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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2004
Aktenzeichen: 9 UF 161/02
Rechtsgebiete: VAHRG, ZPO, BGB


Vorschriften:

VAHRG § 1 Abs. 3
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 e
BGB § 1587 b Abs. 4
Der Senat schließt sich der Auffassung des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts an, wonach die vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vorgesehene Formen der Realteilung durch Abschluss einer Versicherung mit lebenslanger Rentenzahlung bei einem privaten Versicherungsträger gem. § 23 Nr. 2 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes nicht zu beanstanden ist.
Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- in Neunkirchen vom 20. November 2002 - 6 F 318/99 VA - in Ziffer 1 der Beschlussformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin eine dynamische Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 131,15 EUR, bezogen auf den 31. Oktober 1999, bei der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, , begründet.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 500 EUR.

Gründe:

I. Der am Juli 1959 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am November 1964 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 13. März 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 18. November 1999 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Familiengericht - nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit 24. Januar 2001).

Beide Parteien haben während der Ehezeit (1. März 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) bei der BfA (Beteiligte zu 2 und 3) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar der Ehemann 71,46 DM monatlich und die Ehefrau 309,15 DM monatlich.

Weiterhin hat der Ehemann Anwartschaften auf Versorgung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 750,70 DM erworben.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass es im Wege des sogenannten analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemannes beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes auf dem Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 131,51 EUR (256,51 DM), bezogen auf den 31. Oktober 1999 begründet hat.

Hiergegen wendet sich das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit seiner Beschwerde.

Es beanstandet, dass das Familiengericht den Ausgleich im Wege des sogenannten analogen Quasisplittings durchgeführt hat. § 23 der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sehe aber die Realteilung vor, so dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der vom Ehemann bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes erworbenen Anwartschaften gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung im Wege der Realteilung durchzuführen sei. Zudem habe das Familiengericht den Ausgleichsbetrag - ersichtlich infolge eines "Zahlendrehers" - statt mit 131,15 EUR mit 131,51 EUR angenommen.

Der Ehemann ist der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die übrigen Beteiligten haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II. Die gemäß §§ 621 e, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in tenoriertem Umfang.

Die Beschwerdeangriffe greifen durch.

Für den Versorgungsausgleich stehen sich vorliegend nach den nicht beanstandeten Auskünften der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ehezeitlich erworbene Anwartschaften der Parteien wie folgt gegenüber:

Auf Seiten des Ehemannes (71,46 DM =) 36,54 EUR bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und (750,70 DM =) 383,83 EUR beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, zusammen 420,37 EUR, und auf Seiten der Ehefrau (309,15 DM =) 158,07 EUR.

Die Differenz der beiderseits erlangten Anwartschaften beträgt demnach (420,37 EUR - 158,07 EUR =) 262,30 EUR.

Hiervon ist die Hälfte auszugleichen. Der Ausgleichsbetrag beläuft sich demnach nicht - wie vom Familiengericht ersichtlich infolge eines Drehfehlers bei der Umrechnung angenommen - auf 131,51 EUR, sondern - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - auf lediglich monatlich 131,15 EUR.

Der Ausgleich hat vorliegend im Wege der Realteilung zu erfolgen.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Familiengericht die Anwartschaften des Ehemannes auf Versorgung beim Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen hat.

Der Ausgleich hat vielmehr - wie vom Beschwerdeführer begehrt - durch Realteilung zu erfolgen.

Nach § 23 Nr. 2 der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neufassung der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 23. Oktober 2001 (Amtsbl. 2001, S. 2508) findet nämlich für den hier gegebenen Fall, dass lediglich der ausgleichsverpflichtete Ehegatte Mitglied des Versorgungswerks ist, die Realteilung durch Abschluss einer Versicherung mit lebenslanger Rentenzahlung bei einem privaten Versicherungsträger statt.

Die vom Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vorgesehene Form der Realteilung ist nicht zu beanstanden.

Vielmehr wird die dort vorgesehene Form der Realteilung ihrem Wesen als eine Ausgleichsform des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gerecht, entspricht dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB und führt im Einzelfall auch zu einem angemessenen Ergebnis. Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglichen Ausführungen des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts im Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 UF 83/02 - Bezug genommen. Diese macht sich der Senat zu eigen.

Danach war der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 8 GKG a. F., 93 a Abs. 1 ZPO, 17 a Nr. 1 GKG a. F..

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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