Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 9 UF 69/03
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VAHRG § 2
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1572
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
BGB § 1579 Nr. 3
BGB § 242
ZPO § 287
a) Erwirbt ein Ehegatte eine im hälftigen Miteigentum stehende, von diesen während ihres Zusammenlebens nicht zu Wohnzwecken genutzte Immobilie nach der Trennung zu Alleineigentum, sind bei der Bedarfsbemessung auf Seiten beider Parteien gleich hohe Werte als Surrogat für den gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögensgegenstand anzusetzen, so dass diese unterhaltsrechtlich als wertneutral behandelt werden können.

b) Der Senat stellt Zinseinkünfte, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der Anlage eines ihm verbliebenen Zugewinnausgleichbetrages zuzurechnen sind, nicht im Wege der Anrechnungs- sondern im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein.


Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 20. März 2003 - 23 F 50/00 - in Ziffern II und III der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Vom Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 508,14 EUR, bezogen auf den 31. März 2000 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 9,02 EUR, bezogen auf den 31. März 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Der Antragsgegner wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 1. September 2003 nachehelichen Unterhalt zu zahlen wie folgt:

a) vom 1. September bis 31. Dezember 2003 monatlich 1.447 EUR,

b) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 monatlich 1.677 EUR und

c) ab 1. Januar 2005 monatlich 1.707 EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

I. Die Parteien, die im Februar 1972 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1998/Anfang 1999 endgültig getrennt. Die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne H., geboren am Januar 1973, und E., geboren am November 1976, sind wirtschaftlich selbständig. Auf den dem Antragsgegner am 6. April 2000 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin ist die Ehe seit 15. August 2003 rechtskräftig geschieden.

Zweitinstanzlich streitgegenständlich ist, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin zu korrigieren ist.

Weiterhin streiten die Parteien zweitinstanzlich, ob der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. des der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats (hier: 1. September 2003) nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 2.651 EUR, hiervon Elementarunterhalt 2.341 EUR und Krankenvorsorgeunterhalt von 310 EUR, schuldet.

Die am August 1949 geborene Antragstellerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Seit der Eheschließung ist sie lediglich einer stundenweisen Tätigkeit im versicherungsfreien Rahmen bei der Firma (im Zeitraum 1986 bzw. 1987/1988) und später - seit November 1998 - bei der Firma, wo sie als Kassiererin eingesetzt war, nachgegangen.

Die letztgenannte Stelle hat die Antragstellerin zum 31. März 2001 gekündigt. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der am November 1950 geborene Antragsgegner, von Beruf Elektrotechniker und Betriebswirt, ist bei der Firma als Leiter der Abteilungen "Einrichtungsteam" und "Bauwesen" angestellt.

Ausweislich der vorgelegten Dezemberabrechnungen, die jeweils die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisen, hat er ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 95.052,77 EUR im Jahr 2003 und von 88.172,18 EUR im Jahr 2004 erzielt.

In den Bruttobezügen sind die dem Antragsgegner gewährten Sachbezüge in Form von zur Verfügungstellung eines Firmen- (Dauermiet-)wagens und einer Privathaftpflichtversicherung enthalten.

Zusätzlich erhält der Antragsgegner Spesen, die - wie die Parteien unstreitig gestellt haben - mit monatlich 30 EUR einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind.

Daneben hat der Antragsgegner sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 Verletztengeld von der Krankenkasse erhalten. Dieses hat sich nach der vom Senat im Einverständnis mit den Parteien bei der Krankenkasse eingeholten Auskunft vom 26. Januar 2005 auf brutto insgesamt 8.489,88 EUR im Jahr 2003 und 15.548,23 EUR im Jahr 2004 belaufen, was Nettobeträgen von insgesamt 7.535,16 EUR im Jahr 2003 und 13.852,48 EUR im Jahr 2004 entspricht.

Aufgrund eines im Jahr 1972 erlittenen Unfalls erhält der Antragsgegner eine Verletztenrente, die seit Juli 2000 monatlich 690,74 DM betragen hat.

Unstreitig wendet der Antragsgegner für Lebensversicherungen bei und Beiträge von jährlich (3.684 DM und 384 DM = 4. 068 DM =) 2.079,94 EUR auf.

Darüber hinaus werden vom Arbeitgeber des Antragsgegners monatliche Beträge von (250 DM =) 127,82 EUR vom Einkommen des Antragsgegners auf eine Direktversicherung bei der Versicherung abgeführt. Dabei handelt es sich um eine kapitalbildende Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber des Antragsgegners und versicherte Person der Antragsgegner ist.

Dem Antragsgegner sind seit dem Jahr 2002 Steuererstattungen wie folgt zugeflossen:

- für das Jahr 2001 im Jahr 2002 insgesamt 15.682,96 EUR,

- für das Jahr 2002 - mutmaßlich - im Jahr 2003 insgesamt 24.775,74 EUR

- für das Jahr 2003 im Jahr 2004 insgesamt 2.666,81 EUR.

Im Jahr 2004 musste der Antragsgegner - infolge Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides - von der ihm für das Jahr 2002 erstatteten Steuer einen Betrag von insgesamt 37,76 EUR zurückzahlen.

Für infolge der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings auf Seiten der Antragstellerin angefallene Steuern und Kosten hat der Antragsgegner Aufwendungen wie folgt getätigt:

- im Jahr 2003 eine Steuernachzahlung für das Jahr 2001 von insgesamt 1.650,91 EUR, Steuervorauszahlungen für das Jahr 2003 von insgesamt (561,46 EUR x 3 =) 1.684,38 EUR und Steuerberaterkosten für das Jahr 1999 (gemeint wohl 2000) von 270,28 EUR,

- im Jahr 2004 eine Steuernachzahlung für das Jahr 2002 von insgesamt 1.757,80 EUR, Steuervorauszahlungen für das Jahr 2004 von insgesamt (371,61 EUR x 3 =) 1.114,83 EUR und Steuerberaterkosten für das Jahre 2001 von 141,52 EUR.

Im Januar 2005 hat der Antragsgegner Steuerberaterkosten der Antragstellerin für die Jahre 2002 und 2003 von (121,80 EUR + 121,80 EUR =) 243,60 EUR nach Verrechnung einer der Antragsgegnerin für das Jahr 2003 zugeflossenen Steuererstattung von 50,47 EUR mit insgesamt 193,13 EUR beglichen und die Steuervorauszahlung für das vierte Quartal 2004 in Höhe von 371,61 EUR geleistet.

Die Parteien waren hälftige Miteigentümer des vormals ehelichen Hausanwesens, in dem die Antragstellerin nach der Trennung der Parteien zunächst verblieben ist. Anfang 2003 wurde das - lastenfreie - Anwesen zum Preis von 188.000 EUR verkauft. Der Kaufpreis wurde hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt.

