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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 8 W 251/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 127 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

8 W 251/08

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 12.11.2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.8.2008 - 14 O 239/08 - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsteller auf die Prozesskosten keine Zahlungen zu leisten hat. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Frage, ob der Antragsteller Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten hat, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. R. K. S. S. GmbH. Er beabsichtigt, die Beklagten auf Zahlung von 8.440,76 € (Beklagte zu 1) + 6.330,56 € (Beklagte zu 2) + 12.661,14 € (Beklagte zu 3) + 2.110,18 € (Beklagte zu 4) + 12.661,14 € (Beklagte zu 5) an die Masse in Anspruch zu nehmen; ferner beabsichtigt er feststellen zu lassen, dass die Beklagten anteilsmäßig verpflichtet sind, den Kläger von weiteren Insolvenzforderungen des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin freizustellen, soweit die Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin aus dessen Dienstverhältnis resultieren. Hierfür beantragt er Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das Landgericht hat antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Landeskasse, die geltend macht, Prozesskostenhilfe sei zu versagen, wenn wirtschaftlich Beteiligte zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden könnten; der Klageantrag ziele ausnahmslos auf das Interesse eines einzigen Gläubigers ab. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde der Landeskasse ist gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässig. Die Landeskasse ist beschwerdeberechtigt, da dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Zahlungspflicht bewilligt worden ist. Sie kann daher - wie geschehen - geltend machen, dass der Antragsteller nicht darauf verwiesen worden ist, dass wirtschaftlich Beteiligte zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden können, dass also aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt werden müssten (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127 Rn. 16a).

Die sofortige Beschwerde hat auch (vorläufigen) Erfolg. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann.

Dass die Prozesskosten der vorliegend beabsichtigten Klage von der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat lediglich eine ausgefüllte "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgelegt, hierbei jedoch übersehen, dass sich eine Partei kraft Amtes wie der Insolvenzverwalter dieses Formulars nicht zu bedienen hat (vgl. § 1 Abs. 2 PKH-Vordruck-VO vom 17.10.1994, BGBl I 3001). Die Partei kraft Amtes muss ihren Antrag vielmehr individuell begründen, da ihre Vermögensverhältnisse in der Regel so vielgestaltig sind, dass sie mit vorformulierten Fragen nicht zu erfassen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie im Streitfall - zu prüfen ist, ob wirtschaftlich Beteiligte die Kosten aufbringen können (§ 116 S. 1 Nr. 1; vgl. Zöller/Philippi, § 117 Rn. 18; § 116 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter muss daher im Vorfeld eines Masseprozesses die Massearmut feststellen und darlegen. Er muss weiter die wirtschaftlich Beteiligten feststellen - das sind grundsätzlich alle Insolvenzgläubiger, deren Nutzen die beabsichtigte Klage dient, deren Befriedigungschancen also im Erfolgsfall durch die Klage ins Gewicht fallend verbessert werden (vgl. BGH NJW 1998, 1868; NJW 1993, 136; Zöller/Phlippi, a.a.O., § 116 Rn. 6) - und schließlich unter Beurteilung von fremden Vermögensverhältnissen darlegen und glaubhaft machen, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Bevorschussung nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast, die hinsichtlich aller Bewilligungsvoraussetzungen beim Insolvenzverwalter liegt (Zöller/Phlippi, a.a.O., § 116 Rn. 7a, 7b), ist der Antragsteller bisher nicht nachgekommen. Es erscheint daher angezeigt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit es erneut die Frage prüft, ob Zahlungen auf die Prozesskosten zu leisten sind.

Ende der Entscheidung

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