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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 9 UF 131/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 156 Abs. 2
ZPO § 613
BGB § 1565 Abs. 1
BGB § 1566 Abs. 2
BGB § 1567 Abs. 1 S. 1
BGB § 1568, 2. Alt.
BGB § 1572
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1610 a
Zu den Scheidungsvoraussetzungen bei einseitig erklärter Aussöhnungsbereitschaft.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 21. Juli 2004 - 10 F 425/00 - in Ziffer 3) der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 375 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist, soweit es den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt bebetrifft, vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

I. Die Parteien, die am Juni 1977 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1992 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am Mai 1982 geborene Sohn, der nach der Trennung der Parteien im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat, ist zwischenzeitlich wirtschaftlich selbständig.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob das Familiengericht die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe der Parteien zu Recht bejaht hat und ob der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von insgesamt 1.251,85 EUR monatlich, hiervon 945,23 EUR Elementarunterhalt und 306,62 EUR Krankenvorsorgeunterhalt schuldet.

Die am Oktober 1956 geborene Antragsgegnerin, die von Beruf Arzthelferin und während des Zusammenlebens der Parteien im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist auch seit der Trennung der Parteien nicht erwerbstätig.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 - AG Saarbrücken 10 XVII SCH 1012/04 - wurde für die Antragsgegnerin eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet.

Die Krankengeschichte der Antragsgegnerin stellt sich wie folgt dar:

Im Jahr 1990 musste sich die Antragsgegnerin einer Schilddrüsenkarzinomoperation unterziehen, in deren Folge bei ihr bis Ende 1996 ein GdB von 75 % anerkannt wurde.

Im März 1999 und im Oktober 2000 wurde sie ambulant in den ~kliniken, Augenklinik, behandelt.

Vom 15. September bis 5. Oktober 2000 erfolgte eine erste stationäre psychiatrische Aufnahme in den ~kliniken wegen Anpassungsstörungen mit gereizter Verstimmung, Alkoholmissbrauchs pp.. Von der Antragsgegnerin wurde noch während des dortigen Aufenthaltes eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dipl. Psych. Dr. U. in angestrebt, die allerdings in der Folge nicht durchgeführt wurde.

Mit ärztlichem Attest des Hausarztes der Antragsgegnerin, Dr. C., vom 11. Oktober 2000 wurde der Antragsgegnerin - ohne Angabe der Diagnose - Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Im März 2001 hielt sich die Antragsgegnerin erneut eine Woche in der Augenklinik der ~kliniken wegen Verdachts auf Hirntumor auf.

Nach einem weiteren Attest ihres Hausarztes vom 25. Mai 2001 litt die Antragsgegnerin unter einem psychovegetativen Syndrom mit gereizter Verstimmung, eine psychotherapeutische Behandlung wurde für dringend angezeigt gehalten und die Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage gestellt.

Nach einem Bericht der ~kliniken vom 20. November 2001 wurde die Antragsgegnerin dort stationär vom 6. bis 9. November 2001 wegen einer Harnwegsinfektion behandelt.

Eine weitere stationäre psychiatrische Behandlung schloss sich vom 2. bis 25. April 2002 in den ~kliniken wegen im Februar 2002 aufgetretener therapieresistenter Schlafstörungen und hypochondrischer Ängste an. Die Diagnose lautete Anpassungsstörung. Es wurden Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben vereinbart.

Im Januar 2003 befand sich die Antragsgegnerin zwei Wochen in stationärer Behandlung in der Psychiatrie der ~kliniken wegen existenzieller Angstzustände.

Aus dem gleichen Grund folgte ein weiterer fünfwöchiger Aufenthalt dort im März 2003.

Im Juni 2003 wurde der Antragsgegnerin während eines eintägigen stationären Aufenthaltes in den ~kliniken ein Zwölffingerdarmgeschwür entfernt.

Im Dezember 2003 wurde die Antragsgegnerin wegen einer Nierenbeckenentzündung am 9., 10. und vom 18. bis 22. Dezember in der Urologie der ~kliniken behandelt.

Am 6. Juli 2004 wurde die Antragsgegnerin wegen einer affektiven Störung und einer sich in den letzten zehn Jahren entwickelten Tranquilizerabhängigkeit in den ~kliniken aufgenommen. Es erfolgte eine medikamentöse Einstellung der affektiven Störung und eine Entgiftung von Benzodiazepinen. Der Antragsgegnerin wurde bescheinigt, dass sie zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen ist, aber die Prognose gut sei.

Anschließend unterzog sich die Antragsgegnerin ab August 2004 einer über fünfzehn Wochen andauernden Langzeittherapie in der Fachklinik.

Zehn Tage vor Ostern 2005 wurde die Antragsgegnerin mit Verdacht auf Hirninfarkt in die Klinik eingewiesen und hielt sich dort zehn Tage stationär auf. Es stellte sich heraus, dass es sich um Nebenwirkungen von Medikamenten handelte.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihre Krankheit habe sich auch nach der Langzeittherapie nicht nur nicht verbessert, sondern verschlimmere sich nach wie vor.

Nach einem im Termin zurückgelassenen nervenärztlichen Attest des Prof. Dr. Hempel vom 19. Mai 2005 befindet sich die Antragsgegnerin dort wegen einer psychonervalen Erkrankung in ambulanter Behandlung und ist aufgrund dieser Erkrankung vorerst und auch bis auf weiteres nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Aus dem Verkauf des vormals ehelichen Hausanwesens hat die Antragsgegnerin im Jahr 1992 einen Betrag von 85.000 DM erhalten.