Weiterhin waren die Parteien jeweils hälftige Miteigentümer einer Immobilie im in, die über zwei Etagen verfügt und - wie bereits während des Zusammenlebens der Parteien - fremdvermietet ist.

Die Immobilie wurde vom Antragsgegner im Zwangsversteigerungsverfahren für 174.000 EUR ersteigert. Nach Abzug der Belastungen blieb ein Übererlös von insgesamt 112.265,02 EUR (10.000,30 EUR + 94.204,66 EUR + 8.060,06 EUR).

In einem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis im vorliegenden Verfahren am 30. Januar 2003 geschlossenen Vergleich haben die Parteien vereinbart, dass neben der bereits hälftig geteilten Restteilungsmasse von 10.000,30 EUR auch der weitere Übererlös hälftig an jede der Parteien auszuzahlen ist.

Aufgrund eines in dem - den Trennungsunterhalt der Antragstellerin betreffenden - Parallelverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis - 23 F 194/01 - am 30. Januar 2003 geschlossenen Vergleichs hatte der Antragsgegner an die Antragstellerin ab September 2001 monatlichen Trennungsunterhalt von 1.534 EUR zu zahlen (Ziffer I). Weiterhin hat sich die Antragstellerin in diesem Vergleich verpflichtet, an den Antragsgegner für den Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Januar 2003 zuviel gezahlten Unterhalt von insgesamt 8.691,96 EUR zurückzuzahlen (Ziffer II), fällig bei Rechtskraft der Scheidung und zu verrechnen mit den der Antragstellerin gegen den Antragsgegner zustehenden Zugewinnausgleichsansprüchen.

Mit ihrem dem Antragsgegner am 6. April 2002 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin auf Scheidung der Ehe angetragen. Weiterhin hat die Antragstellerin mit ihren am 19. Juli 2001 und 7. August 2001 eingereichten Klagen im Verbund den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt von insgesamt monatlich 6.554,24 DM, hiervon 5.900 DM Elementarunterhalt und 654,24 DM Krankenvorsorgeunterhalt, sowie auf Auskunft über sein Endvermögen und einen danach zu beziffernden Zugewinnausgleich in Anspruch genommen.

Der Antragsgegner hat ebenfalls auf Scheidung der Ehe angetragen und um Zurückweisung der Verbundklagen gebeten.

Durch Vergleich vom 1. August 2002 haben sich die Parteien in der Folgesache Güterrecht dahingehend geeinigt, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zum Ausgleich des Zugewinns einen Betrag von 130.000 EUR, fällig mit Rechtskraft der Scheidung, zahlt (Ziffer I).

Darüber hinaus waren sich die Parteien einig, dass der ehemals gemeinsame eheliche Hausrat auseinandergesetzt ist und es insoweit beim gegebenen Besitzstand verbleibt (Ziffer II).

Die Parteien haben erstinstanzlich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt im Wesentlichen darüber gestritten, in welcher Höhe die Einkünfte der Parteien ihre ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ob dem Antragsgegner neben den in den Verdienstabrechnungen ausgewiesene Einkünften weitere Sonderzuwendungen durch seinen Arbeitgeber zufließen und ob die Antragstellerin krankheitsbedingt in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

In dem den Trennungsunterhalt betreffenden Parallelverfahren hat das Familiengericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24. Oktober 2001 durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen. Weiterhin hat das Familiengericht eine Auskunft beim Arbeitsamt über die Vermittelbarkeit der Antragstellerin auf dem Arbeitsmarkt eingeholt.

Das Familiengericht hat die Akten vorgenannten Parallelverfahrens zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. S. vom 3. Mai 2002 i.V.m. seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2002 sowie die Sitzungsprotokolle vom 28. November 2002 und 30. Januar 2003 verwiesen.

Bezüglich der Auskunft des Arbeitsamtes wird auf den Vermerk des Familiengerichts vom 27. November 2002 Bezug genommen.

Durch Verbundurteil vom 20. März 2003, auf das verwiesen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I, rechtskräftig seit 15. August 2003) und den Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin dergestalt durchgeführt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Wege des Splittings Rentenanwartschaften von monatlich 508,14 EUR und im Wege des Supersplittings weitere Rentenanwartschaften von monatlich 7,26 EUR, jeweils bezogen auf den 31. März 2000, übertragen und den restlichen Ausgleich in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen hat (Ziffer II). Hierbei hat das Familiengericht neben den beidseitig ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von monatlich 116,47 DM bzw. 2.104,12 DM auch die vom Antragsgegner bei der Unterstützungskasse GmbH erworbenen Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 1.672,67 DM jährlich einbezogen. Diese hat es unter Anwendung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Barwertverordnung in eine dynamische Rente von 28,40 DM monatlich umgerechnet.

Weiterhin hat das Familiengericht der Antragstellerin unter Abweisung des weitergehenden Antrags ab dem ersten des der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monats nachehelichen Unterhalt von 1.308 EUR monatlich zuerkannt (Ziffer III).

Mit ihrer Berufung greift die Antragstellerin die Verbundentscheidungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt an.

Bezüglich Versorgungsausgleichs beantragt sie, den Versorgungsausgleich gemäß der zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung, die rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, durchzuführen. Im Übrigen sei aber auch zu überprüfen, ob das Familiengericht im Versorgungsausgleich die Direktversicherung des Antragsgegners hätte berücksichtigen müssen.

Bezüglich nachehelichen Unterhalts verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag insoweit weiter, als das Familiengericht ihr Unterhalt von weniger als insgesamt 2.651 EUR monatlich, hiervon 2.341 EUR Elementarunterhalt und 310 EUR Krankenvorsorgeunterhalt zuerkannt hat.

Der Antragsgegner tritt der Auffassung der Antragstellerin bei, soweit diese im Rahmen ihrer gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichteten Berufung die Anwendung der seit 1. Januar 2003 geltenden Barwertverordnung erstrebt und beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Barwertverordnung durchzuführen.

Im Übrigen bittet er um Zurückweisung der Berufung.

Die beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis 23 F 194/ 01 wurden zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die weitergehende Berufung der Antragstellerin bleibt hingegen ohne Erfolg.

A. Versorgungsausgleich

Soweit die Antragstellerin mit ihrer gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung gerichteten Berufung Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Heranziehung der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. 2003, I, 728 ff) erstrebt, ist ihr stattzugeben. Dies steht zwischen den Parteien auch außer Streit.

