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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 8 U 92/05
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB, EGBGB, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 546
HGB § 128
HGB § 128 Satz 1
BGB §§ 280 ff.
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 3
BGB § 281 Abs. 2, 2. Fall
BGB § 667
BGB § 675
EGBGB Art. 229 § 5
BRAO § 43 a Abs. 5 Satz 2
a) Für die Frage des Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht des konkreten Mandanten an.

b) Das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich im Zweifel auch auf später (scheinbar) eintretende Sozietätsmitglieder.


Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 14. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 374/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2) übersteigt 20.000 EUR nicht.

Tatbestand:

A. Der Kläger nimmt die Beklagten aus Anwaltsvertrag bzw. Rechtsscheinhaftung wegen unterbliebener Weiterleitung von Mandantengeldern (Versicherungsleistung) in Anspruch.

Im Zusammenhang mit einem am 25.7.2002 erlittenen - unverschuldeten - Verkehrsunfall erteilte der Kläger unter dem 17.9.2002 eine auf "W. P. S., W. H., Anwaltsgemeinschaft" lautende Vollmacht "wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall" (Blatt 28). Sachbearbeiter war der damalige - zwischenzeitlich in Insolvenz gefallene - Rechtsanwalt H.; der Beklagte zu 1) war Sozius, die Beklagte zu 2) angestellte und seit Oktober 1998 im Briefkopf der Anwaltssozietät als solche aufgeführte Rechtsanwältin der - zwischenzeitlich in Abwicklung befindlichen - Rechtsanwaltskanzlei.

Mit Anwaltsschreiben der Rechtsanwälte S. & K. vom 26.9.2002 (Blatt 5 ff.), in dessen Briefkopf auch die Beklagte zu 2) als Rechtsanwältin angeführt war und das in Durchschrift an den Kläger ging, wurden die Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der X Versicherung AG geltend gemacht, woraufhin diese die Ansprüche des Klägers mit Schreiben an die Anwaltskanzlei S. & K. vom 20.12.2002 (Blatt 10) abrechnete und einen Betrag von 12.227,38 EUR an die Kanzlei überwies. Eine Weiterleitung des dem Kläger hiervon zustehenden Teilbetrages von 11.735,14 EUR ist nicht erfolgt.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 47-56), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Zur Begründung hat es im Einzelnen ausgeführt, die Beklagten hafteten für die Verbindlichkeiten der Kanzlei S. & K. unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung für den Kläger Erlangten sowie des Schadensersatzes analog § 128 Satz 1 HGB persönlich und als Gesamtschuldner. Die Haftung des Beklagten zu 1) ergebe sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der Anwaltssozietät, die Haftung der Beklagten zu 2) aus Rechtsscheingrundsätzen. Wegen des verwandten Briefkopfes habe aus Sicht des Rechtsverkehrs bei Mandatierung eine Scheinsozietät bestanden, der unbeschadet der Gestaltung der Vollmacht, in der die Beklagte zu 2) nicht aufgeführt sei, insgesamt das Mandat erteilt worden sei. Zumindest sei das Auftragsverhältnis mit Übersendung der Abschrift des Schreibens vom 26.9.2002 an den Kläger auf die Beklagte zu 2) erweitert worden, da der Vertrag mit einer Anwaltssozietät regelmäßig so zu verstehen sei, dass bei einer personellen (Schein-) Erweiterung der Sozietät auch deren neue (Schein-) Gesellschafter ab ihrem Eintritt mitbeauftragt sein sollten. Für die erst mit der nachfolgenden Auszahlung durch die Haftpflichtversicherung und der unterlassenen Auskehrung an den Kläger entstandene (neue) Verbindlichkeit hafte mithin auch die Beklagte zu 2) als Scheinsozia.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten zu 2), die ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, eine Rechtsscheinhaftung setze in jedem Fall voraus, dass gegenüber dem Kläger selbst ein irgendwie gearteter Rechtsschein gesetzt worden sei, was bei Unterzeichnung der Vollmacht, mit der der Anwaltsvertrag zu Stande gekommen sei, nicht der Fall gewesen sei. An einer nachträglichen Einbeziehung habe aber weder der Kläger noch sie selbst ein Interesse gehabt. Im Übrigen genieße sie hinsichtlich der Altverbindlichkeiten Vertrauensschutz, zumal sie nicht schlechter als die eigentlichen Gesellschafter behandelt werden könne.

