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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 70/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
SGB XII § 83 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3.1.2005 - 10 O 288/03 - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard als Einzelrichter
am 21.3.2005
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2004 bleibt aufrecht erhalten.
Gründe:
Dem Kläger, der gegen den Beklagten wegen einer tätlichen Auseinandersetzung vom 29.5.2002 Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie auf Feststellung geltend gemacht hat, wurde mit Beschluss vom 2.2.2002 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Rechtsstreit endete am 28.9.2004 mit einem gerichtlichen Vergleich, mit dem der Beklagte sich zur Zahlung von 5.500 € verpflichtete. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat den genannten Betrag erhalten.
Nach Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hat die Rechtspflegerin den Beschluss vom 2.2.2002 abgeändert und die Zahlung eines einmaligen Betrages von 1.963,18 € angeordnet, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers infolge der Zahlung aufgrund des Prozessvergleichs wesentlich verbessert hätten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
Die zulässige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet. Eine nachträgliche Zahlungsanordnung ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 120 Abs. 4 ZPO ist eine Änderung des Beschlusses, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, möglich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens geboten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nach der PKH - Entscheidung wesentlich verändert haben. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar infolge der Zahlung des Beklagten einen Betrag erhalten, der zu einer Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse geführt hat. Dieser nachträgliche Vermögenserwerb kann bei der nach § 120 Abs. 4 ZPO zu treffenden Entscheidung jedoch schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard des Klägers geprägt und verändert hat, die Verbesserung also wesentlich i.S. von § 120 Abs. 4 ZPO ist (vgl. dazu: Zöller - Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rn. 21 m.w.N.). Darüber hinaus sollten durch die Zahlung die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Zahlung von Kosten abgegolten werden, die der Kläger wegen der bei der tätlichen Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen zu tragen hatte. Es handelte sich daher, soweit die Zahlung auf den Schmerzensgeldanspruch erfolgte, um eine zweckgebundene Zuwendung, die analog § 83 Abs. 2 SGB XII nicht zu dem einzusetzenden Vermögen gehört (Zöller - Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 59; § 120 Rn. 21). Soweit mit der Zahlung die Aufwendungen des Klägers für ärztliche Behandlungskosten, insbesondere die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstatteten Kosten der erforderlichen Zahnimplantation abgegolten werden sollten, handelt es sich um eine Zahlung auf Ausgaben, die für den Kläger eine besondere Belastung i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO darstellten; auch diese Zahlung konnte daher nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden (vgl. Zöller - Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 38, Rn. 41; Baumbach - Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 115 Rn. 17 "Arztkosten").
Ende der Entscheidung
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