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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 9 UF 123/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1613 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

9 UF 123/02

Verkündet am 24. September 2003

In der Familiensache

wegen Feststellung

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg

für Recht erkannt:

Tenor:

I.

II.

III.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 11. Juli 2002 - 8 F 140/02 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, ob der Kläger der Beklagten für die Zeit ab 1. September 2001 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am Juni 1958 geborene Kläger ist der Vater der Beklagten, die aus dessen seit 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Der Kläger ist zwischenzeitlich wiederverheiratet. Nachdem er seinen Beruf als Pflasterer wegen Rückenbeschwerden aufgeben musste, hat er im Jahr 1998 die Firma gegründet.

Die am Oktober 1981 geborene Beklagte, die nach wie vor im Haushalt ihrer Mutter lebt, hat im August 2000 eine Ausbildung zur Metallbauerin bei der Firma aufgenommen.

Die Mutter der Beklagten ist als Briefsortiererin bei der mit einem Netto von monatlich 1.049 EUR beschäftigt.

Ein Verfahren vor dem Landgericht in Saarbrücken - 15 O 65/96 -, in dem der Kläger die Mutter der Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich wegen eheprägender Verbindlichkeiten in Anspruch genommen hatte, wurde durch einen am 6. September 1996 zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschlossenen Vergleich beendet, der wie folgt lautet:

"1.)

Die Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Ausgleichszahlung aus dem Darlehen vom 6.3.1991 sowie dem Lebensversicherungsvertrag vom 14.3.1991 DM 3.500,00 an den Kläger zu zahlen.

Dieser Betrag ist zahlbar in monatlichen Raten von DM 100,00 bis zum 3. eines jeden Monats, beginnend ab Oktober 1996.

2.)

Die Beklagte verpflichtet sich, für die Zukunft sich an den Zinsen für das Darlehen der Parteien bei der Nr. sowie den Beiträgen für die zur Tilgung des Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung bei der Lebensversicherung AG (Vers.-Schein-Nr.) hälftig zu beteiligen.

3.)

Zur Abgeltung dieser Beitragsverpflichtung verpflichtet sich die Beklagte, den Kläger von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen Tochter freizustellen.

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der derzeitige Unterhaltsbetrag bei 500,00 DM liegt. Für die Berechnung des Unterhaltsbetrags in Zukunft ist die Düsseldorfer Tabelle maßgebend.

Die Parteien sind des Weiteren darüber einig, daß die Beklagte den Kläger von Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit bis heute freigestellt hat.

4.)

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."

Auf das im vorgenannten Vergleich genannte Darlehen bei der, das zum 30. September 1997 mit 79.850 DM valutierte, sind monatliche Zinsraten von 465,79 DM zu leisten.

Auf die zur Tilgung vorgenannten Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung mit einem der Darlehenshöhe entsprechenden garantierten Betrag sind monatliche Beiträge von 450 DM zu zahlen. Diese Lebensversicherung wird im Oktober 2003 zur Auszahlung fällig, wobei neben der Auszahlung der Versicherungssumme auch die Auszahlung von Überschussanteilen zu erwarten ist.

Nachdem die Mutter der Beklagten den Kläger Anfang des Jahres 2001 außergerichtlich aufgefordert hatte, zu bestätigen, dass er die Lebensversicherung bei Fälligkeit anweisen würde, die Hälfte des die abzulösende Darlehenssumme von 79.850 DM übersteigenden Auszahlungsbetrages unmittelbar an die Kindesmutter auszuzahlen, hat der Kläger dies mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 abgelehnt mit dem Hinweis, er werde seinen Standpunkt wegen eines eventuellen verbleibenden überschießenden Betrages der Versicherungssumme mitteilen, wenn diese Frage anstehe.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 hat der Kläger dem Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter mitgeteilt, dass mangels Leistungsfähigkeit Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter gegen ihn nicht mehr bestünden und die Kindesmutter aufgefordert, ihren anteiligen Verpflichtungen aus dem Darlehen bei der durch Überweisung eines monatlichen "Zinsbetrages" von 457,90 DM an die nachzukommen.