Die Beklagte zu 2) beantragt (Blatt 83, 110),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Blatt 99, 110),

die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des Vollmachtsformulars bestreitet er nunmehr, dass sich bei Unterzeichnung bereits ein Kanzleistempel hierauf befand.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 2005 (Blatt 110/111) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

B. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger als Vertragspartner des in Rede stehenden Anwaltsvertrages nach Rechtsscheingrundsätzen als Sozia und Gesellschafterin der Anwaltssozietät S. und K. behandeln lassen muss (1.) und sich ihre so begründete vertragliche bzw. gesellschaftsrechtliche Mithaftung auch auf die streitgegenständliche Forderung erstreckt (2.).

1. Wenn die Beklagte zu 2) auch unstreitig zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin, sondern nur Angestellte der Anwaltssozietät S. und K. war, so ist vorliegend doch - wie auch der Senat meint - dem Kläger gegenüber im Rahmen des Mandats jedenfalls der Anschein einer die Beklagte zu 2) umfassenden Sozietät erweckt worden, was es unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Beklagte zu 2) wie eine echte Gesellschafterin haften zu lassen. Ein solcher Anschein ergibt sich regelmäßig - was allgemein anerkannt ist (BGH NJW 2001, 165/166; NJW 1986, 1490/1491; NJW 1991, 1225; NJW 1994, 257/258; NJW 1999, 3040/3041; Jungk in Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Kap. VII Rn. 11; Terbille in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl., Kap. 1 Rn. 163) und seitens der Beklagten zu 2) auch gar nicht mehr in Abrede gestellt wird - schon aus dem Briefkopf der Kanzlei, soweit dort Namensnennungen - auch hinsichtlich angestellter Anwälte - ohne jeden Zusatz erfolgen. Denn für einen Außenstehenden muss so der Eindruck entstehen, dass es sich bei allen im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten um Mitglieder der Sozietät handelt (BGH, a.a.O.).

So liegt der Fall auch hier. Unstreitig ist die Beklagte zu 2) nämlich seit Oktober 1998 nach außen hin als Mitglied der Kanzlei S. und K. in Erscheinung getreten, da sie seit dieser Zeit neben dem Beklagten zu 1) und W. H. als Rechtsanwältin - ohne Zusatz - im Briefkopf der Anwaltsgemeinschaft S. und K. aufgeführt war. An dem dadurch von ihr gesetzten Rechtsschein - sie hat die entsprechende Gestaltung des Briefkopfes geduldet - muss sie sich nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht festhalten lassen, wenn und soweit eine Schutzbedürftigkeit des auf den Rechtsschein vertrauenden Dritten festzustellen ist.

