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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 9 UF 1/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT In Namen des Volkes URTEIL

9 UF 1/03

Verkündet am 15. Oktober 2003

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2003 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2002 - 41 F 228/02 UE - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

und

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, die im September 1983 die kinderlos gebliebene Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der Ehewohnung Ende August 2001 seit Oktober 2001 auch räumlich getrennt.

Sie streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 30. April 2002 über von ihm bereits in diesem Zeitraum monatlich gezahlte 400 DM bzw. 204,52 EUR hinaus weiteren Unterhalt schuldet und ob er verpflichtet ist, an die Klägerin ab Mai 2002 Trennungsunterhalt zu zahlen.

Die am Mai 1944 geborene Klägerin ist nach der räumlichen Trennung der Parteien in der vormals ehelichen Wohnung verblieben, die sich in einem Hausanwesen befindet, das im Alleineigentum der Klägerin steht. Eine weitere im Hausanwesen befindliche Wohnung in der ersten Etage ist für monatlich 850 DM fremdvermietet. Die Dachgeschosswohnung bewohnt der Sohn der Klägerin - P. B. - für eine monatliche Miete von 400 DM.

Aus der Anlage eines Kapitals von rund 10.000 EUR hat die Klägerin in der Vergangenheit Zinseinnahmen von monatlich 61,53 EUR erzielt, von Oktober 2002 bis Oktober 2003 haben sich ihre Zinseinnahmen auf monatlich 25,97 EUR vermindert.

Die Klägerin, die seit 1996 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war, ist im Jahr 2001 schwer erkrankt. Seit 1. Oktober 2002 ist sie als Teilzeitkraft in einem Reinigungscenter tätig.

Der am Januar 1945 geborene Beklagte ist nach der Trennung der Parteien in ein ihm von seinen Eltern im Jahr 2000 zu Alleineigentum übertragenes Hausanwesen gezogen, das sich in unmittelbarer Nachbarschaft des vormals ehelichen Hausanwesens befindet.

Das Hausanwesen verfügt ebenfalls über 3 Wohnungen. Während die Wohnung im Obergeschoss unstreitig im gesamten klagegegenständlichen Zeitraum für monatlich 780 DM vermietet war bzw. ist, wurde die Dachgeschosswohnung nach der Trennung der Parteien zunächst vom Beklagten bewohnt. Seit Oktober 2002 ist der Beklagte in die Erdgeschosswohnung verzogen und hat die Dachgeschosswohnung ab 1. Oktober 2002 mietfrei seinem Sohn O. S. überlassen, der zunächst arbeitslos war, zwischenzeitlich aber eine Stelle als Schichtleiter im Call-Center der Firma B. in S. innehat.

Der Beklagte hat am 7. März 2001 ein Darlehen über 7.000 DM aufgenommen, das er mit monatlichen Raten von 616 DM im Zeitraum von April 2001 bis März 2002 zurückgeführt hat. Der Zinsanteil dieses Darlehens hat sich nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf monatlich 133,14 EUR belaufen.

Der Beklagte ist eine weitere Darlehensverpflichtung über 10.000 DM eingegangen, aufgrund derer er monatliche Raten von 611 DM im November 2002 und monatlich 599 DM von Dezember 2001 bis April 2003 zu erbringen hatte.

Der Beklagte, der von April 1996 bis April 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen hatte, war seit 14. April 1998 als Kraftfahrer bei dem Großverbraucherdienst beschäftigt. Sein hieraus bezogenes Einkommen hat sich unstreitig auf monatlich 1.790,33 EUR belaufen.

Das Arbeitsverhältnis wurde durch Arbeitgeberkündigung zum 30. September 2002 beendet. Der Beklagte hat anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 7.000 EUR netto erhalten.

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses war der Beklagte seit April/Mai 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem er zunächst Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhalten hatte, wurde ihm ab 27. Mai 2002 Krankengeld von kalendertäglich 52,70 EUR, abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von kalendertäglich je 7,19 EUR, gewährt.

Vom 21. Oktober 2002 bis 16. August 2003 hat der Beklagte Arbeitslosengeld von wöchentlich 235,48 EUR bezogen.

Seit 17. August 2003 ist der Beklagte erneut arbeitsunfähig erkrankt und erhält Krankengeld von kalendertäglich 33,45 EUR.

Der Beklagte hat im gesamten klagegegenständlichen Zeitraum monatlichen Unterhalt von 400 DM bzw. 204,52 EUR an die Klägerin gezahlt.