Anfang November 1993 ist der Antragsgegnerin aus dem Verkauf eines in der ehemaligen DDR gelegenen Hausanwesens nach Abzug von Unkosten ein Betrag von 96.429,36 DM zugeflossen. Die Antragsgegnerin hatte dieses Hausanwesen zusammen mit ihrer Mutter geerbt und sodann zum Preis von 215.000 DM verkauft.

Schließlich hat die Antragsgegnerin nach dem Tod ihrer Mutter im November 2000 deren Hausanwesen geerbt, das sie für 310.000 DM veräußert hat. Vom Erlös, der ihr ab April 2001 zur Verfügung stand, hatte sie zunächst einen Betrag von 300.000 DM von Ende April bis Juli 2001 zu 4,4 % Zinsen bei der Bank wiederangelegt.

Nach dem vorgelegten Beleg wurde ein Betrag von knapp über 80.000 EUR vom 30. Januar 2002 bis zum 30 Januar 2007 zu 3,7 % bei der Bank angelegt. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ein weiterer Betrag von 4.500 EUR bei der ~Bankbezeichnung~ zu 3,2 % angelegt ist.

Daneben hat die Antragsgegnerin von ihrer Mutter auch Kapitalvermögen geerbt, über dessen Höhe die Antragsgegnerin keine Angaben gemacht hat.

Nach den vorgelegten Steuerbescheiden hatte die Antragsgegnerin in 2001 für 1999 eine Steuernachzahlung von 901,98 EUR zu leisten.

Im Jahr 2000 hat die Antragsgegnerin keine Steuern gezahlt.

Im Jahr 2003 sind der Antragsgegnerin Steuererstattungen für die Jahre 2001 und 2002 von 1.043,43 EUR und 610,80 EUR zugeflossen. Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um die - vollständige - Rückerstattung in den jeweiligen Vorjahren abgezogener Zinsabschlagssteuer.

Die Antragsgegnerin muss, um ihren bisherigen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach Rechtskraft der Scheidung beizubehalten, monatliche Beiträge von 306,62 EUR aufwenden.

Der am 15. Mai 1949 geborene Antragsteller war als Kreisamtmann bei der ~verwaltung~ bedienstet.

Am 26. Mai 2000 erlitt er einen linksseitigen Schlaganfall, der neben einer rechtsseitigen Körperlähmung einen Verlust der Sprach- und Ausdrucksfähigkeit sowie des Sprachverständnisses zur Folge hatte.

Nachdem er deswegen zunächst bis 13. Juni 2000 in der neurologischen Klinik behandelt worden war, befand er sich vom 14. Juni bis 1. August in der Klinik für neurologische/neurochirurgische Frührehabilitation in. Anschließend wechselte er zur Rehabilitation in die ~kliniken~ in, wo er sich bis 7. November 2000 aufhielt. Nach einer erneuten stationären Behandlung vom 7. bis 17. November 2000, während der eine Knochendeckelreimplantation durchgeführt wurde, wurde der Antragsteller entlassen.

Er bewohnt seither zusammen mit seiner Lebensgefährtin, Frau E., eine Wohnung und wird von dieser gepflegt.

Nachdem der Antragsteller nach dem Schlaganfall nicht in der Lage war, zu sprechen oder sich anderweitig verständlich zu machen, wurde ihm zunächst Rechtsanwalt R. und sodann - mit Beschluss vom 15. November 2000 - sein Bruder, P. S., als Betreuer bestellt. Die Betreuung wurde mit Beschluss vom 28. März 2001 aufgehoben.

Nach dem unangefochtenen Sachvortrag der Antragsgegnerin haben sich die Versorgungsbezüge des Antragstellers von Februar 2001 bis Januar 2002 auf insgesamt 24.439,30 EUR belaufen.

Weiterhin hat er danach für 2000 in 2001 eine Steuerrückvergütung von 2.174,35 EUR erhalten.

Zusätzlich erhält der Antragsteller Pflegegeld nach Pflegestufe I von monatlich 400 DM bis einschließlich März 2001 und nach Pflegestufe II von monatlich 800 DM seit April 2001. Dieses wird in Höhe von 30 % von der Krankenversicherung des Beklagten, der, und in Höhe von 70 % von der Beihilfe, der KV, bezahlt.

Für die private Krankenversicherung der Parteien hat der Antragsteller monatlich 266,30 EUR aufzuwenden. Auf die Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsgegnerin entfallen hiervon nach dem von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren vorgelegten Schreiben der Krankenversicherung vom 18. Dezember 2001 monatlich 136,59 EUR.

Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin und den gemeinsamen Sohn bis einschließlich November 2000 freiwillig Unterhalt in unterschiedlicher Höhe geleistet, wobei sich die monatliche Unterhaltsrente zuletzt auf 1.900 DM belief.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1997 haben die Parteien den Versorgungsausgleich für den Zeitraum ab 1. Januar 1993 ausgeschlossen.