Der Beklagten zu 2) und Berufungsklägerin ist demgemäß darin Recht zu geben, dass der Annahme ihrer "Einbeziehung" in das ursprüngliche Mandatsverhältnis mit dem Kläger - in dem angefochtenen Urteil - schon das Fehlen jeglichen konkreten Vertrauenstatbestandes entgegensteht. Denn auf dem Türschild sowie dem Stempel der Kanzlei befanden sich keine Hinweise auf die Beklagte zu 2) und der Briefkopf der Kanzlei war dem Kläger zu jener Zeit noch nicht bekannt. Der durch die Verwendung des Briefkopfes im anderweitigen Rechtsverkehr gesetzte "abstrakte" Rechtsschein genügt entgegen der Ansicht des Erstrichters insoweit nicht; vielmehr kommt es entscheidend auf Kenntnisstand und Sicht des konkreten Mandanten an (OLG Köln NJW-RR 2004, 279; BGH NJW-RR 1988, 1299/1300). Der in Rede stehende Anwaltsvertrag ist folglich ursprünglich entsprechend den Angaben im Stempel der Kanzlei - auf der unterschriebenen Vollmacht - mit der aus dem Beklagten zu 1) und W. H. bestehenden Anwaltssozietät zu Stande gekommen.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab Bezug genommen wird, hat das Landgericht in seiner Hilfsbegründung jedoch angenommen, dass dem Kläger gegenüber mit Überlassung der Abschrift des Anschreibens an die Alte Leipziger Versicherung vom 26.9.2002 (Blatt 5 ff.) der Rechtsschein einer personellen Erweiterung der Anwaltssozietät S. und K. begründet und der Anwaltsvertrag mit dem Kläger vom 17.9.2002 in diesem Zusammenhang stillschweigend auf die Beklagte zu 2) als künftig Mitbeauftragte ausgeweitet worden ist. Was das Setzen eines Rechtsscheins anbelangt, so ist der Briefkopf einer Kanzlei - wie ausgeführt - wichtigstes Kriterium in diesem Zusammenhang. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) ist der dadurch begründete Rechtsschein einer "erweiterten" Sozietät hier auch nicht durch besondere Umstände, insbesondere die beigefügt gewesene Vollmacht, erschüttert. Abgesehen davon, dass die Aussagekraft der Gestaltung einer Vollmacht in Bezug auf den personellen Umfang der Mandatserteilung ohnehin beschränkt ist, weil ihr Zweck regelmäßig nur die Legitimation nach außen ist (BGH NJW 1994, 257/258), und die Vollmacht zudem mit dem Briefkopf jedenfalls insoweit übereinstimmt, als sie den Begriff "Anwaltsgemeinschaft" verwendet, ergibt sich hier - worauf schon der Erstrichter mit Recht abgestellt hat - die Maßgeblichkeit des Anwaltsschreibens selbst zusätzlich daraus, dass sich dort eingangs die Anwaltsgemeinschaft S. & K. - gemäß Briefkopf - unter Bezugnahme auf die Vollmacht als vom Kläger beauftragt bezeichnet.

Nicht zu beanstanden ist nach Ansicht des Senats ferner, dass das Landgericht unter diesen Umständen von einer stillschweigenden nachträglichen Ausweitung des Mandatsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) ausgegangen ist. Denn das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich im Zweifel auch auf später (scheinbar) eintretende Sozietätsmitglieder (BGH NJW 1994, 257). Regelmäßig ist ein solcher Anwaltsvertrag mit einer Sozietät nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrsauffassung und die Interessenlage der Parteien dahin zu verstehen, dass bei einer personellen Erweiterung der Sozietät auch deren neue Mitglieder vom Zeitpunkt ihres Eintritts an mitbeauftragt sein sollen. Der Rechtssuchende, der eine Sozietät beauftragt, will in der Regel damit besser stehen, als er bei Erteilung eines Einzelmandates stünde. Auch wenn er weiß oder vielleicht sogar Wert darauf legt, dass nur einer der Anwälte seine Sache bearbeitet, will er im Allgemeinen doch die Gewissheit haben, dass hinter "seinem" Anwalt jeweils die gesamte Sozietät mit ihren Vorteilen in Bezug auf Organisation und Arbeitsteilung steht. Wird aber dieser Vorteile wegen nicht ein einzelner Rechtsanwalt, sondern die Sozietät beauftragt, haben im Zweifel sowohl der Mandant als auch die Sozietät den Willen, im Falle einer Sozietätserweiterung das hinzutretende Mitglied von diesem Zeitpunkt an - sein zu vermutendes Einverständnis vorausgesetzt - in das Auftragsverhältnis einzubeziehen. Denn die vom Mandanten erstrebten Vorteile können hierdurch nur gemehrt werden. Umgekehrt besteht für die Sozietät erkennbar ein praktisches Bedürfnis, auch einen neuen Sozius in die laufenden Vertragsbeziehungen mit Mandanten einzubinden und die in Erfüllung des Auftrages geschuldeten Leistungen mit dem jeweiligen Personalbestand erbringen zu dürfen. Diese Grundsätze gelten auch für neue Scheinsozien (vgl. Zum Ganzen BGH NJW 1994, 257; FamRZ 2003, 231; NJW 1990, 827; OLG Köln NJW-RR 1994, 279; OLG Düsseldorf OLGR 2002, 78). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend abweichend von diesen Grundsätzen der Auftrag ausschließlich an die dem Kläger bei Mandatserteilung bekannten Personen geknüpft sein sollte, sind nicht erkennbar und werden von der Beklagten zu 2) auch nicht dargetan. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sich das in Rede stehende Mandatsverhältnis in Bezug auf die Interessenlage vom Regelfall unterscheidet. Dies gilt umso mehr, als sich die Frage einer personellen Ausweitung des Mandats hier zu Beginn der Mandatsbearbeitung stellte, einem Zeitpunkt also, zu dem die vom Erstrichter angeführten Interessen des Mandanten an einer Stärkung der Leistungsfähigkeit sowie der Sozietät an einer Personalstärke noch besonders naheliegen.