Mit seiner am 13. Dezember 2001 eingereichten, der Beklagten am 22. März 2002 zugestellten Klage hat der Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt, festzustellen, dass er der Beklagten seit 1. September 2001 keine Unterhaltszahlungen mehr zu leisten hat. Zur Begründung hat er sich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Gleichzeitig hat der Kläger mit seiner beim Landgericht in Saarbrücken ebenfalls am 13. Dezember 2001 eingereichten, gegen die Mutter der Beklagten gerichteten Klage auf Abänderung der Ziffer 3.) des mit der Kindesmutter am 6. September 1996 geschlossenen Vergleichs dahingehend angetragen, dass festgestellt wird, das die Abgeltung der Beitragsverpflichtung der Kindesmutter seit 1. Juli 2001 nicht mehr durch eine Freistellung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der gemeinsamen Tochter (hiesigen Beklagten) erfolgt. Weiterhin hat er angeregt, das Verfahren bis zur Entscheidung im hier streitgegenständlichen Unterhaltsverfahren auszusetzen. Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren an das Amtsgericht in Völklingen abgegeben, wo es zwischenzeitlich weggelegt wurde, nachdem es vom Kläger nicht weiterbetrieben worden war und der Kläger auch die angeforderten Gerichtskostenvorschüsse nicht eingezahlt hatte.

Im vorliegenden Verfahren haben die Parteien erstinstanzlich im Wesentlichen über die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage im Hinblick auf ein Feststellungsinteresse des Klägers gestritten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Familiengerichts in Völklingen vom 27. Juni 2002 hat die Beklagte auf Frage des Gerichts insoweit in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt, "sie wolle weiterhin Unterhalt von ihrem Vater".

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab 1. September 2001 keine Unterhaltszahlungen mehr schuldet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Kläger bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Schon der Beurteilung des Familiengerichts, die negative Feststellungsklage des Klägers sei zulässig, vermag der Senat nicht beizutreten. Vielmehr ist unter den hier gegebenen Umständen bereits ein Feststellungsinteresse des Klägers zu verneinen, so dass die negative Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist.

Das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, LM, § 258, Nr. 158), besteht, wenn der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Diese Ungewissheit entsteht im hier gegebenen Fall der negativen Feststellungsklage regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage. Der Beklagte muss sich eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmen" (BGH, FamRZ 1995, 725 f; NJW 1992, 436 f, jeweils m.w.N.). Dieses "Berühmen" braucht zwar nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen. Andererseits reicht dafür ein bloßes Schweigen oder passives Verhalten im Allgemeinen nicht aus, es sei denn, der Kläger darf aufgrund vorausgegangenen Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten. Daher kommt es maßgeblich auf das Verhalten des Beklagten und darauf an, ob der Kläger hiernach konkrete Befürchtungen hegen musste, dass der Beklagte beabsichtige, seinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Selbst die bloße rechtliche Möglichkeit des Beklagten, einen vermeintlichen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend zu machen, reicht für sich allein noch nicht aus, das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere rechtliche Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen (BGH, FamRZ 1995, a.a.O.).

Unter Beachtung vorstehender Grundsätze kann vorliegend aber das für die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse des Klägers nicht bejaht werden.

Unstreitig hat die Beklagte (nach dem Abschluss des Vergleichs der Kindeseltern) niemals gegenüber dem Kläger eigenständig Unterhaltsansprüche geltend gemacht und ihn auch nie aufgefordert, Unterhalt an sie zu zahlen.

Ebenfalls unstreitig hat der Kläger die Beklagte zu keinem Zeitpunkt außergerichtlich aufgefordert, eine Erklärung dahingehend abzugeben, sie werde ihn weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Vielmehr wurde die Beklagte hier erstmals durch Zustellung der negativen Feststellungsklage im März 2002 mit dem Feststellungsbegehren des Klägers konfrontiert.