Mit ihrer am 22. April 2002 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Trennungsunterhalt wie folgt in Anspruch genommen: von Oktober 2001 bis April 2002 über bereits geleistete 400 DM bzw. 204,52 EUR monatlich hinaus auf insgesamt weitere 4.047,61 EUR und ab Mai 2002 auf monatlich 782,75 EUR.

Der Beklagte hat auf Klageabweisung angetragen.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen über die Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte und die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit vom Beklagten behaupteter Darlehensverbindlichkeiten gestritten sowie darüber, ob die Klägerin mit einem anderen Mann zusammenlebt und diesem den Haushalt führt.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Trennungsunterhalt wie folgt zuerkannt: für die Zeit von Oktober 2001 bis Oktober 2002 - unter Berücksichtigung monatlich bereits geleisteter 400 DM bzw. 204,52 EUR - insgesamt weitere 4.841,10 EUR und ab November 2002 monatlich 403 EUR.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich im Wesentlichen darüber, ob die Klägerin mit einem anderen Partner zusammenlebt und ihr deswegen weitere Einkünfte zuzurechnen sind.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. September 2003. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. September 2003 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Soweit das Familiengericht der Klägerin Trennungsunterhalt im erstinstanzlich tenorierten Umfang zuerkannt hat, benachteiligt dies den Beklagten jedenfalls nicht.

Die Berufungsangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Für die Unterhaltsbemessung ist entsprechend der insoweit unangegriffenen Handhabung des Familiengerichts für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis einschließlich Mai 2002 von Erwerbseinkünften des Beklagten von durchschnittlich monatlich 1.790,33 EUR auszugehen.

Für die Zeit ab Juni 2002 ist für die Unterhaltsberechnung das vom Beklagten seit 27. Mai 2002 bezogene Krankengeld in der vom Familiengericht unangefochten festgestellten Höhe von monatlich durchschnittlich 1.365,30 EUR heranzuziehen.

Ohne Erfolg macht der Beklagte eine Einkommensminderung infolge Arbeitslosengeldbezug ab 21. Oktober 2002 geltend.

Zwar hat der Beklagte ausweislich des vorliegenden Arbeitslosengeldbewilligungsbescheides vom 17. Dezember 2002 ab diesem Zeitpunkt lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von 235,48 EUR wöchentlich bezogen, was einem monatlichen Einkommen von 1.020,41 EUR entspricht.

Im Hinblick auf die dem Beklagten anlässlich der Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses zugeflossenen Abfindung von 7.000 EUR netto kann er sich jedoch gegenüber der Klägerin unterhaltsrechtlich - jedenfalls derzeit noch nicht - auf die eingetretene Minderung seiner regelmäßigen monatlichen Einkünfte berufen.

Die Abfindung hat nämlich Lohnersatzfunktion, sie dient der Aufrechterhaltung der bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse und ist als Einkommen zu behandeln. Zum Zwecke der Unterhaltsbemessung ist sie auf einen längeren zukünftigen Zeitraum umzulegen, wobei ein Orientierungsfaktor für die Länge des Zeitraums die Höhe der bisherigen Einkünfte und der Zeitraum der anschließend leistungsgeminderten Zeit sein kann (BGH, FamRZ 2003, 590 ff; 1990, 269, 271; 1987, 359 ff; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 572).

Unter den gegebenen Umständen erachtet es der Senat für angemessen, für die Ermittlung des "Umlegungszeitraums" auf die vom Beklagten zum Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung bezogenen Einkünfte in Form von Krankengeld von monatlich 1.365,30 EUR abzustellen. Auch unter Berücksichtigung der seit 17. August 2003 darüber hinaus eingetretenen - geringfügigen - weiteren Einkommensbuße infolge des erneuten Bezuges von Krankengeld ergibt sich bei entsprechender Aufteilung der Abfindung ein "Umlegungszeitraum" von rund 20 Monaten, so dass bis jedenfalls Mai 2004 von monatlichen Einkünften des Beklagten von 1.365,30 EUR (1.365,30 EUR - 1.020,41 EUR bzw. 1.017,44 EUR [33,45 EUR x 365 : 12] = 344,89 EUR bzw. 347,86 EUR x 20 Monate) auszugehen ist, wie auch erstinstanzlich der Unterhaltsberechnung für die Zeit ab Juni 2002 fortlaufend zugrunde gelegt.

