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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: 8 U 726/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 546
BGB § 530
BGB § 985
BGB § 1006 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 726/02

Verkündet am 16.10.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Herausgabe

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Batsch, den Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. November 2002 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken - 10.O.142/02 - hinsichtlich Ziffer 3. des Urteilstenors (Übertragung des PKW Marke Jaguar nebst Kfz-Brief-Herausgabe) dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird.

2) Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 15/16 und dem Beklagten 1/16 auferlegt.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,-- Euro.

Gründe:

A.

Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils (Bl. 59 - 74).

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein ursprüngliches Klageabweisungsbegehren nur mehr hinsichtlich seiner Verurteilung zur Übertragung des Eigentums an dem PKW Marke Jaguar auf die Klägerin, nebst Fahrzeugbriefherausgabe weiter, nachdem er die weitergehende Berufung auf Anraten des Senats in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (vgl. Seite 2 unten des Sitzungsprotokolls vom 18. September 2003; Blatt 187). Er bestreitet nach wie vor das Vorliegen einer Vereinbarung der Parteien, wonach das Eigentum an dem Fahrzeug Jaguar wegen des erheblichen Finanzierungsanteils der Klägerin auf diese habe übergehen sollen, wovon der Erstrichter zu Unrecht ausgegangen sei. Trotz dieses Finanzierungsanteils der Klägerin habe das Fahrzeug - wie geschehen - auf ihn zugelassen werden und in sein Eigentum übergehen sollen. Insoweit habe es sich um eine Schenkung gehandelt. In diesem Sinne habe sich die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer und bei anderer Gelegenheit auch gegenüber den Zeuginnen und geäußert, wie er nunmehr nachträglich erfahren habe.

Der Beklagte beantragt (Blatt 191, 99),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage hinsichtlich des Urteilstenors zu Ziffer 3. abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Blatt 191, 114),

die Berufung des Beklagten - soweit aufrechterhalten - zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres früheren Vorbringens. Sie bleibt insbesondere bei ihrer Behauptung, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs habe werden sollen. Soweit der Beklagte im Kfz-Brief als Eigentümer eingetragen sei, sei dies abredewidrig geschehen und ihr auch nicht offengelegt worden. Demgemäß sei sie immer der Meinung gewesen, der Beklagte habe den Kfz-Brief weisungsgemäß auf ihren Namen ausstellen lassen. Von einer Schenkung sei nie die Rede gewesen. Der erstmals geltend gemachte Schenkungseinwand des Beklagten sei auch verspätet. Im Übrigen habe sie - zu Recht - sämtliche Schenkungen wegen groben Undanks widerrufen.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. September 2003 (Blatt 186 ff) Bezug genommen.

Die Beiakten 10.O.257/02 und 10.O.139/02 des Landgerichts Saarbrücken waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Die Berufung des Beklagten ist, soweit aufrechterhalten, nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht - hinsichtlich der Verurteilung gemäß Ziff. 3. des Urteilstenors - auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (vgl. § 513 ZPO); zugleich rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann die Klägerin von dem Beklagten weder Herausgabe noch Übertragung des Eigentums hinsichtlich des in Rede stehenden PKW's Jaguar verlangen. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat, ist die Klägerin hinsichtlich ihres Eigentums an diesem Fahrzeug jedenfalls beweisfällig geblieben (1.) und hat sie darüber hinaus auch nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen vermocht, dass ein etwa erfolgter Eigentumserwerb des Beklagten vereinbarungswidrig und ohne causa stattgefunden hat (2.); soweit sie sich vorsorglich darauf beruft, eine etwaige Schenkung als causa wirksam wegen groben Undanks widerrufen zu haben, vermag dies im Ergebnis das Klagebegehren ebenfalls nicht zu stützen (3).