Nachdem - nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung - eine Änderung der Barwert-Verordnung rückwirkend zum 1. Januar 2003 erfolgt ist, sind nämlich zur Dynamisierung der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse GmbH die Werte der Tabelle 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. 2003, I, 728 ff) heranzuziehen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2000, 748 f; FamRZ 2003, 1639 ff).

Danach erhöhen sich die zu Gunsten der Antragstellerin im Wege des erweiterten Splittings auszugleichenden betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse GmbH nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung auf monatlich 9,02 EUR:

Der vom Familiengericht mit jährlich 1.672,67 DM zutreffend ermittelte Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse GmbH ist, da der Wert dieser Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt und die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, unter Heranziehung der Tabelle 1 der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 zu dynamisieren.

Aus dem Jahresbetrag des ehezeitlichen Versorgungsanteils in Höhe von 1.672,67 DM errechnet sich ausgehend von einem Alter des Antragsgegners bei Ehezeitende von 49 Jahren und einem sich danach ergebenden Altersfaktor von 4,6 ein Barwert von 7.694,28 DM. Dieser Barwert ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors 0,0000950479 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 0,7313 Entgeltpunkte umzurechnen. Hieraus ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwerts zum Ehezeitende von 48,29 DM - und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen - (§ 123 Abs. 1 SGB VI) - ein dynamischer Wert in Höhe von monatlich (0,7313 * 48,29 DM =) 35,31 DM. Statt des insoweit nach § 2 VAHRG vorgesehenen schuldrechtlichen Ausgleichs können gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG andere vom Antragsgegner erworbene Versorgungen bis zum Höchstwert von 89,60 DM (§ 18 SGB IV) monatlich herangezogen werden. Der Ausgleich der Betriebsrente des Antragsgegners erfolgt daher vorliegend durch erweitertes Splitting zu Lasten der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners in Höhe von (35,31 DM : 2 = 17,65 DM =) 9,02 EUR. Danach verbleiben aber keine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehaltende ehezeitliche Anwartschaften des Antragsgegners.

Ohne Erfolg begehrt die Antragstellerin die Einbeziehung der zu Gunsten des Antragsgegners bestehenden Direktversicherung bei der Lebensversicherungs AG in den Versorgungsausgleich. Nach den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. September 2001 erstinstanzlich im Versorgungsausgleichsverfahren vorgelegten, der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugeleiteten Unterlagen der Lebensversicherungs AG handelt es sich nämlich bei dieser Versicherung um eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung als Kapitallebensversicherung, bei der eine Rentenzahlung nicht vorgesehen ist.

Derartige kapitalbildende Lebensversicherungen fallen aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 1984, 156) nicht in den Versorgungsausgleich, sondern unterliegen - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - dem Zugewinnausgleich. Entsprechend haben die Parteien diese Lebensversicherung auch vorliegend in die Zugewinnausgleichsberechnung einbezogen, wie sich eindeutig aus der dem Schriftsatz in der Verbundsache Güterrecht vom 23. Oktober 2001 beigefügten Zugewinnberechnung der Antragstellerin ergibt.

Bei der gegebenen Sachlage bestand auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin für das Familiengericht keinerlei Veranlassung, im Versorgungsausgleich weitere Auskünfte bezüglich der Direktversicherung des Antragsgegners einzuholen.

B. Nachehelicher Unterhalt

Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt dem Grunde nach gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zu.

Auf § 1572 BGB kann die Antragstellerin ihren Anspruch hingegen nicht stützen. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, sie sei wegen einer Vielzahl gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem Familiengericht ist jedoch beizutreten, dass hiervon vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr ist das Familiengericht aufgrund des im Parallelverfahren 23 F 194/01 eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. med S., , in vom 3. Mai 2002 und dessen ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 4. November 2002 beanstandungsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer Vollzeittätigkeit nachgehen kann. Nach den Feststellungen des Gutachters im vorgenannten Verfahren, dessen Akten das Familiengericht zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ist die Antragstellerin nämlich in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere frauliche Tätigkeiten zu verrichten.

Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, der Gutachter habe sich nicht umfassend mit den von ihr in ihrer Berufungsbegründung aufgezeigten Krankheitsbildern befasst und daher auch deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend gewürdigt. Genau diese Beanstandungen hatte die Antragstellerin bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 24. Juli 2002 bzw. im Parallelverfahren 23 F 194/01 im Schriftsatz vom 23. Juli 2002 erhoben. Hierauf ist der Gutachter aber in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 4. November 2002 im Einzelnen eingegangen und hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Antragstellerin aufgezeigten Krankheitsbilder in der Regel gut behandelbar sind und nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen und daher keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin besteht. Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass sich seine Beurteilung, soweit die von der Antragstellerin behaupteten orthopädischen Beschwerden in Rede stehen, zudem auf ein von ihm veranlasstes Zusatzgutachten des Orthopäden Dr. T. stützt.

Konkrete Umstände, die geeignet wären, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen, sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen.

Die von ihr zweitinstanzlich behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, insbesondere ihres Hörvermögens und ihrer Lichtempfindlichkeit, und die von ihr insoweit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen stellen ihre Erwerbsfähigkeit in dem vom Gutachter festgestellten Umfang nicht in Frage. Auch die zweitinstanzlich zur Akte gereichten Bescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte Dr. W. vom 26. Juni und 17. November 2003 und Dr. K. - betreffend die Behandlung der Antragstellerin von Januar 1999 bis Dezember 2001 - lassen keinen Schluss auf eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin zu.

Das Maß des Unterhalts der Antragstellerin bemisst sich gemäß § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien.

Diese werden nicht nur durch die Erwerbseinkünfte der Eheleute, sondern in gleicher Weise auch durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen, geprägt. Allerdings bestimmt das tatsächliche Konsumverhalten der Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens auch den für § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB maßgeblichen ehelichen Lebensstandard. Die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Lebensumstände sind so zu bestimmen, wie sie in der Ehe praktiziert worden sind, solange sich die Eheleute dabei in einem Rahmen gehalten haben, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus - nach einem objektiven Maßstab - wirtschaftlich sinnvoll und angemessen erscheint. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, für die Bemessung seines nachehelichen Unterhalts nur dann nicht an dem in der Ehe geübten Lebensstandard festhalten zu lassen, wenn sich die Ehegatten zugunsten der Vermögensbildung in unverhältnismäßig hohem Umfang in ihrer Lebensführung eingeschränkt und nach den gegebenen Verhältnissen erkennbar zu dürftig gelebt haben (BGH, FamRZ 1995, 869 ff).

Danach sind die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners aus seiner Tätigkeit für in voller Höhe in die Bedarfsbemessung einzustellen. Darüber besteht zweitinstanzlich zwischen den Parteien auch kein Streit mehr.