Weiterhin sind in die Unterhaltsberechnung auf Seiten des Beklagten im gesamten hier klagegegenständlichen Zeitraum entsprechend der insoweit unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts Mieteinnahmen von jedenfalls 398,81 EUR einzustellen. Ob dem Beklagten möglicherweise darüber hinaus fiktive Mieteinkünfte aus der zumutbaren entgeltlichen Vermietung seiner Dachgeschosswohnung zuzurechnen sind, kann im Rahmen der Berufung des Beklagten dahinstehen. Insoweit erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich der Beklagte gegenüber der Klägerin unterhaltsrechtlich darauf berufen kann, diese Wohnung seinem Sohn mietfrei zu überlassen, zumal der Sohn zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle innehat und über Eigenverdienst verfügt.

Vergeblich begehrt der Beklagte die einkommensmindernde Berücksichtigung der von ihm von November 2001 bis April 2003 zurückgeführten Darlehensraten von monatlich 611 DM bzw. 599 DM betreffend das von ihm allein nach der Trennung bei der Bank aufgenommen Darlehen über 10.000 DM. Zwar hat der Beklagte behauptet, das Darlehen für Renovierungsarbeiten an seinem Hausanwesen in Anspruch genommen zu haben und seinen diesbezüglichen Sachvortrag erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Auch hat er angegeben, sämtliche Rechnungen darüber in einem Ordner aufzubewahren. Die Klägerin hat dies jedoch entschieden bestritten und behauptet, der Beklagte habe damit Urlaube mit seiner Freundin finanziert. Unabhängig davon, dass der Beklagte schon nicht substantiiert zur Verwendung des Darlehens im Einzelnen vorgetragen hat, auch in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit keine konkreten Angaben gemacht, hat er aber auch den von ihm behaupteten Verwendungszweck nicht unter Beweis gestellt.

Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum auf der erstinstanzlich vorgelegten Kopie des Darlehensvertrages - anders als auf der zweitinstanzlich vorgelegten - als Verwendungszweck "Renovierungsarbeiten" vermerkt ist.

Dahinstehen kann, ob das Familiengericht zu Recht die Zinsbelastung des Beklagten von monatlich 133,14 EUR betreffend ein ebenfalls vom Beklagten allein - allerdings vor der Trennung der Parteien - aufgenommenes Darlehen über 7.000 DM bis einschließlich März 2002 einkommensmindernd berücksichtigt hat, da dies im Rahmen der Berufung des Beklagten für das Ergebnis ohne Bedeutung ist.

Auf Seiten der Klägerin sind entsprechend der von keiner der Parteien beanstandeten Handhabung des Familiengerichts im gesamten klagegegenständlichen Zeitraum Mieteinkünfte von insgesamt monatlich 639,11 EUR einzustellen.

Weiterhin sind ab Oktober 2002 für die Unterhaltsbemessung die von ihr seither aus ihrer geringfügigen Tätigkeit tatsächlich erzielten Einkünfte heranzuziehen, wobei der vom Familiengericht insoweit angesetzte Betrag von 300 EUR monatlich den Beklagten nicht benachteiligt.

Eine (weitere) Fiktion von Erwerbseinkünften, die im Übrigen noch nicht einmal der Beklagte erstrebt, kommt vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um Trennungsunterhalt handelt und die Klägerin in den letzten Jahren des Zusammenlebens mit dem Beklagten nicht erwerbstätig war, sowie im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin nicht in Betracht.

Werden unbeschadet der von der Klägerin behaupteten und belegten Minderung ihrer Zinseinkünfte ab Oktober 2002 zu Gunsten des Klägers fortlaufend Zinseinkünfte der Klägerin in der vom Familiengericht angenommenen Höhe von monatlich 61,53 EUR bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, ergeben sich allenfalls Gesamteinkünfte der Klägerin in der vom Familiengericht angenommenen Gesamthöhe von monatlich 700,64 EUR bis einschließlich September 2002 und monatlich rund 1.001 EUR ab Oktober 2002.

Weitere Einkünfte können der Klägerin nicht zugerechnet werden.

Insbesondere sind die Voraussetzungen für die vom Beklagten begehrte Zurechnung von Einkünften wegen Zusammenlebens mit bzw. Haushaltsführung für einen neuen Partner auf Seiten der Klägerin nicht gegeben.

Zwar hat der Beklagte behauptet, die Klägerin lebe seit Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums mit dem Zeugen Z. zusammen und führe diesem den Haushalt, weswegen ihr monatliche Einkünfte von 350 EUR zuzurechnen seien.