1. Soweit - separate - Herausgabeansprüche der Klägerin wegen des PKW's Jaguar überhaupt streitgegenständlich sind - was sehr zweifelhaft erscheint, da trotz teilweise abweichenden Sachvortrages zu einem angeblichen Eigentumserwerb der Klägerin jedenfalls der in Rede stehende Klageantrag zuvörderst auf Übertragung des Eigentums an diesem PKW gerichtet ist und das angefochtene Urteil auch nur in diesem Umfang bzw. mit diesem Inhalt zuerkannt hat -, ist der Klägerin im Rahmen des insoweit allein in Betracht kommenden dinglichen Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB jedenfalls der erforderliche Eigentumsnachweis ersichtlich nicht gelungen, was zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin geht. Zugunsten des Beklagten streitet hier schon die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Dieser ist im unmittelbaren Anschluss an den Verkäufer unmittelbarer Besitzer des auf ihn zugelassenen und im Kfz-Brief eingetragenen Fahrzeuges Jaguar geworden, weshalb zu seinen Gunsten zu vermuten ist, dass er mit dem Besitzerwerb Eigenbesitz und Eigentum hieran erlangt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2101 m. w. N.). Diese gesetzliche Vermutung ist durch den bloßen Hinweis der Klägerin auf den unstreitigen Umstand ihrer ganz erheblichen finanziellen Beteiligung an dem Fahrzeugkauf sowie ihrer Fahrzeugmitbenutzung keinesfalls widerlegt (vgl. hierzu auch OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 963/964). Da die Klägerin weitergehenden Beweis für ihr behauptetes Eigentum - etwa durch Zeugnis des Verkäufers - nicht angeboten und darüber hinaus nicht einmal einen sie als Käuferin des Fahrzeuges Jaguar ausweisenden Kaufvertrag zu den Akten gereicht hat, kann im Ergebnis jedenfalls ihr Eigentum im vorliegenden Rechtsstreit nicht als erwiesen angesehen werden. Dies hat die Klägerin im Übrigen zuletzt selbst so gesehen, soweit sie ausführt, die Eigentumsverhältnisse an dem PKW Jaguar seien ungeklärt (vgl. Seite 3 Mitte des Schriftsatzes vom 2.10.2003; Blatt 200).

2. Entgegen der Ansicht des Erstrichters hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Eigentumsübertragung hinsichtlich des PKW's Jaguar gegen den Beklagten. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Parteien, wonach die Klägerin angesichts ihres erheblichen finanziellen Engagements angeblich selbst von Anfang an im Kfz-Brief des PKW's Jaguar hat eingetragen werden und Eigentum erwerben sollen. Insoweit vermag sich der Senat nicht der Ansicht des Landgerichts anzuschließen, diese Vereinbarung sei seitens des Beklagten nicht "ausreichend bestritten", so dass sie als Grundlage eines Eigentumsübertragungsanspruches ohne weiteres herangezogen werden könne. Abgesehen davon, dass das Erfordernis eines substantiierten Bestreitens insoweit nicht ersichtlich ist, hat der Beklagte nämlich von Anfang an - auch schon im einstweiligen Verfügungsverfahren - gegen diese Darstellung eingewandt, es sei im Gegenteil von vornherein zwischen den Parteien klar gewesen, dass der Jaguar als Ersatzfahrzeug für den ebenfalls auf den Beklagten zugelassenen, in dessen Eigentum gewesenen BMW habe treten sollen (vgl. Seite 9 unten des Schriftsatzes vom 7.5.2002, Blatt 34 ff/42 der Beiakten 10.O.139/02 des Landgerichts Saarbrücken, i.V.m. Seite 4/5 der Eidesstattlichen Versicherung des Beklagten vom 27.6.2002, Blatt 50 ff/53 f dieser Beiakten). Damit ist das Vorbringen der Klägerin zu den Absprachen der Parteien anlässlich des Kaufs des PKW's Jaguar zweifelsohne bestritten und war es deshalb Sache der Klägerin, das Zustandekommen der Vereinbarung, auf welche sie ihren Eigentumsverschaffungsanspruch stützt, darzutun und nachzuweisen. Dieser Nachweis ist ihr nach Ansicht des Senats jedoch nicht gelungen. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang weder Unterlagen vorgelegt noch Beweis erboten, vielmehr lediglich auf die Umstände des Erwerbs und das nachfolgende Verhalten des Beklagten verwiesen hat, erscheint dies nicht hinreichend beweisgeeignet. Entgegen der Ansicht des Erstrichters erlaubt das Ausmaß der finanziellen Beteiligung der Klägerin keinen zwingenden Schluss auf einen übereinstimmenden Willen der Parteien - im Zusammenhang mit dem Erwerb des PKW's Jaguar - in dem von der Klägerin behaupteten Sinne. Dies gilt um so mehr, als der Erwerb des Fahrzeuges während der bestehenden Ehe der Parteien erfolgte und ungleiche Beiträge der einzelnen Ehepartner je nach Leistungsvermögen unter diesen Umständen nicht ungewöhnlich sind, ebenso wenig wie Schenkungen oder unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten. Da im Rahmen der maßgeblichen Gesamtumstände bei Vertragsabschluss andererseits die - mittelbare - Inzahlungsgabe des eigenen Fahrzeuges des Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben kann, welcher Umstand durchaus ein gegenläufiges Interesse des Beklagten - etwa daran, weiterhin ein eigenes Fahrzeug zu besitzen - dokumentiert, ist die Interessenlage im Zusammenhang mit dem Fahrzeugerwerb entgegen der Ansicht des Erstrichters nicht so eindeutig, als dass allein hieraus auf die Richtigkeit der klägerischen Darstellung geschlossen werden könnte. Und auch das nachfolgende Verhalten des Beklagten ist in Bezug auf den Inhalt der seitens der Parteien bei Kauf des PKW's Jaguar getroffenen Absprachen zu den künftigen Eigentumsverhältnissen an dem Fahrzeug nicht hinreichend aussagekräftig, da Art und Umfang der beiderseitigen Fahrzeugnutzung nicht zweifelsfrei erkennbar mit Eigenbesitz- bzw. Fremdbesitzwillen einherging, andererseits die Fahrzeugpapiere - offensichtlich einvernehmlich - bei dem Beklagten verblieben.

Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt in diesem Zusammenhang schließlich auch die - seitens des Senats für erwiesen erachtete - "Treuhandvereinbarung" keine Rolle. Diese Abrede betrifft nämlich - wie der Erstrichter mit Recht angenommen hat - ausschließlich das im Zusammenhang mit der Einrichtung und Übertragung von Konten bei der <leer und Bank zugewendete Vermögen und hat deshalb ersichtlich keine Geltung für Vermögensgegenstände, die außerhalb dieses Komplexes - und gerade nicht vor dem Hintergrund, den Kindern der Klägerin den Zugriff hierauf zu entziehen - an den Beklagten gelangt sind. Das gilt auch für den PKW Jaguar, dessen Anschaffung in keinem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu der "Treuhandvereinbarung" steht. Soweit dieses Fahrzeug zwar teilweise mit Geldern der Klägerin bezahlt wurde, geschah dies jedenfalls mit deren Einwilligung, mithin gerade nicht im Rahmen eigenständiger Vermögensverwaltung durch den Beklagten. Hierzu hat die Klägerseite nämlich zuletzt eingeräumt, der Beklagte sei - lediglich - berechtigt gewesen, den Kaufpreis - teilweise - aus ihrem Vermögen zu zahlen (vgl. Seite 3 Mitte des Schriftsatzes vom 26.9.2003; Blatt 195); konsequenterweise hat sie einen entsprechenden Betrag in Höhe von 70.000,-- DM bei ihrer Abrechnung (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 14.4.2003, Blatt 129; vgl. auch Seite 4 oben des Schriftsatzes vom 2.10.2003, Blatt 201) auch herausgerechnet. Soweit die Klägerin ihre diesbezügliche Einwilligung nicht vorbehaltlos abgegeben haben will, sind diese angeblichen Kautelen im Zusammenhang mit ihrer Einwilligung aber wiederum unbewiesen geblieben und gehen die ungeklärten Umstände des Fahrzeugerwerbs auch hier zu ihren Lasten.