Diese haben sich nach den Dezemberabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004, die jeweils die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisen, bei Steuerklasse I/0 und unter Inanspruchnahme eines Freibetrages von 13.769 EUR jährlich auf durchschnittlich monatlich netto (50.960,41 EUR : 12 =) 4.246,70 EUR im Jahr 2003 und (50.502,47 EUR : 12 =) 4.208,54 EUR im Jahr 2004 belaufen. Die im Jahr 2004 erzielten Nettoeinkünfte sind für das Jahr 2005 fortzuschreiben.

In die Bedarfsbemessung ist auch das vom Antragsgegner bezogene Verletztengeld in der von der Krankenkasse in ihrer Auskunft vom 26. Januar 2005 mitgeteilten Höhe mit anteilig monatlich (7.535,16 : 12 =) 627,93 EUR im Jahr 2003 und anteilig monatlich (13.852,48 : 12 =) 1.154,37 EUR im Jahr 2004 sowie fortschreibend ab Januar 2005 einzustellen.

Unter Einbeziehung des dem Antragsgegner zuzurechnenden Spesenanteils von unstreitig 30 EUR monatlich und nach Abzug der Beiträge zu seinen Lebensversicherungen bei und in der vom Familiengericht unangefochtenen angesetzten Höhe von rund 173 EUR monatlich ergeben sich demnach monatliche Nettoeinkünfte des Antragsgegners von rund 4.672 EUR (4.246,70 EUR + 627,93 EUR - 30 EUR - 173 EUR = 4.671,63 EUR) im Jahr 2003 und rund 5.160 EUR (4.208,54 EUR + 1.154,37 EUR - 30 EUR - 173 EUR = 5.159,91 EUR) fortschreibend ab Januar 2004.

Weiterhin ist allerdings - wie von der Antragstellerin begehrt - eine Erhöhung des Nettoeinkommens des Antragsgegners wegen erzielbarer Steuervorteile infolge Geltendmachung des sogenannten begrenzten Real-Splittings vorzunehmen. Der Antragsgegner als Unterhaltsverpflichteter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein laufendes Arbeitseinkommen nicht durch unnötig hohe Steuerabzüge geschmälert wird. Er ist deshalb verpflichtet, Steuervorteile, die er kennt und die er in zumutbarer Weise erzielen könnte, in Anspruch zu nehmen, indem er rechtzeitig entsprechende Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Danach kann aber vorliegend vom Antragsgegner schon derzeit im Hinblick auf die Durchführung des sogenannten begrenzten Real-Splittings die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von monatlich 1.308 EUR verlangt werden. Zwar ist Voraussetzung der Eintragung, dass die Höhe des geschuldeten Unterhalts zweifelsfrei feststeht. Dies ist vorliegend aber in Höhe der erstinstanzlich zugunsten der Antragstellerin vom Antragsgegner unangegriffen titulierten monatlichen Unterhaltsrente von 1.308 EUR der Fall. Demnach besteht eine Obliegenheit des Antragsgegners, die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von (1.308 EUR x 12 =) 15.696 EUR jährlich in die Lohnsteuerkarte zu beantragen (BGH, FamRZ 1999, 372, 375). Die dadurch erzielbaren Steuervorteile schätzt der Senat nach den für die Jahre 2003 bzw. 2004 geltenden Steuertabellen und unter Beachtung, dass - ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen - bei den eingangs errechneten Nettoeinkünften bereits Freibeträge von jeweils 13.769 EUR jährlich berücksichtigt sind, denen keine bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd angesetzten Aufwendungen des Antragsgegners gegenüberstehen (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1990, 981 ff u. 1992, 1045, 1048), unter Ausschöpfung des verbleibenden Freibetrages auf monatlich weitere rund 80 EUR. Demnach sind Nettobezüge des Antragsgegners von rund 4.752 EUR monatlich bis einschließlich Dezember 2003 und von rund 5.240 EUR ab Januar 2004 in die Bedarfsbemessung einzustellen.

Abzusetzen sind allerdings die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Steuern und weiteren Aufwendungen, die infolge der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings entstanden sind. Diese haben sich - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt haben - auf insgesamt 3.605,57 EUR im Jahr 2003 und auf insgesamt 3.014,15 EUR (1.757,80 EUR + <371,61 EUR x 3 => 1.114,83 EUR + 141,52 EUR) im Jahr 2004 belaufen. Im Jahr 2005 sind sie - unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner im Januar 2005 geleisteten Zahlungen von insgesamt 564,74 EUR - mit insgesamt 2.172,98 EUR (564,74 EUR + <371,61 EUR x 4 => 1.486,44 EUR + 121,80 EUR) in die Bedarfsbemessung einzustellen.

Danach ergibt sich ein bereinigtes monatliches Einkommen des Antragsgegners von (4.752 EUR - <3.605,57 EUR : 12 => 300,46 EUR = 4.451,54 EUR) rund 4.452 EUR im Jahr 2003, von ( 5.240 EUR - <3.014,15 EUR : 12 => 251,18 EUR = 4.988,82 EUR) rund 4.989 EUR im Jahr 2004 und von (5.240 EUR - <2.172,98 EUR : 12 => 181,08 EUR = 5.058,92 EUR) rund 5.059 EUR ab Januar 2005.

Entsprechend der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts sind auf Seiten beider Parteien bedarfsprägend die nach Verkauf des vormals ehelichen, beiden Parteien hälftig gehörenden Hausanwesens als Surrogat (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2002, 88 ff) an die Stelle des prägenden Wohnvorteils getretenen erzielten bzw. erzielbaren Zinseinnahmen aus einem Veräußerungserlös von jeweils 94.000 EUR mit monatlich jeweils rund 274 EUR anzusetzen, was allerdings - wovon die Antragstellerin zutreffend ausgeht - zur Folge hat, dass sich diese unterhaltsrechtlich nicht auswirken.

Weitere Einkünfte in Form von Nutzungsvorteilen betreffend das Hausanwesen können bei der Bedarfsbemessung außer Ansatz gelassen werden, da sie sich ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht auswirken.

Dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien tatsächlich von Nutzungsvorteilen aus dieser Immobilie geprägt worden sind, kann nicht angenommen werden.

Nutzungsvorteile sind nämlich nur dann und insoweit gegeben, als die Mieteinnahmen den erforderlichen Aufwand an Grundstückskosten und Grundstückslasten übersteigen.

Von überschießenden Mieteinnahmen kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden.

