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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: 9 W 308/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 569
Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, wenn ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats erforderlich und sinnvoll ist.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 W 308/09

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung

hat der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 5. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Juli 2009 - 1 O 66/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 439,00 EUR

Gründe:

I.

Die Klägerin (vormals <Banbezeichnung 2> GmbH), die ihren Sitz in <Ort> hat, haben die Beklagte, die ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Saarbrücken hat, in dem Verfahren 1 O 66/06 des Landgerichts Saarbrücken auf Zahlung von 5.489,14 EUR nach Kündigung eines Kreditvertrages in Anspruch genommen. Mit der Vertretung hat sie die in Chemnitz ansässigen Rechtsanwälte <Name> beauftragt.

Mit der Wahrnehmung der Termine vor dem Landgericht Saarbrücken hatten die Rechtsanwälte <Name> die Rechtsanwälte <Name 2>, <Ort 2>, beauftragt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Juli 2009 machten die Rechtsanwälte <Name> Kosten in Höhe von 2.022,60 EUR geltend, nämlich 439,40 EUR (1,3 Verfahrensgebühr aus 5.489,14 EUR) zuzüglich 20 EUR (Pauschale) und Mehrwertsteuer sowie vorgelegte Gerichtskosten in Höhe von 708 EUR und die Kostenrechnung der Unterbevollmächtigten in Höhe von 767,91 EUR (3401 - 0,65 Verfahrensgebühr: 219,70 EUR, 3402 - 1,2 Terminsgebühr: 405,60 EUR, 7002- Pauschale: 20 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer) (Bl. 233, 234 d.A.).

Mit Beschluss vom 30. Juli 2009 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.022,60 EUR festgesetzt und darauf verwiesen, dass die Kosten entstanden und erstattungsfähig seien (Bl. 236 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die von den Rechtsanwälten <Name> geltend gemachte Verfahrensgebühr nicht erstattungsfähig sei, da es der Klägerin möglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt am Gerichtsort und so auch die Rechtsanwälte <Name 2> mit der Vertretung zu beauftragen und es mit Blick darauf, dass das Verfahren im Wesentlichen durch Unterlagen abgesichert gewesen sei, unnötig gewesen sei, einen Rechtsanwalt in Chemnitz zu beauftragen (Bl. 238 d.A.).

Gegen den ihr am 5. August 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 239 d.A.) hat die Beklagte mit am 19. August 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 241 d.A.) und unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2009 darauf hingewiesen, dass die 1,3 Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte <Name> nicht festsetzbar sei.

Die Klägerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass sie zwar über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, diese indes nur aus zwei volljuristischen Mitarbeitern bestehe. Diese seien von der Kapazität her nicht in der Lage, die Fülle der Rechtsangelegenheiten - mehrere Hundert pro Jahr - zu bearbeiten. Insbesondere seien diese nicht in der Lage, den jeweiligen Prozessstoff aufzuarbeiten und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Mit Rücksicht darauf habe sich die Klägerin derart organisiert, dass lediglich die Mandatierung der Prozessbevollmächtigten über die Abteilung in München erfolge, wohingegen die Versorgung der Prozessbevollmächtigten mit den notwendigen Informationen über die jeweils zuständige Abteilung bzw. Geschäftsstelle erfolge. Mit der Prozessvertretung beauftrage sie dann bundesweit mehrere regional tätige Kanzleien in ganz Deutschland, die alle nach dem selben Schema arbeiteten und die Prozesse nach den ihnen bekannten Grundsätzen der Klägerin selbständig führten. Von daher sei die Festsetzung der Kosten nicht zu beanstanden. Im Übrigen beliefen sich die Reisekosten von <Ort 1> nach <Ort 2> und zurück auf 422,83 EUR (Bl. 249, 250 d.A.). Am Gerichtsort verfüge sie über keine Rechtsanwälte, die mit dem von ihr betriebenen Geschäft betraut seien und denen die Usancen bekannt seien (Bl. 255, 256 d.A.).

Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und auf der Grundlage der von der Klägerin vorgetragenen organisatorischen Gegebenheiten darauf verwiesen, dass ein persönliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant nicht entbehrlich gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des BGH seien deshalb die Kosten eines Rechtsanwaltes am oder in der Nähe des Wohnsitzes der Partei erstattungsfähig, zumal die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten im Vergleich zu den Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in diesem Falle günstiger gewesen sei. Es hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 257 d.A.).

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält dem Beschwerdeangriff stand.

Es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts die von der Klägerin angemeldete Verfahrensgebühr ihres Hauptbevollmächtigten (VV 3100 Anlage 1 <zu § 2 Abs. 2> RVG) als erstattungsfähig angesehen hat.

Die Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten und eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, können ersetzt werden, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren.

Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei ist in der Regel als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, weil ein persönliches Informations- und Beratungsgespräch zwischen Partei und Anwalt mindestens zu Beginn eines Mandats in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle erforderlich und sinnvoll ist (vgl. BGH, Beschl.v. 16. 10.2002, VIII ZB 30/02, MDR 2003, 233, Beschl. v. 23.3.2004, VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866 m.w.N., sowie Beschl. v. 2. 12. 2004, I ZB 4/04, MDR 2005, 417). Dabei ist bei einem Unternehmen, das - wie hier die Klägerin - laufend Rechtsstreitigkeiten zu führen hat und das zudem wie hier die Klägerin über mehrere Geschäftsstellen/ Filialen verfügt, auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. 12. 2004, I ZB 4/04, MDR 2005, 417, m.z.w.N.).

Dies kann der Fall sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, aaO; BGH GRUR 2004, 448, m.w.N.). Dies ist bei der Klägerin, wie sie dies im Einzelnen im Schriftsatz vom 4. September 2009 (Bl. 249 ff d.A.) ausführlich dargestellt hat und dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, jedoch unstreitig nicht der Fall. Dass aus sonstigen Gründen ein eingehendes Mandantengespräch entbehrlich gewesen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierfür liegen insbesondere mit Blick auf die weiteren organisatorischen Gegebenheiten - Versorgung der Prozessbevollmächtigten mit den notwendigen Informationen über die jeweils zuständige Abteilung bzw. Geschäftsstelle - keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Die Klägerin muss sich bei der Beurteilung, ob ihre Aufwendungen zur Rechtsverteidigung notwendig waren, auch nicht so behandeln lassen, als habe sie eine Rechtsabteilung, die von ihren Kapazitäten her in der Lage ist, die Verfahren zu bearbeiten, eingerichtet. Denn im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (vgl. BGH, aaO sowie BGH NJW-RR 2004, 430). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf ihn abgewälzt werden könnten. Dies gilt auch dann, wenn eine Partei, wie hier die Klägerin, ständig bestimmte Anwaltskanzleien mit der Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten, beauftragt und dadurch die Einrichtung einer eigenen, personell ausreichend ausgestatteten Rechtsabteilung entbehrlich macht (vgl. BGH, aaO).

Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand der Beklagten, die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen bundesweit mehrere regional tätige Kanzleien beauftrage, sei gehalten gewesen, sofort eine Kanzlei in <Ort 2> zu beauftragen. Insoweit hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie am Gerichtsort über keine Rechtsanwälte, die mit dem von ihr betriebenen Geschäft vertraut seien und denen die Usancen bekannt seien, verfüge. Auch im Übrigen bestehen gegen die Festsetzung der in Rede stehenden Kosten aus den Gründen des Nichtabhilfevermeks keine Bedenken.

Nach alldem hat der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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