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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 9 W 290/09
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 | |
BGB § 242 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
wegen Kostenfestsetzung
hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 29. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2009 - 1 O 212/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält dem Beschwerdeangriff stand.
Es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Klägerin angemeldete ermäßigte Verfahrensgebühr (VV 3200, 3201 Anlage 1 <zu § 2 Abs. 2> RVG) für die Berufungsinstanz als erstattungsfähig angesehen hat. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Berufungsbeklagter grundsätzlich sofort nach Berufungseinlegung einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung gegen die Berufung beauftragen darf, ohne dadurch Kostennachteile befürchten zu müssen, wenn es - wie hier - später zur Rücknahme des Rechtsmittels kommt (BGH, NJW 2007, 3723; NJW 2004, 73; NJW 2003, 2992; NJW 2003, 1324; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl. v. 26. Mai 2004, 2 W 114/04-16 und Beschl. v. 11. März 2008, 2 W 60/08-6; 6. Zivilsenat, Beschluss vom 15. März 1996, 6 W 62/96-22, OLGR Saarbrücken 1997, 76, jeweils m.w.N.).
Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Gebühren seien nicht festsetzbar, weil Einwendungen erhoben worden seien, die ihren Ursprung nicht im Gebührenrecht haben. Zwar hat sich der Beklagte darauf gestützt, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen, im Hinblick auf die nur fristwahrende Einlegung des Rechtsmittels keine unnötigen Kosten zu produzieren. Hierbei handelt es sich jedoch um eine materiell- rechtliche Einwendung, die im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Das Festsetzungsverfahren hat nur den Zweck, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, ist also ein reines Betragsverfahren. Außerhalb dieser Zielsetzung liegende Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nicht mitentschieden. Deshalb sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht die betragsmäßige Ausfüllung der Kostengrundentscheidung betreffen (vgl. Zöller- Herget, ZPO, 27. Aufl., § 104, Rz. 21, "materiell- rechtliche Einwendungen", m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat, Beschl.v. 14. März 2008, 2 W 38/08-4, m.w.N.). Ein - aus prozessökonomischen Gründen oder nach § 242 BGB in Betracht kommender - Ausnahmefall, der anerkanntermaßen dann gegeben sein kann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen oder zugestanden sind, liegt nicht vor. Das Zustandekommen einer wie von dem Beklagten behaupteten Vereinbarung ist streitig und steht auch auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes nicht fest.
Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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