Der Antragsgegner hatte im Parallelverfahren - 23 F 194/01 - in seiner Klageschrift vom 3. Juli 2001 die die Immobilie betreffenden Aufwendungen im Einzelnen substantiiert dargelegt. Danach beliefen sich aber allein die Darlehensbelastungen auf mehr als 2.000 DM monatlich und waren damit bereits höher als die Mieteinnahmen. Zwar hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 5. September 2003 behauptet, die erzielten Mieteinnahmen würden bei weitem die Darlehensraten decken und diese übersteigen. Unabhängig davon, dass ihre diesbezüglichen Angaben völlig unsubstantiiert sind, stehen sie aber auch im Widerspruch zu ihren Angaben im Schriftsatz vom 14. Juni 2001, wo die Antragstellerin selbst vorgetragen hatte, dass eine Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben ergeben haben soll, dass sich diese decken. Auch in ihrer Berufungsbegründung hatte sie noch eingeräumt, dass das Hausanwesen mit Darlehen in erheblichem Umfang belastet gewesen sei. Bei dieser Sachlage bleibt für die Annahme eheprägender Nutzungsvorteile der Parteien aus der Immobilie kein Raum

Auch ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsgegner das Alleineigentum am vorgenannten Hausanwesen im Wege der Zwangsversteigerung erworben und an die Antragstellerin einen Betrag von rund 56.000 EUR ausgezahlt hat, sind - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - bei der Bedarfsbemessung Nutzungsvorteile im Zusammenhang mit diesem Hausanwesen ebenso wie an deren Stelle getretene Surrogate außer Ansatz zu lassen. Insoweit ist nach Auffassung des Senats die gleiche rechtliche Behandlung gerechtfertigt, wie bei einer im Miteigentum von Eheleuten stehenden Immobilie, die von diesen als Ehewohnung genutzt wurde.

Bezüglich derartiger Immobilien sind aber - nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2002, 88 ff; FamRZ 2001, 986 ff) - Vorteile, die die Parteien nach deren Verkauf in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen bzw. ziehen könnten als Surrogate des früheren Wohnwertes eheprägend. Dies gilt auch dann, wenn sie den früheren Wohnwert übersteigen, selbst wenn infolge hoher Abzahlungen ein positiver Wohnwert nicht bestanden hatte (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz.384). Wird in diesem Fall der Erlös geteilt, sind die beiderseitig erzielten bzw. erzielbaren Zinsen grundsätzlich wertneutral (Wendl/Gerhardt, a.a.O., Rz. 385).

Kauft hingegen ein Ehepartner dem anderen seinen Hälfteanteil ab, wäre bei einem Ehegatten nur noch der halbe Wohnwert beim anderen Ehegatten die Zinsen aus dem Erlös als eheprägend beim Bedarf anzusetzen (BGH, FamRZ 2001, 1140). Beide Werte sind aber in der Regel nicht gleich hoch und könnten demnach auch nicht als wertneutral behandelt werden, vor allem dann nicht, wenn auf dem Eigenheim noch Schulden lasten, die der Erwerber - wie hier der Antragsgegner - übernimmt.

Unterhaltsrechtlich besteht jedoch kein rechtfertigender Grund, einen Ehegatten im Fall der Veräußerung des Hälfteanteils an den Ehepartner schlechter zu stellen, als im Fall der Veräußerung an einen Dritten. Zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses hat es der Senat daher für geboten erachtet, in derartigen Fällen eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse unterstellt werden, wie sie sich beim Verkauf an einen Dritten darstellen würden (Senatsurteil vom 15. September 2004 - 9 UF 109/03; so auch: Wendl/Gerhardt, a.a.O., Rz. 394; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 2. September 2004 - 6 UF 11/04).

Unter entsprechender Anwendung vorstehender Ausführungen auf den vorliegend gegebenen Fall, dass ein Ehegatte eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende, von diesen während ihres Zusammenlebens nicht zu Wohnzwecken genutzte Immobilie nach der Trennung zu Alleineigentum erwirbt, sind dann aber ebenfalls bei der Bedarfsbemessung auf Seiten beider Parteien gleich hohe Werte als Surrogat für den gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögensgegenstand anzusetzen, so dass diese unterhaltsrechtlich als wertneutral behandelt werden können.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Familiengericht weder Steuererstattungen, noch die Verletztenrente des Antragsgegners, noch - von der Antragstellerin behauptete - Einkünfte des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit, noch Kapitaleinkünfte als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend in die Bedarfsbemessung eingestellt hat.

Bei der gegebenen Sachlage ist nämlich davon auszugehen, dass, soweit entsprechende Einkünfte während des Zusammenlebens der Parteien tatsächlich erzielt wurden, diese nicht für die Lebenshaltung der Parteien eingesetzt, sondern ausschließlich zur Vermögensbildung verwandt worden sind.

Die für ihren eheprägenden Bedarf darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat zwar behauptet, dass den Parteien auch die vorgenannten Einkünfte für ihre Lebensgestaltung zur Verfügung gestanden und nicht der Vermögensbildung gedient hätten. Das Vermögen habe in erster Linie auf den immensen Sonderzuwendungen und Sonderzahlungen, Tantiemen, Spesen, Reisekostenabrechnungen, Urlaubsabgeltungen u.s.w. der Firma beruht. Zudem seien die Vermögenszuwächse durch geschickte wirtschaftliche Dispositionen des Antragsgegners erzielt worden, so habe der Antragsgegner bereits seit vielen Jahren Aktiengewinne erzielt, auch seien die beiden Immobilien zu äußerst günstigen Konditionen errichtet worden.

Dem ist der Antragsgegner jedoch entgegengetreten und hat für seine Behauptung, dass noch nicht einmal seine Erwerbseinkünfte vollständig für die Lebenshaltung der Parteien eingesetzt worden seien, eine detaillierte Zusammenstellung des verfügbaren Einkommens der Parteien und der getätigten Aufwendungen betreffend die Jahre 1992 bis 2000 zur Akte gereicht. Danach ist eine Vermögensbildung zwar auch zu ganz erheblichen Teilen in den Jahren 1996 bis 1999 erfolgt, in denen der Antragsgegner hohe Sonderzuwendungen von seinem Arbeitgeber erhalten hat. Jedoch sind auch in den übrigen Jahren erhebliche Beträge für die Vermögensbildung ausgewiesen. Insgesamt hat die Vermögensbildung in den Jahren 1992 bis 2000 erheblich höher gelegen als die dem Antragsgegner in den Jahren 1996 bis 1999 zugeflossenen Sonderzuwendungen von brutto unstreitig insgesamt 229.000 DM zuzüglich der Einnahmen aus Einkommenssteuerrückerstattung, Unfallrente sowie Kapitaleinnahmen von insgesamt rund 297.000 DM.