Mit seinem am 8. Dezember 2000 beim Familiengericht eingereichten Antrag hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe der Parteien angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Scheidungsantrags gebeten und den Antragsteller mit ihrer am 6. März 2004 eingereichten Klage im Verbund ab Rechtskraft der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt von insgesamt 1.251,85 EUR monatlich, hiervon 945,23 EUR Elementarunterhalt und 306,62 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, in Anspruch genommen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Verbundklage nachehelicher Unterhalt abzuweisen.

Die Parteien haben erstinstanzlich im wesentlichen über die Prozessfähigkeit des Antragstellers, darüber, ob die Scheidung seinem eigenen tatsächlichen Willen entspricht, die Höhe des krankheitsbedingten Mehrbedarfs des Antragstellers, die Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin sowie darüber gestritten, in welcher Höhe der Antragsgegnerin Vermögenserträge zuzurechnen sind.

In einem am 12. April 2001 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg geschlossenen Vergleich - 10 F 118/01 EA I - hat sich der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab April 2001 monatlichen Unterhalt von 1.000 DM zu zahlen. Dabei waren sich die Parteien einig, dass diese Zahlung bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens verrechnet werden soll, das heißt je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens Über- oder Unterzahlungen entsprechend ausgeglichen werden sollen.

Das Familiengericht hat im Parallelverfahren - 10 F 118/01 - Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 12. Juli 2001 und vom 12. November 2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das sozialmedizinische Gutachten des Dr. H. vom 7. Dezember 2001, das psychiatrische Gutachten des Dr. P. vom 14. Oktober 2003 und das klinisch-psychologische Gutachten des Dr. B. vom 18. Juni 2003 verwiesen.

Die Parteien haben sich gegenüber dem Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2004 damit einverstanden erklärt, dass im vorliegenden Verfahren ihr gesamter Sachvortrag im Parallelverfahren - 10 F118/01 - sowie die dort eingeholten Beweismittel Verwendung finden können.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer 1), den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durchgeführt (Ziffer 2) und die Verbundklage nachehelicher Unterhalt abgewiesen (Ziffer 3).

Gegen die Scheidung und die Abweisung der Verbundklage nachehelicher Unterhalt richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Sie beantragt Abweisung des Scheidungsantrags und verfolgt bezüglich nachehelichen Unterhalts ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Der Antragsteller bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat die Parteien persönlich gemäß § 613 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25. Mai 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Verbundklage nachehelicher Unterhalt richtet, teilweise begründet und führt zur Abänderung von Ziffer 3) des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin ist hingegen der Erfolg zu versagen.

Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden hat.

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Familiengericht - wie die Antragsgegnerin zutreffend rügt - verfahrensfehlerhaft nicht beide Parteien gemäß § 613 ZPO angehört hat.

Denn nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2005 nach § 613 ZPO erfolgten persönlichen Anhörung der Parteien teilt der Senat die Auffassung des Familiengerichts, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe der Parteien nach § 1565 Abs. 1 BGB gegeben sind.

Die Berufungsangriffe der Antragsgegnerin bleiben ohne Erfolg.

Zu Recht geht das Familiengericht davon aus, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien durch den Senat steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Parteien seit mehr als drei Jahre getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 BGB), so dass nach § 1566 Abs. 2 BGB das Scheitern ihrer Ehe unwiderlegbar vermutet wird.

Die Parteien haben bei ihrer Anhörung durch den Senat übereinstimmend angegeben, dass seit Anfang des Jahres 1993 keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen ihnen besteht.

Auch hat der Antragsteller bei seiner Anhörung durch den Senat überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls er die häusliche Gemeinschaft mit der Antragsgegnerin seit der Trennung nicht mehr wiederherstellen wollte bzw. will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig und unwiderruflich ablehnt. Er hat zudem nachdrücklich bestätigt, dass er seit 1993 und damit nunmehr über zehn Jahre ein Verhältnis mit seiner Lebensgefährtin Frau E. unterhält, die er nach Scheidung seiner Ehe zu heiraten beabsichtigt.

Auch nachdem die Antragsgegnerin erklärt hat, sie sei zur Aufnahme der Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller jederzeit bereit, wenn dieser sich von seiner Lebensgefährtin trenne, hat der Antragsteller keinerlei Aussöhnungsbereitschaft erkennen lassen. Vielmehr hat er weiterhin entschieden eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit der Antragsgegnerin abgelehnt und auf Scheidung bestanden.

Soweit nach der Trennung soziale Kontakte zwischen den Parteien in dem von der Antragsgegnerin behaupteten, vom Antragsteller bestrittenen Umfang fortbestanden haben sollten, steht dies der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen, zumal auch nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Kontakte im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten.

Demnach leben die Parteien aber ununterbrochen seit dem Jahr 1993 i.S.d. § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB getrennt.

Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin kann auch nicht angenommen werden, dass die Scheidung nicht dem wirklichen Willen des Antragstellers entspricht bzw. dass der Antragsteller außer Stande ist, seinen wirklichen Willen zu äußern.

Der vom Senat bei der Anhörung vom Antragsteller gewonnene persönliche Eindruck bestätigt vielmehr vollumfänglich die in den erstinstanzlich im Parallelverfahren zur Prozessfähigkeit des Antragstellers eingeholten psychiatrischen und klinisch-psychologischen Gutachten vom 18. Juni und 14. Oktober 2003 getroffenen Feststellungen. Danach bestehen aber an der Prozessfähigkeit des Antragstellers keine Zweifel. Vielmehr ist der Antragsteller gut in der Lage, klar und präzise seiner Auffassung und seinen Wünschen Ausdruck zu verleihen und im Rahmen der durch die Behinderung vorgegebenen Möglichkeiten aufmerksam am Prozess teilzunehmen und angemessen auf Fragen zu antworten. Insoweit hat der Antragsteller aber bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat unzweifelhaft und entschieden zum Ausdruck gebracht, dass er die Scheidung wünscht.

