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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2008
Aktenzeichen: 9 WF 107/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Unterhalts
hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 8. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 14. Oktober 2008 - 20 F 150/07 PKH2- wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts in Einklang stehend hat das Familiengericht zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte Kostenarmut im Hinblick darauf verneint, dass der Antragsgegnerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung ein Betrag in Höhe von 39.660,43 EUR zugeflossen ist. Die Antragsgegnerin hätte mit Blick auf diesen Geldzufluss, der das Schonvermögen weit übersteigt, ihre finanziellen Dispositionen auf die Bestreitung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten ausrichten müssen (Senat, Beschluss vom 18. April 2006, 9 WF 66/06, m.w.N.).
Soweit sich die Antragsgegnerin darauf stützt, sie habe die ihr zugeflossenen Mittel für den Kauf einer Eigentumswohnung und damit auch zum Zwecke der Altersvorsorge erworben, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat bzw. zu erwerben beabsichtigt. Denn das durch den Verkauf des früher privilegierten Hausgrundstücks im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erlangte Barvermögen nimmt an der Privilegierung nicht teil, diese ist mit der Verwertung des Familienheims entfallen und setzt sich im Verkaufserlös nicht fort (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007, XII ZB 55/07, FamRZ 2008, 250). Von daher ist das nicht privilegierte Vermögen zunächst für die Prozess- und Anwaltskosten einzusetzen (siehe auch Senat, aaO, m.w.N.; Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115, Rz. 52, m.w.N.; Zöller- Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115, Rz. 54, m.w.N.).
Zu keiner anderen Beurteilung zwingt der Vortrag der Antragsgegnerin, der Erwerb der Eigentumswohnung sei nur mittels finanzieller Zuwendungen von dritter Seite möglich gewesen. Denn es ist der Antragsgegnerin zumutbar, zur Finanzierung der Prozess- und Anwaltskosten gegebene Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen und eine Beleihung der von ihr erworbenen Eigentumswohnung vorzunehmen (vgl. BGH, aaO; Senat, aaO; siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. November 1998, 6 WF 64/98 sowie Beschluss vom 14. Januar 1994, 6 WF 2/94). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegnerin in Ansehung des von ihr erworbenen Grundbesitzes/ Teileigentums ein Kredit nicht gewährt würde, liegen nicht vor.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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