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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 19.11.2003
Aktenzeichen: 9 UF 25/03
Rechtsgebiete: SGB XI, BGB


Vorschriften:

SGB XI § 4 Abs. 2 S. 1
SGB XI § 13
SGB XI § 13 Abs. 6
SGB XI § 13 Abs. 6 S. 1
SGB XI § 13 Abs. 6 Ziffer 1
SGB XI § 13 Abs. 6 Ziffer 2
SGB XI § 14
SGB XI § 15
SGB XI § 15 Abs. 3 Ziffer 1
SGB XI § 19
SGB XI § 37 Abs. 1 Ziffer 1
SGB XI § 37
BGB § 1361
BGB § 1570
BGB § 1577 Abs. 2
BGB § 1578
BGB § 1612 b Abs. 5
An die Pflegepersonen weitergeleitetes Pflegegeld oder eine vergleichbare Geldleistung ist seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 1. August 1999 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson nicht zu berücksichtigen.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in vom 15. Januar 2003 - 22 F 202/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen wie folgt:

für Dezember 2000 346 EUR,

von Januar bis Juni 2001 monatlich 237 EUR,

von Juli bis Dezember 2001 monatlich 368 EUR,

für Januar und Februar 2002 monatlich 332 EUR,

vom 1. März bis 16. April 2002 monatlich 314 EUR,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2002,

von September bis Dezember 2002 monatlich 314 EUR,

für Januar bis Oktober 2003 monatlich 542 EUR,

und ab November 2003 monatlich 528 EUR.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Bezüglich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 28. August 1987 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die beiden Töchter, geboren am November 1991, und, geboren am März 1996, hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung der Parteien im Jahr 1999 seit 17. April 2002 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 16. April 2002 Trennungsunterhalt und für die Zeit ab September 2002 nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die am April 1965 geborene Klägerin, die von Beruf Verwaltungsangestellte ist, hat vom 2. April 2002 bis 31. Dezember 2002 an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme teilgenommen, in deren Rahmen sie am 11. Dezember 2002 eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Sie hat Teilunterhaltsgeld von wöchentlich 103,95 EUR bis einschließlich Dezember 2002 bezogen. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien leben seit der Trennung der Parteien - bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge - im Haushalt der Klägerin und werden von dieser betreut.

Die jüngere Tochter ist behindert. Sie leidet unter statomotrischer Entwicklungsverzögerung und wird seit 26. April 1999 in einem integrativen Kindergarten der betreut. Sie erhält seit Mai 1998 Pflegegeld nach Pflegestufe I von derzeit 205 EUR monatlich.

Die Klägerin ist nach der Trennung der Parteien zusammen mit den beiden Töchtern bis einschließlich Juni 2001 im vormals ehelichen, im jeweils hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Hausanwesen verblieben. In einem notariellen Vertrag vom 10. November 2000 - Urkundenrolle Nummer: - hatten die Parteien u.a. vereinbart, dass der Klägerin das Recht zusteht, bis zum Verkauf des Grundstücks das Hausanwesen unentgeltlich zu bewohnen. Weiterhin verpflichtete sich die Klägerin, bis zum Tage ihres Auszugs alle verbrauchsabhängigen und - unabhängigen Nebenkosten alleine zu tragen.

Mit notariellem Vertrag vom 1. März 2001 - Urkundenrolle Nummer: veräußerten die Parteien das vormals eheliche Hausanwesen (einschließlich Küche) zum Preis von 380.000 DM. Vom Verkaufserlös erhielt die Klägerin 186.000 DM und der Beklagte 157.931,77 DM. Während die Klägerin das ihr zugeflossene Kapital zu einem Zinssatz von zunächst 2,85 % angelegt hatte, hatte der Beklagte erstinstanzlich behauptet, nur noch über ein Restvermögen von rund 11.000 EUR zu verfügen.

Der am September 1960 geborene Beklagte ist als Finanzbeamter beim bedienstet.