Anhaltspunkte dafür, dass der Scheidung vorliegend die Härteklausel des § 1568, 2. Alt. BGB entgegenstehen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat außergewöhnliche Umstände, wonach die Scheidung eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten sein könnte, auch nicht vorgetragen.

Nach alledem hat das Familiengericht zu Recht auf Scheidung der Ehe erkannt, so dass die hiergegen gerichtet Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen ist.

Einen Teilerfolg hat die Berufung der Antragsgegnerin jedoch, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Familiengericht ihre auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Verbundklage insgesamt abgewiesen hat.

Der Antragsgegnerin steht nämlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 375 EUR gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu.

Auf § 1572 BGB kann die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch hingegen bei der hier gegebenen Sachlage nicht mit Erfolg stützen. Von einer hierfür erforderlichen dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin kann bei der gegebenen Sachlage nicht ausgegangen werden.

Hinreichend substantiierter Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin hierzu fehlt. Die Antragsgegnerin hat schon nicht konkret zu Art, Auswirkungen und Dauer der Erkrankung vorgetragen, wegen der sie sich nunmehr in nervenärztlicher Behandlung befindet und auf Erwerbsunfähigkeit beruft. Diese ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin im Termin zurückgelassenen nervenärztlichen Attest vom 19. Mai 2005. Unabhängig davon, dass dieses Attest den gebotenen konkreten Sachvortrag der Antragsgegnerin zur behaupteten Erwerbsunfähigkeit nicht zu ersetzen vermag, lässt das Attest nämlich keinen nur annähernd sicheren Schluss auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin zu. Während vorübergehender Erkrankungen kann aber Unterhalt nach § 1572 BGB nicht verlangt werden.

Auch die bisherige Krankheitsgeschichte der Antragsgegnerin und die vorliegenden ärztlichen Atteste, Berichte und Gutachten bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin.

Wie die Antragsgegnerin selbst bei ihrer Anhörung im Parallelverfahren angegeben hat, war auch ihrer Meinung nach im Anschluss an ihre erste stationäre psychiatrische Behandlung im September/Oktober 2000 zunächst keine weitere psychiatrische Behandlung erforderlich. Entsprechend wurde auch von der Krankenkasse die zunächst von der Antragsgegnerin noch während der stationären Behandlung angestrebte ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dipl. Psych. Dr. U. in abgelehnt.

Auch durch das im Parallelverfahren vom Familiengericht im Einverständnis der Parteien beim Institut für Sozialmedizinische Begutachtung am Krankenhaus eingeholte Gutachten des Dr. med. H. vom 7. Dezember 2001 wurde die von der Antragsgegnerin durchgängig behauptete Erwerbsunfähigkeit nicht bestätigt. Vielmehr kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann mit der einzigen Einschränkung, dass keine besonderen Anforderungen an die volle Sehfähigkeit gestellt werden sollten, die Antragsgegnerin allerdings ausreichend für Alltagsbedingungen sehfähig, auch bezüglich des räumlichen Sehens ist. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten hielt der Gutachter die Antragsgegnerin allein im Hinblick auf ihr erhebliches Übergewicht und die damit verbundenen Beeinträchtigungen (z.B. Luftbeschwerden) nicht geeignet. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken gegen die gutachterlichen Feststellungen vermag der Senat nicht zu teilen. Der Gutachter hat ausweislich des Gutachtens in seine Begutachtung sowohl die beiden im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten ärztlichen Atteste ihres Hausarztes, Dr. C., vom 11. Oktober 2000 sowie vom 25. Mai 2001 als auch den Bericht der ~kliniken, Nervenklinik, vom 12. Oktober 2000 einbezogen. Er hat - ähnlich wie dort - eine leichtgradige Anpassungsstörung der Antragsgegnerin bei primär akzentuierter Persönlichkeit diagnostiziert, dieser aber ersichtlich keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin beigemessen. Dies deckt sich aber mit der eigenen Einschätzung der Antragsgegnerin. Diese hat nämlich - wie bereits ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung Anfang Oktober 2000 bis zum Auftreten der Störungen, die zum stationären Aufenthalt in der ~kllinik~ im April 2002 geführt hatten, jedenfalls keiner fachärztlichen Hilfe bedurft zu haben, so dass von einer nennenswerten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht ausgegangen werden kann.

Nach dem Schreiben der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik vom 3. Juni 2002, wohin sich die Antragsgegnerin wegen im Februar 2002 aufgetretener therapieresistenter Schlafstörungen und hypochondrischer Ängste vom 2. bis 25. April 2002 in stationäre Behandlung begeben hatte, kann aber ebenfalls von einer längerfristigen oder gar dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden. Denn danach wurden im Wesentlichen mit der Antragsgegnerin Strategien zum Wiedereinstieg ins Berufsleben erarbeitet, was aber gerade Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Von daher ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für die von der Antragsgegnerin behauptete drastische dauerhafte Verschlechterung ihres Zustandes ab dem Jahr 2001.

