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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.10.2006
Aktenzeichen: 8 UH 496/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 2344 Abs. 1
BGB § 2344 Abs. 2
ZPO § 118 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
GKG § 22 Abs. 1
Der Kläger hat kein berechtigtes Feststellungsinteresse, den Beklagten über eine Erbunwürdigkeitserklärungsklage hinaus auf Feststellung in Anspruch zu nehmen, selbst Erbe geworden zu sein.
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss

8 UH 496/06

In Sachen

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Richter am Oberlandesgericht Barth als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes sowie den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

am 19.10.2006

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag des Klägers, ihm zur - beabsichtigten - Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II. Keine Kostenentscheidung.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.07.2006 -3 O 415/05-, soweit sein Antrag, seine Miterbenstellung zu 1/2 festzustellen, zurückgewiesen wurde. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist der Bruder des am 09.07.2005 verstorbenen M. S. D.. Dessen Eltern sind der Beklagte und die allein sorgeberechtigte Mutter des Klägers, die rechtskräftig geschiedene Ehefrau des Beklagten.

Der Kläger hat im Wege der Erbunwürdigkeitsklage begehrt, den Beklagten für den Erbfall nach dem am 09.07.2005 in Homburg verstorbenen M. S. D. für erbunwürdig zu erklären, weil der Beklagte diesen vorsätzlich getötet habe. Des weiteren hat er die Feststellung begehrt, der verstorbene M. S. D. sei von ihm und seiner Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerbt worden.

Das Landgericht hat den Beklagten für erbunwürdig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung der Miterbenstellung der Mutter zu 1/2 begehre, folge die Unzulässigkeit bereits daraus, dass diese nicht Partei des Rechtsstreites sei. Die weitere Feststellung sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Beklagte nie bestritten habe, dass der Kläger den Verstorbenen beerbt habe.

Hiergegen richtet sich die - beabsichtigte - Berufung des Klägers, mit der er - nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe - seinen auf Feststellung, dass er Erbe zu 1/2 seines Bruders M. S. D. geworden sei, gerichteten Antrag weiterverfolgen will. Er ist der Auffassung, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, da ohne Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage der Beklagte gesetzlicher Erbe zu 1/2 des von ihm getöteten Kindes geworden wäre. Indem er seine Erbunwürdigkeit bestritten und insgesamt Klageabweisung beantragt habe, habe er die Miterbenstellung des Klägers zu 1/2 bestritten.

Der Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung und meint, aufgrund des rechtskräftigen Gestaltungsurteils fehle das Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

Ein über die Wirkung der Erbunwürdigkeitserklärungsklage gemäß § 2344 Abs. 1 u. 2 BGB hinausgehendes Interesse des Klägers an der Feststellung gegenüber dem Beklagten, dass er Erbe zu 1/2 nach seinen Bruder M. S. D. geworden sei, besteht nicht. Ein solches hat der Kläger auch nicht dargelegt.

Die Erbunwürdigkeitserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung einer Miterbenstellung des Klägers, denn nur in diesem Fall kann er anstelle des Beklagten Erbe seines Bruders werden. Aus § 2344 Abs. 2 BGB folgt nämlich, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Ein der Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit (§ 2340 BGB) stattgebendes Urteil verändert die materielle Rechtslage (§ 2344 Abs. 1 BGB) und wirkt deshalb für und gegen jedermann (MünchKomm(BGB)-Helms, 4. Aufl. 2004, § 2342 Rn 9). Deshalb besteht nach Entscheidung über die Erbunwürdigkeit des Beklagten kein besonderes Interesse mehr an der Feststellung, dass der Kläger Erbe zu 1/2 geworden sei, denn der Beklagte ist jedenfalls nicht mehr Erbe nach seinem verstorbenen Sohn. Da die Feststellung aber nur im Verhältnis zwischen den Parteien wirkt, besteht insoweit kein Feststellungsinteresse.

Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich bestritten, erbunwürdig zu sein, und hat damit auch die Erbberechtigung des Klägers infrage gestellt. Nach Entscheidung über dessen Erbunwürdigkeit steht jedoch fest, dass die Erbschaft dem Beklagten nicht angefallen ist. Dann besteht diesem gegenüber aber auch kein Interesse mehr daran, dass festgestellt wird, wer tatsächlich an seiner Stelle Erbe geworden ist.

Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass infolge der von ihm beabsichtigten Berufungseinlegung die Erbunwürdigkeit des Beklagten noch nicht rechtskräftig feststehe, weil dieser Anschlussberufung einlegen könnte, erscheint seine beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mutwillig, denn nach seinem eigenen Vortrag stünde - ohne die beabsichtigte Berufung - die Erbunwürdigkeit des Beklagten rechtskräftig fest mit der Folge, dass eine Feststellungsklage nicht mehr erforderlich wäre.

Die zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe war danach zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da außergerichtliche Kosten gemäß § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet werden und eventuell angefallene Gerichtskosten dem Antragsteller bereits gemäß § 22 Abs. 1 GKG zur Last fallen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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