Angesichts des substantiierten Sachvortrags des Antragsgegners zu den Einkommensverhältnissen und zur Vermögensbildung der Parteien durfte sich die Antragstellerin aber - wovon das Familiengericht zutreffend ausgeht - nicht - wie von ihr gehandhabt - auf ein vorsorgliches pauschales Bestreiten beschränken. Vielmehr hätte es ihr oblegen, dem Sachvortrag des Antragsgegners im Einzelnen entgegenzutreten und ihrerseits die von ihr behaupteten weiteren Einkünfte und geschickten wirtschaftlichen Vermögensdispositionen des Antragsgegners substantiiert darzulegen, so etwa in welchen Jahren Aktiengewinne in welcher Höhe erzielt und wie diese Gewinne angelegt worden sein sollen, in welcher Höhe der Antragsgegner nebenberufliche Einkünfte erzielt haben soll, e.t.c..

Da derartiger Sachvortrag der Antragstellerin fehlt, ist davon auszugehen, dass die Parteien die Steuererstattungen, die Verletztenrente des Antragsgegners sowie die Kapitaleinkünfte während ihres Zusammenlebens nicht zur allgemeinen Lebenshaltung eingesetzt haben, zumal die Parteien während der Ehe unstreitig erhebliches Vermögen gebildet haben.

Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang Steuererstattungen in die Unterhaltsberechnung einzustellen wären, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten, was hier entsprechend vorstehenden Ausführungen nicht angenommen werden kann.

Allerdings weist der Antragsgegner insoweit zu Recht und unter zutreffender Bezugnahme der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf hin, dass Steuererstattungen grundsätzlich dann bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf Ausgaben beruhen, die bei der Einkommensermittlung nicht abzugsfähig sind und demnach vorliegend, da ausweislich des Steuerbescheides bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Verluste aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung abgesetzt sind, denen nach dem substantiierten und auch unangegriffenen Sachvortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 19. Februar 2003 überschießende Aufwendungen gegenüberstehen, die ebenso wie der für die Beiträge zu Verbänden ausgewiesene Betrag unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt sind, der auf der Geltendmachung dieser Aufwendung entfallende Steuerrückerstattungsbetrag ohnehin unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen behandelt werden könnte.

Dem Familiengericht ist beizutreten, dass die Antragstellerin sich auch nach dem Scheitern der Ehe an der von den Parteien während des Zusammenlebens praktizierten Vermögensbildung im vorstehend aufgezeigten Umfang festhalten lassen muss. Ob ein Abzug vermögensbildender Aufwendungen berechtigt ist, richtet sich nach dem objektiven Maßstab eines vernünftigen Betrachters. Nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand (vgl. FamRZ 1999, 789 ff).

Im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Parteien und insbesondere unter Berücksichtigung der in vollem Umfang als prägend behandelten, weit überdurchschnittlichen Erwerbseinkünfte des Antragsgegners handelte es sich aber nach Überzeugung des Senats bei den zur Vermögensbildung verwandten Steuererstattungen, Verletztenrente und Kapitaleinkünften um angemessene Beträge zur Vermögensbildung.

Ob die Parteien tatsächlich - wie der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin bestreitet - zu Gunsten einer Vermögensbildung derart sparsam gelebt haben, dass sie mit 2.000 DM monatlich ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bedarf keiner Vertiefung. Denn dies wäre nach den Verhältnissen der Parteien eine zu dürftige Lebensführung, an der die Antragstellerin nach Scheitern der Ehe nicht festgehalten werden könnte.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Antragsgegners können bei dem gegebenen Verfahrensstand nicht in die Bedarfsbemessung eingestellt werden. Für die von der Antragstellerin behaupteten, vom Antragsgegner bestrittenen Einkünfte des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit fehlen bereits Anhaltspunkte im Tatsächlichen. Der Antragsgegner hat lückenlos dargelegt und belegt hat, dass das von ihm nebenberuflich betriebene und im April 1995 auf den Namen der Antragstellerin angemeldete Ingenieurbüro wegen Betriebsübergabe auf den Sohn H. im August 1996 abgemeldet worden ist und ihm seither insoweit keinerlei Honorare und Vergütungen mehr zufließen. Dem ist die Antragstellerin zwar entgegengetreten und hat behauptet, die Anmeldung des Gewerbes auf andere Familienmitglieder sei allein aus steuerlichen Gründen erfolgt. Auch hat sie bestritten, dass dem Antragsgegner seit Jahren aus diesem Ingenieurbüro keinerlei Honorare mehr zufließen. Die für die eheprägenden Lebensverhältnisse darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat jedoch insoweit keinen tauglichen Beweis angeboten.

Der Senat folgt der Handhabung des Familiengerichts und stellt die der Antragstellerin aus der Anlage des ihr verbliebenen Zugewinnausgleichsbetrages zuzurechnenden Zinseinkünfte nicht im Wege der Anrechnungs- sondern im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung ein. Dies entspricht der vom Familiengericht zutreffend in Bezug genommenen Senatsrechtsprechung, von der abzuweichen derzeit keine Veranlassung besteht ( Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 - 9 UF 155/01; vgl. so auch 6. Zivilsenat, Urteil vom 12. September 2002 - 6 UF 99/01; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 442). Allerdings ist die Frage, wie erzielte bzw. erzielbare Zinseinkünfte aus einem im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zugeflossenen Kapital bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind, nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (FamRZ 2001, 986 ff) bislang nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden. Auch wird die Meinung vertreten, dass Zinsen aus dem Zugewinn auch nach der geänderten Rechtsprechung des BGH nichtprägend bleiben. Dies wird damit begründet, dass beim Zugewinn im Gegensatz zur Veräußerung des Eigenheimes der Unterschied bestehe, dass aus den zum Zugewinnausgleich führenden Vermögenswerten in der Ehe kein Einkommen entsprechend dem früheren Wohnwert floss, weshalb die Surrogatslösung bei der Veräußerung des Familienheims nicht übertragbar sei (Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1, Rz. 395)

Nach Überzeugung des Senats erfasst die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sogenannten Anrechnungsmethode durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986 ff) aber auch die der Antragstellerin zuzurechnenden Zinseinkünfte aus dem ihr zugeflossenen Zugewinn, so dass diese ebenfalls nicht mehr der Anrechnungsmethode unterliegen.