Zudem hat die Beklagte im gesamten Verfahren von Anfang an und durchgängig mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass sie weder in der Vergangenheit noch derzeit beabsichtige, eigenständige Ansprüche gegen den Kläger geltend zu machen. Ebenso wie bereits erstinstanzlich hat sie auch im Berufungsverfahren (zuletzt im Schriftsatz vom 11. Februar 2003) erneut bekräftigt, dass sie dem Kläger nie Zahlungen abgefordert habe und dies auch nie tun werde.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat aber der erstinstanzlich protokollierten Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002, "sie wolle weiterhin Unterhalt von ihrem Vater", nicht die Bedeutung eines für ein Feststellungsinteresse erforderlichen "Berühmens" beizumessen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Erklärung, wie von der Beklagten behauptet, vom Familiengericht provoziert wurde. Denn die Beklagte hat auch danach ausdrücklich klargestellt, dass diese Erklärung keine Aufgabe ihrer früheren Haltung, den Kläger selbst nicht auf Zahlung an sie in Anspruch nehmen zu wollen, beinhaltete, sondern sie damit lediglich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht bereit sei, ihrer Mutter in den Rücken zu fallen.

Bestätigt wird dies auch durch das Verhalten der Beklagten im laufenden Verfahren. Trotz - zu unterstellender - Kenntnis der Beklagten vom Streit ihrer Eltern über das Fortbestehen der vergleichsweise titulierten Freistellungsverpflichtung und der damit drohenden Gefahr des Wegfalls dieser Freistellungsverpflichtung hat sie den Kläger nicht zu Unterhaltszahlungen aufgefordert. Dies zudem, obwohl sie - ersichtlich im Hinblick auf § 1613 Abs. 1 BGB - die Meinung vertritt, dass eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ohne vorherige Aufforderung vorliegend rechtlich schlechterdings unmöglich ist.

Darüber hinaus hat die Beklagte betont, dass für eine Inanspruchnahme des Klägers ihrerseits auch keine Veranlassung bestand und besteht, weil ihre Mutter sich ihr gegenüber verpflichtet habe, für ihre durch eigene Erwerbseinkünfte nicht gedeckten Unterhaltsbedürfnisse selbst aufzukommen und nach den allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts den Ausgleich mit dem Kläger zu suchen, was dann auch in dem angesprochenen Vergleich geschehen sei. Entsprechend habe ihre Mutter ihren Unterhalt auch seit jeher sicher gestellt.

Eine Widersprüchlichkeit im Verhalten der Beklagten vermag der Senat insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht zu erkennen.

Insbesondere kann eine derartige Widersprüchlichkeit nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte die negative Feststellungsklage des Klägers nicht anerkannt hat. Ein Anerkenntnis konnte die Beklagte von ihrem Standpunkt aus nämlich schon deshalb nicht in Betracht ziehen, weil sie der Meinung war und ist, dass die Klage des Klägers bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.

Auch der Umstand, dass die Beklagte sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich Ausführungen zur materiellen Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Kläger gemacht hat, die nach ihrer Meinung nach wie vor an sich besteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Beklagte hat nämlich von Anfang an in erster Linie darauf abgehoben, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben sei, weil sie diesen nie zu Unterhaltszahlungen aufgefordert hat. So hat sie erstinstanzlich auch nur höchst vorsorglich Ausführungen zur materiellen Rechtslage in ihrer Klageerwiderung gemacht, was auch vom Kläger nicht verkannt wird.

Soweit sich in der Berufungsbegründung der Beklagten eingehendere Ausführungen zur materiellen Rechtslage finden, vermag dies ein Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenfalls nicht zu begründen. Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht auch Ausführungen dazu machen, warum die Feststellungsklage aus Sicht der Beklagten unbegründet sei, nachdem das Familiengericht im angefochtenen Urteil ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht und seine Klage für begründet gehalten hatte, weil der Beklagten ab 1. September 2001 kein Unterhaltsanspruch zustände. Ein "Berühmen" der Beklagten kann hierin nicht gesehen werden (BGH, FamRZ 1995, a.a.O.).