Ebenso wenig bieten sich Anhaltspunkte für eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin nach dem Schreiben der, Psychiatrischen Klinik, vom 27. Juli 2004, wo die Antragsgegnerin ab Juli 2004 wegen einer affektiven Störung und einer sich in den letzten zehn Jahren entwickelten Tranquilizer-Abhängigkeit behandelt worden war. Denn danach war die Antragsgegnerin zwar zum damaligen Zeitpunkt erwerbsunfähig, es wurde jedoch insgesamt von einer guten Prognose hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit ausgegangen.

Wieso sich die Krankheit der Antragsgegnerin - wie diese behauptet - nach Abschluss der sich anschließenden mehrwöchigen stationären Entwöhnungsbehandlung zur dauerhaften Festigung der Abstinenz nicht nur nicht verbessert, sondern sogar verschlimmert haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Substantiierter Sachvortrag der Antragsgegnerin hierzu fehlt. Ärztliche Berichte bzw. Stellungnahmen wurden von der Antragsgegnerin insoweit nicht vorgelegt.

Ob die Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin über den ganzen Zeitraum durch Ärzte bescheinigt war, wie die Antragsgegnerin behauptet, ergibt sich jedenfalls aus den zu den Akten gereichten Unterlagen nicht. Insbesondere sind vom Hausarzt der Antragsgegnerin lediglich die vorgenannten ärztlichen Atteste vom 11. Oktober 2000 und 25. Mai 2001 vorgelegt. In letzterem ist zudem keine Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin bescheinigt, sondern lediglich festgehalten, dass eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis auf weiteres in Frage zu stellen sei. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch die danach für dringend angezeigt erachtete psychotherapeutische sowie psychologische Behandlung nicht aufgenommen.

Bei dieser Sachlage kann aber auch unter Berücksichtigung des nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegten nervenärztlichen Attestes nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen werden, so dass ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB nicht in Betracht kommt. Auch bleibt bei der gegebenen Sachlage für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kein Raum.

Für die Bemessung des der Antragsgegnerin danach allein nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehenden Unterhaltsanspruchs ist von den Versorgungsbezügen des Antragstellers auszugehen. Diese haben sich nach dem unangegriffenen Sachvortrag der Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung von Februar 2001 bis Januar 2002 auf insgesamt 24.439,30 EUR, demnach monatlich anteilig 2.036,61 EUR, belaufen und sind - mangels aktueller Zahlen - fortschreibend in dieser Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Weiterhin ist die dem Antragsteller im Jahr 2001 für das Jahr 2000 zugeflossene Steuererstattung von insgesamt 2.174,35 EUR - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - mit monatlich anteilig 181,20 EUR, ebenfalls fortschreibend, auch im hier streitgegenständlichen Zeitraum einkommenserhöhend anzusetzen. Der Antragsteller hat Einwände hiergegen nicht erhoben. Anhaltspunkte dafür, dass in den Folgejahren Steuererstattungen in dieser Größenordnung nicht mehr geflossen sind, sind nicht ersichtlich.

Abzusetzen sind die Beiträge des Antragstellers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgehend von dem vom Antragsteller bis zur Rechtskraft der Scheidung aufzuwendenden monatlichen Beitrag von 266,30 EUR und unter Berücksichtigung, dass der darin enthaltene Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung der Antragsgegnerin, den die Krankenversicherung im Schreiben vom 18. Dezember 2001 mit monatlich 136,59 EUR angegeben hat, nach Rechtskraft der Scheidung in Wegfall gerät, veranschlagt der Senat den Beitrag des Antragstellers ab Rechtskraft der Scheidung auf monatlich rund 130 EUR.

Das dem Antragsteller gewährte Pflegegeld, das sich ausweislich der vorgelegten Belege nach Pflegestufe I auf monatlich insgesamt (400 DM =) 204,52 EUR bis einschließlich März 2001 belaufen hat und seit April 2001 bei Pflegestufe II insgesamt monatlich (800 DM =) 409,03 EUR beträgt, ist bei der Bedarfsbemessung außer Ansatz zu lassen. Das Pflegegeld zählt nämlich zu den Sozialleistungen im Sinne des § 1610 a BGB, so dass bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Aufwendungen.

Die Antragsgegnerin hat diese Vermutung auch nicht widerlegt.

Darüber hinaus erscheint es angemessen, dem Antragsteller einen weiteren krankheitsbedingten Mehrbedarf zur Abdeckung der Aufwendungen für notwendige Fahrten zu Ärzten, zur Krankengymnastik bzw. Ergotherapie sowie für Zuzahlungen zu Medikamenten und Heilbehandlungen zuzubilligen.

Der Senat schätzt diesen Mehraufwand ausgehend von den - insoweit unangegriffenen - Angaben des Antragstellers in seiner Berufungserwiderung derzeit noch auf monatlich rund 50 EUR.

Auf Seiten der Antragsgegnerin sind fiktive Erwerbseinkünfte in die Bedarfsbemessung einzustellen, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

Vergeblich wendet sich die Antragsgegnerin auch dagegen, dass das Familiengericht ihr im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab der - noch nicht eingetretenen - Rechtskraft der Scheidung erzielbare Einkünfte aus einer zumutbaren vollschichtigen Erwerbstätigkeit zugerechnet hat.

