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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 8 W 118/07-24-
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 447
ZPO § 448
a. Die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit setzt eine Beweisnot der Partei voraus.

b. Sie scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht allein auf die Zeugenbekundung gestützt wird.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

8 W 118/07-24-

25.6.2007

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.03.2007 - 6 O 18/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten - auch Mitgeschäftsführer der zwischenzeitlich insolventen Firma XXX GmbH in <Ort> - aus den gewerblichen Mietverträgen vom 28.11.2003 (Bl. 6 ff. d.A.) und vom 27.12.2003 (Bl. 15 ff. d.A.) wegen Mietrückständen für den Zeitraum von März 2005 bis einschließlich Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 41.579,60 € in Anspruch. Die Beklagten haben in erster Linie ihre Passivlegitimation mit der Begründung in Abrede gestellt, das ursprünglich mit ihnen selbst begründete Vertragsverhältnis sei nach Gründung der GmbH im März 2004 vereinbarungsgemäß auf die GmbH übergegangen. Zugleich haben sie beantragt, ihnen für die Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, insbesondere die Vertragsübernahme durch die GmbH nicht nachgewiesen sei.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die die Indizienwürdigung durch das Landgericht für unzutreffend halten, zudem auf ihre durch eigene Parteivernehmung unter Beweis gestellte Darstellung hinweisen, wonach die Nachfolge auf Mieterseite bereits bei Vertragsabschluss mündlich vereinbart worden sei.

Das Landgericht hat nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Soweit sie allein auf angeblich fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt wird, ist dieser Einwand nach Ansicht des Senats nicht erfolgversprechend.

Ausweislich der Vertragsurkunden, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben, sind die Beklagten persönlich Vertragspartner der Klägerin und war auch keine spätere Nachfolge durch die GmbH beabsichtigt oder gar vereinbart. Den ihnen danach obliegenden Beweis einer entsprechenden mündlichen Abrede bei Vertragsabschluss vermögen die Beklagten - unbeschadet der weiteren Bedenken im Hinblick auf die vertragliche Schriftformklausel - nicht zu erbringen. Die von ihnen in diesem Zusammenhang einzig angebotene eigene Parteivernehmung kommt insoweit nicht in Betracht.

Für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO fehlt das erforderliche ausdrückliche Einverständnis der Klägerin.

Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Einiger Beweis für die Richtigkeit der Beklagtendarstellung kann den von diesen angeführten Umständen nicht entnommen werden. Insbesondere ist die nach deren Gründung erfolgte laufende Mietzinszahlung durch die GmbH keinesfalls hinreichend aussagekräftig in Bezug auf die behauptete mündliche Vereinbarung. Dieser Zahlungsmodus kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, auch auf einer Untervermietung an die GmbH, bei vereinbarter Direktzahlung an den Hauptvermieter. Ein Rückschluss auf einen vereinbarten Mieterwechsel ist insoweit nicht erlaubt. Zutreffend hat der Erstrichter auch den weiteren "Indizien" keine Bedeutung beigemessen.

Nach Auffassung des Senats vermag schließlich auch die Berufung der Beklagten auf den Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO nicht zu rechtfertigen. Die Beklagten haben schon nicht unzweideutig vorgetragen, dass hinsichtlich des maßgeblichen Gespräches eine sogenannte "Vier-Augen-Situation" bestanden hat, soweit sie eine Abfolge von Gesprächsterminen behauptet haben, eine Teilnahme des Zeugen K. ausdrücklich aber nur für den ersten Termin vorgetragen wird (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.04.2006, Bl. 88 d.A.). Zudem setzt eine Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit in jedem Fall eine Beweisnot der Partei voraus (vgl. BGH NJW 2002, 2247/2249), die vorliegend ersichtlich nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass es den Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt, wo der Inhalt einer Aussage des Zeugen K. letztlich offen ist, unbenommen ist, selbst auf diesen Zeugen zurückzugreifen, kommt hier eine Beweisnotsituation der Beklagten im Sinne des genannten Grundsatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil der Zeuge gegenbeweislich benannt ist, so dass dieses Beweisangebot bei Beweisfälligkeit des Beweispflichtigen - wie hier - gar nicht zum Tragen kommt. Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1003), stellt sich folglich vorliegend gar nicht. Nicht zuletzt scheidet eine Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit darüber hinaus auch dann aus, wenn die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Behauptungen nicht allein auf die Zeugenbekundung gestützt zu werden braucht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 61/63; NJW 2003, 3636; NJW-RR 2003, 1003/1004), wie dies hier der Fall ist, wo auch die Vertragsurkunden sowie die Kündigungserklärung für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung streiten.

Steht hiernach aber die Behauptung der Beklagten, eine Nachfolge durch die GmbH sei bereits bei Vertragsschluss - mündlich - vereinbart worden, beweislos im Raum, ist nach Ansicht des Senats ferner auch die Würdigung des Landgerichts, nach Sachlage eine spätere faktische Vertragsübernahme nicht für ausreichend dargetan zu erachten, nicht zu beanstanden.



Ende der Entscheidung

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