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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2004
Aktenzeichen: 9 UF 47/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HausratsVO


Vorschriften:

BGB § 1361 b
BGB § 1361 b Abs. 1 S. 3
BGB § 1361 b Abs. 4
BGB § 1365 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7
ZPO § 621 e Abs. 1
HausratsVO § 18 a
HausratsVO § 20
Eine Alleinzuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361b BGB an den Ehegatten, der Alleineigentümer ist, kommt ausschließlich zu Veräußerungszwecken grundsätzlich nicht in Betracht.
Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 10. März 2004 - 20 F 803/03 WH - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: 900 EUR.

Gründe:

I. Die Parteien, die im Oktober 1968 die Ehe geschlossen haben, leben nach vorausgegangener Trennung in der vormals ehelichen Wohnung im Oktober 2002 seit Juni 2003 auch räumlich getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung, die sich im Erdgeschoss eines in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesens befindet, ausgezogen. Die Antragstellerin ist in der ehelichen Wohnung verblieben und bewohnt diese nach wie vor.

Im vorliegenden, durch Schriftsatz der Antragstellerin vom 11. November 2003 eingeleiteten Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, ihr vorläufig die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (Ziffer 1), den Antragsgegner zu verpflichten, die Ehewohnung von seinen persönlichen Gegenständen zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben sowie ihm zu untersagen, Hausratsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen (Ziffer 2), dem Antragsgegner aufzugeben, ihr sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen und ihr Zugang zu den Nebenräumen zu verschaffen (Ziffer 3), ihr Zugang zum Festnetz-Telefonanschluss zu gewähren (Ziffer 4), ihr die hälftige Nutzung des Gemüsegartens und die anteilige Pflege der sonstigen Gartenanlage (Ziffer 5) sowie, jeweils auf ihre Kosten, die Fertigstellung der vorbereiteten Ölheizung in der ehemaligen Ehewohnung (Ziffer 6) und die Reparatur des Boilers zur Warmwasserversorgung (Ziffer 7) zu gestatten.

Weiterhin hat die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege vorläufiger Anordnung aufzugeben, ihr Zugang zur Garage und zum Heizungskeller zu gewähren sowie ihr die Reparatur des Warmwasserboilers zu gestatten.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten.

In einem am 26. November 2003 - 20 F 803/03 EA I - geschlossenen Vergleich hat sich der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zur Garage und zum Heizungskeller zu verschaffen, ihr den Garagenschlüssel auszuhändigen und ihr die Reparatur der Wasserversorgung zu gestatten.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin für die Zeit der Trennung die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen (Ziffer I), dem Antragsgegner aufgegeben, die Ehewohnung von seinen persönlichen Gegenständen zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben (Ziffer II), der Antragstellerin sämtliche Schlüssel zur Ehewohnung auszuhändigen (Ziffer III), der Antragstellerin die hälftige Nutzung des Gemüsegartens und die anteilige Pflege der sonstigen Gartenanlagen (Ziffer IV) sowie die Fertigstellung der vorbereiteten Ölheizung in der Ehewohnung auf eigene Kosten durch eine Fachfirma (Ziffer V) zu gestatten.

Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin hat das Familiengericht zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner in Abänderung des angefochtenen Beschlusses Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin vom 11. November 2003, soweit das Familiengericht diesen stattgegeben hat.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Insbesondere ist es unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht der Antragstellerin die im ersten Stock des Hausanwesens des Antragsgegners gelegenen Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien zur alleinigen Nutzung zugewiesen hat.

Die Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht habe der Antragstellerin die Ehewohnung auf Dauer zur alleinigen Nutzung zugewiesen, geht fehl. Das Familiengericht hat nämlich in der angefochtenen Entscheidung - worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist - gerade keine endgültige Wohnungszuweisung vorgenommen, sondern der Antragstellerin die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung lediglich für die Dauer des Getrenntlebens und demnach befristet bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien zugewiesen.

Auch vermag der Senat die Auffassung des Antragsgegners, die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin stelle sich insbesondere unter Berück-sichtigung, dass das Hausanwesen in seinem Alleineigentum stehe, als unbillig dar, nicht zu teilen.

Zwar ist das Alleineigentum des Antragsgegners an der Ehewohnung ein bei der Entscheidung nach § 1361 b Abs. 1 S. 3 BGB besonders zu berücksichtigendes Kriterium. Allerdings bezweckt § 1361 b BGB nicht den Schutz des Alleineigentümers, der nicht die Benutzung der Wohnung, sondern - wie hier nach seinen eigenen Angaben der Antragsgegner - nur die Veräußerung der Wohnung anstrebt. Denn eine Alleinzuweisung zu Veräußerungszwecken liefe auf eine endgültige Regelung schon in der Trennungszeit hinaus, was aber grundsätzlich erst anlässlich der Scheidung zulässig ist (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b, Rz. 26 m.w.N.; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1361 b, Rz. 3 m.w.N.).

Insoweit kommt es nicht mehr darauf an, dass der Antragsgegner vorliegend ohnehin vor Rechtskraft der Scheidung der Parteien aufgrund seiner - dem Senat aus anderen Verfahren bekannten - Vermögenslage nach § 1365 Abs. 1 BGB an einer Veräußerung des in seinem Alleineigentum stehenden Hausanwesens ohne Zustimmung der Antragstellerin gehindert sein dürfte.

Schließlich hat das Familiengericht auch zu Recht seine Entscheidung auf § 1361 b Abs. 4 BGB gestützt, nachdem der Antragsgegner schon vor annähernd einem Jahr aus der Ehewohnung ausgezogen ist, ohne seither ernstliche Rückkehrabsichten gegenüber der Antragstellerin bekundet zu haben.

Da gegen die Entscheidung des Familiengerichts im Übrigen Einwände vom Antragsgegner weder erhoben noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der auf §§ 18 a, 20 HausratsVO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 2 S. 2 GKG analog (dreifache Monatsmiete, hier: 3 x 300 EUR <§ 287 ZPO>).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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