Allerdings rügt die Antragsgegnerin zu Recht, dass das Familiengericht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit bereits im Jahr 1995 und eine solche zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit bereits ab dem Jahr 1998 angenommen hat.

Der Senat teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass diese während des Zeitraums, in dem der Antragsteller ihr freiwillig Unterhalt in beträchtlicher Höhe geleistet hat, keine Veranlassung hatte, von einer Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, was das - zwischen den Parteien streitige - Motiv für die Unterhaltszahlungen des Antragstellers war.

Demnach setzte die Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin vorliegend erst nach Einstellung der Unterhaltszahlungen des Antragstellers im Dezember 2000 ein. Ab diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin allerdings gehalten, sich nach besten Kräften um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben zu bemühen. Wie bereits ausgeführt, kann auch nicht angenommen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt objektiv krankheitsbedingte Einschränkungen der Antragsgegnerin bestanden haben, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hätten entgegen stehen können. Die Antragsgegnerin hat zwar pauschal sowohl für die Vergangenheit als auch die Zukunft Arbeitsunfähigkeit behauptet. Schlüssiger Sachvortrag der Antragsgegnerin hierzu fehlt jedoch. Auch hat die Antragsgegnerin keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die eine Arbeitsunfähigkeit zum vorgenannten Zeitpunkt bestätigen.

Bemühungen um eine Wiedereingliederung in das Berufsleben hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen.

Werden die in diesem Rahmen gebotenen Bemühungen unterstellt, kann aber auch eine realistische Chance der Antragsgegnerin, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden nicht ausgeschlossen werden.

Insoweit erscheint es dem Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, der Antragsgegnerin einen Zeitraum von rund vier Monaten zur Suche nach einer zum sukzessiven Wiedereinstieg in das Berufsleben geeigneten Arbeitsstelle zuzubilligen. Hierbei geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegnerin zunächst lediglich die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zumutbar war, um ihr die Möglichkeit zu geben, daneben durch geeignete Wiedereingliederungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen ihre Beschäftigungschancen für eine vollschichtige Tätigkeit, ggfls. auch in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin, zu verbessern. Die insoweit unterhaltsrechtlich gebotenen, ernsthaften Bemühungen der Antragsgegnerin unterstellt, kann aber jedenfalls eine realistische Beschäftigungschance der Antragsgegnerin im Rahmen einer zunächst halbschichtigen Tätigkeit ab Januar 2002 und einer Ausweitung dieser Tätigkeit zu einer vollschichtigen Tätigkeit ab Juli 2002, nicht verneint werden.

Hierbei ist berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin seit ihrer Eheschließung keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, aber auch, dass sie zum damaligen Zeitraum erst Mitte vierzig und ihr der Arbeitsmarkt demnach nicht verschlossen war. Schließlich fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin im vorgenannten Zeitraum. Das vom Familiengericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 7. Dezember 2001 hat die von der Antragsgegnerin - auch zum damaligen Zeitpunkt bereits - behauptete Erwerbsunfähigkeit nicht bestätigt. Dass die nach den Behauptungen der Antragsgegnerin im Februar 2002 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen mit einer Arbeitsunfähigkeit verbunden waren, kann nicht angenommen werden. Konkreter Sachvortrag der Antragsgegnerin hierzu fehlt. Ärztliche Atteste hat die Antragsgegnerin insoweit nicht vorgelegt. Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin während ihres ca. dreiwöchigen stationären Aufenthaltes in der ~kllinik~ steht der unterstellten Beschäftigungschance nicht entgegen, zumal dort nach dem ärztlichen Bericht vom 3. Juni 2002 im wesentlichen mit der Antragsgegnerin Strategien zum Wiedereinstieg in das Berufsleben erarbeitet wurden.

Etwa verbleibende Zweifel an einer realistischen Beschäftigungschance im vorstehend aufgezeigten Umfang gehen zu Lasten der für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegnerin.

Hätte die Antragsgegnerin aber seit Juli 2002 in einem vollschichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, wovon hier unterhaltsrechtlich - wie ausgeführt - auszugehen ist, hätte sie während der von ihr für den Zeitraum seit Januar 2003 behaupteten, teilweise auch belegten stationären Krankenhausaufenthalte Lohnfortzahlung bzw. bei dem längerfristigen Aufenthalt ab Juli 2004 im Anschluss daran auch Krankengeld erhalten. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin nunmehr behauptete Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychonervalen Erkrankung, sollte diese zum Zeitpunkt der Scheidung tatsächlich gegeben sein.

Die der Antragsgegnerin danach zuzurechnenden, erzielbaren Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit können allerdings - abweichend von der Auffassung des Familiengerichts - zur Überzeugung des Senats lediglich auf rund 700 EUR netto monatlich veranschlagt werden.

Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin nach dem vom Familiengericht eingeholten Gutachten lediglich zu leichten körperlichen Tätigkeiten in der Lage ist, und unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes für derartige Arbeitskräfte besteht zur Überzeugung des Senats für die Antragsgegnerin - jedenfalls derzeit noch - keine realistische Chance einen Stundenlohn in der vom Familiengericht angenommenen Größenordnung zu erzielen, wobei dies möglicherweise mit einer der Antragsgegnerin zunehmend zuzurechnenden Berufserfahrung anders zu beurteilen sein wird. Eine realistische Beschäftigungschance der Antragsgegnerin mit einem Stundenlohn zwischen fünf und sechs EUR kann hingegen schon derzeit nicht verneint werden. Ein derartiger Stundenlohn ist nämlich - wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß - auch bei einfachen, ungelernten fraulichen Tätigkeiten tatsächlich erzielbar.