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass entscheidende Frage in dem vom Kläger gegen die Kindesmutter anhängig gemachten Verfahren auf Wegfall der im Vergleich vom 6. September 1996 titulierten Freistellungsverpflichtung ist, ob die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten für die Zeit ab Juli 2001 fortbesteht.

Denn eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten würde - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - lediglich die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits binden, jedoch keine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zwischen Kläger und Kindesmutter entfalten (§ 325 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen sich die Rechtskraft ausnahmsweise (vgl. §§ 325 bis 327 ZPO; BGH, NJW 1996, 395 ff) auf einen am Streit nicht beteiligten Dritten (hier die Kindesmutter) erstrecken kann, liegen hier nicht vor, so dass auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein Feststellungsinteresse nicht bejaht werden kann (vgl. hierzu BGH, LM, § 256, Nr. 179 u. Nr. 177).

Soweit der Kläger - jedenfalls in der Klageschrift - die Auffassung vertreten hat, die gesonderte negative Feststellungsklage gegen die Beklagte sei neben der Klage gegen die Kindesmutter erforderlich, da das Familiengericht über die Unterhaltsansprüche zu entscheiden habe und entsprechend auch in seiner Klageschrift im Verfahren gegen die Kindesmutter Aussetzung jenes Verfahrens bis zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren angeregt hat, kann ihm nicht gefolgt werden.

Unabhängig davon, dass insoweit offenkundig wird, dass es dem Kläger allein um die Klärung seiner Rechtsbeziehungen zur Kindesmutter geht, ist die Frage der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten vom Zivilgericht im Verfahren gegen die Kindesmutter incidenter zu prüfen, wovon das Familiengericht und die Beklagte zutreffend ausgehen. Dass einer Entscheidung in jenem Verfahren nur Bindungswirkung zwischen Kläger und Kindesmutter zukommen würde, ist zwar zutreffend, jedoch für die Frage des Feststellungsinteresses im vorliegenden Verfahren unerheblich, nachdem die Beklagte selbst den Kläger auf Unterhalt nicht in Anspruch nehmen will.

Ebenso wenig kann der Auffassung des Klägers beigetreten werden, dass der Vergleich zwischen ihm und der Kindesmutter eine Regelung der Unterhaltsansprüche der Beklagten enthalte und diese nunmehr aufgrund ihrer Volljährigkeit passivlegitimiert für die Abänderung der im Vergleich enthaltenen Unterhaltsregelung sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Kläger dennoch nicht die nach seiner Meinung gebotene Abänderungsklage, sondern negative Feststellungsklage gegen die Beklagte erhoben hat und zudem die Frage der Passivlegitimation nicht notwendig mit der Volljährigkeit verbunden ist. Denn in dem zwischen Kläger und Kindesmutter geschlossenen Vergleich wurden keine Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger, sondern ausschließlich Freistellungsansprüche des Klägers gegenüber der Kindesmutter tituliert, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Vergleichswortlaut ergibt. Durch eine derartige Freistellungsvereinbarung wird aber der Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nicht berührt (BGH, FamRZ 1986, 444). Entsprechend kann die Beklagte auch aus dem zwischen ihren Eltern geschlossenen Vergleich keine eigenen Rechte herleiten, so dass für die Auffassung des Klägers, ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte nach Eintritt der Volljährigkeit nicht erklärt hat, sie wolle vom Kläger keinen Unterhalt mehr, eine Grundlage im Rechtlichen nicht ersichtlich ist.

Da auch im Übrigen weder Umstände vom Kläger vorgetragen noch erkennbar sind, aus denen sich vorliegend ein Feststellungsinteresse des Klägers ergeben könnte, ist der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage antragsgemäß als unzulässig abzuweisen, ohne dass es auf ihre Begründetheit ankommt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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