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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 8 W 162/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 511
ZPO §§ 567 ff.
BGB § 286 a.F.
BGB § 326 a.F.
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 W 162/03

Saarbrücken, 1. August 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

(hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO)

Tenor:

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 13/03 - vom 6. Juni 2003 dahin teilweise abgeändert, dass die Kläger 11/20 der Gerichtskosten sowie der eigenen außergerichtlichen Kosten, 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) insgesamt tragen, der Beklagte zu 1) hingegen 9/20 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Kläger und 9/10 der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern 23/25 und dem Beklagten zu 1) 2/25 auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 91a Abs. 2 Satz 1; 511; 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hatte nach Maßgabe des Entscheidungstenors ganz überwiegend Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Erstrichters ist die vollständige Überbürdung der Verfahrenskosten des einvernehmlich für erledigt erklärten Rechtsstreits auf die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.

1.

Der Senat hält insoweit mit der herrschenden Meinung (vgl. OLG Nürnberg OLGR 2001, 156/157; OLG Köln NJW-RR 1995, 509; SchlHOLG JurBüro 1993, 745/746; OLG München OLGZ 1990, 348; OLG Bremen OLGZ 1989, 100 ff.; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO; 61. Aufl., Rn 37 zu § 98 ZPO; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rn. 4 zu § 98 ZPO, jeweils m.w.N.) dafür, bei der Entscheidung hinsichtlich der Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (vgl. § 91a ZPO) maßgeblich auf den Inhalt des vorliegend zur Erledigung führenden Hauptsachevergleichs vom 22. Mai 2003 (vgl. Bl. 129 d.A.) und das danach zu bestimmende gegenseitige Nachgeben gegenüber den angekündigten Anträgen abzustellen. Dies muss jedenfalls in den Fällen als sachgerechtestes Kriterium angesehen werden, in denen der Vergleichsinhalt ersichtlich die eigene Einschätzung der Parteien hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits wiederspiegelt und damit zugleich als schlüssiges Indiz für den maßgeblichen Sach- und Streitstand vor Abschluss des Vergleichs zu betrachten ist. Das ist hier hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beklagten zu 1) ganz offensichtlich der Fall, soweit dessen Zahlungsverpflichtung als solche außer Streit und beklagtenseits lediglich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs - etwa hinsichtlich der Verzugszinsen und der Fahrtkosten - dezidiert bestritten war. Wenn sich die Beteiligten bei dieser Sachlage mit Hilfe des Gerichtes schließlich annäherungsweise bei einem Teilbetrag der Klageforderung treffen, kann angenommen werden, dass sie zu der Einsicht gelangt sind, dass die Einwände hinsichtlich der Höhe der Forderung - je nach Perspektive - nur teilweise bzw. jedenfalls in einem gewissen Umfang durchgreifen und die Klageforderung deshalb - nur - teilweise, wie gütlich festgelegt, begründet ist. An diese inzident festgelegte und dem Vergleich zugrunde gelegte Erfolgsprognose bleiben aber beide Seiten gebunden. Soweit sie einem 9/10-Erfolg der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klage entspricht, kann dieser im Beschwerdeverfahren nicht mehr mit dem Einwand einer ihm günstigeren Unterliegensquote der Klägerseite gehört werden. Ebenso wenig ist unter den gegebenen Umständen aber auch Raum für ein dem Beklagten zu 1) nachteiliges Abweichen von der sich aus dem Vergleichsinhalt ergebenden Kostenquote.

Unabhängig davon würde vorliegend aber auch ein alleiniges Abstellen auf einen potentiellen Erfolg der Klage ohne Vergleichsabschluss die angefochtene Kostenentscheidung nicht tragen. Denn die Klage war hinsichtlich des Beklagten zu 1) entgegen der Ansicht des Erstrichters auch in der Sache nicht in vollem Umfang begründet. Zumindest die Einwände gegen den Umfang der Verzugszinsen und die Höhe der Fahrtkosten waren sachlich gerechtfertigt. Der Zinsschaden war in der Tat teilweise unschlüssig. Nach Wechsel auf den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.F. bestand der Verzugszinsanspruch zwar als Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß § 286 BGB a.F. grundsätzlich daneben fort, allerdings längstens bis zum Ablauf der Nachfrist. Für die Zeit danach ist der Zinsschaden nur noch als ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden darstellbar, als solcher vorliegend aber weder geltend gemacht noch substantiiert dargetan (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2000, 71/72; NJW 1999, 3115 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1430/1431).

