (Dritt-)Widerbeklagten hat jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, keine Aussicht auf Erfolg.

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).

1.

Die Klage ist nicht begründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus der teilweisen Finanzierung des Erwerbs der Wohnung <Straße> in durch den Erwerb von Anteilen an dem M. Wachstum International Investmentfonds zu.

a. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zu, denn er konnte nicht nachweisen, dass ein solcher zumindest konkludent zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.

aa. Von dem stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen einer Bank und einem Kunden ist dann auszugehen, wenn ein Kunde - sei es von sich aus oder auf Initiative der Bank - an die Bank herantritt, um unter Inanspruchnahme der besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages beraten zu werden, und es sodann zur Aufnahme eines Beratungsgesprächs kommt (BGHZ 123, 126 ff Rn. 11 f; BGH NJW-RR 2000, 1497 ff Rn. 10; NJW 2005, 2917 ff Rn. 29; WM 2006, 2301 ff Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).

bb. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist im Streitfall ein Beratungsvertrag nicht geschlossen worden. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung gebeten noch hat die Beklagte ihm von sich aus einen Rat erteilt. Der Kläger trägt insoweit nur vor, er habe noch vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass sie den Darlehensvertrag nur unter der Voraussetzung unterzeichneten, dass das ihnen vorgeschlagene und zur Unterzeichnung vorgelegte Finanzierungsmodell gerade im Hinblick auf die Anlage der abgezinsten Fördermittel in dem M. Investmentfonds International absolut sicher sei. Konkret sei die Frage aufgeworfen worden, ob das Finanzierungskonzept sicher sei. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe hierzu sinngemäß gesagt: "Es ist okay". Es ist schon zweifelhaft, ob diese allgemein gehaltene Frage, sollte sie tatsächlich gestellt worden sein, was der Kläger nicht beweisen konnte, da er auf die von ihm hierzu benannten Zeugen P. und H. verzichtet hat, von den Sachbearbeitern der Beklagten als Wunsch des Klägers zu einer Anlageberatung verstanden werden konnte. Da nämlich das Finanzierungskonzept von der für den Kläger tätigen Firma B. GmbH ausgearbeitet wurde, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass dieses mit dem Kläger und seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, im Einzelnen besprochen war und insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag (BGH NJW 2004, 154, 156 f; BKR 2004, 108, 111).

Auf die Aussage der Zeugin B. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der Kläger schon keinen Beweis für seine Behauptung angeboten hat, dass überhaupt ein Beratungsverlangen an die Mitarbeiterin der Beklagten gerichtet wurde. Aus dem Umstand, dass die Zeugin B. an die Unterredung vom 22.12.1999 keine konkrete Erinnerung mehr hatte, kann nicht gefolgert werden, dass die Angaben des Klägers zutreffen. Soweit sie angegeben hat (Bl. 166), sie hätte bei einer Frage nach der Realisierbarkeit und/oder Sicherheit der Anlageentscheidung in jedem Fall auf das Risiko hingewiesen, das bei der Anlage in Fondsanteilen auf jeden Fall vorhanden sei, hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers hieraus nichts hergeleitet.

Einen Beweis für seine Behauptung, die Mitarbeiterin der Beklagten habe das Finanzierungskonzept auf seine entsprechende Frage als sicher bezeichnet, hat der Kläger nicht erbracht. Insoweit reichen seine eigenen Angaben, die er im Termin vom 3.11.2005 (Bl. 163 ff) anlässlich seiner Befragung zwecks Aufklärung des Sachverhaltes gemacht hat, nicht aus, da es sich allein um Parteivortrag handelt. Eine Parteivernehmung zu dieser Behauptung hat weder stattgefunden noch wäre eine solche gemäß § 448 ZPO zulässig gewesen, da der Kläger für seine Behauptung nicht einigen Beweis erbracht hat und es sich ersichtlich auch nicht um ein 4-Augengespräch gehandelt hat.

Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der von dem Kläger eingeschaltete Vermittler, die B. GmbH, der Beklagten das Finanzierungskonzept vorab zugeleitet hat. Dies ist deshalb geschehen, damit die Beklagte die Tragfähigkeit des Konzepts insbesondere im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau prüfen und eine eigene Kreditentscheidung treffen konnte. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht bewiesen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Erwerb der Fondsanteile schließlich über die Beklagte abgewickelt wurde. Die reine Abwicklung löst keine Beratungspflichten aus. Dass er in diesem Zusammenhang einen Wunsch nach Beratung an die Beklagte herangetragen hat, hat der Kläger aber nicht bewiesen. Schließlich wurde der Kaufauftrag über den Erwerb von Anteilen an dem M. International Investmentfonds nicht über die Beklagte sondern über die für die B. GmbH tätige Zeugin H. gestellt (vgl. Bl. 58). Darauf, ob dieser in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet wurde, kommt es mangels Beteiligung der Beklagten nicht an.

Danach kann eine Pflichtverletzung der Beklagten aus einem mit dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Anlageberatungsvertrag nicht festgestellt werden.

b. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Kreditverhältnis gegen die Beklagte zu.

aa. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die Risiken, die mit dem zu finanzierenden Geschäft - hier dem Erwerb der Eigentumswohnung - verbunden sein könnten, macht der Kläger ersichtlich nicht geltend.

bb. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten aber auch nicht dadurch verletzt, dass sie den Kläger und seine Ehefrau nicht auf etwaige wirtschaftliche Risiken der Finanzierung eines Teils des Kaufpreises über eine Beteiligung an einem Investmentfonds hingewiesen hat. Die Bank ist nämlich im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Finanzierung hinzuweisen (BGH NJW 2004, 154, 156 zu II. 5. c.; BKR 2004, 108, 111 zu II. 2. d. bb.; KG Berlin Urt. v. 28.11.2001 - 29 U 9629/00 - zitiert nach juris Rn. 27). Vorliegend ist die B. GmbH für den Kläger und seine Ehefrau mit einem vollständigen - die (teilweise) Sicherung und Tilgung des Festdarlehens durch Beteiligung an dem M. Wachstum International Investmentfonds vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagte herangetreten und hat um ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages gebeten. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass auf Seiten des Klägers und seiner Ehefrau insoweit kein Informationsbedarf vorlag. Eine Aufklärung über die mit der Beteiligung an dem M. Wachstum International Investmentfonds verbundenen Risiken schuldete sie deshalb ungefragt nicht.

cc. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Erstellung des Finanzierungskonzeptes mitgewirkt und es in Absprache mit der B. GmbH genehmigt, ist er beweisfällig geblieben. Allein der Umstand, dass die Beklagte zunächst bestritten hat, überhaupt Kenntnis von dem Finanzierungskonzept gehabt zu haben, belegt dies jedenfalls ebenso wenig wie die spätere Abwicklung des Erwerbs der Fondsanteile über die Beklagte.

dd. Soweit der Kläger auf einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten abstellt, der diese zu einer Aufklärung über die Risiken der (Teil-)Finanzierung über den Erwerb einer Beteiligung an einem Investmentfonds hätte veranlassen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich in Absprache mit der B. GmbH für dieses Finanzierungskonzept entschieden. Für die Beklagte war deshalb zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass der Kläger und seine Ehefrau die mit der Anlage von Eigenkapital in einem Investmentfonds allgemein verbunden Risiken nicht kannten. Einen Wissensvorsprung hätte sie deshalb nur dann gehabt, wenn die Anlage in den M. Wachstum International Investmentfonds mit besonderen, nur diesen Investmentfonds betreffenden und nicht allgemein bekannten Risiken verbunden gewesen wäre (OLG Köln WM 2005, 557 ff - zitiert nach juris Rn. 18 f). Das behauptet der Kläger aber selbst nicht.

Danach stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, so dass seine Klage zu Recht abgewiesen wurde.

2.

Die auf Rückzahlung des Kreditteilbetrages in Höhe von 31.331,17 € am 21.12.2014 gerichtete Widerklage der Beklagten ist begründet.

Da dem Kläger und der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatz- bzw. Freistellungsansprüche wegen unterlassener und/oder unvollständiger Aufklärung gegen die Beklagte zustehen, sind diese nach der ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages auch zur Rückzahlung des Darlehens zum Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet.

Danach ist die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten insgesamt zurückzuweisen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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