3. Letztlich vermag auch der - in der Tat bereits erstinstanzlich erfolgte, mithin ohne weiteres berücksichtigungsfähige - "vorsorgliche Widerruf der Schenkung des Jaguar" der Klage nicht - unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung - zum Erfolg zu verhelfen. Insoweit kann es im Ergebnis offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 530 BGB vorliegend überhaupt zu bejahen sind und demgemäß der Schenkungseinwand des Beklagten, den dieser mit seiner Darstellung vom seitens der Klägerin mitfinanzierten Ersatzfahrzeug der Sache nach ersichtlich von Anfang an geltend gemacht hat, was die Klägerin - wie ihr erstinstanzlicher Vortrag zum Schenkungswiderruf (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 2.9.2002; Blatt 47 Mitte) zeigt - selbst auch so verstanden hat, von der Klägerin als Bereicherungsgläubigerin - wie erforderlich (vgl. BGH NJW 1995, 727; NJW 1990, 392; BGHZ 128, 167) - ausgeräumt ist. Denn auch der in der Sache begründete Schenkungswiderruf wegen groben Undanks würde hier jedenfalls nicht dazu führen, dass - wie beantragt - der PKW Jaguar von dem Beklagten an die Klägerin herauszugeben wäre; vielmehr wäre allenfalls ein Zahlungsanspruch der Klägerin die Rechtsfolge, welcher nicht streitgegenständlich ist. Nach Ansicht des Senats sind die Gesamtumstände vorliegend nämlich dahin zu würdigen, dass - herauszugebender - Schenkungsgegenstand nicht das Fahrzeug selbst ist, sondern der zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises "zugeschossene" Differenzbetrag zwischen dem - mittelbar - angerechneten Wert des "Vorgängerfahrzeuges" und der vollen Kaufpreissumme. Wenn auch der Beklagte selbst in seinem Berufungsvorbringen von einer "Schenkung des Jaguar" spricht, so ist dies doch auslegungsbedürftig und kann unter Berücksichtigung der Umstände des Fahrzeugerwerbs kein vernünftiger Zweifel sein, dass insoweit als Geschenk nur der Restfinanzierungsbetrag anzusehen wäre. Denn das Eigentum an dem PKW Jaguar hat der Beklagte - ausgehend von der ihm, wie dargelegt, zur Seite stehenden Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB - originär von der Verkäuferin auf der Grundlage des abgeschlossenen Kaufvertrages erworben, zumal überhaupt keine Anhaltspunkte für einen eigentums- oder besitzmäßigen Zwischenerwerb der Klägerin selbst ersichtlich sind. Zwar schließt dies das Vorliegen einer Schenkung als Rechtsgrund im Verhältnis der Parteien nicht aus, da jedenfalls die Geldmittel für die Anschaffung des PKW's Jaguar überwiegend aus dem Vermögen der Klägerin stammen. Soweit in einem solchen Fall der sogenannten "mittelbaren Schenkung" bzw. "mittelbaren Zuwendung" eine Geldschenkung in gleicher Weise wie eine Sachschenkung des zu erwerbenden Gegenstandes vorliegen kann und dies letztlich davon abhängt, auf welchen Zuwendungsgegenstand sich die Einigung der Parteien nach den Umständen des Einzelfalles bezieht (vgl. BGH NJW 1972, 247/248 m. w. N.), sind die Umstände nach Auffassung des Senats vorliegend indessen dahin zu würdigen, dass Gegenstand der Schenkung - und damit auch der Herausgabe bei Schenkungswiderruf - lediglich der Fehlbetrag an der Kaufsumme nach Anrechnung des von dem Beklagten selbst aufgebrachten Beitrages sein sollte. Denn eine mittelbare Sachschenkung wird umso weniger gewollt sein, als das hingegebene Geld zum vollständigen Erwerb der Sache gar nicht ausreicht (vgl. BGH, a. a. O.). So liegt der Fall auch hier. Unabhängig davon, wie das "Vorgängerfahrzeug" in das Vermögen des Beklagten gelangt ist, hat dieser bei Anschaffung des PKW's Jaguar durch die - mittelbare - Inzahlungsgabe des "Vorgängerfahrzeuges" jedenfalls formal in diesem Umfang auf eigenes Vermögen zurückgegriffen, so dass schon kein Raum für eine Zuwendung des gesamten Kaufpreises durch die Klägerin war, sich für die Beteiligten vernünftigerweise vielmehr nur die Frage der Finanzierung des Differenzbetrages - als neue Zuwendung der Klägerin - stellte. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Parteien das angeschaffte Fahrzeug als eigentlichen Schenkungsgegenstand angesehen haben. Dies ist letztlich auch dem eigenen Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren zu entnehmen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Schenkungswiderruf selbst geltend gemacht hat, insoweit sei das Geschenkte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben, nämlich die Beträge, die sie dem Beklagten zur Verfügung gestellt habe, um unter anderem Sachwerte zu erwerben, insbesondere auch den zur Anschaffung des PKW's Jaguar notwendig gewesenen Geldbetrag (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 2.10.2003; Blatt 200).

Kommt nach allem eine Herausgabe des PKW Jaguar an die Klägerin ebenso wenig in Betracht wie eine Eigentumsübertragung, ist das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 516 Abs. 3, Satz 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2, 713 ZPO.

Hierbei hat der Senat den in der mündlichen Verhandlung festgesetzten Streitwert von 32.000,-- Euro zugrundegelegt. Zu einer Abänderung besteht entgegen der Ansicht der Klägerin kein Anlass, da neue erhebliche Gesichtspunkte insoweit nicht aufgezeigt worden sind. Das Auskunftsbegehren ist mit 2.000,-- Euro angemessen bewertet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aufwand des Beklagten zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruches diesen Betrag überschreitet. Hypothetische Drittkosten sind in diesem Zusammenhang kein Kriterium; auf ein Geheimhaltungsinteresse beruft sich der Beklagte selbst nicht, abgesehen davon, dass ein solches auch nur berücksichtigungsfähig wäre, soweit es als schutzwürdig anzusehen wäre, was den Darlegungen der Klägerin hierzu keinesfalls zu entnehmen ist (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1999, 3049; 3050; 3050 f).

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Klägerin war im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfGZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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