2. Die hiernach gegebene Rechtsscheinhaftung der Beklagten zu 2) umfasst auch die streitgegenständliche Forderung. Den diesbezüglichen - der Höhe nach unstreitigen - Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Vertragspartner, die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat das Landgericht zutreffend -und ohne dass die Beklagte zu 2) dies in der Berufungsinstanz noch beanstandet hätte - aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2, 2. Fall, 675, 667 BGB, Art. 229, § 5 EGBGB hergeleitet. Insoweit haftet der Beauftragte, wenn er zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten nicht in der Lage ist, ohne sich entlasten zu können, gemäß den §§ 280 ff. BGB (BGH NJW 2002, 2459). Diese Haftung greift selbstredend auch, wenn er - wie hier - vorsätzlich Mandantengelder nicht weiterleitet, unabhängig davon, ob diese Vertragsverletzung zugleich eine strafbare Handlung darstellt (BGH NJW 1999, 3040; NJW 1978, 996).

Für diese Verbindlichkeit der Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet die Beklagte zu 2) als nachträglich beigetretene Scheinsozia akzessorisch, § 128 HGB analog (BGH NJW 2001, 1056, 1061). Dass gegenüber dem Kläger nicht von Anfang an die erweiterte (Schein-)Sozietät aufgetreten ist, steht dem nicht entgegen. Da die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung, nämlich die vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten - zugleich auch anwaltsgerichtlich zu ahndende Berufspflichtverletzung gemäß § 43 a Abs. 5 Satz 2 BRAO - durch einen Sozietätsanwalt, die zur Beeinträchtigung der Mandantengelder geführt hat, nach dem (scheinbaren) Eintritt der Beklagten zu 2) in das Mandatsverhältnis mit dem Kläger liegt - die Versicherungsleistung wurde erst im Dezember 2002 an die Anwaltsgemeinschaft S. & K. gezahlt -, handelt es sich um eine neue, im Rahmen des auch schon mit der Beklagten zu 2) - scheinbar - begründeten Mandatsverhältnisses entstandene Verbindlichkeit. Zwar mag es sich nach (Schein-) Erweiterung der Sozietät bei der Verpflichtung aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger zunächst um eine Altverbindlichkeit gehandelt haben, da insoweit entscheidend darauf abzustellen ist, wann ihr Rechtsgrund - regelmäßig der Anwaltsvertrag - gelegt ist (BGH NJW 2003, 1804). Nach (Schein-) Einbeziehung der Beklagten zu 2) in das konkrete Mandatsverhältnis mit dem Kläger Ende September 2002, ab welchem Zeitpunkt diese mithin als mitbeauftragt galt, richteten sich indessen zumindest alle danach entstandenen Forderungen des Klägers auch gegen die Beklagte zu 2), stellten folglich neue Verbindlichkeiten dar.

Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte zu 2) auch nicht auf den vom Bundesgerichtshof für eine Übergangszeit postulierten Vertrauensschutz (vgl. BGH NJW 2003, 1803 ff.) berufen. Denn diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf Altverbindlichkeiten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 2) als Scheinsozia hinsichtlich der hier in Rede stehenden Neuverbindlichkeit haftungsmäßig schlechter als ein "echter" Gesellschafter steht.

Die Berufung der Beklagten zu 2) hat nach allem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 2) wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfG ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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