Zwar befasst sich die vorgenannte höchstrichterliche Entscheidung nicht mit nicht prägenden Vermögens- sondern mit nicht prägenden erzielbaren Erwerbseinkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Auch unterlagen vor Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl nach der Trennung erzielte Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus der Vermögensauseinandersetzung als auch solche aus dem Zugewinnausgleich - allerdings ebenso wie erzielte bzw. erzielbare Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus der Aufnahme bzw. gebotenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - nicht der Differenz- sondern der Anrechnungsmethode (vgl. etwa BGH, FamRZ 1985, 357 ff; Senatsurteil vom 29. November 2000, 9 UF 44/00). Nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch vorgenanntes Urteil vom 13. Juni 2001 hat der Bundesgerichtshof aber in der Folge- soweit ersichtlich - in allen weiteren Entscheidungen sämtliche von dem Unterhaltsberechtigten nach der Trennung und gerade auch aufgrund der Trennung erzielten Einkünfte der Differenzmethode unterworfen. So etwa fiktive Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit und wegen Versorgungsleistungen für einen neuen Partner (BGH, FamRZ 2001, 1693 ff), aus Rentenbezug aus dem Versorgungsausgleich (FamRZ 2002, 88 ff), selbst wenn nur der Unterhaltsberechtigte Rente bezieht, während der Unterhaltspflichtige noch über Erwerbseinkommen verfügt (BGH, FF 2002, 139). Der Bundesgerichtshof ist allerdings in all diesen Entscheidungen davon ausgegangen, dass sich die vorgenannten Einkünfte als Surrogat für die Haushaltsführung des Unterhaltsberechtigten in der Ehe darstellen. In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (FamRZ 2002, 88 ff) hat der Bundesgerichtshof jedoch darüber hinaus auch Kapitaleinkünfte aus der Vermögensauseinandersetzung, auch soweit sie die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hatten, weil der Wohnvorteil geringer war, als die aus dem Veräußerungserlös erzielbaren Zinseinkünfte, im Wege der Differenzberechnung und zwar auf Seiten beider Parteien in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Die Zinserträge in jener Entscheidung stammten zwar aus Kapital, das den dortigen Parteien aus dem Verkauf der in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung zugeflossen war. Der Bundesgerichtshof hat jedoch nicht nur die dem eheprägenden Wohnwert entsprechenden Zinserträge, sondern auch die die eheprägenden Nutzungsvorteile übersteigenden Zinserträge, und zwar auf Seiten beider Parteien und in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 1990, 269, 272) bereits in die Bedarfsbemessung einbezogen. Dann kann aber auch nichts anderes für die Erträge aus dem Zugewinnausgleich gelten, zumal der Bundesgerichtshof Erträge aus Vermögensauseinandersetzung und Erträge aus Zugewinnausgleich in der Vergangenheit bei der Unterhaltsberechnung gleich behandelt hat (vgl. BGH, FamRZ 1985 a.a.O.). Hinzu kommt, dass auch hier die Unterhaltsberechtigte durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung die Vermögensbildung in der Ehe mitermöglicht hatte und die Antragstellerin bei anderer Behandlung der ihr aufgrund dieser während des Zusammenlebens der Parteien erfolgten Vermögensbildung zugeflossenen Einkünfte doppelt belastet wäre. Denn sie müsste zum einen eine dauerhafte Kürzung ihres Unterhalts im Hinblick auf die eheprägende Vermögensbildung der Parteien hinnehmen, zum anderen würden die Erträge aus dem so gebildeten Vermögen aber in voller Höhe bedarfsdeckend, ihren Unterhaltsanspruch mindernd angerechnet, während dem Antragsgegner (erzielte bzw. erzielbare) Erträge aus dem ihm verbliebenen, in der Ehe gebildeten Vermögen ungeschmälert verblieben.

Die danach in die Bedarfsbemessung einzustellenden erzielbaren bzw. erzielten Kapitaleinkünfte der Antragstellerin aus dem ihr zugeflossenen Zugewinn veranschlagt der Senat auf (130.000 EUR - 8.691,96 EUR - 11.000 EUR = 110.308,04 EUR; hiervon 3,5 % = 3.860,78 EUR : 12 =) rund 322 EUR monatlich.

Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts ist vom Zugewinnausgleichsbetrag zunächst der vergleichsweise vereinbarte Verrechnungsbetrag von 8.691,96 EUR abzusetzen. Auch die von der Antragstellerin behaupteten Aufwendungen für die Neuanschaffung von Hausrat erachtet der Senat für abzugsfähig, nachdem der Antragsgegner diese nicht bestritten hat und Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Antragstellerin mit dem teilweisen Verbrauch des Geldes unwirtschaftlich gehandelt hat und dadurch eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 3 BGB vorliegt (BGH, FamRZ 1997, 873ff; FamRZ 1990, 989ff).

Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für Renovierung und Mietkaution hat sie hingegen aus ihrem laufenden Unterhalt aufzubringen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es unter den hier gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, auf Seiten des Antragsgegners ebenfalls Zinseinnahmen betreffend Zugewinn in mindestens gleicher Höhe in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Insoweit dürfte der Antragstellerin zwar zu folgen sein, dass die Parteien nach durchgeführtem Zugewinnausgleich und bezogen auf den 6. April 2000 über etwa gleich hohe Vermögenswerte verfügt haben dürften. Die Antragstellerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner nach Auszahlung des Zugewinns noch über Vermögenswerte verfügt, die mit laufenden Kapitaleinkünften verbunden sind. Hieran bestehen aber Zweifel, nachdem der Antragsgegner erstinstanzlich unangegriffen behauptet hat, er müsse, um die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin zu befriedigen, Bank- und Sparguthaben auflösen, so dass die Zinserträge aus diesen Anlagen wegfielen und im Übrigen im Endvermögen des Antragsgegners u.a. etliche Lebensversicherungen mit hohen Rückkaufswerten angesetzt sind, die nicht mit laufenden Zinseinnahmen verbunden sind und deren Auflösung dem Antragsgegner nicht zumutbar ist.

Bei dieser Sachlage kann aber dahinstehen, ob in dem Fall, in dem dem Unterhaltsverpflichteten nach Auszahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages ein Vermögen bleibt, aus dem nach wie vor wie während des ehelichen Zusammenlebens Kapitaleinkünfte fließen, diese Einkünfte ebenfalls in die Bedarfsbemessung einzustellen sind.

Die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner begehrte Berücksichtigung weiterer Kapitaleinkünfte auf Seiten der Antragstellerin aus einem Kapital von rund 14.000 EUR sind ebenfalls nicht gegeben. Zwar hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe - wie sich aus der Zugewinnausgleichssache ergebe - weiteres Kapital von rund 14.000 EUR angelegt. Substantiierten Sachvortrag hierzu lässt der Antragsgegner jedoch vermissen. Dies lässt sich auch nicht dem Zugewinnausgleichsverfahren entnehmen. Nach der dort vorgelegten Zugewinnberechnung standen vielmehr dem Sparvermögen der Antragstellerin Verbindlichkeiten in überschießender Höhe gegenüber.