Nach Bereinigung um den sog. Erwerbstätigenbonus sind daher monatlich rund 600 EUR (6/7 von 700 EUR) in die Bedarfsbemessung einzustellen.

Dies gilt auch in Zeiten, in denen die Antragsgegnerin über den Lohnfortzahlungszeitraum hinaus erkrankt sein sollte. Zum einen sind vorübergehende Einkommenseinbußen regelmäßig unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Zum anderen würde aber auch eine Einkommenseinbuße infolge des Bezugs von Krankengeld voraussichtlich keinen wesentlichen Einfluss auf die Unterhaltsberechnung haben. Denn das Krankengeld wäre anders als Arbeitseinkommen ohne Bereinigung um den sog. Erwerbstätigenbonus in voller Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Im Übrigen wären aber auch möglicherweise mit der Krankheit verbundene Ersparnisse - etwa bei stationärer Unterbringung - zu berücksichtigen.

Weiterhin sind in die Unterhaltsberechnung von der Antragsgegnerin erzielte bzw. erzielbare Kapitaleinkünfte von monatlich anteilig 687,99 EUR einzubeziehen. Diese sind abweichend von der Handhabung des Familiengerichts bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, da das zu Grunde liegende Vermögen der Antragsgegnerin während der Ehe zugeflossen ist und daher die Erträge als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend zu beurteilen sind.

Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren vorgelegten Steuerbescheides für das Jahr 2001 hat die Antragsgegnerin im Jahr 2001 Kapitaleinkünfte in vorgenannter Höhe tatsächlich erzielt. Diese sind ihr bei der gegebenen Sachlage auch in den Folgejahren fortschreibend zuzurechnen.

Insoweit ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Antragsgegnerin auch auf ausdrückliche Rückfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung zu den Vermögensanlagen, aus denen diese Einkünfte resultierten, keine hinreichenden Angaben machen konnte. Neben der von ihr eingeräumten und belegten Anlage des ihr aus dem Verkauf des mütterlichen Hausanwesens im April 2001 zugeflossenen Betrages von 300.000 DM von Ende April bis Ende Juli zu einem jährlichen Zinssatz von 4,4 % vermochte die Antragsgegnerin nämlich keinerlei Erklärungen zu den im Steuerbescheid ausgewiesenen Kapitaleinkünften abzugeben. Aus der vorgenannten Anlage waren jedoch unzweifelhaft und offensichtlich Zinseinkünfte in der ausgewiesenen Höhe nicht zu erzielen, selbst wenn unterstellt wird, dass der Betrag von 300.000 DM bis zum Ende des Jahres zum gleichen Zinssatz wiederangelegt worden sein sollte. Vielmehr musste die Antragsgegnerin über weiteres angelegtes Kapital in beträchtlicher Größenordnung verfügt haben, um in den Genuss entsprechender Kapitaleinkünfte zu kommen. Jedoch kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin auch auf Vorhalt des Senats weder in der Lage war zur Höhe noch zur Herkunft dieses weiteren Kapitals eine nachvollziehbare Erklärung abzugeben.

Denn entscheidend ist allein, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2001 in der Lage war, Vermögenserträge in der im Steuerbescheid ausgewiesenen Größenordnung zu erzielen und nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihr dies aus unterhaltsrechtlich beachtlichen Gründen in den Folgejahren nicht mehr möglich war.

Zwar hat die Antragsgegnerin behauptet, den ihr nach dem Tod ihrer Mutter aus dem Verkauf des ererbten Hausanwesens zugeflossenen Erlös von 310.000 DM weitgehend verbraucht zu haben. Dies steht der fortschreibenden, fiktiven Zurechnung der im Jahr 2001 tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte vorliegend jedoch nicht entgegen. Auf den Verbrauch kann sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nämlich bei der hier gegebenen Sachlage nicht mit Erfolg berufen.

Insoweit kommt es letztlich nicht darauf an, ob der Sachvortrag der Antragsgegnerin zu dem behaupteten Verbrauch in ihrer Berufungsbegründung hinreichend substantiiert ist, was bereits zweifelhaft erscheint. Denn jedenfalls hat die Antragsgegnerin - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - für den von ihr behaupteten, vom Antragsteller in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich bestrittenen Verbrauch auch keinen Beweis angeboten.

