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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: 9 WF 104/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO, KostO


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 3
GKG § 25 Abs. 3
BRAGO 9 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 623 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 623 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 623 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 623 Abs. 3 Satz 3
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 3
KostO § 94 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 WF 104/03

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für ..., geboren am 1998,

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Geschäftswertfestsetzung in Ziffer III des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 1. Oktober 2003 - 16 F 141/02 So -

am 6. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 1. Oktober 2003 - 16 F 141/02 So - wird in Ziffer III dahin abgeändert, dass der Geschäftswert auf 3.000 EUR festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Geschäftswert für das - mit Beschluss vom 26. September 2003 abgetrennte - Sorgerechtsverfahren auf 900 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, welche die Festsetzung eines Wertes von 3.000 EUR erstreben.

Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Hinweis darauf nicht abgeholfen, auch bei abgetrennten Folgesachen verbleibe es beim Verbundstreitwert.

II.

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beanstanden die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Wertfestsetzung zu Recht. Bei einer echten Verfahrenstrennung gemäß § 623 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO wird das abgetrennte Verfahren - wie hier - gemäß § 623 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 ZPO in der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Fassung als selbständige Familiensache fortgeführt. Mit der Abtrennung bestimmt sich der Streitwert daher nicht mehr nach § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG, sondern nach den - für das "isolierte" Sorgerechtsverfahren einschlägigen - Wertvorschriften der Kostenordnung (in der Sache ebenso bereits 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 6 UF 65/00 -; 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 2 WF 10/03; vgl. auch OLG Karlsruhe, FuR 1999, 383) und beträgt hier gemäß §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO 3.000 EUR.

Nach alldem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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