Die Klägerin hat dies jedoch entschieden bestritten und behauptet, dass sie weder mit dem Zeugen Z. zusammenwohne noch jemals mit diesem zusammengewohnt habe. Dieser habe vielmehr unter dem 29. August 2001 eine eigene zwei-Zimmer- Küche-Bad-Wohnung in einem Anwesen im in S. angemietet und sei dort auch tatsächlich wohnhaft. Weiterhin hat die Klägerin klargestellt, dass sie für den Zeugen weder koche noch Einkäufe tätige noch putze etc.

Aufgrund der hierzu vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum weder mit dem Zeugen Z. zusammengelebt noch für diesen Versorgungsleistungen erbracht hat.

Zwar hat der Zeuge G. D., der in unmittelbarer Nachbarschaft der Klägerin wohnt, angegeben, dass der Zeuge Z. bereits seit ein bis zwei Jahren bei der Klägerin wohne und die beiden ein Paar seien. Dabei handelt es sich aber ersichtlich lediglich um eine Vermutung des Zeugen ohne hinreichende Grundlage im Tatsächlichen. Denn zur Begründung hat der Zeuge lediglich angeführt, dass er das daraus schließe, dass er den Herrn Z. in der Vergangenheit fast täglich nachts, wenn er von der Arbeit gekommen sei, vor dem Hausanwesen der Klägerin gesehen habe, wenn dieser seinen Hund ausgeführt habe. Weitere Erkenntnisquellen vermochte der Zeuge nicht zu nennen. Ebenso wenig konnte der Zeuge auf Rückfrage des Senats darüber hinaus irgendwelche Umstände im Tatsächlichen zur Stützung seiner Vermutung darlegen. Weder hat er die Klägerin und den Zeugen Z. jemals Hand in Hand oder beim Austausch irgendwelcher Zärtlichkeiten gesehen noch vermochte er zu sagen, ob der Zeuge Z. noch irgendwo eine eigene Wohnung unterhält, noch ob die Klägerin für den Zeugen Z. kocht oder ihm die Wäsche erledigt. Vielmehr war der Zeuge nach seinen Angaben selbst noch nie in der Wohnung der Klägerin und wusste auch nicht, ob der Zeuge Z. dort schläft.

Demgegenüber hat der Zeuge Z. angegeben, dass er und die Klägerin zwar ein Paar seien, er die Klägerin auch mehrmals die Woche besuchen komme, ihr bei der Gartenarbeit helfe und mitunter - am Wochenende - dort auch übernachte. Gleichzeitig hat er aber erklärt, in der von ihm angemieteten eigenen Wohnung regelmäßig zu schlafen, seine Wäsche selbst zu besorgen und grundsätzlich zum Mittagessen zu seinem früheren Arbeitgeber, der Firma, zu gehen. Weiterhin hat er erklärt, dass er und die Klägerin in der Regel nicht zusammen kochten und die Klägerin auch nicht irgendwelche Hausarbeiten für ihn erledige.

Auch nach den Aussagen der Zeugen G. und Dr. S. kann weder von einem Zusammenleben der Klägerin mit dem Zeugen Z. noch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Zeugen Z. irgendwelche Haushaltsleistungen erbringt.

Vielmehr hat der Zeuge G., der im selben Hausanwesen wie der Zeuge Z. wohnt, angegeben, er hätte guten Kontakt zum Zeugen Z., sehe ihn fast täglich und sei fast sicher, dass sich der Zeuge Z. regelmäßig nachts in seiner Wohnung aufhalte.

Auch der Zeuge Dr. S., der ein Mieter der Klägerin und mit dem Zeugen Z. befreundet ist, konnte aufgrund seiner Beobachtungen definitiv ausschließen, dass der Zeuge Z. mit der Klägerin zusammenlebt.

Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Z., G. und Dr. S. zu zweifeln sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Die Aussage der Zeugen war in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Insbesondere die Zeugen G. und Dr. S. vermittelten den Eindruck, um eine objektive Darstellung ihrer Wahrnehmungen bemüht zu sein. Insoweit ist auch kein erheblicher Widerspruch zur Aussage des Zeugen D. erkennbar, da sich dessen Aussage allein auf Vermutungen stützte.

Bei dieser Sachlage scheidet aber die vom Beklagten begehrte Zurechnung weiterer Einkünfte auf Seiten der Klägerin aus.

Nach alledem benachteiligt die angefochtene Entscheidung den Beklagten aber nicht, so dass seine Berufung zurückzuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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