Vergeblich wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihr das Familiengericht fiktive Erwerbseinkünfte aus einer zumutbaren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 700 EUR netto zugerechnet hat. Zu Recht hat das Familiengericht bei der gegebenen Sachlage die Voraussetzungen für eine Einkommensfiktion auf Seiten der Antragstellerin, jedenfalls in diesem Umfang, bejaht und die danach erzielbaren Erwerbseinkünfte der Antragstellerin im Wege der sogenannten Differenzmethode (vgl. BGH, FamRZ 2001, 1693) in die Unterhaltsberechnung eingestellt.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Mit zutreffenden, vom Senat geteilten Gründen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Erwerbsobliegenheit im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit trifft. In diesem Rahmen ist sie verpflichtet, ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und muss sich Einkünfte anrechnen lassen, die sie bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Dem Familiengericht ist beizutreten, dass die Antragstellerin ihrer danach bestehende Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konkrete Bemühungen um eine ihr unterhaltsrechtlich zumutbare Arbeitsstelle - etwa Bewerbungen auf Stellenangebote - hat die Antragstellerin nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet ist, rechtfertigt die Annahme hinreichender Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht. Ersichtlich hat die Antragstellerin selbst keinerlei ernsthafte und intensive Bewerbungsinitiativen ergriffen. Vielmehr hat die Antragstellerin ihr nach dem unangegriffenen Sachvortrag des Antragsgegners durch seine Vermittlung von einer Firma TS-Service angebotene Stellen nicht angenommen und noch nicht einmal ein bereits anberaumtes Vorstellungsgespräch wahrgenommen, bei dem es um eine Stellung als Vorarbeiterin einer Reinigungskolonne ging, wobei eigene Putztätigkeiten von der Antragstellerin nicht erwartet wurden. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Stelle sei ihr nicht zumutbar gewesen, weil der diese Reinigungskolonne in seinen Geschäftsräumen zum Einsatz bringe und sie daher engen Kontakt zu dem beruflichen Umfeld des Antragsgegners und dessen Mitarbeiter habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen verfügt der allein im Saarland über eine Vielzahl von Geschäftsräumen, so dass bereits ein Einsatz der Antragstellerin im Baumarkt in nicht zwingend erscheint. Zum anderen ist aber auch nicht erkennbar, warum Kontakte zum beruflichen Umfeld des Antragsgegners unzumutbar sein sollten, zumal die Antragstellerin bei der ihr angebotenen Stelle weder in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Antragsgegner gestanden hätte, noch dieser ihr gegenüber weisungsbefugt gewesen wäre. Auch kann bei der gegebenen Sachlage nicht angenommen werden, dass - wie die Antragstellerin behauptet - gesundheitliche Beeinträchtigungen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin im Rahmen leichter und mittelschwerer fraulichen Tätigkeiten entgegenstehen. Vielmehr teilt der Senat die auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. und dessen ergänzende Ausführungen gestützte Überzeugung des Familiengerichts zur vollschichtigen Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin. Wie bereits eingangs im Einzelnen ausgeführt, greifen die gegen die gutachterlichen Feststellungen gerichteten Berufungsangriffe der Antragstellerin nicht durch, so dass für die Einholung des von der Antragstellerin beantragten Obergutachtens kein Raum bleibt.

Vernachlässigt ein Unterhaltsgläubiger aber - wie hier die Antragstellerin - die aufgrund der bestehenden Erwerbsobliegenheit gebotenen Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit, dann ist ihm nach § 242 BGB ein fiktives Einkommen anzurechnen. Er wird dann so behandelt, als erziele er Einkünfte, wie sie bei zumutbaren und letztlich erfolgreichen Bemühungen zu erzielen wären (BGH, FamRZ 1984, 374 ff).

Nach Überzeugung des Senats kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bei hinreichenden Bemühungen jedenfalls bis zu Beginn des hier klagegegenständlichen Zeitraums eine ihr zumutbare, versicherungspflichtige, vollschichtige Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, im Hinblick auf ihr Alter von nahezu 54 Jahren zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, ihrer mangelnden Berufserfahrung und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehe für sie keine realistische Chance, in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden

Eine reale Beschäftigungschance im Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit kann aber vorliegend schon deshalb nicht verneint werden, weil der Antragstellerin zwischenzeitlich unstreitig jedenfalls eine zumutbare Arbeitsstelle im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit tatsächlich angeboten worden ist. Etwa verbleibende Zweifel hinsichtlich einer entsprechenden Beschäftigungschance gehen im Übrigen zu Lasten der für ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin (BGH, FamRZ 1986, 885ff).

Soweit das Familiengericht danach die im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO (BGH, FamRZ 1986, a.a.O.) zu ermittelnde Höhe der der Antragstellerin anzurechnenden fiktiven Einkünfte auf netto rund 700 EUR monatlich veranschlagt hat, ist dies nicht zu beanstanden und benachteiligt die Antragstellerin jedenfalls nicht. Ein derartiges Einkommen ist - wie der Senat aus eigener Sachkunde in vergleichbaren Fällen weiß - auch bei einfachen fraulichen Tätigkeiten ausgehend von einer monatlichen Arbeitszeit von hundertsiebzig Stunden und einem Stundenlohn zwischen fünf und sechs EUR pro Stunde erzielbar.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf Krankenvorsorgeunterhalt besteht danach aber nicht, da die Antragstellerin - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts - bei Erfüllung ihrer unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit über einen vollen Krankenversicherungsschutz verfügen würde.

Nach alledem ergeben sich Unterhaltsansprüche der Klägerin wie folgt:

- vom 1. September bis 31. Dezember 2003 monatlich 1.447 EUR (4.452 EUR : 7 x 6 = 3.816 EUR + 274 EUR + <700 EUR : 7 x 6 => 600 EUR + 274 EUR + 322 EUR = 5.286 EUR : 2 = 2.643 EUR - 600 EUR - 274 EUR - 322 EUR =1.447 EUR),

- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 monatlich rund 1.677 EUR (4.989 EUR : 7 x 6 = 4.276,29 EUR + 274 EUR + <700 EUR : 7 x 6 => 600 EUR + 274 EUR + 322 EUR = 5.746,29 EUR : 2 = 2.873,15 EUR - 600 EUR - 274 EUR - 322 EUR = 1.677,15 EUR),

- ab 1. Januar 2005 monatlich rund 1.707 EUR (5.059 EUR : 7 x 6 = 4.336,29 EUR + 274 EUR + <700 EUR : 7 x 6 => 600 EUR + 274 EUR + 322 EUR = 5.806,29 EUR : 2 = 2.903,15 EUR - 600 EUR - 274 EUR - 322 EUR = 1.707,15 EUR).

Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragstellerin abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück