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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 9 UF 119/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 UF 119/04

In der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler und die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger

am 17. Dezember 2004

beschlossen:

Tenor:

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 3. Juni 2004 - 23 F 34/04 - wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 4.303 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich 331 EUR ab Januar 2004 zu zahlen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9. Juni 2004 zugestellt worden.

Die Berufung des Beklagten ist am 16. August 2004 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen. Gleichzeitig hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung und Berufungsbegründung beantragt.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags bringt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten vor: er habe bereits unter dem 29. Juni 2004 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Am 9. August 2004 habe seine Rechtsanwaltsgehilfin bei der Geschäftsstelle des Saarländischen Oberlandesgerichts angerufen. Anlass hierfür sei gewesen, dass er krankheitsbedingt einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stellen musste und immer noch muss. Bei diesem Anruf sei seiner Mitarbeiterin mitgeteilt worden, dass die Berufung nicht eingegangen sei. Seines Erachtens könne die Berufungsschrift nur auf dem Postweg verloren gegangen sein.

Mit Eingang am 20. August 2004 hat der Beklagte seine Berufung begründet.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und des Wiedereinsetzungsgesuchs.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig.

Der Beklagte hat die nach § 517 ZPO mit der Zustellung des Urteils beginnende einmonatige Notfrist zur Einlegung der Berufung versäumt, da die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 9. Juni 2004 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 3. Juni 2004 - 23 F 34/04 - erst am 16. August 2004 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden ist.

Selbst wenn - antragsgemäß - Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt würde, stünde der Zulässigkeit des Rechtsmittels entgegen, dass die Berufung auch nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO bis zum Ablauf des 9. August 2004 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist.

Ohne dass innerhalb dieser Frist ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist, ging die Berufungsbegründung nämlich erst am 20. August 2004 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein.

Die Begründungsfrist wurde aber durch die Versäumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu: BGH, NJW 1989, 1155; BGH, FamRZ 2004, 1783, jeweils m.w.N.), worauf der Senat den Beklagten auch hingewiesen hat.

Diese Fristversäumung hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig zur Folge (§ 522 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht, da seitens des Beklagten schuldhaft versäumt wurde, die Berufung bis zum Ablauf des 9. August 2004 zu begründen oder auf Verlängerung der Begründungsfrist anzutragen. Auch in der dem Beklagten vom Senat eingeräumten Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels hat er keinerlei Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung vorgetragen. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte hierfür.

Daher ist die Berufung des Beklagten mit der aus § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung als unzulässig zu verwerfen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 5 GKG.

Ende der Entscheidung

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