Darüber hinaus haben die Beklagten mit Recht gerügt, dass die angesetzten Fahrtkosten überhöht sind und insbesondere die angebliche Fahrt der Kläger vom 2. März 2002 von vornherein nicht auf der unterbliebenen Vertragserfüllung seitens des Beklagten zu 1) beruht haben kann.

Auch der mutmaßliche Prozessausgang hätte danach eine vollständige Kostenüberbürdung auf den Beklagten zu 1) nicht gerechtfertigt, wobei die sich hieraus exakt ergebende Kostenquotelung angesichts des oben dargestellten Vorrangs des Vergleichsinhalts dahinstehen kann.

2.

Abweichend hiervon kommt dem Inhalt des in Rede stehenden Vergleichs nach Ansicht des Senats in Bezug auf die Erfolgsprognose hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten - ausschließlich auf eine deliktische Haftung gestützten - Klage unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien keine entscheidende Bedeutung bei. Denn eine Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) blieb bis zuletzt auch dem Grunde nach streitig. Seine deliktische Haftung und insbesondere ein strafbares Verhalten hat der Beklagte zu 2) durchgehend strikt in Abrede gestellt. Und auch die Formulierung des Vergleichs vom 22. Mai 2003 lässt deutlich erkennen, dass der Beklagte zu 2) besonderen Wert darauf legte, keinen Betrug einzuräumen, soweit er dort eine Zahlungsbereitschaft lediglich als - selbstschuldnerischer - Bürge erklärt hat. Es müssen mithin andere Gründe als seine Einschätzung des Prozessausgangs gewesen sein, die den Beklagten zu 2) zum "Beitritt" zu diesem Prozessvergleich bewegt haben, wobei nicht unwahrscheinlich erscheint, dass es sich um ein reines Kulanzverhalten zur nur so möglichen kurzfristigen Prozessbeendigung gehandelt hat.

Soweit hiernach - was auch der Erstrichter so gesehen hat - die Kostenentscheidung in Bezug auf die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage allein vom mutmaßlichen Prozessausgang abhing, führte dies insoweit zu einer vollständigen Kostenüberbürdung auf die Kläger. Entgegen der Ansicht des Erstrichters hätte nämlich diese allein auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gestützte Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt. Der insoweit allein zur Diskussion stehende Betrugsvorwurf scheiterte nach Ansicht des Senats sowohl am Fehlen eines - unmittelbar durch die Vermögensverfügung herbeigeführten - Vermögensschadens, der dem erstrebten Vermögensvorteil des Klägers entsprochen hätte, als auch am nicht nachgewiesenen Schädigungsvorsatz.

Was Ersteres anbelangt, so begründet die Gefahr, dass der Käufer einer Sache seiner Kaufpreisverpflichtung nicht nachkommen kann oder will, beim Eingehungsbetrug dann keinen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB, wenn der Verkäufer nicht vorzuleisten verpflichtet ist. Dies gilt insbesondere auch bei Grundstücksgeschäften, wenn - wie meist und auch vorliegend - die Auflassung oder zumindest die Eintragung im Grundbuch - außerdem Besitz- und Nutzungsübergang - von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängen (vgl. BGH Strafverteidiger 1992, 117 m.w.N.; Schönke/Schröder-Cramer, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., Rn. 132 zu § 263 StGB).

Unter den gegebenen Umständen kann darüber hinaus auch nicht ohne weiteres vom Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten ausgegangen werden.

Nach allem hatte die sofortige Beschwerde überwiegend Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der ersten Instanz auf § 91a Abs. 1 ZPO und bezüglich des Beschwerdeverfahrens auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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