Ein Verbrauch des im Jahr 2001 noch angelegten Kapitals ist auch nicht etwa deshalb offensichtlich, weil die Antragsgegnerin von Dezember 2000 bis März 2001 keinen und ab April 2001 lediglich Unterhalt von monatlich 500 EUR vom Antragsteller erhalten hat. Denn selbst wenn zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, dass sie von diesem Betrag ihren Unterhalt nicht bestreiten konnte, hat die Antragsgegnerin weder hinreichend schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass sie zur Erlangung der erforderlichen Mittel gezwungen war, das im Jahr 2001 angelegte Kapital anzugreifen. Hierfür fehlen auch hinreichende Anhaltspunkte. Der Antragsgegnerin war nämlich bereits in den Jahren 1992 und 1993 Kapital in Höhe von insgesamt über 180.000 DM aus der Vermögensauseinandersetzung der Parteien und einer Erbschaft in der ehemaligen DDR zugeflossen, dessen - vom Antragsteller bestrittenen - vollständigen Verbrauch sie nicht schlüssig dargelegt bzw. unter Beweis gestellt hat. Darüber hinaus ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin nach dem Tod ihrer Mutter weitere Gelder geerbt hat, die nicht angelegt waren und demnach auch zu den Kapitaleinkünften im Jahr 2001 nicht beigetragen haben. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, wieso das Vermögen der Antragsgegnerin wegen der viermonatigen Behandlung der Antragsgegnerin in der Sonnenbergklinik angegriffen werden musste, da die Aufwendungen für krankheitsbedingt notwendige stationäre Behandlungen von der Krankenkasse bzw. der Beihilfe nahezu vollständig übernommen werden.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts ist von den danach zuzurechnenden Kapitaleinkünften kein Abschlag wegen der Zinsertragssteuer vorzunehmen. Zwar wurden ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides im Jahr 2001 von den Erträgen des angelegten Kapitals Zinsabschlagssteuer von anteilig monatlich ca. 150 DM einbehalten. Diese wurde jedoch im Folgejahr in vollem Umfang zurückerstattet, so dass für die Folgejahre unter Einbeziehung der jeweiligen Steuererstattung für das vorangegangene Jahr von Kapitaleinkünften in der im Steuerbescheid für das Jahr 2001 ausgewiesenen Höhe auszugehen ist.

Nach alldem errechnet sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung wie folgt:

 Nettoversorgungsbezüge Antragsteller2.036,61 EUR
anteilige Steuererstattung+ 181,20 EUR
Pflegegeld überschiessender krankheitsbedingter Mehrbedarf- 50,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung- 130,00 EUR
bereinigte Bezüge Antragsteller2.037,81 EUR
(fiktive) Vermögenserträge Antragsgegnerin- 687,99 EUR
6/7 der fiktiven Erwerbseinkünfte Antragsgegnerin- 600,00 EUR
 749,82 EUR
Unterhaltsanspruch Antragsgegnerin (hiervon 1/2)rund 375 EUR.

Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt steht der Antragsgegnerin daneben nicht zu, da sie bei Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde.

Bei der gegebenen Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung - wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 angeregt - wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere vermag der Senat keinen Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) zu erkennen.

Im vorliegenden Verfahren ebenso wie im Parallelverfahren war von Anfang an streitgegenständlich, in welcher Höhe auf Seiten der Antragsgegnerin Kapitaleinkünfte in die Unterhaltsberechnung einzustellen sind. Auch hatte die für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin selbst mit Schriftsatz vom 4. März 2004 den Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt, in dem Kapitaleinkünfte von insgesamt 16.147 DM ausgewiesen waren. Auf diese Kapitaleinkünfte hatte sich der Antragsteller auch ausdrücklich in seiner Berufungserwiderung berufen, die Vermutung geäußert, die Antragsgegnerin müsse nach dem Tod ihrer Mutter mehr als nur das Hausanwesen geerbt haben und darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin ihre Einkommensverhältnisse bislang nicht offengelegt hat. Einzige Reaktion der Antragsgegnerin hierauf war jedoch, dass sie im Schriftsatz vom 25. November 2004 bekräftigte, dass ihre Angaben zum Erbe in ihrer Berufungsschrift korrekt gewesen seien, was zudem nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht uneingeschränkt zutreffend war. Konkreter Sachvortrag der Antragsgegnerin zu ihrem im Jahr 2001 vorhandenen Vermögen und den daraus erzielten Erträgen im Einzelnen erfolgte auch in der Folge nicht, obwohl die Antragsgegnerin, ggfls. unter Einbeziehung ihrer Betreuerin, hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, insoweit substantiiert vorzutragen. Dass der Antragsgegnerin ein derartiger Sachvortrag nicht möglich gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden, zumal die Antragsgegnerin selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ihr sachbearbeitender Prozessbevollmächtigter verfüge insoweit über alle Informationen und Unterlagen. Schließlich und dies ist letztlich - wie bereits ausgeführt - entscheidungserheblich, hat die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten, vom Antragsteller bestrittenen Verbrauch ihres Vermögens aber nicht unter Beweis gestellt, worauf letztlich die fortschreibende Zurechnung der im Jahr 2001 tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte beruht. Bezüglich des unterlassenen Beweisangebots bedurfte es aber eines Hinweises des Senats nicht.

Soweit im Schriftsatz vom 1. Juni 2005 Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Antragsgegnerin geäußert sind, vermag der Senat diese aufgrund des von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht zu teilen. Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die diese Vermutung stützen könnten, finden sich auch weder in dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten noch in den vorliegenden ärztlichen Attesten und Arztberichten. Allein der Umstand, dass für die Antragsgegnerin eine Betreuerin mit dem Wirkungskreis "Vermögenssorge" bestellt wurde, lässt aber keinen Schluss auf fehlende Geschäftsfähigkeit der Antragsgegnerin zu.

Nach alldem ist das erstinstanzliche Urteil in Ziffer 3) der Entscheidungsformel entsprechend abzuändern und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1 S. 1, 704 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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