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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 8 W 169/07
Rechtsgebiete: RVG, GKG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 2
GKG § 6
GKG § 41
GKG § 48 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 68 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 W 169/07

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard als Einzelrichter

am 23.7.2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.6.2007 - 6 O 262/06 - abgeändert. Der Streitwert wird auf 108.200 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin als Mieterin hat den Beklagten als ihren Vermieter auf Zustimmung zur Untervermietung eines gewerblichen Ladenlokals in Anspruch genommen.

Das Landgericht, bei dem die Klage am 30.11.2006 anhängig gemacht wurde, hat den Streitwert durch Beschluss vom 5.(4.)12.2006 ohne Anhörung des Beklagten auf 108.200 € festgesetzt (Bl. 17/18). Es hat den Beklagte am 5.3.2007 antragsgemäß verurteilt. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben daraufhin einen nach einem Gegenstandswert von 108.200 € berechneten Kostenfestsetzungsantrag eingereicht, der erlassen wurde (Bl. 71). Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben mit Schriftsatz vom 10.4.2007 (Bl. 73) beantragt, den Geschäftswert auf maximal 33.000 € festzusetzen; mit Schriftsatz vom 7.5.2007 haben sie, nachdem sie durch Schriftsatz der Gegenseite von der Existenz des Beschlusses vom 5.(4.)12.2006 erfahren hatten, gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat daraufhin am 18.6.2007 über die Beschwerde entschieden und unter Abänderung des Beschlusses vom 5.(4.)12.2006 den Geschäftswert auf 58.200 € festgesetzt (Bl. 102). Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie richtet sich gegen die erstmalige Festsetzung des Gebührenstreitwerts gemäß Beschluss vom 18.6.2007.

Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass sein Beschluss vom 5.(4.)12.2006 eine (endgültige) Festsetzung des Gebührenstreitwerts enthielt.

Es hat, wie sich den Akten entnehmen lässt, den Geschäftswert festgesetzt, nachdem die Klägerin dies in der am 30.11.2006 eingegangenen Klage beantragt hatte. Die Festsetzung, die ohne Anhörung des Beklagten erging und die dem Beklagten auch nicht zugestellt wurde, diente, wie sich der auf der Urschrift angebrachten Verfügung entnehmen lässt, dem Zwecke der Kostenberechnung. Es handelte sich mithin um eine vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG, gegen die Einwendungen - im Verfahren nach § 6 GKG (§ 67 Abs. 1 GKG) - nicht erhoben wurden. Eine Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts, die den Gebührenstreitwert präjudiziert hätte (vgl. § 62 S. 1 GKG), ist nicht ergangen. Das Landgericht war daher gemäß § 63 Abs. 2 GKG gehalten, nach Erlass seiner Entscheidung den Wert für die zu erhebenden Gebühren endgültig festzusetzen. Es durfte den Antrag auf Wertfestsetzung nicht als Beschwerde behandeln, sondern hatte eine endgültige Wertfestsetzung vorzunehmen. Das ist mit Beschluss vom 18.6.2007 geschehen.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet.

Klagt der Hauptmieter auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung, handelt es sich um einen Streit über den Vertragsinhalt und die sich daraus ergebenden Pflichten. Der Wert dieser Klage ist daher nicht nach § 41 GKG, sondern gemäß § 48 Abs. 1 GKG nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstandes - hier: nach § 3 ZPO - festzusetzen (h.M.; vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 3793 w.w.N.; KG JurBüro 2006, 258 = KGReport Berlin 2006, 370)). Maßgebend für den Wert ist somit das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an der Kompensation der eigenen Mietschuld durch Erzielung eines eigenen Mietertrages hat. Der Streitwert entspricht folglich dem durch die Untervermietung zu erzielenden Erlös, wobei in Anwendung des in § 41 GKG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens in der Regel der Jahresbetrag des Untermietzinses zugrunde zu legen ist. Denn in § 41 GKG kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, in Mietrechtsstreitigkeiten, in denen es um die Klärung von Vertragspflichten geht, den Gebührenstreitwert in aller Regel auf den einfachen Jahresbetrag zu begrenzen (vgl. KG a.a.O.; abweichend: Schneider/Herget, a.a.O.). Der Jahresbetrag des Untermietzinses beträgt vorliegend unstreitig (4.850 € * 12 Monate) 58.200 €.

Im Streitfall ist allerdings das wirtschaftliche Interesse der Klägerin nicht auf die Erzielung der monatlichen Mietzahlungen begrenzt. Der Untermieter ist nämlich ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 29.10./23.11.2006 nicht nur zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses, sondern zusätzlich zur Zahlung eines - nicht rückzahlbaren - Einmalmietzinses in Höhe von 50.000 € verpflichtet. Die Klägerin hat daher mit ihrer Klage auch das Interesse verfolgt, neben dem regelmäßigen Mietzins einen weiteren Mietertrag - wenn auch als Einmalzahlung - zu erhalten. Dieses Interesse ist bei der nach § 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung in vollem Umfang zu berücksichtigen, so dass der Gebührenstreitwert auf insgesamt 108.200 € festzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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