Nach den vorgelegten Bezügemitteilungen für Dezember 2001 und Dezember 2002, die jeweils die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisen, hat er im Jahr 2001 bei Steuerklasse III/2 ein Nettoeinkommen von monatlich rund 2.314 EUR und im Jahr 2002 bei Steuerklasse I/0 ein solches von monatlich rund 2.020 EUR erzielt. Im Jahr 2003 ist eine Anhebung der Bezüge des Beklagten erfolgt.

Für Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte monatliche Beiträge von 111,55 EUR aufzuwenden.

Unstreitig entstehen ihm monatlich berufsbedingte Fahrtkosten von 16 EUR.

In Jugendamtsurkunden des Landkreises - Kreisjugendamt; UR-Nr. und - hat er sich verpflichtet, den beiden gemeinsamen Töchtern für die Zeit ab April 2001 jeweils monatlichen Unterhalt von 107 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweilige Altersstufe, abzüglich des nach § 1612 b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.

Aus einem unter dem Namen des Beklagten laufenden Bausparvertrag bei der wurde Anfang August 1999 ein Gesamtbetrag von 30.000 DM (Guthaben: 16.279,58 DM und Darlehen: 13.720,42 DM) an den Beklagten ausgezahlt. Der Beklagte führt das Darlehen mit monatlich 92,03 EUR zurück.

Der Beklagte hatte im Jahr 2001 für das Jahr 1999 eine Steuernachzahlung in Höhe von 3.052,57 EUR und im Jahr 2002 für das Jahr 2000 ein solche von 2.782,59 EUR zu leisten.

Mit ihrer am 21. Juni 2002 eingereichten, dem Beklagten am 11. September 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt wie folgt in Anspruch genommen: von Dezember 2000 bis April 2002 auf insgesamt 7.659,20 EUR, für Mai und Juni 2002 auf insgesamt 964 EUR, jeweils nebst Zinsen, und ab Juli 2002 auf monatlich 542 EUR.

Die Parteien haben erstinstanzlich im Wesentlichen über die Höhe des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden bereinigten Einkommens des Beklagten gestritten sowie darüber, ob das für die Tochter Katharina gewährte Pflegegeld als Einkommen der Klägerin zu behandeln ist und in welcher Höhe Vermögenserträge der Parteien bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt wie folgt zuerkannt:

für Dezember 2000 346 EUR,

von Januar bis Juni 2001 monatlich 237 EUR,

von Juli bis Dezember 2001 monatlich 368 EUR,

von Januar bis März 2002 monatlich 386 EUR,

für April 2002 anteilig 203 EUR,

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2002

sowie

von September bis Dezember 2002 monatlich 386 EUR und

ab Januar 2003 monatlich 542 EUR.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

Die Klägerin bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils um Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in geringem Umfang begründet und führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in tenoriertem Umfang. Die weitergehende Berufung des Beklagten bleibt hingegen ohne Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Unterhaltsansprüche in zuerkanntem Umfang gemäß §§ 1361 bzw. 1570 BGB zu.

Vergeblich erstrebt der Beklagte, dass das für die Tochter gewährte Pflegegeld von derzeit 205 EUR monatlich als Einkommen der Klägerin in die Bedarfsbemessung eingestellt wird.

Das Pflegegeld kann - im Gegensatz zu der bis 31. Juli 1999 bestehenden Gesetzeslage (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 554 m.w.N.; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 6407 ff m.w.N.) - nicht, auch nicht teilweise als Einkommen der Klägerin behandelt werden.

Dem Familiengericht ist beizutreten, dass das für gemäß § 37 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XI gewährte Pflegegeld seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 1. August 1999 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu: Eschenbruch/Mittendorf a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O.; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rz. 363 a; Schleswig-Holsteinisches OLG, SchLHA 2002, 236; OLG Koblenz, FamRZ 2000, 826 f; OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 75 f - für einen Ausnahmefall nach § 13 Abs. 6 Ziffer 2 SGB XI).

Soweit der Beklagte meint, die Norm setze die mögliche Annahme eigenen Einkommens der Klägerin voraus und schließe sie keinesfalls in dem vom Familiengericht angenommenen Sinn aus, ist dies nicht nachvollziehbar.

