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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: 9 W 285/09
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
wegen Kostenfestsetzung
hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 24. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2009 - 3 O 147/05 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem Verfahren 3 O 147/05 des Landgerichts Saarbrücken haben die Kläger die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Verkauf des Grundstücks " <Straße, Nr.> " in <Ort> von der Beklagten an die Kläger auf einer unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. Januar 2006 antragsgemäß verurteilt. Auf die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2007 - 8 U 118/06- 28 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger - VI ZR 177/07 - zurückgewiesen.
Bereits durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. November 2002 - 3 O 89/02 - war die von den Klägern auf Rückabwicklung des Kaufvertrages für das in Rede stehende Grundstück in Anspruch genommene Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2009, berichtigt durch Beschluss vom 11. August 2009, hat die Rechtspflegerin die von den Klägern an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 5.395,94 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Aufrechnung wegen der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nur zuzulassen sei, wenn über Bestand und Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit bestehe. Die Aufrechnung sei seitens der Kläger erklärt worden, die Beklagte habe dem widersprochen, die Aufrechnungslage sei bestritten worden. Von daher sei die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich (Bl. 315 d.A.).
Gegen den ihnen am 29. Juli 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 317 d.A.) haben die Kläger mit am 11. August 2009 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 324 d.A.) und die Auffassung vertreten, dass es von dem von der Rechtspflegerin zitierten Grundsatz Ausnahmen gebe und ein solcher Ausnahmefall vorliege. Es genüge nämlich, dass der Anspruch unstreitig sei. Auch sei eine Aufrechnung gegen rechtskräftig festgesetzte Kostenerstattungsansprüche zulässig. Ein solcher stehe den Kostenschuldnern aus dem Verfahren 3 O 89/02 zu. Nicht notwendig sei, dass die Aufrechnungslage zwischen den Parteien außer Streit stehe.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass die Aufrechnungslage weiterhin streitig sei, nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin den von den Klägern erhobenen Aufrechnungseinwand als im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich angesehen hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist nämlich ein reines Betragsverfahren, in dem Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht die betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung betreffen; aus dieser Beschränkung des Verfahrenszwecks folgt, dass über außerhalb dieses Zwecks liegende Streitigkeiten der Parteien - wie namentlich den von den Klägern erhobenen Einwand, der Kostenerstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen - nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist (Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 14. März 2008, 2 W 38/08-4, m.w.N.). Ein - aus prozessökonomischen Gründen oder nach § 242 BGB in Betracht kommender - Ausnahmefall ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu verneinen, weil die Voraussetzungen der Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) nach Lage der Akten nicht unstreitig oder zugestanden sind. Aufgrund der formellen Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens kann eine Aufrechnung gegen den ansonsten unstreitigen Kostenerstattungsanspruch nämlich nur zugelassen werden, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sowie über die Aufrechnungslage zwischen den Parteien kein Streit besteht (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2005, 451). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Beklagte das Bestehen einer Aufrechnungslage bestritten hat (Bl. 269 d.A.).
Die angegriffene Kostenfestsetzung lässt auch im Übrigen keine Fehler zum Nachteil der Kläger erkennen.
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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