Denn nach § 13 Abs. 6 S. 1 SGB XI bleibt Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder eine vergleichbare Geldleistung, wenn eine Weiterleitung an eine Pflegeperson (§ 19 SGB XI) erfolgt, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson unberücksichtigt.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nach Auffassung des Senats gegeben.

Unstreitig wird das für geleistete Pflegegeld an die Klägerin weitergeleitet.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Klägerin auch um eine Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB XI.

Die Klägerin pflegt die gemeinsame Tochter in ihrer häuslichen Umgebung, wobei diese Pflege nicht als erwerbsmäßige Pflege zu beurteilen ist.

Auch handelt es sich bei der Tochter um eine Pflegebedürftige i.S.d. § 13 SGB XI, da ihr Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 2 SGB XI) zustehen. Entscheidend ist insoweit in der Person des Versicherten der für die Einstufung nach § 15 SGB XI maßgebliche Hilfebedarf, nicht der tatsächliche Pflegeaufwand der pflegenden Person (Kasseler Kommentar-Gürtner, Sozialversicherungsrecht, Band 2, Stand 1. Mai 2003, § 19, Rz. 7).

Abweichend von der Behauptung des Beklagten ist vorliegend auch davon auszugehen, dass der Pflegeaufwand der Klägerin für die Tochter wöchentlich wenigstens 14 Stunden beträgt.

Insoweit ergibt sich bereits - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - aus dem Umstand, dass der Tochter Pflegegeld nach Pflegestufe I gewährt wird, ein Pflegeaufwand von mindestens 10,5 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 3 Ziffer 1 SGB XI) allein für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.

Hinzukommt aber - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - die Zeit, die benötigt wird für die ergänzende Pflege und Betreuung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 SGB XI, da bei der Feststellung der nach § 19 SGB XI erforderlichen Mindeststundenzahl nicht nur die Arbeitszeit gerechnet wird, die auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, d.h. auf die in § 14 SGB XI genannten Hilfeleistungen entfällt und die für die Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI maßgeblich ist (Kasseler Kommentar-Gürtner, a.a.O., § 19, Rz. 8).

Unter den hier gegebenen Umständen schätzt der Senat aber den der Klägerin für die ergänzende Pflege und Betreuung der Tochter im vorstehend ausgeführten Sinn zusätzlich entstehenden Pflege- und Betreuungsaufwand auf jedenfalls 3,5 Stunden wöchentlich, was einem Zusatzaufwand von lediglich 0,5 Stunden täglich entspricht. Darlegungen der Klägerin im Einzelnen bedarf es hierzu bei der gegebenen Sachlage - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht.

Unstreitig leidet die gemeinsame Tochter der Parteien an einer statomotrischen Entwicklungsverzögerung, weswegen sie auch keinen Regelkindergarten besuchen konnte (bzw. kann), sondern im integrativen Kindergarten der Kreis seit 20. April 1999 betreut wurde bzw. betreut wird.

Auch ergibt sich aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Abschlussbericht 2002 der, dass die Tochter gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern erhöhter Betreuung bedarf und auf vielfältigen Gebieten besonderer Anleitung und Unterstützung.

Denn danach kann die Tochter zwar - wie der Beklagte vorgetragen hat - selbständig essen, benötigt hierzu aber besondere Anleitung. Auch ist sie nicht in der Lage, sich vollständig alleine anzuziehen. Hinzu kommt, dass sie beim Laufen noch einen unkoordinierten Bewegungsablauf zeigt, ihre Feinmotorik nicht der Altersnorm entspricht, ihre Konzentrationsfähigkeit sehr gering ist ebenso wie ihre Eigeninitiative bei der Spielauswahl und sie ständig motiviert werden muss, um etwa Spiele zu beenden. Schließlich ergibt sich auch aufgrund des Umstandes, dass nicht unerhebliche Defizite im emotionalen-sozialen Kontakt zeigt - so neigt sie zu Handgreiflichkeiten gegenüber anderen Kindern bzw. zu Autoaggressivität unter Druck - ein erhöhter Betreuungsaufwand, der nicht in § 15 Abs. 3 Ziffer 1 SGB XI berücksichtigt ist.

Da vorliegend auch keiner der in § 13 Abs. 6 Ziffer 1 und 2 SGB XI enumerativ aufgezählten Tatbestände gegeben ist, in denen das gewährte Pflegegeld ausnahmsweise unterhaltsrechtlich als Einkommen der Pflegeperson anzusehen ist, kann das Pflegegeld der Klägerin unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen zugerechnet werden.

Die Voraussetzungen für die vom Beklagten begehrte Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus einer vom Beklagten behaupteten Aushilfstätigkeit der Klägerin als Bedienung in den Jahren 2001 und 2002 hat das Familiengericht zu Recht mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags hierzu verneint.

Der Beklagte hatte insoweit - erstinstanzlich erstmals im Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 - behauptet, die Klägerin habe anno 2001/2002 in einer Kneipe in als Bedienung - und dies sicherlich nicht umsonst - gearbeitet. Die Klägerin habe nämlich seine Lebensgefährtin im Sommer 2001 auf die Notwendigkeit anderweitiger Unterbringung der gemeinsamen Kinder der Parteien, jeweils freitags und samstags, hingewiesen, da sie an diesen Tagen abends arbeiten müsse.

Obwohl die Klägerin dies nachdrücklich bestritten und insbesondere gerügt hatte, der Beklagte trage "ins Blaue hinein" vor und habe noch nicht einmal die Gaststätte benannt, in der sie angeblich gearbeitet haben soll, ist eine weitere Substantiierung durch den Beklagten nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage bedurfte es aber entgegen der Auffassung des Beklagten eines rechtlichen Hinweises des Familiengerichts nicht.

Auch zweitinstanzlich hat der Beklagte seinen diesbezüglichen Sachvortrag nicht in dem gebotenen Umfang substantiiert. Zwar hat er behauptet, die Klägerin habe in den Jahren 2001/2002 über weiteres Erwerbseinkommen von monatlich 400 EUR (8 Schichten à 50 EUR) verfügt. Ersichtlich handelt es sich jedoch auch insoweit um bloße Behauptungen "ins Blaue hinein", nachdem der Beklagte Grundlagen im Tatsächlichen insoweit nicht vorgetragen hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten obliegt es hier auch nicht der Klägerin, mitzuteilen, wer diese "Freundin" war und um welche "Gaststätte" es sich gehandelt hatte. Zwar ist dem Beklagten zu folgen, dass die Klägerin grundsätzlich für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist.

Behauptet jedoch der Verpflichtete - wie hier der Beklagte - die Berechtigte habe bedürftigkeitsmindernde Einkünfte, kann die Berechtigte, wenn dies nicht stimmt, trotz ihrer Darlegungslast zur Bedürftigkeit dies nur bestreiten. Dem Verpflichteten obliegt es dann aber, im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, warum seine Behauptung richtig ist. Erst dann muss die Berechtigte den neuen Vortrag widerlegen (vgl. Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 6, Rz. 725).

Die danach erforderliche Darlegung im Einzelnen ist jedoch durch den Beklagten nicht erfolgt. Er hat vielmehr noch nicht einmal die Gaststätte benannt, in der die Klägerin aushilfsweise tätig gewesen sein soll. Auch hat er nicht dargelegt, wieso er Einkünfte der Klägerin für das gesamte Jahr 2001 behauptet, obwohl die Klägerin nach seiner eigenen Darstellung seine Lebensgefährtin erst im Sommer 2001 angesprochen haben soll. Bei dieser Sachlage kommt aber die vom Beklagten erstrebte Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Lebensgefährtin als Zeugin nicht in Betracht, da es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde.

Die unterhaltsrechtliche Behandlung des der Klägerin gewährten Teilunterhaltsgeldes durch das Familiengericht bedarf - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - jedenfalls insoweit einer Korrektur, als dieses - abweichend von der Handhabung des Familiengerichts - nicht im Wege der Differenz- sondern der Anrechnungsmethode bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu berücksichtigen ist.

Bei dieser der Klägerin anlässlich einer Umschulungsmaßnahme gewährten Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich nämlich um Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, da für die Klägerin neben der Betreuung ihrer beiden - zu Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums erst 9 und 4 Jahre alten, nunmehr 11- und 7-jährigen Töchter - keine Erwerbsobliegenheit bestand und besteht.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2003, 518) ist aber überobligationsmäßiges Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht prägend und daher auch nicht in die Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen. Vielmehr ist unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang das vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen ist.

Insbesondere im Hinblick auf das damalige Alter der von der Klägerin betreuten Kinder und die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit der Tochter erachtet es der Senat für angemessen, vorliegend allenfalls ein Drittel des um den sogenannten Erwerbstätigenbonus bereinigten Teilunterhaltsgeldes der Klägerin gemäß § 1577 Abs. 2 BGB bedarfsdeckend anzurechnen (vgl. auch Senatsurteil vom 22. August 2001 - 9 UF 76/00 -).

Demnach ergeben sich bis einschließlich Dezember 2002 bedarfsdeckend anzurechnende Einkünfte der Klägerin von monatlich rund 129 EUR (6/7 von 450 EUR = 385,71 EUR : 3 = 128,57 EUR).

Weiterhin ist - entsprechend der Handhabung des Familiengerichts - bis Juni 2001 auf Seiten der Klägerin ein eheprägender Wohnvorteil von 300 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Wohnvorteil der Klägerin lediglich auf monatlich 300 EUR veranschlagt hat.

Insoweit ist - was auch der Beklagte nicht verkennt - nicht der objektive Wohnwert des vormals ehelichen Hausanwesens maßgebend. Vielmehr ist - wie das Familiengericht unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2000, 351 ff) ausgeführt hat - der Mietzins anzusetzen, den die Klägerin für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte.

Unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und der persönlichen Verhältnisse der Klägerin begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht hier einen Betrag von 300 EUR monatlich für angemessen angesehen hat, zumal bei der Bemessung des Wohnvorteils - entgegen der Ansicht des Beklagten - die von der Klägerin getragenen verbrauchsunabhängigen Hauskosten den Wohnwert mindernd zu berücksichtigen sind.

Der Auffassung des Beklagten, vorliegend sei ein Wohnvorteil von 500 EUR monatlich angemessen, vermag der Senat nicht folgen.

Soweit der Beklagte dies mit dem der Klägerin zur Verfügung stehenden Barvermögen von fast 100.000 EUR begründet, übersieht er, dass dieses Kapital der Klägerin erst anlässlich des Hausverkaufs zugeflossen ist und sie daher im vorliegend in Rede stehenden Zeitraum bis Juni 2001 noch nicht darüber verfügen konnte.

Auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin eine angemessene Wohnung für einen Drei-Personen-Haushalt benötigte, erscheint der vom Familiengericht in Ansatz gebrachte Betrag nicht zu niedrig, zumal der Senat aus eigener Sachkunde weiß, dass im Saarland durchaus ein Angebot an Wohnungen zu einer Kaltmiete von 300 EUR monatlich besteht und zudem in dem den Kindern geleisteten Kindesunterhalt auch Beträge zur Deckung ihres Wohnbedarfs enthalten sind (BGH, FamRZ 1992, 424).

Schließlich wendet sich der Beklagte auch ohne Erfolg dagegen, dass das Familiengericht auf Seiten der Klägerin ab Juli 2001 die an Stelle des Wohnvorteils getretenen Erträge aus der Anlage des der Klägerin aus der Hausauseinandersetzung zugeflossenen Kapitals von insgesamt 186.000 DM lediglich in Höhe von 226 EUR monatlich in die Bedarfsbemessung eingestellt hat.

Nach Auffassung des Senats benachteiligt es den Beklagten nicht, dass das Familiengericht insoweit durchgehend auf den von der Klägerin aus der Anlage des Kapitals auf einem Tagesgeldkonto bei der im Jahr 2002 tatsächlich erzielten Zinssatz von 2,85 % abgestellt hat, zumal der von der Klägerin gegenwärtig erzielte Zinssatz nach deren - vom Beklagten allerdings bestrittenen Angaben - lediglich noch 2,4 % betragen soll.

Ein Zinssatz in der vom Beklagten behaupteten Höhe von 5 % ist - wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß - gegenwärtig bei einer risikofreien Anlage nicht erzielbar. Ob gegebenenfalls ein etwas höherer Zinssatz - etwa 3,5 % - bei einer längerfristigen Anlage erzielbar wäre, kann vorliegend dahinstehen. Denn die von der Klägerin gewählte Anlageform stellt sich schon deshalb nicht als eindeutig unwirtschaftlich dar, weil die Klägerin beabsichtigt, den Betrag wieder zum Erwerb einer Immobilie einzusetzen, was unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist und einer längerfristigen Anlage entgegensteht. Entsprechend hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage eines Bauplans erklärt, sie habe zwischenzeitlich ein Grundstück erworben und einen Bauantrag entsprechend dem vorgelegte Bauplan gestellt.

Im Übrigen hat das Familiengericht bei der Bemessung der Vermögenserträge des Beklagten ebenfalls lediglich einen Zinssatz von 2,85 % zugrunde gelegt.

Letztlich kann der Klägerin unter den hier gegebenen Umständen auch nicht angesonnen werden, das ihr aus der Hausauseinandersetzung zugeflossene Kapital von 186.000 DM ganz oder teilweise zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs einzusetzen.

Der Berechtigte braucht nämlich den Stamm seines Vermögens gemäß § 1577 Abs. 2 BGB dann nicht zu verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob die Verwertung unwirtschaftlich wäre, was bereits im Hinblick darauf zweifelhaft erscheint, dass die Klägerin beabsichtigt, das Kapital wieder in Wohnungseigentum anzulegen und damit dauerhaft ihren Wohnbedarf in der Zukunft sicherzustellen.

Auch kommt es nicht darauf an, dass dem Berechtigten stets gewisse Rücklagen für Not- und Krankheitsfälle zuzubilligen sind (BGH, FamRZ 1984, 364; 1985, 354, 356).

Denn der Klägerin kann die Verwertung vorliegend jedenfalls deshalb nicht zugemutet werden, weil dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse grob unbillig wäre, nachdem das Kapital aus dem Verkauf des gemeinsamen Hausanwesens der Parteien stammt und der Beklagte seinen Erlösanteil zur freien Verfügung erhalten hat (BGH, FamRZ 1985, 354, 357).

Auf Seiten des Beklagten sind in die Unterhaltsberechnung um berufsbedingte Fahrtkosten und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereinigte Bezüge von monatlich (2.314 EUR - 111,55 EUR - 16 EUR =) 2.186,45 EUR bis einschließlich Dezember 2001 und von monatlich (2.020 EUR - 111,55 EUR - 16 EUR =) 1.892,45 EUR von Januar bis Dezember 2002 einzustellen.

Für die Zeit ab Januar 2003 veranschlagt der Senat das Nettoeinkommen des Beklagten unter Auswertung der vom Beklagten für den Zeitraum bis einschließlich September 2003 vorgelegten Bezügemitteilungen und der ausweislich dieser Bezügemitteilungen rückwirkend zum 1. April 2003 erfolgten Bezügeerhöhung auf monatlich rund 2.060 EUR, so dass sich nach Bereinigung um berufsbedingte Fahrtkosten und Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Einkommen des Beklagten von (2.060 EUR - 111,55 EUR - 16 EUR) 1.932,45 EUR ergibt.

Einkommensmindernd sind die vom Beklagten in den Jahren 2001 und 2002 geleisteten Steuernachzahlungen mit monatlich anteilig (3.052,57 EUR : 12 =) 254,38 EUR im Jahr 2001 und mit monatlich anteilig (2.782,59 EUR : 12 =) 231,88 EUR im Jahr 2002 zu berücksichtigen.

Zu Recht beanstandet der Beklagte, dass das Familiengericht den Abzug im Jahr 2002 nicht vorgenommen hat, wobei es sich allerdings ersichtlich um ein Versehen gehandelt hat. Zwar hätte Grund für die Nichtberücksichtigung - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - sein können, dass der Beklagte erstinstanzlich im Schriftsatz vom 18. November 2002 behauptet hatte, er habe das ihm aus dem Hausverkauf zugeflossene Kapital u.a. auch zum Ausgleich der v.g. Steuerschulden eingesetzt.

Aus den Ausführungen des Familiengerichts in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, dass das Familiengericht von der - üblichen - unterhaltsrechtlich anteiligen Berücksichtigungsfähigkeit der Steuernachzahlungen im Jahr der jeweiligen Zahlung ausgegangen ist.

Im Übrigen sind auch Gründe für die unterschiedliche Behandlung der Steuernachzahlungen in den Jahren 2001 und 2002 weder ersichtlich noch im Urteil aufgezeigt. Hinzukommt, dass das Familiengericht den vom Beklagten insoweit behaupteten Verbrauch des Kapitals unterhaltsrechtlich nicht anerkannt hat, so dass gegen den anteiligen monatlichen Abzug im jeweiligen Zahlungsjahr - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung - keine Bedenken bestehen.

Eine fortschreibende einkommensmindernde Berücksichtigung ab Januar 2003 kommt vorliegend nicht in Betracht, da nach dem Sachvortrag beider Parteien die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Werden nach der den Beklagten jedenfalls nicht benachteiligenden Handhabung des Familiengerichts die vom Beklagten auf das Bauspardarlehen bei der zurückgeführten Raten von monatlich 92,03 EUR bis einschließlich Juni 2001 als eheprägende Verbindlichkeiten behandelt, ergibt sich ein bereinigtes Einkommen des Beklagten wie folgt:

für Dezember 2000 von 2.094,42 EUR (2.186,45 EUR - 92,03 EUR),

für Januar bis Juni 2001 monatlich 1.840,04 EUR (2.186,45 EUR - 254,38 EUR - 92,03 EUR),

für Juli bis Dezember 2001 monatlich 1.932,07 EUR (2.186,45 EUR - 254,38 EUR),

für Januar bis Dezember 2002 monatlich 1.660,57 EUR (1.892,45 EUR - 231,88 EUR) und

ab Januar 2003 monatlich 1.932,45 EUR.

Abzusetzen ist der vom Beklagten den gemeinsamen Töchtern geschuldete Tabellenunterhalt, und zwar abweichend vom Familiengericht nicht durchgehend in Höhe von insgesamt 488 EUR monatlich, sondern - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - in titulierter Höhe von jeweils 107 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe. Die abzusetzenden Beträge belaufen sich danach auf

monatlich 430,51 EUR für Dezember 2000 bis Juni 2001,

monatlich 443,80 EUR für Juli bis Dezember 2001,

monatlich 446 EUR für Januar und Februar 2002,

monatlich 488 EUR für März 2002 bis Juni 2003,

monatlich 516 EUR für Juli bis Oktober 2003 und

monatlich 562 EUR ab November 2003.

Weiterhin sind in die Bedarfsbemessung auf Seiten des Beklagten tatsächlich erzielte bzw. erzielbare Zinserträge aus der Anlage eines ihm aus der Hausauseinandersetzung verbliebenen Restkapitals von 45.000 EUR in Höhe von rund 107 EUR monatlich einzustellen, nachdem beide Parteien zweitinstanzlich ausdrücklich von Einwänden hiergegen Abstand genommen haben.

Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Berechnung des sogenannten Erwerbstätigenbonus durch das Familiengericht.

Dieses hat den Erwerbstätigenbonus nämlich zu Recht lediglich aus den bereinigten Erwerbseinkünften berechnet. Für die Zubilligung eines Erwerbstätigenbonus aus den Vermögenserträgen besteht hingegen ein rechtfertigender Grund nicht. Im Hinblick auf die geringe Höhe der Vermögenserträge ist auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Tabellenunterhalt für die beiden Töchter allein vom Erwerbseinkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat.

Danach ergibt sich ein für die Bedarfsbemessung maßgebliches bereinigtes Einkommen des Beklagten wie folgt:

für Dezember 2000 von 1.426,21 EUR (2.094,42 EUR - 430,51 EUR = 1.663,91 EUR : 7 x 6),

für Januar bis Juni 2001 von monatlich 1.208,17 EUR (1.840,04 EUR - 430,51 EUR = 1.409,53 EUR : 7 x 6),

für Juli bis Dezember 2001 von monatlich 1.382,66 EUR (1.932,07 EUR - 443,80 EUR = 1.488,27 EUR : 7 x 6 = 1.275,66 EUR + 107 EUR),

für Januar und Februar 2002 von monatlich 1.148,06 EUR (1.660,57 EUR - 446 EUR = 1.214,57 EUR : 7 x 6 = 1.041,06 EUR + 107 EUR),

für März bis Dezember 2002 von monatlich 1.112,06 EUR (1.660,57 EUR - 488 EUR = 1.172,57 EUR : 7 x 6 = 1.005,06 EUR + 107 EUR),

für Januar bis Juni 2003 von monatlich 1.345,10 EUR (1.932,45 EUR - 488 EUR = 1.444,45 EUR : 7 x 6 = 1.238,10 EUR + 107 EUR),

für Juli bis Oktober 2003 von monatlich 1.321,10 EUR (1.932,45 EUR - 516 EUR = 1.416,45 EUR : 7 x 6 = 1.214,10 EUR + 107 EUR) und

ab November 2003 von monatlich 1.281,67 EUR (1.932,45 EUR - 562 EUR = 1.370,45 EUR : 7 x 6 = 1.174,67 EUR + 107 EUR).

Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen errechnen sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin:

a) für Dezember 2000

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.426,21 EUR Wohnvorteil Klägerin - 300,00 EUR 1.126,21 EUR hiervon 1/2 563,11 EUR anrechenbares Teilunterhaltsgeld - 129,00 EUR Anspruch Klägerin monatlich rund 434,00 EUR

b) für Januar bis Juni 2001

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.208,17 EUR Wohnvorteil Klägerin - 300,00 EUR 908,17 EUR hiervon 1/2 454,09 EUR anrechenbares Teilunterhaltsgeld - 129,00 EUR Anspruch Klägerin monatlich rund 325,00 EUR

c) für Juli bis Dezember 2001

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.382,66 EUR Zinseinkünfte Klägerin - 226,00 EUR 1.156,66 EUR hiervon 1/2 578,33 EUR anrechenbares Teilunterhaltsgeld - 129,00 EUR Anspruch Klägerin monatlich rund 449,00 EUR

d) für Januar und Februar 2002

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.148,06 EUR Zinseinkünfte Klägerin - 226,00 EUR 922,06 EUR hiervon 1/2 461,03 EUR anrechenbares Teilunterhaltsgeld - 129,00 EUR Anspruch Klägerin monatlich rund 332,00 EUR

e) vom 1. März bis 16. April und von September bis Dezember 2002

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.112,06 EUR Zinseinkünfte Klägerin - 226,00 EUR 886,06 EUR hiervon 1/2 443,03 EUR anrechenbares Teilunterhaltsgeld - 129,00 EUR Anspruch Klägerin monatlich rund 314,00 EUR

f) für Januar bis Juni 2003

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.345,10 EUR Zinseinkünfte Klägerin - 226,00 EUR 1.119,10 EUR Anspruch Klägerin hiervon 1/2 monatlich rund 560,00 EUR

g) für Juli bis Oktober 2003

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.321,10 EUR Zinseinkünfte Klägerin - 226,00 EUR 1.095,10 EUR Anspruch Klägerin hiervon 1/2 monatlich rund 548,00 EUR

h) ab November 2003

bereinigtes Gesamteinkommen Beklagter 1.281,67 EUR Zinseinkünfte Klägerin - 226,00 EUR 1.055,67 EUR Anspruch Klägerin hiervon 1/2 monatlich rund 528,00 EUR.

Die zu Gunsten der Klägerin erstinstanzlich titulierten Unterhaltsrenten sind daher auf die Berufung des Beklagten für das Jahr 2002 sowie den Zeitraum ab November 2003 entsprechend vorstehenden Berechnungen herabzusetzen. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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